Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212_1988 AT

212. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung

BGBl. Nr. 78/1987 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

§ 1. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt,

soweit dadurch weder völkerrechtliche noch

außenpolitische Fragen berührt werden und soweit

staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen,

sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des

Bundesministeriengesetzes 1986

1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur

Vertretung der Republik Österreich gegenüber

der Weltgesundheitsorganisation

(WHO) und gegenüber der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation der Vereinten

Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen

beiden internationalen Organisationen in

Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des

Bundeskanzleramtes;

2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten

in Angelegenheiten

a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten,

b) des Arzneimittelwesens und

c) des Veterinärwesens

in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches

des Bundeskanzleramtes.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung

wird unter der Bedingung erteilt,

1. daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung

der Republik Österreich das Bundeskanzleramt

das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem

wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend

und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen

Organisationen und Konferenzen informiert

und vor der Entsendung von Delegationen

und Experten jedes Mal das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten betreffend die von diesem

wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig

herstellt,

2. daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr

mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten

zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger

im Ausland ein Außenministerium, ein

Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.

(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht,

daß sich das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen

Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall

die Vertretung der Republik Österreich gegenüber

den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen

und den Verkehr mit diesen oder den

Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1

Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt

rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in

Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung

des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

vom 17. Mai 1974, BGBl. Nr. 308, mit der dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes

1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, außer

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →