212. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung
BGBl. Nr. 78/1987 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
§ 1. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt,
soweit dadurch weder völkerrechtliche noch
außenpolitische Fragen berührt werden und soweit
staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen,
sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des
Bundesministeriengesetzes 1986
1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur
Vertretung der Republik Österreich gegenüber
der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) und gegenüber der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen
beiden internationalen Organisationen in
Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des
Bundeskanzleramtes;
2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten
in Angelegenheiten
a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten,
b) des Arzneimittelwesens und
c) des Veterinärwesens
in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches
des Bundeskanzleramtes.
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung
wird unter der Bedingung erteilt,
1. daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung
der Republik Österreich das Bundeskanzleramt
das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem
wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend
und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen
Organisationen und Konferenzen informiert
und vor der Entsendung von Delegationen
und Experten jedes Mal das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die von diesem
wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig
herstellt,
2. daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr
mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten
zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger
im Ausland ein Außenministerium, ein
Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.
(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht,
daß sich das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen
Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall
die Vertretung der Republik Österreich gegenüber
den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen
und den Verkehr mit diesen oder den
Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1
Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt
rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in
Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung
des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
vom 17. Mai 1974, BGBl. Nr. 308, mit der dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes
1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, außer
Kraft.