212. Bundesgesetz: Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/
1969, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 379/1973 und BGBl. Nr. 467/1986 wird wie
folgt geändert
1. Im § 29 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 29 Abs. 2
bis 5" durch die Zitierung „§ 29 Abs. 2 bis 7"
ersetzt.
2. § 29 Abs. 2 bis 5 lautet
„(2) Die Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3, 4
und 7 nicht anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme
am Versorgungs- und Sterbekassenfonds
verpflichtet.
(3) Von der Teilnahme am Versorgungsfonds
sind Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, befreit.
(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze
der Versicherungsmathematik Ermäßigungen
der Beiträge zum Versorgungsfonds vorzusehen,
wobei die nachstehenden Prozentsätze nicht überschritten
werden dürfen
a) Ermäßigung bis zu 85 vH für Ziviltechniker,
deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus
Ziviltechnikertätigkeit nachweislich weniger
als das 300fache der Zeitgrundgebühr nach
den gemäß § 31 erlassenen Gebührenordnungen
beträgt;
b) Ermäßigung bis zu 75 vH für Ziviltechniker,
deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus
Ziviltechnikertätigkeit nachweislich weniger
als das 400fache der Zeitgrundgebühr nach
den gemäß § 31 erlassenen Gebührenordnungen
beträgt;
c) Ermäßigung bis zu 75 vH, wenn dem Ziviltechniker
und seinen Angehörigen nachweislich
durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen
Sozialversicherung oder auf Grund seines
Beamten-Dienstverhältnisses die Anwartschaft
oder der Anspruch auf eine Pension
zusteht;
d) Ermäßigung bis zu 50 vH, wenn der volle
Beitrag für den Ziviltechniker nachweislich
eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
durch die der angemessene Lebensunterhalt
des Ziviltechnikers oder seiner Angehörigen
gefährdet erscheint;
e) Ermäßigung bis zu 25 vH, wenn der volle
Beitrag für den Ziviltechniker nachweislich
eine sonstige unzumutbare Härte bedeuten
würde.
(5) Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen
Befreiung von der Beitragspflicht (Abs. 3 und 4) hat
das Statut die Gewährung von Zuwendungen entsprechend
dem Ausmaß der Befreiung ganz oder
teilweise auszuschließen."
3. Im § 29 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung
„(6)" und der bisherige Abs. 2 die
Absatzbezeichnung „(7)".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1987 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.