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212_1987 AT

212. Bundesgesetz: Änderung des Ingenieurkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesgesetz: Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/

1969, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 379/1973 und BGBl. Nr. 467/1986 wird wie

folgt geändert

1. Im § 29 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 29 Abs. 2

bis 5" durch die Zitierung „§ 29 Abs. 2 bis 7"

ersetzt.

2. § 29 Abs. 2 bis 5 lautet

„(2) Die Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3, 4

und 7 nicht anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme

am Versorgungs- und Sterbekassenfonds

verpflichtet.

(3) Von der Teilnahme am Versorgungsfonds

sind Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, befreit.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze

der Versicherungsmathematik Ermäßigungen

der Beiträge zum Versorgungsfonds vorzusehen,

wobei die nachstehenden Prozentsätze nicht überschritten

werden dürfen

a) Ermäßigung bis zu 85 vH für Ziviltechniker,

deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus

Ziviltechnikertätigkeit nachweislich weniger

als das 300fache der Zeitgrundgebühr nach

den gemäß § 31 erlassenen Gebührenordnungen

beträgt;

b) Ermäßigung bis zu 75 vH für Ziviltechniker,

deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus

Ziviltechnikertätigkeit nachweislich weniger

als das 400fache der Zeitgrundgebühr nach

den gemäß § 31 erlassenen Gebührenordnungen

beträgt;

c) Ermäßigung bis zu 75 vH, wenn dem Ziviltechniker

und seinen Angehörigen nachweislich

durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen

Sozialversicherung oder auf Grund seines

Beamten-Dienstverhältnisses die Anwartschaft

oder der Anspruch auf eine Pension

zusteht;

d) Ermäßigung bis zu 50 vH, wenn der volle

Beitrag für den Ziviltechniker nachweislich

eine unzumutbare Härte bedeuten würde,

durch die der angemessene Lebensunterhalt

des Ziviltechnikers oder seiner Angehörigen

gefährdet erscheint;

e) Ermäßigung bis zu 25 vH, wenn der volle

Beitrag für den Ziviltechniker nachweislich

eine sonstige unzumutbare Härte bedeuten

würde.

(5) Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen

Befreiung von der Beitragspflicht (Abs. 3 und 4) hat

das Statut die Gewährung von Zuwendungen entsprechend

dem Ausmaß der Befreiung ganz oder

teilweise auszuschließen."

3. Im § 29 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung

„(6)" und der bisherige Abs. 2 die

Absatzbezeichnung „(7)".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1987 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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