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212. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B-VG-Novelle 1986)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B-VG-Novelle 1986)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 490/1984, wird wie folgt

geändert

1. Der bisherige Artikel 13 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)"; ihm ist folgender Absatz 2 anzufügen

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei

ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des

gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben."

2. Art. 42 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates

die Geschäftsordnung des Nationalrates, die

Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz,

eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51

Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen,

die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung

des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung

einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung

eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen,

steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu."

3. Art. 51 hat zu lauten

„Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz;

den Beratungen ist der Entwurf

der Bundesregierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat

spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres

den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das

folgende Finanzjahr vorzulegen.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des

Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für

das folgende Finanzjahr sowie weitere für die

Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche

Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben

und Sondervermögen des Bundes können auch

nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die

dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag

aufgenommen werden. In diesem

Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des

betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens

des Bundes für das folgende Finanzjahr in

einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert

auszuweisen.

(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat

nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes

vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes

im Nationalrat auch durch

Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt

die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes

später vor, so kann der Nationalrat

beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen

zugrunde zu legen.

(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des

Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende

Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige

Vorsorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen

nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen.

Die Ausgaben sind,

1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines

Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum

Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung,

längstens jedoch während der ersten vier

Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß

diesem Entwurf zu leisten;

2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf

eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat

oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier

Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen

sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz

enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Unter Berücksichtigung der auf Grund von

Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen

und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2

jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes

eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten

Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der

zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein

Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage

dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen

erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe

ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen

von Z 1 und 2 können Planstellen auf

Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes

oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt,

Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen

Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen

zur vorübergehenden Kassenstärkung bis

zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge

eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen

des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen

die darin enthaltenen Einnahmen und

Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung

des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung

des Bundes sind nach einheitlichen

Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In

diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei

Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten

aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb

desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus

langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei

Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von

Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen

und bei Haftungsübernahmen des

Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes

an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln."

4. Nach Art. 51 sind folgende Art. 51 a, 51 b und

51 c einzufügen

„Art. 51 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen

hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung

zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen

erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen

vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach

Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen,

unter Beachtung der Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

geleistet werden.

(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen

und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des

Finanzjahres eine wesentliche Änderung der

gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet,

kann

1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche

oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages

verfügen;

2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung

der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen

für die Dauer von jeweils längstens

sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen

verfügen, sofern dadurch die

Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes

nicht berührt wird.

Art. 51 b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz

ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige

Ausgaben) oder die eine Überschreitung

von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes

erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen

im Rahmen der Haushaltsführung nur auf

Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen

geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf

Grund einer Verordnung der Bundesregierung im

Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von

Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des

Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare

1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von

höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Gesamtausgabensumme;

2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von

höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Gesamtausgabensumme

geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung

von. Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des

Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine

Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann

geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

2. aus einer bestehenden Finanzschuld,

3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes

bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender

Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

erforderlich werden.

(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz

den Bundesminister für Finanzen ermächtigen,

anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen

Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung

darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung

sachlich an Bedingungen geknüpft und

ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie

Ausgaben betroffen sind,

1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer

Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß

dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages

erheblich verändert wird, oder

2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe

des Finanzjahres eine wesentliche Änderung

der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

abzeichnet (Art. 51 a Abs. 2) oder

3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz

vorgesehene Gesamtausgabensumme von

geringfügiger Bedeutung sind.

(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der

Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt

werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen

oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der

umfassenden Landesverteidigung (Art. 9 a B-VG)

unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige

Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur

Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Gesamtausgabensumme

auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des

Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung

solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen

oder durch Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung

den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen,

durch Eingehen oder Umwandlung von

Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu

sorgen.

Art. 51 c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates

an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und

Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen

betrauten Ausschuß des Nationalrates.

Dieser kann bestimmte Aufgaben einem

ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die

Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt,

wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach

Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß

bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch

außerhalb der Tagungen des Nationalrates

(Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit

hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im

Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über

die gemäß Art. 51 a Abs. 2 sowie Art. 51 b Abs. 2 bis

4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu

berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß

nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften

zu übermitteln."

5. Art. 55 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Hauptausschuß wählt einen ständigen Unterausschuß,

dem die in diesem Gesetz vorgesehenen

Befugnisse obliegen."

6. In Art. 121 Abs. 2 ist der letzte Satz zu streichen.

7. Art. 71 hat zu lauten

„Art. 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt

geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung

der neuen Bundesregierung Mitglieder der

scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung

der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz

in der einstweiligen Bundesregierung zu

betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung

kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister

beigegebener Staatssekretär oder ein leitender

Beamter des betreffenden Bundesministeriums

betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß,

wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung

ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der

Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung

wie ein Bundesminister (Art. 76)."

8. Art. 73 hat zu lauten

„Art. 7i. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung

eines Bundesministers betraut der Bundespräsident

einen der Bundesminister, einen dem verhinderten

Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder

einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums

mit der Vertretung. Dieser Vertreter

trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister

(Art. 76)."

9. Art. 122 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes werden auf Vorschlag des Hauptausschusses

vom Nationalrat für eine Funktionsperiode

von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl

ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes

dem Bundespräsidenten die Angelobung."

10. Art. 123 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen

über die Berichte des Rechnungshofes, die

Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend

die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung

durch den Rechnungshof und die den

Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes

des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in

seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen."

11. Art. 126 d Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat

über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr

spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht.

Überdies kann der Rechnungshof über einzelne

Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung

an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof

hat jeden Bericht gleichzeitig mit der

Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler

mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind

nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen."

12. Art. 148 d hat zu lauten

„Art. 148 d. Die Volksanwaltschaft hat dem

Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.

Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben

das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte

der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft

betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

im Nationalrat und in seinen

Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und

auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.

Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrates."

Artikel II

Die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

im Amte befindlichen Präsidenten

oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes

vor dem 1. Juli 1986 ist in seine Funktionsperiode

gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG einzurechnen.

Artikel III

(1) Artikel I Z 5, 7 bis 12 sowie Artikel II dieses

Bundesverfassungsgesetzes treten mit 1. Juli 1986

in Kraft. Änderungen des Bundesgesetzes über die

Geschäftsordnung des Nationalrates im Sinne dieser

Bestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt

erlassen, frühestens jedoch gleichzeitig mit

diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

treten mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Bundesgesetzliche Regelungen im Sinne dieser

Bestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt

erlassen, frühestens jedoch mit diesem Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist, soweit darin nicht anderes bestimmt

wird, die Bundesregierung betraut.

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