212. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B-VG-Novelle 1986)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 490/1984, wird wie folgt
geändert
1. Der bisherige Artikel 13 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)"; ihm ist folgender Absatz 2 anzufügen
„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei
ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben."
2. Art. 42 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
die Geschäftsordnung des Nationalrates, die
Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz,
eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51
Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen,
die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung
des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung
einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung
eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen,
steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu."
3. Art. 51 hat zu lauten
„Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz;
den Beratungen ist der Entwurf
der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat
spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres
den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das
folgende Finanzjahr vorzulegen.
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des
Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für
das folgende Finanzjahr sowie weitere für die
Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben
und Sondervermögen des Bundes können auch
nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die
dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag
aufgenommen werden. In diesem
Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des
betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens
des Bundes für das folgende Finanzjahr in
einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert
auszuweisen.
(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat
nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat auch durch
Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt
die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
später vor, so kann der Nationalrat
beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen
zugrunde zu legen.
(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des
Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende
Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige
Vorsorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen
nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen.
Die Ausgaben sind,
1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung,
längstens jedoch während der ersten vier
Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß
diesem Entwurf zu leisten;
2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat
oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier
Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen
sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz
enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Unter Berücksichtigung der auf Grund von
Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen
und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2
jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes
eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten
Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der
zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein
Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage
dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen
erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe
ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen
von Z 1 und 2 können Planstellen auf
Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes
oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt,
Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen
zur vorübergehenden Kassenstärkung bis
zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen
des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen
die darin enthaltenen Einnahmen und
Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung
des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
des Bundes sind nach einheitlichen
Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In
diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei
Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten
aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb
desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus
langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei
Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von
Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen
und bei Haftungsübernahmen des
Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes
an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln."
4. Nach Art. 51 sind folgende Art. 51 a, 51 b und
51 c einzufügen
„Art. 51 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen
hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung
zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen
erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen
vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach
Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen,
unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geleistet werden.
(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen
und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet,
kann
1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche
oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages
verfügen;
2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung
der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen
für die Dauer von jeweils längstens
sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen
verfügen, sofern dadurch die
Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes
nicht berührt wird.
Art. 51 b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz
ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige
Ausgaben) oder die eine Überschreitung
von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes
erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen
im Rahmen der Haushaltsführung nur auf
Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen
geleistet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf
Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des
Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare
1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Gesamtausgabensumme;
2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Gesamtausgabensumme
geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung
von. Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des
Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine
Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann
geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld,
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes
bestehenden sonstigen Verpflichtung oder
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen
erforderlich werden.
(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz
den Bundesminister für Finanzen ermächtigen,
anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen
Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung
darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und
ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie
Ausgaben betroffen sind,
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß
dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages
erheblich verändert wird, oder
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe
des Finanzjahres eine wesentliche Änderung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet (Art. 51 a Abs. 2) oder
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von
geringfügiger Bedeutung sind.
(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der
Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt
werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der
umfassenden Landesverteidigung (Art. 9 a B-VG)
unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige
Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur
Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Gesamtausgabensumme
auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des
Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung
solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung
den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen,
durch Eingehen oder Umwandlung von
Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu
sorgen.
Art. 51 c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates
an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und
Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates.
Dieser kann bestimmte Aufgaben einem
ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die
Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt,
wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach
Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß
bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch
außerhalb der Tagungen des Nationalrates
(Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit
hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im
Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über
die gemäß Art. 51 a Abs. 2 sowie Art. 51 b Abs. 2 bis
4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu
berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß
nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften
zu übermitteln."
5. Art. 55 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Hauptausschuß wählt einen ständigen Unterausschuß,
dem die in diesem Gesetz vorgesehenen
Befugnisse obliegen."
6. In Art. 121 Abs. 2 ist der letzte Satz zu streichen.
7. Art. 71 hat zu lauten
„Art. 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt
geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung
der neuen Bundesregierung Mitglieder der
scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung
der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz
in der einstweiligen Bundesregierung zu
betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung
kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister
beigegebener Staatssekretär oder ein leitender
Beamter des betreffenden Bundesministeriums
betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß,
wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung
ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der
Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung
wie ein Bundesminister (Art. 76)."
8. Art. 73 hat zu lauten
„Art. 7i. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung
eines Bundesministers betraut der Bundespräsident
einen der Bundesminister, einen dem verhinderten
Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder
einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums
mit der Vertretung. Dieser Vertreter
trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister
(Art. 76)."
9. Art. 122 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes werden auf Vorschlag des Hauptausschusses
vom Nationalrat für eine Funktionsperiode
von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl
ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes
dem Bundespräsidenten die Angelobung."
10. Art. 123 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen
über die Berichte des Rechnungshofes, die
Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend
die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung
durch den Rechnungshof und die den
Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes
des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in
seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen."
11. Art. 126 d Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr
spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht.
Überdies kann der Rechnungshof über einzelne
Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung
an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof
hat jeden Bericht gleichzeitig mit der
Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler
mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind
nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen."
12. Art. 148 d hat zu lauten
„Art. 148 d. Die Volksanwaltschaft hat dem
Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben
das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte
der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft
betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat und in seinen
Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und
auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates."
Artikel II
Die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
im Amte befindlichen Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes
vor dem 1. Juli 1986 ist in seine Funktionsperiode
gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG einzurechnen.
Artikel III
(1) Artikel I Z 5, 7 bis 12 sowie Artikel II dieses
Bundesverfassungsgesetzes treten mit 1. Juli 1986
in Kraft. Änderungen des Bundesgesetzes über die
Geschäftsordnung des Nationalrates im Sinne dieser
Bestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt
erlassen, frühestens jedoch gleichzeitig mit
diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
treten mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Bundesgesetzliche Regelungen im Sinne dieser
Bestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt
erlassen, frühestens jedoch mit diesem Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist, soweit darin nicht anderes bestimmt
wird, die Bundesregierung betraut.