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212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1927 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5

enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur

insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei

Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne

Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und

§ 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze

erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17)

gebühren, um je 292 S."

2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985

und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages

mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

3. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer

Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen

Bezug besteht, gelten auch die zu diesen

Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."

4. § 13 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,

sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt

der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse

umzurechnen; der Umrechnung von Währungen,

die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die

von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten

Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung

der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen

zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."

5. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1

werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und

Wochengeld nicht gewährt."

6. Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

7. § 36 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe

gebührt mindestens im Betrag von 70 S

monatlich."

8. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 2106 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 3314 S nicht erreicht.

(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

9. § 46 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich

1064 S und die Elternpaarrente monatlich 1950 S.

Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen,

wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder

das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage

hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der

Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

der Eltern den Betrag von 4861 S bei Elternteilen

und von 5796 S bei Elternpaaren nicht erreicht.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf

4989 S und 6051 S, wenn die Eltern zwei oder

mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine

Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte

Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß."

10. § 46 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1985 und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in

der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge.

(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente

gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag

von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im

Betrag von 140 S monatlich."

11. Im § 52 Abs. 5 ist das Wort „abzuweisen"

durch das Wort „zurückzuweisen" zu ersetzen.

12. § 54 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und

sonstige Geldleistungen einschließlich eines von

einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung

des Bundes gezahlten Kranken- und Familiengeldes

sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen

jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren,

gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die

Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder

Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz

vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen

nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 herbeigeführt worden sind. Trifft

den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung

kein Verschulden und ist die Leistung von

diesem in gutem Glauben empfangen worden, so

tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge

und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung

zu bewirken. Kann keine Aufrechnung

stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein

gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten.

Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung

oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Ersatzpflichtigen

nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig,

so ist die Forderung zu stunden oder die

Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen

sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden

Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der

Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug

ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung

erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg

einzutreiben."

13. Dem § 61 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich

allfälliger Zulagen und Zuschüsse)

gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates

wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes

folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom

Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem

der Ruhensgrund weggefallen ist."

14. § 63 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis

3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu

§ 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46 b angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den

§§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1981, die in den §§ 12 Abs. 3 und 20

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1983 und die in den §§ 12 Abs. 2, 42

Abs. 3 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 vorzunehmenden

Anpassung zugrunde zu legen sind."

15. § 63 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a

Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten

Beträge."

16. Im § 64 Abs. 3 hat der Ausdruck „vom

1. November 1956 an" zu entfallen.

17. § 72 zweiter Satz hat zu entfallen.

18. § 76 hat zu lauten

„§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann

der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich

gewähren.

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen

hat das zuständige Landesinvalidenamt

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im

Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung

erteilten Bewilligung durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide

des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber

das Recht der Berufung an die Schiedskommission

und der Vorstellung gemäß § 93 zu."

19. Nach § 78 ist als § 78 a einzufügen

„§ 78 a. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates

(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946,

BGBl. Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates)

durch Verordnung für die Sprengel

mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am

Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame

Schiedskommission zu errichten, wenn dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist."

20. § 80 hat zu lauten

„§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus

dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen

Senatsvorsitzenden, Beisitzern und

Ersatzmitgliedern.

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu

entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden

und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein

Bediensteter des Landesinvalidenamtes, bei welchem

die Schiedskommission errichtet ist, hat als

Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der

Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission

ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung

zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

kundzumachen."

21. § 81 hat zu lauten

„§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission,

sein Stellvertreter und die erforderlichen

Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach

dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht

kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre

berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem

Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für

drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der

Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung

dieses Personenkreises zu bestellen.

Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die

jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen

der Versorgungsberechtigten berufen.

Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen

der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so

ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das

zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.

Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet

der Bundesminister für soziale Verwaltung

über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter

Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission

in Betracht kommenden Leiter der

Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische

Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt

und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende

(Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden

(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und

dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.

Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von

der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden

oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80

Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf

dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere

Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben."

22. § 82 hat zu lauten

„§ 82. Die Mitglieder der Schiedskommission

sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung

oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten

durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung

ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die

ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung

genügt der Hinweis auf das bereits geleistete

Gelöbnis."

23. § 83 hat zu lauten

„§ 83. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied der Schiedskommission von

seiner Funktion zu entheben,

1. wenn es dies beantragt hat;

2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung

(Bestellung) weggefallen ist;

3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt."

24. § 84 hat zu lauten

„§ 84. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission

gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die

Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die

im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben

Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach

den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen

Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

unter sinngemäßer Anwendung der

für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter)

und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist

der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn

aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse

nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich

geführte Klasse, zu ersetzen."

25. § 85 hat zu lauten

„§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission

obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten

vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission,

für den Fall seiner Verhinderung dem

Stellvertreter.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere

zur Vorbereitung der Verhandlungen,

Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,

Durchführung der Beschlüsse und Besorgung

der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission

ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros

obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der

Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung sowie das einschlägige

Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem

Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen

der Senate zu berichten, die von der

Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung abweichen. Für die

sachlichen und personellen Erfordernisse der

Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt

aufzukommen, bei dem die Schiedskommission

errichtet ist.

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat

die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3)

tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten

der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im

Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind

nur je einem Senat zuzuweisen.

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der

Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes

unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder

auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes

ersichtlich zu machen.

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte

der Schiedskommission ist vom Bundesminister für

soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu

regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung kundzumachen."

26. § 86 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bescheide über die Anerkennung einer

Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

(§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz

gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind,

abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich

zu erlassen."

27. § 92 Z 3 hat zu lauten

„3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung

der Versorgungsberechtigten

gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2),

wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen

vor den Landesinvalidenämtern und

Schiedskommissionen allgemein beauftragt

sind."

28. § 93 hat zu lauten

„§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid

des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung

einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

oder über einen auf dieses Bundesgesetz

gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,

steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen

Parteien das Recht zu, die Berufung an die

Schiedskommission einzubringen.

(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung erstellt werden und

die weder mit einer Unterschrift noch mit einer

Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber

und allfälligen anderen Parteien an

Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung

zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach

Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich

zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende

Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb

von sechs Wochen nach Zustellung oder

mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich,

telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt

einzubringen, das den Bescheid erlassen

hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim

Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu

Protokoll ersetzt werden."

29. § 94 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer

(§ 81 Abs. 2) zuerst ab."

30. Die §§ 101 bis 107 und die Überschrift

„IV. Hauptstück. Überleitungsbestimmungen."

haben zu entfallen.

31. Die Z 18 des Abschnittes I der Anlage zu

§ 32 hat zu lauten

„18. Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder,

Benützer von Krankenfahrzeugen,

Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für

Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung

dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken,

zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken

angewiesen sind;"

32. Die Z 19 des Abschnittes I der Anlage zu

§ 32 hat zu entfallen. Die Z 20 bis 23 sind als Z 19

bis 22 zu bezeichnen.

33. Abschnitt IV Abs. 2 der Anlage zu § 32 hat

zu lauten

„(2) Beschädigten ist für die Änderung der

Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,

für die Beschaffung und den Einbau von

Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen

mit einer automatischen Kupplung, einer

automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen

Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe

von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten

eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung

oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen

erforderlich ist und von der Behörde

vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung

eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige

Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung,

einer automatischen Kraftübertragung oder

einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form

eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden,

sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen

bis zur Höhe von zwei Drittel der

durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu

ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug,

das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit

einer automatischen Kupplung oder einer automatischen

Kraftübertragung geliefert wird, ist an

Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber

Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers

zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen

Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen

frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig."

Artikel II

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt

monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer .... 6579 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

5781 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft

leben 8283 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)

Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 11 a vervielfachten Beträge."

2. § 11 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten

„Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich."

3. § 11 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung

vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte

Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die

im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung

vom 1. Jänner 1985 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu

vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge

zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der

folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das

jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen."

4. § 15 a hat zu lauten

„§ 15 a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben,

kann der Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)

einen Ausgleich gewähren.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden

Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung

und die erforderlichen Änderungen der zuständige

Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister

für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung

nach Anhören der Rentenkommission (§ 11 c)

durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide

des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung

an den Bundesminister für soziale Verwaltung

zu."

Artikel III

(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10

dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung

der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu

erfolgen.

(2) § 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I

Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht

anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide,

durch welche die Ungebührlichkeit

der Leistung festgestellt worden ist, vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden

sind.

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 und § 15 a des Opferfürsorgegesetzes

bewilligten Härteausgleiche gelten als

gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer

Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren

sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes

errichteten und an die Stelle der aufgelösten

Kommission tretenden Schiedskommission

fortzusetzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ersten des

auf die Kundmachung folgenden Kalendermonates

in Kraft.

(2) Art. I Z 19, 20, 21 — soweit sie sich auf § 81

Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 bezieht — und Z 22 bis Z 25 treten mit

1. Jänner 1985 in Kraft.

(3) Mit dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes treten Art. I

Z 1 und 2 sowie Art. III des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 543/1983, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, das Heeresversorgungsgesetz,

das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz

über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer

von Verbrechen geändert werden, außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 2

bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Art. I Z 18, Z 24 und des Art. III

Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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