212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1927 S.
Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5
enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur
insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei
Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne
Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und
§ 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze
erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17)
gebühren, um je 292 S."
2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985
und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages
mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
3. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer
Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen
Bezug besteht, gelten auch die zu diesen
Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."
4. § 13 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,
sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt
der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse
umzurechnen; der Umrechnung von Währungen,
die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die
von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten
Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung
der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen
zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."
5. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1
werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und
Wochengeld nicht gewährt."
6. Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
7. § 36 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe
gebührt mindestens im Betrag von 70 S
monatlich."
8. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 2106 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 3314 S nicht erreicht.
(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981
und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
9. § 46 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich
1064 S und die Elternpaarrente monatlich 1950 S.
Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen,
wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder
das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage
hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der
Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Eltern den Betrag von 4861 S bei Elternteilen
und von 5796 S bei Elternpaaren nicht erreicht.
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf
4989 S und 6051 S, wenn die Eltern zwei oder
mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine
Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte
Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß."
10. § 46 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1985 und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in
der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge.
(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente
gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag
von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im
Betrag von 140 S monatlich."
11. Im § 52 Abs. 5 ist das Wort „abzuweisen"
durch das Wort „zurückzuweisen" zu ersetzen.
12. § 54 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und
sonstige Geldleistungen einschließlich eines von
einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung
des Bundes gezahlten Kranken- und Familiengeldes
sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen
jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren,
gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die
Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder
Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz
vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen
nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 herbeigeführt worden sind. Trifft
den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung
kein Verschulden und ist die Leistung von
diesem in gutem Glauben empfangen worden, so
tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge
und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung
zu bewirken. Kann keine Aufrechnung
stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein
gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten.
Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung
oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig,
so ist die Forderung zu stunden oder die
Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen
sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden
Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der
Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug
ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung
erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg
einzutreiben."
13. Dem § 61 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich
allfälliger Zulagen und Zuschüsse)
gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates
wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes
folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom
Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem
der Ruhensgrund weggefallen ist."
14. § 63 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis
3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu
§ 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46 b angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den
§§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1981, die in den §§ 12 Abs. 3 und 20
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1983 und die in den §§ 12 Abs. 2, 42
Abs. 3 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 vorzunehmenden
Anpassung zugrunde zu legen sind."
15. § 63 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a
Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten
Beträge."
16. Im § 64 Abs. 3 hat der Ausdruck „vom
1. November 1956 an" zu entfallen.
17. § 72 zweiter Satz hat zu entfallen.
18. § 76 hat zu lauten
„§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich
gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen
hat das zuständige Landesinvalidenamt
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im
Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung
erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide
des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber
das Recht der Berufung an die Schiedskommission
und der Vorstellung gemäß § 93 zu."
19. Nach § 78 ist als § 78 a einzufügen
„§ 78 a. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates
(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946,
BGBl. Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates)
durch Verordnung für die Sprengel
mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am
Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame
Schiedskommission zu errichten, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist."
20. § 80 hat zu lauten
„§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen
Senatsvorsitzenden, Beisitzern und
Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu
entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden
und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein
Bediensteter des Landesinvalidenamtes, bei welchem
die Schiedskommission errichtet ist, hat als
Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der
Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission
ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung
zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
kundzumachen."
21. § 81 hat zu lauten
„§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission,
sein Stellvertreter und die erforderlichen
Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach
dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht
kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre
berufen.
(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem
Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für
drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der
Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung
dieses Personenkreises zu bestellen.
Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die
jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen
der Versorgungsberechtigten berufen.
Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen
der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so
ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das
zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.
Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet
der Bundesminister für soziale Verwaltung
über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter
Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.
(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission
in Betracht kommenden Leiter der
Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.
(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische
Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende
(Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden
(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und
dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.
Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von
der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden
oder eines Beisitzers ausgeschlossen.
(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80
Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf
dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere
Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben."
22. § 82 hat zu lauten
„§ 82. Die Mitglieder der Schiedskommission
sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung
oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten
durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung
ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die
ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung
genügt der Hinweis auf das bereits geleistete
Gelöbnis."
23. § 83 hat zu lauten
„§ 83. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied der Schiedskommission von
seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung
(Bestellung) weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt."
24. § 84 hat zu lauten
„§ 84. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission
gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die
Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die
im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben
Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach
den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen
Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
unter sinngemäßer Anwendung der
für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter)
und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist
der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn
aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse
nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich
geführte Klasse, zu ersetzen."
25. § 85 hat zu lauten
„§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission
obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten
vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission,
für den Fall seiner Verhinderung dem
Stellvertreter.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
zur Vorbereitung der Verhandlungen,
Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,
Durchführung der Beschlüsse und Besorgung
der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission
ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros
obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der
Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung sowie das einschlägige
Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem
Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen
der Senate zu berichten, die von der
Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung abweichen. Für die
sachlichen und personellen Erfordernisse der
Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt
aufzukommen, bei dem die Schiedskommission
errichtet ist.
(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat
die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3)
tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten
der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im
Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind
nur je einem Senat zuzuweisen.
(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der
Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes
unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder
auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes
ersichtlich zu machen.
(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte
der Schiedskommission ist vom Bundesminister für
soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu
regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung kundzumachen."
26. § 86 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bescheide über die Anerkennung einer
Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
(§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind,
abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich
zu erlassen."
27. § 92 Z 3 hat zu lauten
„3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung
der Versorgungsberechtigten
gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2),
wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen
vor den Landesinvalidenämtern und
Schiedskommissionen allgemein beauftragt
sind."
28. § 93 hat zu lauten
„§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid
des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung
einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
oder über einen auf dieses Bundesgesetz
gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,
steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen
Parteien das Recht zu, die Berufung an die
Schiedskommission einzubringen.
(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden und
die weder mit einer Unterschrift noch mit einer
Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber
und allfälligen anderen Parteien an
Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung
zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach
Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich
zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende
Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung oder
mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich,
telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt
einzubringen, das den Bescheid erlassen
hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim
Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu
Protokoll ersetzt werden."
29. § 94 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer
(§ 81 Abs. 2) zuerst ab."
30. Die §§ 101 bis 107 und die Überschrift
„IV. Hauptstück. Überleitungsbestimmungen."
haben zu entfallen.
31. Die Z 18 des Abschnittes I der Anlage zu
§ 32 hat zu lauten
„18. Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder,
Benützer von Krankenfahrzeugen,
Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für
Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung
dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken,
zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken
angewiesen sind;"
32. Die Z 19 des Abschnittes I der Anlage zu
§ 32 hat zu entfallen. Die Z 20 bis 23 sind als Z 19
bis 22 zu bezeichnen.
33. Abschnitt IV Abs. 2 der Anlage zu § 32 hat
zu lauten
„(2) Beschädigten ist für die Änderung der
Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,
für die Beschaffung und den Einbau von
Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen
mit einer automatischen Kupplung, einer
automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen
Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe
von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten
eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung
oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen
erforderlich ist und von der Behörde
vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung
eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige
Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung,
einer automatischen Kraftübertragung oder
einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form
eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden,
sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen
bis zur Höhe von zwei Drittel der
durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu
ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug,
das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit
einer automatischen Kupplung oder einer automatischen
Kraftübertragung geliefert wird, ist an
Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber
Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers
zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen
Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig."
Artikel II
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt
monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer .... 6579 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
5781 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft
leben 8283 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)
Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 11 a vervielfachten Beträge."
2. § 11 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten
„Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich."
3. § 11 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung
vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte
Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die
im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung
vom 1. Jänner 1985 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu
vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge
zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der
folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das
jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen."
4. § 15 a hat zu lauten
„§ 15 a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben,
kann der Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)
einen Ausgleich gewähren.
(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung
und die erforderlichen Änderungen der zuständige
Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister
für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung
nach Anhören der Rentenkommission (§ 11 c)
durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide
des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung
an den Bundesminister für soziale Verwaltung
zu."
Artikel III
(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10
dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung
der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu
erfolgen.
(2) § 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I
Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht
anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide,
durch welche die Ungebührlichkeit
der Leistung festgestellt worden ist, vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden
sind.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 und § 15 a des Opferfürsorgegesetzes
bewilligten Härteausgleiche gelten als
gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.
(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer
Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren
sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes
errichteten und an die Stelle der aufgelösten
Kommission tretenden Schiedskommission
fortzusetzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ersten des
auf die Kundmachung folgenden Kalendermonates
in Kraft.
(2) Art. I Z 19, 20, 21 — soweit sie sich auf § 81
Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 bezieht — und Z 22 bis Z 25 treten mit
1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) Mit dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes treten Art. I
Z 1 und 2 sowie Art. III des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 543/1983, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, das Heeresversorgungsgesetz,
das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz
über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer
von Verbrechen geändert werden, außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 2
bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Art. I Z 18, Z 24 und des Art. III
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.