212. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11
lit. d verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen
oder internationale Organisationen,
sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen
Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat
der Internationalen Energie-Agentur
(im folgenden als „die Agentur" bezeichnet) am
28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht
wurden, sich im Einklang mit diesem
Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung
eines Programms zur Entwicklung und
Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen
(im folgenden als „das Programm" bezeichnet)
beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene
Vertragschließenden Parteien, die Regierungen
sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden
Parteien (im folgenden zusammenfassend
als „die Regierungen" bezeichnet)
an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel
41 des Übereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm (im folgenden als
„das I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereit
erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-
Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale
Programme in die Wege zu leiten, einschließlich
der Forschung und Entwicklung auf
dem Gebiet der Sonnenenergie;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat
der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit
im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-
Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt
haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Agentur die Errichtung des Programms als einen
wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit
bei der Forschung und Entwicklung
auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt
hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden
Parteien im Rahmen dieses
Übereinkommens auszuführende Programm besteht
aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung,
Vorführung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen
sowie dem Austausch von diesbezüglichen
Informationen.
(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden
Parteien führen das Programm
durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte
übernehmen (im folgenden als „Projekt"
oder „Projekte" bezeichnet), von denen jedes nach
Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung
durch zwei oder mehr Vertragschließende Parteien
offensteht. Die Vertragschließenden Parteien,
die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen,
sind für die Zwecke dieses Projektes in
diesem Übereinkommen als „Teilnehmer" bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit
Die Vertragschließenden
Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit
im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten
und danach trachten, auf der
Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-
Teilung die Zusammenarbeit unter den an den
verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend
zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
aller Vertragschließenden Parteien auf
dem Gebiet der Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme
zu verstärken.
Artikel 2
BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON
PROJEKTEN
(a) Bezeichnung: Die von den Teilnehmern
übernommenen Projekte sind in den Anhängen
dieses Übereinkommens näher bezeichnet.
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
bekräftigt jede Vertragschließende Partei ihre
Absicht, sich an einem oder an mehreren der
Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor
der Agentur eine Note über die Teil-
nahme an dem entsprechenden Anhang oder den
entsprechenden Anhängen übergibt, und der für
jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor
der Agentur eine Note über die Annahme
des das Projekt enthaltenden Anhangs zu
geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in
den Artikeln 2 bis 11 dieses Obereinkommens
angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der
jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes
vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte
Zusätzliche Projekte können von jeder
Vertragschließenden Partei auf folgende Weise
in die Wege geleitet werden
(1) Eine Vertragschließende Partei, die ein
neues Projekt in die Wege leiten will, hat
einer Vertragschließenden Partei oder mehreren
Vertragschließenden Parteien einen
Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen,
der in der Form dem diesem Übereinkommen
beigefügten Anhang entspricht
und eine Beschreibung des Arbeitsumfangs
und der Bedingungen des zur Durchführung
vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende
Parteien die Durchführung eines
neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf
dem Exekutivkomitee zur
Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. (e)
Z. 2 dieses Übereinkommens vorzulegen;
der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin
Bestandteil dieses Übereinkommens;
die Note über die Beteiligung an einem
Projekt seitens der Vertragschließenden
Parteien sowie die Annahme seitens des
Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in
der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise
zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen
Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten
zu koordinieren, um eine Vervielfachung
der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenen
Anhänge: Jeder Anhang ist nur
für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten
für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt
in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der
anderen Vertragschließenden Parteien.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht: Die Aufsicht über das
Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel
gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder: Dem Exekutivkomitee gehört
je ein von jeder Vertragschließenden Partei
namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende
Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied
für das Exekutivkomitee für den Fall,
daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion
nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt
folgendes
(1) Es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit
das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen,
auch das Budget für jedes Projekt
sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm
und Budget für die folgenden zwei
Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen
des Arbeitsprogramms und Budgets
gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) Es stellt jene Richtlinien und Vorschriften
auf, die für die einwandfreie Durchführung
des Projektes erforderlich sind, einschließlich
der in Artikel 6 dieses Übereinkommens
vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) Es nimmt die anderen, ihm durch dieses
Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen
Aufgaben wahr; und
(4) Es berät über alle Angelegenheiten, die ihm
von einem der Beauftragten oder von einer
Vertragschließenden Partei unterbreitet
werden.
(d) Verfahrensweise: Das Exekutivkomitee
hat seine Aufgaben im Einklang mit
den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen
(1) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich
einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertretende Vorsitzende;
(2) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane
schaffen und sich jene Geschäftsordnung
geben, die für sein ordnungsgemäßes
Funktionieren erforderlich sind.
Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter
des Beauftragten (in seiner Eigenschaft
als solcher) können an den Sitzungen
des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane
in beratender Funktion teilnehmen;
(3) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich
zu ordentlichen Sitzungen zusammen;
auf Verlangen einer Vertragschließenden
Partei, die die Notwendigkeit eines solchen
Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung
einzuberufen;
{4) Die Sitzungen des Exekutivkomitees finden
zu der vom Komitee bestimmten Zeit und
in dem dafür gewählten Büro oder den
dafür bestimmten Büros statt;
(5) Spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder
Sitzung des Exekutivkomitees ist der
Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung
jeder Vertragschließenden Partei und anderen
zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten
Personen oder Rechtsträgern anzukündigen;
eine Ankündigung braucht an
Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst
zustehen würde, dann nicht zu ergehen,
wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht
auf die Ankündigung ausgesprochen
wird;
(6) Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt
sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees
nach dem Schlüssel: die Hälfte
der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig
entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe,
daß jeder sich auf ein bestimmtes
Projekt beziehende Antrag ein wie oben
genanntes Quorum der von den Teilnehmern
an jenem Projekt namhaft gemachten
Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Stimmabgabe
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines
bestimmten Projektes eine Entscheidung
oder gibt es darüber eine Empfehlung ab,
dann gilt folgendes
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit
erforderlich, so handelt es
mit Zustimmung jener Mitglieder oder
Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern
aa jenem Projekt namhaft gemacht
wurden und die anwesend sind
und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine
ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen,
so handelt es durch Mehrheitsvotum
jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder,
die von den Teilnehmern an
jenem Projekt namhaft gemacht wurden
und die anwesend sind und mitstimmen;
(2) In allen anderen Fällen, In denen dieses
Obereinkommen die Handlungsweise des
Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit
ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung
jedes anweisenden und mitstimmenden
Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen
und Empfehlungen, für die in diesem
Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung
getroffen wird, handelt
das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum
der anwesenden und umstimmenden
Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine
Regierung mehr als eine Vertragschließende
Partei zu diesem Übereinkommen namhaft
gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden
Parteien nach diesem Absatz nur
eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten
Entscheidungen und Empfehlungen
können mit Zustimmung jedes dazu befugten
Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes
auf dem Postweg, per Fernschreiber oder
auf dem Telegrammweg gefaßt werden,
ohne daß die Einberufung einer Sitzung
erforderlich ist. In einem solchen Fall ist
wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit
oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich.
Der Vorsitzende des Exekutivkomitees
ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder
von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen
Entscheidung oder Empfehlung
verständigt werden.
(f) Berichterstattung: Das Exekutivkomitee
hat der Agentur regelmäßig — zumindest
jährlich — über die Entwicklung des Programms
Bericht zu erstatten.
Artikel 4
DIE BEAUFTRAGTEN
(a) Bestellung: Die Teilnehmer haben in
dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen
Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen
in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten
gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes
Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
(b) Handlungsvollmacht im Namen
der Teilnehmer: Vorbehaltlich der
Bestimmung von Artikel 7 dieses Übereinkommens
sowie des geltenden Anhanges
(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes
erforderlichen Rechtsgeschäfte von
den für das Projekt Beauftragten im Namen
der Teilnehmer zu vollziehen;
(2) besitzt der Beauftragte — zum Nutzen der
Teilnehmer — den Rechtsanspruch auf
alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen
oder dafür erworben werden.
Der Beauftragte hat das Projekt im Einklang
mit den Gesetzen seines Landes unter eigener
Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung
gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens
dafür zu tragen.
(c) Kostenvergütung: Das Exekutivkomitee
kann verfügen, daß dem Beauftragten in
seiner Funktion ab solchem die im Sinne dieses
Übereinkommens entstandenen Auslagen und
Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel
6 dieses Übereinkommens zur Verfügung
gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Austausch: Sollte das Exekutivkomitee
den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch eine
andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger
abzulösen, so kann es mit einstimmigem Beschluß
und bei Zustimmung einer solchen Regie-
rung oder eines solchen Rechtsträgers den bisherigen
Beauftragten austauschen. Hinweise in
diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten"
beziehen sich auf alle Regierungen oder Rechtsträger,
die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen
Beauftragten nach diesem Absatz
abzulösen.
(e) Rücktritt: Ein Beauftragter hat das
Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das
Exekutivkomitee diesbezüglich bei Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich
benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer
namhaft gemachter Rechtsträger
zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die
Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten
zu übernehmen und das Exekutivkomitee
und die anderen Vertragschließenden
Parteien diesbezüglich spätestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Rücktritts auf schriftlichem Wege
unterrichtet; und
(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger
vom Exekutivkomitee einstimmig die
Genehmigung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung: Ein Beauftragter,
der ausgetauscht wird oder als Beauftragter zurücktritt,
hat dem Exekutivkomitee über alle
Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im
Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Beauftragter
für das Projekt gesammelt oder erworben
hat, Rechnung zu legen.
(g) Übertragung von Rechten: Wird
nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer
Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte
dem neuen Beauftragten alle für das Projekt
erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
Artikel 5
VERWALTUNG UND PERSONAL
(a) Leitung des Projekts: Jeder Beauftragte
ist dem Exekutivkomitee für die
Durchführung der ihm übertragenen Projekte
im Sinne dieses Übereinkommens, des jeweiligen,
das Projekt enthaltenden Anhanges sowie der
Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung
Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
diejenigen Informationen über das
Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und
ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach
Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den
Zustand des Projektes vorzulegen.
(c) Das Personal: Es ist die Aufgabe des
Beauftragten, das für die Durchführung des ihm
übertragenen Projektes erforderliche Personal gemäß
den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen
zu beschäftigen. Der Beauftragte
kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes
Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern
(oder Organisationen oder sonstigen
von den Vertragschließenden Parteien namhaft
gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem
Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf anderem
Wege zur Verfügung gestellt wird. Dieses
Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern
zu entlohnen und unterliegt, außer wo dieses
Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den von
seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen.
Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt,
im Rahmen des Budgets des Projektes
gemäß Artikel 6 Abs. (f) Z. 6 dieses Übereinkommens
die angemessenen Kosten für eine solche
Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten
eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.
Artikel 6
FINANZIERUNG
(a) Individualverpflichtung: Jeder
Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung
dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu
tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung
oder Übermittlung von Berichten und
für die Vergütung der seinen Beschäftigten im
Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen
Projektes entstandenen Reise- und sonstigen
Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben
verfügt, daß sie aus dem in Absatz (g) unten
genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen
Teilnehmer, die einen Teil der Kosten
an einem bestimmten Projekt tragen wollen,
haben dies in dem jeweiligen das Projekt enthaltenden
Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung
solcher Kostenbeiträge [ob in Form von Bargeld,
Dienstleistungen, geistigem Eigentum im Sinne
von Artikel 7 Abs. (e) Z. 2 dieses Übereinkommens
oder Sachleistungen] und die Verwendung
dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee
gemäß diesem Artikel getroffenen Vorschriften
und Entscheidungen.
(c) Bestimmungen für Beschaffung,
Ausgaben: Das Exekutivkomitee
kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen
Finanzgebarung jedes Projektes
erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls
folgendes enthalten
(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren,
deren sich der Beauftragte bei Zahlungen
aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen
hat, der von den Teilnehmern für das Projekt
unterhalten werden kann; oder bei der
Vergabe von Verträgen im Namen der
Teilnehmer;
(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine Genehmigung
seitens des Exekutivkomitees
erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten,
die eine Auszahlung von Geldern
an den Beauftragten beinhalten, welche
nicht für den üblichen Gehalts- und
Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den
das Exekutivkomitee bereits im Rahmen
des Budgetverfahrens genehmigt hat
Der Beauftragte hat bei der Vergabe von Verträgen
an das Ausland, die die Ausgabe gemeinsamer
Geldmittel vorsehen, die Notwendigkeit
zu berücksichtigen, wo es sich mit der möglichst
effizienten technischen und finanziellen Organisation
des Projektes völlig vereinbaren läßt, in den
Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung
von Verträgen zu gewährleisten.
(d) Budgetgutschrift der Einkünfte
Alle Einkünfte, die aus dem Projekt
entstehen, sind dem Budget des Projektes gutzuschreiben.
(e) Buchführung: Das vom Beauftragten
verwendete Buchführungssystem muß den im
Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein
anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen
und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget,
Buchhaltung: Sollten die Teilnehmer vereinbaren,
einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung
von Verpflichtungen im Rahmen des
Arbeitsprogramms und Budgets des Projektes zu
unterhalten, so sind die Bilanzen folgendermaßen
zu führen, es sei denn, das Exekutivkomitee
beschließt einstimmig etwas anderes
(1) das Finanzjahr des Projektes entspricht dem
Finanzjahr das Beauftragten;
(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes
Finanzjahres hat der Beauftragte den Voranschlag
eines Programms und Budgets
sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm
und Budget für die folgenden zwei
Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee
zur Genehmigung vorzulegen;
(3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte
Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig
alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen
haben, welche im Zusammenhang
mit dem Projekt in die Verwahrung
oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;
(4) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes
Finanzjahres hat der Beauftragte den vom
Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern
die für das Projekt geführte Jahresabrechnung
zur Prüfung vorzulegen;
nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung
hat der Beauftragte die
Rechnungsbücher sowie den Bericht der
Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee
zur Genehmigung vorzulegen;
(5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher
und Aufzeichnungen sind für
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
nach dem Zeitpunkt der Beendigung
des Projektes aufzubewahren;
(6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht,
hat ein Teilnehmer, der dem Projekt
Dienst-, Sachleistungen oder geistiges
Eigentum im Sinne von Artikel 7 Abs. (e)
Z. 2 dieses Übereinkommens zur Verfügung
stellt, den Anspruch auf eine vom
Exekutivkomitee einstimmig festgesetzte
Anrechnung auf seinen Beitrag (oder auf
eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden
Dienstleistungen die Höhe des Beitrages
des Teilnehmers übersteigt); solche
Anrechnungen für Dienstleistungen des
Personals werden nach einem vom Exekutivkomitee
genehmigten, vereinbarten
Tarif berechnet und haben auch sämtliche
Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen
Fonds: Sollten die Teilnehmer die
Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im Rahmen
des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets
für das Projekt vereinbaren, sind die seitens
der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge
an den Beauftragten in der Währung seines
Landes und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee
einstimmig festgesetzten Termine
und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch
mit Maßgabe folgender Bestimmungen
(1) die bei dem Beauftragten einlaufenden Beiträge
dürfen ausschließlich in Übereinstimmung
mit dem Arbeitsprogramm und Budget
verwendet werden;
(2) für den Beauftragten besteht erst dann
eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten
durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß
von mindestens fünfzig Prozent (in
bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages
eingelangt sind.
(h) Nebendienste: Nach Übereinkunft
zwischen dam Exekutivkomitee und dem Beauftragten
kann dieser für die Durchführung eines
Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren
Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die in
diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln
für das Projekt beglichen werden können.
(i) Steuern: Der Beauftragte hat alle von der
Regierung oder den Gemeinden eingehobenen
Steuern und ähnliche Abgaben (außer Einkorn-
mensteuern) sowie jene, die ihm im Zusammenhang
mit einem Projekt entstehen, als im Rahmen
des Budgets während der Durchführung
dieses Projektes entstandene Auslagen zu erstatten;
der Beauftragte hat jedoch danach zu trachten,
die größtmögliche Befreiung von solchen
Steuern zu erwirken.
(j) Buchprüfung: Jede Vertragschließende
Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten
die Buchführung bei allen Arbeiten an einem
Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht
werden, unter folgenden Bedingungen zu
prüfen
(1) Der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern
die Möglichkeit geben, an solchen
Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis
teilzunehmen;
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten
des Beauftragten, die nicht für das
Projekt durchgeführt werden, sind aus
einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen,
doch wenn der betreffende Teilnehmer
eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten
verlangt, welche auf Dienstleistungen
des Beauftragten an das Vorhaben
zurückgehen, dann kann er auf eigene
Kosten von den Rechnungsprüfern des Beauftragten
diesbezüglich eine entsprechende
Prüfungsbescheinigung einholen;
(3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine
solche Rechnungsprüfung verlangt werden;
(4) jede solche Rechnungsprüfung darf von
höchstens drei Vertretern der Teilnehmer
durchgeführt werden.
Artikel 7
INFORMATIONEN UND GEISTIGES
EIGENTUM
(a) Kompetenzen des Exekutivkomitees
Die Veröffentlichung, Verteilung,
Behandlung, Wahrung und das Eigentum von
Informationen und geistigem Eigentum, die/das
sich aus Tätigkeiten ableiten/ableitet, die im Rahmen
dieses Übereinkommens durchgeführt werden,
sind vom Exekutivkomitee einstimmig im
Einklang mit diesem Übereinkommen festzulegen.
(b) Recht auf Veröffentlichung
Teilnehmer an einem Anhang unterliegen nur
den Bestimmungen des Urheberrechts und haben
das Recht, alle Informationen, die im Rahmen
dieses Anhanges zur Verfügung gestellt werden
oder daraus entstehen, zu veröffentlichen,
außer es handelt sich dabei um schutzbedürftige
Informationen; sie dürfen jedoch nicht in Ge-
winnabsicht veröffentlicht werden, außer das
Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas
anderes oder erläßt diesbezüglich Vorschriften.
Alle diese Informationen stehen den Beteiligten
kostenlos zur Verfügung.
(c) Schutzbedürftige Informationen
Die Teilnehmer an einem Anhang haben
im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen
ihrer jeweiligen Länder und dem Völkerrecht
alle zur Wahrung schutzbedürftiger Informationen
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind
unter schutzbedürftigen Informationen Informationen
vertraulicher Natur, wie zum Beispiel
Betriebsgeheimnisse und „know-how" (zum Beispiel
Computerprogramme, Konstruktionsverfahren
und -techniken, die chemische Zusammensetzung
von Stoffen oder Herstellungsarten, Prozesse
oder Bearbeitungsmethoden) zu verstehen,
die dementsprechend gekennzeichnet sind, sofern
diese Informationen
(1) nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich
aus anderen Quellen zur Verfügung
stehen;
(2) von ihrem Eigentümer nicht schon früher
anderen ohne Verpflichtung bezüglich
ihrer Vertraulichkeit zugänglich gemacht
wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz des Teilnehmers,
an den sie ergehen, ohne Verpflichtung
bezüglich ihrer Vertraulichkeit befinden.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Exekutivkomitees
dürfen keine schutzbedürftigen Informationen
für die Projekte angenommen oder
darin verwendet werden. Es ist die Aufgabe jeder
Vertragschließenden Partei, die schutzbedürftige
Informationen bereitstellt, die Informationen
als solche zu bezeichnen und zu gewährleisten,
daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.
(d) Beistellung sachdienlicher
Informationen seitens der Regierungen
Der Beauftragte sollte die Regierungen
aller an der Agentur beteiligten Länder dazu
verhalten, ihm alle ihnen bekannten veröffentlichten
oder sonstwie frei zugänglichen projektdienlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen
oder bekanntzugeben.
(e) Beistellung verfügbarer Informationen
seitens der Teilnehmer
Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Beauftragten
alle bereits vorhandenen Informationen
beizustellen sowie Informationen, die nicht im
Rahmen des Projektes gewonnen wurden und
die der Beauftragte benötigt, um seine Aufgaben
im Rahmen des Projektes wahrnehmen zu
können und die dem Teilnehmer frei zur Verfügung
stehen und deren Weitergabe keinen ver-
tragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen
Beschränkungen unterliegt
(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen
dem Teilnehmer keine wesentlichen
Kosten, so sind sie dem Beauftragten
kostenlos zur Verfügung zu stellen;
(2) entstehen dem Teilnehmer aus der Beschaffung
solcher Informationen nennenswerte
Kosten, dann sind dem Beauftragten und
den Teilnehmern jene Gebühren anzulasten,
die vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzt
werden.
(f) Erwerb von Informationen für
das Projekt: Erfährt ein Teilnehmer vom
Vorhandensein von Informationen, die für das
Projekt von Wert sein können, jedoch dem
Teilnehmer nicht frei verfügbar sind oder
deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/
oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt,
so hat er dies dem Beauftragten anzuzeigen;
ebenso hat der Teilnehmer danach zu trachten,
die Informationen dem Projekt unter angemessenen
Bedingungen verfügbar zu machen; in diesem
Fall kann das Exekutivkomitee einstimmig
den Erwerb solcher Informationen beschließen.
(g) Berichte über die im Rahmen
des Projektes geleistete Arbeit
Joder Beauftragte hat an die Projektteilnehmer
über alle für das Projekt erworbenen Informationen
sowie über alle im Rahmen eines Projektes
geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse
(entstehende Informationen), einschließlich
schutzbedürftiger Informationen, Berichte zu
senden. Die Berichte, in denen die geleistete Arbeit
sowie ihre Ergebnisse, ausschließlich schutzbedürftiger
Informationen, zusammengefaßt werden,
sind vom Beauftragten zu erstellen und dem
Exekutivkomitee zuzuleiten.
(h) Urheberrechte: Der Beauftragte hat
alle zum Schutz von urheberrechtlich geschützten
Unterlagen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Ergeht vom Exekutivkomitee keine anderslautende
Weisung, so sind diese urheberrechtlich
geschützten Unterlagen vom Beauftragten zum
Nutzen der Teilnehmer zu verwahren, jedoch
mit der Maßgabe, daß die Projektteilnehmer
diese Unterlagen vervielfältigen und verteilen
dürfen.
(i) Urheber: Jeder Teilnehmer wird unter
Wahrung der Urheber- oder Erfinderrechte gemäß
dem Patentrecht seines Landes alle notwendigen
Schritte ergreifen, um seine Urheber oder
Erfinder für eine Zusammenarbeit zu gewinnen,
wie sie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses
Artikels erforderlich ist. Jeder Teilnehmer übernimmt
die Verpflichtung, seinen Angestellten die
Gebühren oder Entschädigungen zu zahlen, die
diesen nach den Gesetzen seines Landes zustehen.
Artikel 8
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
(a) Die Haftung des Beauftragten
Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben
im Rahmen dieses Übereinkommens in
jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt
und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen
Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern
in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen
wird, gehen die Kosten aller Sachschäden
sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen
Ausgaben und sonstige Kosten, die aus Arbeiten
erwachsen, welche mit den gemeinsamen
Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden,
zu Lasten des Budgets dieses Projektes; diejenigen
Kosten und Auslagen, die aus anderen
für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen,
sind dem Budget dieses Projektes anzulasten,
falls der für dieses Projekt maßgebliche Anhang
dies vorsieht oder das Exekutivkomitee einstimmig
eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b) Versicherungen: Der Beauftragte
hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen
Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen
vorzuschlagen und die entsprechenden
Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees
zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses
und der Aufrechterhaltung von Versicherungen
gehen zu Lasten des Budgets des Projektes.
(c) Entschädigung Vertragschließender
Parteien: Der Beauftragte ist in
seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die
Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie
aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen
Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten
und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern
diese
(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es
verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten,
die ihm nach Absatz (b)
oben obliegen kann; oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen
seitens Beamter oder Angestellter des Beauftragten
bei der Durchführung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens
erwachsen.
Artikel 9
LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN
(a) Erfüllung von Formalitäten
Jeder Teilnehmer hat im Rahmen der einschlägigen
Gesetzgebung nach besten Kräften zu
trachten, die Erfüllung von Formalitäten zu erleichtern,
die mit den zur Durchführung des
Projektes, an dem er sich beteiligt, erforderlichen
Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von
Material und Geräten und Geldüberweisungen
verbunden sind.
(b) Geltende Gesetze: Bei der Durchführung
dieses Übereinkommens und seiner Anhänge
unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall
der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechende
Regierungsbehörde sowie den für die
jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungen,
Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, jedoch
nicht ausschließlich, von Gesetzen, die Zahlungsverbote
für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren
oder Erfolgshonorare an Personen
vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen
beauftragt sind, oder für Teile
solcher Verträge, die Regierungsbeamten zukommen.
(c) Beschlüsse des IEA-Verwaltungsrates
Die Teilnehmer an den verschiedenen
Projekten haben in entsprechender
Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung
im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen
derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden
Beschlüssen des Verwaltungsrats der
Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung
der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen
nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden
Bestimmungen in Kraft.
(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragschließenden Parteien
betreffend die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege
oder nach einem sonstigen vereinbarten
Schlichtungsverfahren beigelegt wird,
ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei
Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen
Vertragschließenden Parteien zu bestimmen
sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die
betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Zusammensetzung des Schiedsgerichts
oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden
nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der
Vertragschließenden Parteien der Präsident des
Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtungen
aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche
Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf
die Bestimmungen dieses Übereinkommens und
allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften
zu entscheiden, und seine Entscheidung über eine
Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragschließenden
Parteien bindend. Beauftragte,
die keine Vertragschließenden Parteien sind,
werden zum Zwecke dieses Absatzes als solche
betrachtet.
Artikel 10
AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER
PARTEIEN
(a) Aufnahme neuer Vertragschließender
Parteien: Agenturländer
Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees
steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen
der Regierung jedes an der Agentur beteiligten
Landes offen (oder einer von der betreffenden
Regierung namhaft gemachten nationalen
Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten
Organisation, Unternehmung oder sonstigen
Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet
oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer
Vertragschließenden Partei übernimmt und als
Teilnehmer an mindestens einem Projekt von
den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt
einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme
einer Vertragschließenden Partei wird
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
durch die neue Vertragschließende Partei oder
ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer
Teilnahme an einem Anhang oder mehreren Anhängen
und bei der Annahme aller dazu erfolgenden
Abänderungen wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender
Parteien: andere OECD-
Mitglieder: Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, der nicht an
der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen
Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat
der Agentur dazu eingeladen werden,
unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen
eine Vertragschließende Partei dieses
Übereinkommens zu werden (oder eine nationale
Behörde, öffentliche Körperschaften, private Organisation,
Unternehmung oder sonstige Stelle
dafür namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen
Gemeinschaften: Die Europäischen
Gemeinschaften können sich an diesem
Übereinkommen gemäß Artikel IV Abs. (c) der
vom Verwaltungsrat der Agentur am 28. Juli
1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Forschung und
Entwicklung im Energiebereich beteiligen.
(d) Beitritt neuer Projektsteilnehmer
Jede Vertragschließende Partei kann
sich mit einstimmiger Genehmigung der Teilnehmer
an einem Projekt an demselben beteiligen.
Diese Beteiligung wird wirksam, indem die
Vertragschließende Partei dem Exekutivdirektor
der Agentur eine Note über die Teilnahme an
dem entsprechenden, das Projekt enthaltenden
Anhang sowie der Annahme aller darauffolgenden
Abänderungen dieses Anhanges übermittelt.
(e) Beiträge: Das Exekutivkomitee kann als
Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern,
daß die neue Vertragschließende Partei
oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld,
Dienst- oder Sachleistungen) einen angemessenen
Anteil an den vorangegangenen Budgetausgaben
jedes Projektes, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f) Ablöse von Vertragschließenden
Parteien: Mit einstimmiger Genehmigung
des Exekutivkomitees und auf Ersuchen
einer Regierung kann eine von jener Regierung
namhaft gemachte Vertragschließende Partei von
einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle
einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende
Partei gemäß den Bestimmungen von Abs. (a)
oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise
die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden
Partei.
(g) Rücktritt: Jede Vertragschließende Partei
kann von diesem Übereinkommen oder von
jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung
des Exekutivkomitees zurücktreten
oder durch schriftliche Rücktrittserklärung an
den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch
eine solche Erklärung erst zwei Jahre nach Abschluß
dieses Übereinkommens erfolgen kann.
Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei
gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen
auf die Rechte und Pflichten der anderen
Vertragschließenden Parteien, mit der Ausnahme,
daß, wenn die anderen Vertragschließenden Parteien
zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt
eingezahlt haben, ihre verhältnismäßigen
Anteile am Projektbudget auf Grand eines solchen
Rücktritts entsprechend zu berücksichtigen
sind.
(h) Statusänderung einer Vertragschließenden
Partei: Eine Vertragschließende
Partei, die keine Regierung oder
internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee
von jeder wichtigen Veränderung ihres
Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw.
vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung
eines Liquidationsverfahrens unverzüglich
zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat
festzustellen, ob eine Veränderung des Status
der Vertragschließenden Partei die Interessen der
anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich
berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest,
dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf
einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden
Parteien anders entscheidet, folgendes
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden
Partei wird angenommen, daß sie zu
einem vom Exekutivkomitee festzusetzen-
den Termin im Sinne von Abs. (g) oben von
diesem Übereinkommen zurückgetreten
ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,
von der die betreffende Vertragschließende
Partei namhaft gemacht worden war,
ein, innerhalb von drei Monaten nach dem
Rücktritt jener Vertragschließenden Partei,
einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende
Partei namhaft zu machen;
wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig
gebilligt, dann wird ein solcher Rechtsträger
ab jenem Zeitpunkt zu einer Vertragschließenden
Partei, zu dem er das
Übereinkommen unterzeichnet und dem
Exekutivdirektor der Agentur eine Note
über die Teilnahme an einem oder an mehreren
Anhängen übermittelt.
(i) Versäumnis bei der Erfüllung
von Vertragsverpflichtungen: Bezüglich
jeder Vertragschließenden Partei, welche
es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen
nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den
Grund der Versäumnis angibt und sich auf diesen
Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee
auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen
zurückgetreten ist.
Artikel 11
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Dauer des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen
Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der
Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden
Parteien nicht einstimmig seine Beendigung
beschließen.
(b) Rechtsbeziehungen zwischen
den Vertragschließenden Parteien
bzw. Beteiligten: Aus keiner Bestimmung
dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis
zwischen einzelnen Vertragschließenden
Parteien oder Beteiligten abzuleiten.
(c) Beendigung: Nach Beendigung dieses
Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat
das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß
Vorkehrungen für die Liquidation der
Vermögenswerte des Projektes oder der Projekte
zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat
das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte
des Projektes bzw. deren Erlös entsprechend
den Beiträgen zu verteilen, welche die
Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des
Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge
sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer
Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen
sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren
Vertragschließenden Partei über den ihr
nach diesem Absatz zugestandenen Anteil sind
im Sinne von Artikel 9 Abs. (d) dieses Übereinkommens
beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt
auch eine frühere Vertragschließende Partei als
Vertragschließende Partei.
(d) Abänderung: Dieses Übereinkommen
kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig
abgeändert werden, und jeder Anhang zu diesem
Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee
jederzeit auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmer
an dem Projekt, auf das sich der Anhang
bezieht, abgeändert werden. Diese Abänderungen
treten in einer vom Exekutivkomitee bestimmten
Weise in Kraft, wobei es nach der Abstimmungsregel
vorzugehen hat, die für die Beschließung
der Annahme der Abänderung gilt.
(e) Hinterlegung: Die Urschrift dieses
Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor
der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden
Partei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.
Je eine Abschrift dieses Übereinkommens
geht sämtlichen Teilnehmerländern der
Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften
zu.
Geschehen zu Paris, am 20. Dezember 1976.
Anhang I
UNTERSUCHUNG DES WIRKUNGSGRADES
VON SONNENHEIZ- UND SONNENKÜHLSYSTEMEN
1. Ziele des Projektes
Die Ziele dieses Projektes sind die Einrichtung
und Durchführung einer Zusammenarbeit unter
den Teilnehmern an diesem Projekt (im folgenden
als die „Teilnehmer" bezeichnet) auf drei Bereichen
der Sonnenheiz-, Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssysteme
zur Optimierung des
Kosten-Nutzenverhältnisses, nämlich
(a) Konstruktion von Modellen und Simulation
von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen
zur Berechnung des thermischen
Wirkungsgrades;
(b) Messung des thermischen Wirkungsgrades
und Weitergabe der gewonnenen Informationen
sowie die Weitergabe von Daten
über die Lebensdauer und Kosten von Sonnenheiz-,
Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssystemen;
(c) Optimierung der Wirtschaftlichkeit der
Systeme auf Grund der ersten beiden Bereiche.
2. Mittel
Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden
folgende Schritte unternommen
(a) Konstruktion von Modellen
und Simulation
Es wird eine gemeinsame Kenntnisgrundlage
für die Konstruktion von Modellen und die
Simulation von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen
aufgebaut werden.
Auf der Grundlage von Empfehlungen seitens
der Teilnehmer wird vom Beauftragten ein Berichtsschema
für Systemsimulationsprogramme
entwickelt und verteilt. Die Teilnehmer stellen
dem Beauftragten in der Form des Schemas Unterlagen
über ihre Programme zur Verfügung, die
dann an die Beteiligten verteilt werden. Der Beauftragte
veranstaltet eine Expertendiskussion,
um die besonderen Kennzeichen von zwei
Sonnenheizsystemen zu spezifizieren — einem
System — mit einer Flüssigkeit und einem mit
Luft als Wärmeträger — die zu Vergleichen von
vorausberechneten Wirkungsgraden verwendet
werden. Über diese beiden Systeme werden vom
Beauftragten an alle Teilnehmer detaillierte
Unterlagen verteilt.
Anfänglich werden Wetteraufzeichnungen aus
Dänemark (Kopenhagen), Deutschland (Hamburg),
Japan (Tokio) und den Vereinigten Staaten
(Madison und Santa Maria) Verwendung finden.
Diese Wetterdaten werden dann entsprechend
dem vereinbarten Schema auf Magnetband
aufgezeichnet. Die Magnetbänder werden
hierauf von den Teilnehmern aus Dänemark,
Deutschland, Japan und den Vereinigten Staaten
jeweils aufbereitet und an den US-Teilnehmer
weitergegeben.
Der US-Teilnehmer wird anhand des NBSLD-
Programms NBSIR 74-574, NBSLD, Computerprogramm für
Heizungs- und Kühlungsbelastungen in Gebäuden. sowie der fünf Wetterberichte für
ein bestimmtes Einfamilienhaus die stündlichen
Belastungswerte bestimmen. Zu Beginn handelt
es sich dabei um das NBS-Sonnenhaus ISES-Kongreß 1975, Dokument 41/9.. Der
US-Teilnehmer zeichnet die errechneten Belastungswerte
zusammen mit den Wetterdaten auf
Magnetband auf und verteilt sie an alle Teilnehmer.
Diese werden ihre eigenen Systemsimulationsprogramme
mit den vier Wetter- und Belastungswerttabellen
verwenden, um die Leistung
der beiden Sonnenheizsysteme vorauszuberechnen.
Die Ergebnisse und der monatliche Wirkungsgrad
der Systeme werden an die Teilnehmer
weitergegeben. Die Beschreibung der
Computerprogramme wird beigefügt. Zur
Auswertung der Ergebnisse dieser Systemleistungsberechnungen
und zur Beseitigung von
Unterschieden wurden eine oder mehrere Tagun-
gen abgehalten. Der Beauftragte erstellt einen
zusammenfassenden Bericht und verteilt ihn an
alle Teilnehmer. Eine Folgetagung wird sodann
anberaumt, um die Ergebnisse zusätzlicher
Systemleistungssimulationen auszuwerten, die
gemäß den vereinbarten Änderungen an den obigen
Details durchgeführt wurden.
(b) Systemmeßverfahren
Empfehlungen für die Verfahren zur Messung
des thermischen Wirkungsgrades von Sonnenheiz-
und Sonnenkühlsystemen werden vom Exekutivkomitee
auf Grund der Auswertungsergebnisse
der in den Teilnehmerländern verwendeten
Meßmethoden vorgenommen. Diese Empfehlungen
enthalten die Definitionen der zu messenden
Mengen, die Häufigkeit, die Genauigkeit und An
der physikalischen Messungen sowie die Methoden
der zur Bestimmung des Wirkungsgrades des
Systems erforderlichen Datenbehandlung. Es
wird zur Prüfung der Auswertungsergebnisse
eine Tagung einberufen, und nach der Überprüfung
durch das Exekutivkomitee verfaßt der Beauftragte
dann einen Bericht mit der Zusammenfassung
der empfohlenen Meßverfahren und verteilt
ihn an die Teilnehmer; dies kann auch von
einem anderen Teilnehmer in Absprache mit dem
Beauftragten durchgeführt werden.
(c) Berichtsschema
Die Teilnehmer werden für die Mitteilung des
thermischen Wirkungsgrades oder der Lebensdauer
und Systemkosten ein Schema entwickeln
oder ein bereits vorhandenes den Erfordernissen
anpassen. Die schematisierten Daten werden, sobald
sie verfügbar sind, an die Teilnehmer weitergegeben.
Das Schema wird die vollständigen
Definitionen der verwendeten Begriffe enthalten.
(d) Optimierung
Es wird ein Verfahren zur Konstruktion wirtschaftlicher,
optimierter Systeme entwickelt. Vereinfachte,
auf Grund von Monatsdurchschnitten
erstellte Dimensionierungsmethoden werden zum
Bau von Sonnenheizsystemen verwendet, die den
örtlichen Wetter- und Belastungsdaten entsprechen.
Diese Methode wird gleichzeitig mit den
Ergebnissen der in Punkt (a) erwähnten Systemsimulationsprogramme
verglichen.
Die Systemkosten werden auf der Grundlage
der ortsüblichen Preise für Bestandteile und Installierung
berechnet. Diese Daten sowie die wirtschaftlichen
Parameter für Hypotheken, Steuern,
Kosten von Hilfsbrennstoffen, Steigerungen von
Kosten und Diskontsätzen bei zukünftigen Kosten
werden von jedem Teilnehmer einzeln festgesetzt.
Auf Grund dieser Daten wird der US-Teilnehmer
die beste Systemgröße für jedes Teilnehmerland
festlegen und alle Ergebnisse samt einer Beschreibung
des Analyseverfahrens an alle Teilnehmer
verteilen.
Die Teilnehmer werden die Ergebnisse prüfen;
ein Bericht mit der Zusammenfassung der
derzeitigen wirtschaftlichen Lage für Sonnenheizsysteme
wird vom Beauftragten oder einem
anderen Beteiligten in Absprache mit dem Beauftragten
erstellt und an die Teilnehmer versendet.
3. Zeitplan
Zwei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember
1978). Geplante Tagungen: Frühjahr 1977 und
Frühjahr 1978.
4. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende
Ergebnisse zeitigen
(a) einen Bericht über vorhandene Computer-
Programme zur Berechnung des thermischen
Wirkungsgrades von Systemen sowie
mit Unterlagen über die Auswertung des
Vergleiches der bei Verwendung dieser Programme
entstehenden Ergebnisse;
b) einen Bericht über ein empfohlenes Verfahren
zur Messung des thermischen Wirkungsgrades
von Systemen;
c) einen Bericht über das für Systeme empfohlene
Berichtsschema samt terminologischer
Definitionen;
d) einen Bericht über ein vereinfachtes Verfahren
zur Systemoptimierung auf Grund
wirtschaftlicher Aspekte.
Jeder Beteiligte ist berechtigt, eine Abschrift
von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen
Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes
zu erhalten.
5. Aufgaben des Beauftragten
Zusätzlich zu den im Absatz 2 oben beschriebenen
Aufgaben ist der Beauftragte für di« Gesamtleitung
des Anhanges und die Durchführung
der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen
verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten
bei der Durchführung des Projektes, einschließlich
der Kosten für die Berechnungen,
Berichterstattung und Reisespesen der
Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von
Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäß
für jeden Teilnehmer
einen jährlichen Aufwand von 1/2 bis
2 Arbeitsjahren pro Person mit sich bringen.
7. Beauftragter
Das Thermal Insulation Laboratory der Technischen
Universität Dänemark.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen
sich an diesem Projekt
die belgische Regierung,
das Ministerium für Handel und Industrie
(Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.
(Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieforschungszentrum (Niederlande),
das Department of Scientific and Industrial
Research (Neuseeland),
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios
de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft
(Schweiz),
die United States Energy Research and Development
Administration.
Anhang II
KOORDINATION VON FORSCHUNG UND
ENTWICKLUNG BEI BESTANDTEILEN FÜR
SONNENHEIZ- UND SONNENKOHLSYSTEME
1. Ziel des Projektes
Das Ziel dieses Projektes ist die Erhöhung der
Effizienz staatlicher F & E-Programme für die
Entwicklung von Bestandteilen für Sonnenheiz-,
Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssysteme,
einschließlich folgender Hauptbestandteile
(a) Sonnenwärmekollektoren;
(b) Wärmespeicher für Sonnenenergie;
(c) solare Luftaufbereitung und -kühlung;
(d) gegebenenfalls andere wesentliche Bestandteile.
Der Aufgabenbereich des Projektes wird gegebenenfalls
auch die aus Anhang I — „Untersuchung
des Wirkungsgrades von Sonnenheiz- und
Sonnenkühlsystemen" entstehenden Ergebnisse
miteinschließen, die bedeutende Teilaspekte des
F & E-Bereiches darstellen.
2. Mittel
Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles
werden folgende Schritte unternommen werden
(a) Übersicht über F & E-Projekte
im Sonnenenergiebereich
Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden
als die „Teilnehmer" bezeichnet) werden In-
formationen austauschen, einschließlich der F & E-
Ergebnisse in den in Absatz 1 (a) bis (d) oben
genannten Bereichen, die völlig oder teilweise von
dem Teilnehmer oder der Regierung das Teilnehmers
finanziert werden, und aus denen der Teilnehmer
oder die Regierung des Teilnehmers Informationen
bezieht, und zwar entsprechend dem
vom Beauftragten ausgearbeiteten speziellen
Schema.
Innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung
dieses Durchführungsübereinkommens
werden die Teilnehmer dem Beauftragten eine
Zusammenstellung der oben genannten Projektsübersichten
für ihre Länder beibringen.
Der Beauftragte erstellt aus diesen Zusammenstellungen
einen Bericht und wird ihn den
Teilnehmern unverzüglich zuleiten. Es wird erwartet,
daß die Teilnehmer diesen Bericht vervielfältigen
und in ihren Ländern an alle interessierten
Parteien verteilen. Die Teilnehmer werden
ihre Beiträge auf den letzten Stand bringen,
indem sie revidierte oder zusätzliche Übersichten
über wichtige Errungenschaften oder neue Projekte
beistellen.
(b) Austausch von Forschungspersonal,
Ausrüstung und Materialien
auf dem Sonnenenergiebereich
Insbesondere für jene in Absatz (a) oben genannten
Projekte werden die Teilnehmer untereinander
einen Austausch an Sonnenenergieforschern,
Ausrüstung und Materialien durchführen.
Die Initierung eines solchen Austausches bleibt
den interessierten Experten in den Ländern der
Teilnehmer im Rahmen noch zu vereinbarender,
detaillierter Vorkehrungen überlassen. Die Teilnehmer
werden den Beauftragten von einem jeden
solchen Austausch in Kenntnis setzen, und
der Beauftragte wird darüber regelmäßig Berichte
abfassen und diese den Teilnehmern zuleiten.
(c) Übersicht und Prüfung vorhandener
F & E-Vorhaben
Jeder Teilnehmer wird dem Beauftragten zwei
bis drei Monate vor jeder Expertentagung einen
kurzen Überblick (englisch erwünscht) über seine
publik gemachten staatlichen F & E-Vorhaben
hinsichtlich der in Absatz 1 (a) bis (d) oben genannten
Bestandteile zusenden. Der Beauftragte
wird die Übersichten prüfen und danach einen
Bericht über die wesentlichen Merkmale der auf
der Tagung umrissenen Tätigkeiten geben.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember
1979). Geplante Tagungen: Winter 1977/1978,
Winter 1978/1979.
4. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende
Ergebnisse zeitigen
(a) einen entsprechend dem empfohlenen
Schema erstellten Bericht über die Ergebnisse
der F & E-Programme über die Bestandteile
von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen
in allen Teilnehmerländern;
(b) einen Bericht über die Ergebnisse des Austausches
von Forschern, Materialien und
Instrumenten;
(c) einen Bericht über die Hauptmerkmale der
staatlichen F & E-Vorhaben für Bestandteile
von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen
in den Teilnehmerländern.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift
von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen
Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes
zu erhalten.
5. Aufgaben des Beauftragten
Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen
Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung
des Anhanges und die Durchführung
der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen
verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten
bei der Durchführung des Projektes,
einschließlich der Kosten für die Berichterstattung
und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von
Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäß
für jeden Teilnehmer einen
jährlichen Aufwand von etwa 1/2 Mannjahr
mit sich bringen.
7. Beauftragter
Der Beauftragte ist mit Zustimmung der Vertragschließenden
Parteien namhaft zu machen.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen
sich an diesem Projekt
die Republik Österreich,
das Ministerium für Handel und Industrie
(Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.
(Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum
Nederland,
das Department of Scientific and Industrial
Research (Neuseeland),
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios
de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft
(Schweiz),
die United States Energy Research and Development
Administration.
Anhang III
LEISTUNGSTESTS BEI SONNENKOLLEKTOREN
1. Ziele des Projektes
Die Ziele dieses Projektes sind die Entwicklung
und Verwendung von normierten Testverfahren
zur Einstufung der Wirkungsgrade einer
breitgefächerten Klasse von Heiz- und Kühlsystemkollektoren.
(Diese Leistungstestverfahren
sollten nicht nur der Bestimmung des thermischen
Wirkungsgrads dienen, sondern auch der
der Verläßlichkeit und Lebensdauer von Sonnenkollektoren.)
2. Mittel
Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele
werden die folgenden Schritte unternommen
(a) Normtestverfahren zur Bestimmung
des thermischen Wirkungsgrades
Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden
als die „Teilnehmer" bezeichnet) werden
unter Verwendung der NBS-74-635-Norm als
anfänglichen Bezugspunkt Testverfahren zur Bestimmung
des thermischen Wirkungsgrades unter
Freiluftbedingungen entwickeln und verwenden.
In diesem Zusammenhang werden die Teilnehmer
Versuchskollektoren für Vergleichstests zwischen
den verschiedenen Methoden spezifizieren und
beschaffen. Vorteilbringende Abänderungen werden
entwickelt und durch Versuche belegt. Die
Teilnehmer senden ihre Ergebnisse an den Beauftragten,
der eine Zusammenstellung dieser Ergebnisse
vornimmt und sie den Teilnehmern zuleitet.
Die Teilnehmer werden die Zusammenstellung
prüfen und Testverfahren beschließen, die
in den Teilnehmerländern für die Bestimmung
der Wärmeleistung zur Verwendung empfohlen
werden sollen.
(b) Entwicklung von Verlässigkeits-
und Dauerhaftigkeitstestverfahren
Die Teilnehmer werden unter Verwendung
der vorgeschriebenen ASTM-E-21.10-Norm als
anfängliche Arbeitsgrundlage Testverfahren zur
Bestimmung der Verläßlichkeit und Lebensdauer
entwickeln und verwenden. Vorteilbringende Abänderungen
werden entwickelt und durch Ver-
suche belegt. Die Teilnehmer senden ihre Ergebnisse
an den Beauftragten, der eine Zusammenstellung
dieser Ergebnisse vornimmt und sie den
Teilnehmern zuleitet. Die Teilnehmer werden die
Zusammenstellung prüfen und Testverfahren beschließen,
die in den Teilnehmerländern für die
Bestimmung der Verläßlichkeit und Lebensdauer
zur Verwendung empfohlen werden sollen.
(c) Untersuchung des Sonnensimulatorpotentials
Teilnehmer, deren Regierungen sich mit Arbeiten
mit einem Sonnensimulator beschäftigen,
durch den sie Informationen gewinnen, werden
zur Bestimmung der Eignung ihrer Simulatoren
für die Bewertung des thermischen Wirkungsgrades
der Kollektoren Tests durchführen. Diese
Tests werden zumindest die Versuchskollektoren
umfassen, und die Testergebnisse werden mit den
durch Freiluftmessungen gewonnenen Daten verglichen.
Diese Teilnehmer werden dem Beauftragten
folgende Unterlagen zusenden
(1) Merkmale des Simulators;
(2) verwendete Testverfahren;
{3) Testergebnisse; und
(4) Vergleiche mit Freiluftmessungsdaten mit
demselben Kollektor.
Der Beauftragte wird einen Bericht abfassen
und ihn verteilen.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember
1979). Geplante Tagungen: Frühjahr 1978, Sommer
1979.
4. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende
Ergebnisse zeitigen
(a) umfassende Leistungsdaten für eine Vielfalt
von Sonnenkollektormodellen;
(b) Empfehlung von normierten Testverfahren
einschließlich detaillierter Informationen
über verschiedene Testmethoden, Begriffsbestimmungen,
Nomenklaturen und das
Berichtsschema; und
(c) eine Bewertung der Sonnensimulatorteste.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift
von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen
Tätigkeiten bei diesem Projekt zu
erhalten.
5. Aufgaben als Beauftragter
Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen
Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung
dieses Anhangs und die Durchführung
der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen
verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten
bei der Durchführung des Projektes,
einschließlich der Kosten für die Berechnungen,
Berichterstattung und Reisespesen
der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen
werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird je
nach den staatlichen Programmen und der
Verfügbarkeit von Sonnensimulatoren erwartungsgemäß
für jeden Teilnehmer einen
Aufwand von etwa 1/2 bis 3 Mannjahren mit
sich bringen.
7. Beauftragter
Kernforschungsanlage Jülich G.m.b.H.,
Deutschland.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen
sich an diesem Projekt
die Republik Österreich,
das Ministerium für Handel und Wirtschaft
(Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.
(Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum
Nederland,
das Department of Scientific and Industrial
Research (Neuseeland),
das Ministerio de Industria (Centro de
Estudios de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft
(Schweiz),
das University College Cardiff (Vereinigtes
Königreich),
die United States Research and Development
Administration.
Anhang IV
ENTWICKLUNG EINES INSOLATIONS-
(SONNENSTRAHLUNGS-)HANDBUCHES
SOWIE EINES INSTRUMENTENVERBANDES
1. Ziel des Projektes
Das Ziel dieses Projektes ist es, den Teilnehmern
an dem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer"
bezeichnet) den Zugang zu verbesserten
Grundlagen für den Bau und den Betrieb von
Sonnenheiz- und Sonnenkühlungssystemen zu ermöglichen,
und zwar durch eine bessere Kenntnis
der erforderlichen Insolation (Sonneneinstrah-
lung) und der damit zusammenhängenden Wetterdaten
sowie durch verbesserte Normverfahren
zur Messung und Auswertung solcher Daten.
2. Mittel
Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles
werden folgende Schritte unternommen
Insolationshandbuch
(a) Die Teilnehmer werden eine Studie über
die Insolation (Sonnenstrahlung) sowie
über damit zusammenhängende Wettermessungen
erstellen, die in ihrem eigenen Land
erforderlich sind, und Empfehlungen für
Unterlagen vorbereiten, die in dem Insolations-
(Sonnenstrahlungs-)Handbuch enthalten
sein sollen; es werden darin folgende
Daten enthalten sein
(1) Strahlungsgeometrie und Solarkonstanten;
(2) Messungen der Spektralverteilung auf
die Erdoberfläche;
(3) Messungen der direkten und diffusen
Sonneneinstrahlung auf eine waagrechte
Ebene (Globalstrahlung) und auf eine
geneigte Ebene;
(4) Dauer der Sonnenbestrahlung;
(5) Messung anderer meteorologischer Daten,
wie z. B. Luftfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit
und Lufttemperatur;
(6) Übersicht über verfügbare Instrumente
zur Messung meteorologischer Daten;
(7) Beispiele für die Verwendung meteorologischer
Daten für den Bau und den
Betrieb von Sonnenenergieanlagen.
(b) Der Beauftragte wird die vorstehenden Angaben
zusammenstellen und das Handbuch
in Druck geben.
Instrumentenverband
Jeder Teilnehmer wird
(c) eine Reihe von Wirkungsgradspezifikationen
für einen Instrumentensatz oder einen
„Verband" zusammenstellen, um auf folgenden
Bereichen Messungen durchzuführen
(1) Direktstrahlung;
(2) Globalstrahlung;
(3) Gesamtstrahlung auf eine geneigte
Ebene;
(4) Einfallstrahlung;
(5) Lufttemperatur;
(6) Windgeschwindigkeit und -richtung.
(d) danach trachten, einen Instrumentenverband
unter Kosten bis zu $ 20,000—
830,000 zu konstruieren und mit anderen
Teilnehmern ein gemeinsames Test- und
Auswertungsprogramm durchführen;
und
(e) eine Empfehlung für die Konstruktion
eines normierten Instrumentenverbandes
zur Messung der Insolation (Sonnenstrahlung)
vorschlagen.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember
1979). Geplante Jahrestagungen: 1977, 1978,
1979.
4. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende
Ergebnisse zeitigen
(a) ein Handbuch über die Sonnenstrahlung
(Insolation) und die damit zusammenhängenden
Wettermessungen.
(b) Einen vom Beauftragten erstellten Bericht
mit einem Empfehlungspaket über die
Konstruktion und Verwendung eines kostengünstigen
Instrumentenverbandes zur
Messung von Sonnenstrahlungs- und damit
zusammenhängenden Wetterdaten, der zu
Messungen am Standort von Sonnenenergiesystemen
sowohl vor als auch während
ihres Betriebes verwendet werden soll.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift
des Handbuches sowie des Berichtes über die Ergebnisse
der gemeinsamen Tätigkeiten bei diesem
Projekt zu erhalten.
5. Aufgaben der Beauftragten
Zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen
Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung
dieses Anhanges sowie für die Durchführung
der vom Exekutivkomitee geforderten
Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten
bei der Durchführung des Projektes,
einschließlich der Kosten für die Vorbereitung
von Beiträgen zu dem Insolations-
Handbuch, für Zeit und Unterlagen bei der
Planung, Konstruktion, Erprobung und
Auswertung der Instrumentenverbände sowie
für die Reisespesen der Vertreter.
(b) Der Beauftragte trägt die Kosten für den
Druck des Insolations-Handbuches.
(c) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen
werden vom Gastgeberland getragen.
(d) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäß
einen Aufwand von ein
bis zwei Mannjahren mit sich bringen.
7. Beauftragter
Energy Research and Development Administration,
United States of America.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen
sich an diesem Projekt
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.
(Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum
Nederland,
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios
de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft
(Schweiz),
die United States Energy Research and Development
Administration.
Anhang V
VERWENDUNG VORHANDENER METEOROLOGISCHER
INFORMATIONEN BEI
DER ANWENDUNG VON SONNENENERGIE
1. Ziele des Projektes
Die Ziele dieses Projektes sind die Bestimmung
der quantitativen Beziehung zwischen den
Daten der Sonnenstrahlung und anderen relevanten
meteorologischen Parametern sowie die
Entwicklung eines international einheitlichen
Systems zur Präsentation von Sonnenstrahlungsdaten,
um die Berechnungen zur Nutzung der
Sonnenenergie leichter zu gestalten.
2. Mittel
Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele
werden folgende Schritte unternommen
(a) Phase I: Bestandsaufnahme
Die Teilnehmer an dem Projekt (im folgenden
als die „Teilnehmer" bezeichnet) werden
Bestandsaufnahmen im folgenden Bereichen
durchführen und sie dem Beauftragten vorlegen
(1) Informationen über laufende Sonnenstrahlungsmessungen
und relevante Wetterdaten,
einschließlich der Zahl und des Standortes
von Meßstationen sowie der Beschreibung
der Meßprogramme;
(2) veröffentlichte und unveröffentlichte Daten
über die Sonnenstrahlung und relevante
Wetterdaten;
(3) laufende Forschungen über die Wechselbeziehung
zwischen der Sonnenstrahlung und
anderen meteorologischen Parametern;
(4) angewandte Methoden zur Schätzung der
auf eine waagrechte oder geneigte Oberfläche
auftreffenden Sonnenstrahlung mittels
Sonnenstrahlungsmessungen oder andere
relevante meteorologische Daten;
(5) Informationen seitens des Benützers über
den Bedarf von Sonnenstrahlungsdaten
und relevanten Wetterdaten (bei der Beschaffung
und Verwendung dieser Informationen
wird der Beauftragte für dieses Projekt
mit dem Beauftragten der Projekte I,
II, III und IV zusammenarbeiten);
(6) Informationen über die erwünschte Genauigkeit
sowie das Vorlageformat von
meteorologischen Angaben zur Erleichterung
der Planung und Auslegung von Gebäuden
und Ausrüstungsgegenständen, die
mit Sonnenenergie betrieben werden (bei
der Beschaffung und Verwendung dieser
Informationen wird der Beauftragte für
dieses Projekt mit den Beauftragten der
Projekte I, II, III und IV zusammenarbeiten).
(b) Phase II: Auswertung
Die Teilnehmer werden Auswertungen auf folgenden
Bereichen durchführen und sie dem Beauftragten
vorlegen
(1) Sonnenstrahlungsdaten und relevante meteorologische
Daten im Hinblick auf die
Bedürfnisse der Benützer;
(2) Methoden zur Bestimmung der auf eine
waagrechte oder eine geneigte Oberfläche
auftreffenden Sonnenstrahlung mittels Sonnenstrahlungsmessungen
oder andere relevante
meteorologische Daten;
(3) Nach Durchführung der obengenannten
Vorlage werden die Teilnehmer weiterhin
untereinander und mit dem Beauftragten
zusammenarbeiten, um die obengenannte
Auswertungsphase innerhalb des im nachfolgenden
festgelegten Zeitplanes zu Ende
zu führen.
(c) Phase III: Berichterstattung
Die Teilnehmer werden
(1) Empfehlungen über ein international einheitliches
Formular zur Vorlage von Sonnenstrahlungsdaten
für die Benützer und
Planer von Sonnenenergiesystemen entwickeln
und sie dem Beauftragten vorlegen;
(2) Quellen für Sonnenstrahlungsdaten und relevante
meteorologische Daten für die Planung
und Konstruktion von sonnenenergiegespeisten
Gebäuden und Ausrüstungsgegenständen
sammeln, katalogisieren und
dem Beauftragten vorlegen;
(3) einen Bericht über die Methoden zur Bestimmung
der auf eine waagrechte oder geneigte
Oberfläch« auftreffenden Sonnenstrahlung
mittels meteorologischer Daten
unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse
der Konstrukteure und Benützer
von Sonnenenergiesystemen verfassen
und dem Beauftragten vorlegen;
(4) Empfehlungen über meteorologische Beobachtungsstationen
zur Verbesserung ihrer
Sonnenstrahlungsmessungen ausarbeiten
und dem Beauftragten vorlegen, entsprechend
den Bedürfnissen der Benützer und
Konstrukteure von Sonnenenergiesystemen}
(5) Nach Durchführung der obengenannten
Vorlage werden die Teilnehmer weiterhin
untereinander und mit dem Beauftragten
zusammenarbeiten, um die obengenannte
Auswertungsphase innerhalb des dm nachfolgenden
festgelegten Zeitplanes zu Ende
zu führen.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember
1979). Geplante Jahrestagungen: 1977, 1978,
1979.
4. Ergebnisse
Die beabsichtigten Ergebnisse dieser gemeinsamen
Tätigkeiten werden folgende sein
(a) leichterer Zugang zu vorhandenen Sonnenstrahlungsdaten
und relevanten meteorologischen
Daten für die Anwendung
der Sonnenenergie;
(b) verbesserte Methoden zur Bestimmung der
Sonnenstrahlung für die Anwendung der
Sonnenenergie;
(c) einheitliche Methoden für die Vorlage von
meteorologischen Daten für die Anwendung
der Sonnenenergie;
(d) verbesserter Wirkungsgrad vorhandener
meteorologischer Beobachtungsstationen.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift
von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen
Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes
zu erhalten.
5. Aufgaben des Beauftragten
Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen
Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung
dieses Anhanges sowie für die Durchführung
der vom Exekutivkomitee geforderten
Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten
bei der Durchführung des Projektes,
einschließlich der Kosten für die Vorbereitung
und Auswertung von Beiträgen zu
dem Bestand an Informationen sowie der
Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen
werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäß
für jeden Teilnehmer den
Aufwand von ein bis zwei Arbeitsjahren
pro Person mit sich bringen.
7. Beauftragter
Das Schwedische Meteorologische und Hydrologische
Institut, Schweden.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen
sich an diesem Projekt
die Republik Österreich,
das Ministerium für Handel und Industrie
(Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.
(Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum
Nederland,
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios
de la Energia) (Spanien),
der Schwedische Rat für Bauforschung, vertreten
durch das Schwedische Meteorologische
und Hydrologische Institut,
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft
(Schweiz),
die United States Energy Research and Development
Administration.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juli 11979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur
Hinterlegt; das Durchfuhrungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.