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212_1980 AT

212. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11

lit. d verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen

oder internationale Organisationen,

sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen

Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat

der Internationalen Energie-Agentur

(im folgenden als „die Agentur" bezeichnet) am

28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung

und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht

wurden, sich im Einklang mit diesem

Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung

eines Programms zur Entwicklung und

Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen

(im folgenden als „das Programm" bezeichnet)

beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene

Vertragschließenden Parteien, die Regierungen

sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden

Parteien (im folgenden zusammenfassend

als „die Regierungen" bezeichnet)

an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel

41 des Übereinkommens über ein Internationales

Energieprogramm (im folgenden als

„das I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereit

erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-

Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale

Programme in die Wege zu leiten, einschließlich

der Forschung und Entwicklung auf

dem Gebiet der Sonnenenergie;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat

der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit

im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-

Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt

haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Agentur die Errichtung des Programms als einen

wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit

bei der Forschung und Entwicklung

auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt

hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden

Parteien im Rahmen dieses

Übereinkommens auszuführende Programm besteht

aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung,

Vorführung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen

sowie dem Austausch von diesbezüglichen

Informationen.

(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden

Parteien führen das Programm

durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte

übernehmen (im folgenden als „Projekt"

oder „Projekte" bezeichnet), von denen jedes nach

Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung

durch zwei oder mehr Vertragschließende Parteien

offensteht. Die Vertragschließenden Parteien,

die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen,

sind für die Zwecke dieses Projektes in

diesem Übereinkommen als „Teilnehmer" bezeichnet.

(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden

Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit

im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten

und danach trachten, auf der

Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-

Teilung die Zusammenarbeit unter den an den

verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend

zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

aller Vertragschließenden Parteien auf

dem Gebiet der Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

zu verstärken.

Artikel 2

BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON

PROJEKTEN

(a) Bezeichnung: Die von den Teilnehmern

übernommenen Projekte sind in den Anhängen

dieses Übereinkommens näher bezeichnet.

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

bekräftigt jede Vertragschließende Partei ihre

Absicht, sich an einem oder an mehreren der

Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor

der Agentur eine Note über die Teil-

nahme an dem entsprechenden Anhang oder den

entsprechenden Anhängen übergibt, und der für

jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor

der Agentur eine Note über die Annahme

des das Projekt enthaltenden Anhangs zu

geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in

den Artikeln 2 bis 11 dieses Obereinkommens

angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der

jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes

vorsieht.

(b) Einleitung zusätzlicher Projekte

Zusätzliche Projekte können von jeder

Vertragschließenden Partei auf folgende Weise

in die Wege geleitet werden

(1) Eine Vertragschließende Partei, die ein

neues Projekt in die Wege leiten will, hat

einer Vertragschließenden Partei oder mehreren

Vertragschließenden Parteien einen

Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen,

der in der Form dem diesem Übereinkommen

beigefügten Anhang entspricht

und eine Beschreibung des Arbeitsumfangs

und der Bedingungen des zur Durchführung

vorgeschlagenen Projektes enthält;

(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende

Parteien die Durchführung eines

neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf

dem Exekutivkomitee zur

Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. (e)

Z. 2 dieses Übereinkommens vorzulegen;

der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin

Bestandteil dieses Übereinkommens;

die Note über die Beteiligung an einem

Projekt seitens der Vertragschließenden

Parteien sowie die Annahme seitens des

Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in

der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise

zuzuleiten.

(3) Bei der Durchführung der verschiedenen

Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten

zu koordinieren, um eine Vervielfachung

der Tätigkeiten zu vermeiden.

(c) Geltung der die Projekte enthaltenen

Anhänge: Jeder Anhang ist nur

für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten

für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt

in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der

anderen Vertragschließenden Parteien.

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Oberaufsicht: Die Aufsicht über das

Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel

gebildeten Exekutivkomitee.

(b) Mitglieder: Dem Exekutivkomitee gehört

je ein von jeder Vertragschließenden Partei

namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende

Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied

für das Exekutivkomitee für den Fall,

daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion

nicht ausüben kann.

(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt

folgendes

(1) Es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit

das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen,

auch das Budget für jedes Projekt

sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm

und Budget für die folgenden zwei

Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen

des Arbeitsprogramms und Budgets

gegebenenfalls Änderungen vornehmen;

(2) Es stellt jene Richtlinien und Vorschriften

auf, die für die einwandfreie Durchführung

des Projektes erforderlich sind, einschließlich

der in Artikel 6 dieses Übereinkommens

vorgesehenen finanziellen Vorschriften;

(3) Es nimmt die anderen, ihm durch dieses

Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen

Aufgaben wahr; und

(4) Es berät über alle Angelegenheiten, die ihm

von einem der Beauftragten oder von einer

Vertragschließenden Partei unterbreitet

werden.

(d) Verfahrensweise: Das Exekutivkomitee

hat seine Aufgaben im Einklang mit

den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen

(1) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich

einen Vorsitzenden und einen oder mehrere

Stellvertretende Vorsitzende;

(2) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane

schaffen und sich jene Geschäftsordnung

geben, die für sein ordnungsgemäßes

Funktionieren erforderlich sind.

Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter

des Beauftragten (in seiner Eigenschaft

als solcher) können an den Sitzungen

des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane

in beratender Funktion teilnehmen;

(3) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich

zu ordentlichen Sitzungen zusammen;

auf Verlangen einer Vertragschließenden

Partei, die die Notwendigkeit eines solchen

Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung

einzuberufen;

{4) Die Sitzungen des Exekutivkomitees finden

zu der vom Komitee bestimmten Zeit und

in dem dafür gewählten Büro oder den

dafür bestimmten Büros statt;

(5) Spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder

Sitzung des Exekutivkomitees ist der

Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung

jeder Vertragschließenden Partei und anderen

zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten

Personen oder Rechtsträgern anzukündigen;

eine Ankündigung braucht an

Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst

zustehen würde, dann nicht zu ergehen,

wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht

auf die Ankündigung ausgesprochen

wird;

(6) Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt

sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees

nach dem Schlüssel: die Hälfte

der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig

entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe,

daß jeder sich auf ein bestimmtes

Projekt beziehende Antrag ein wie oben

genanntes Quorum der von den Teilnehmern

an jenem Projekt namhaft gemachten

Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.

(e) Stimmabgabe

(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines

bestimmten Projektes eine Entscheidung

oder gibt es darüber eine Empfehlung ab,

dann gilt folgendes

(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit

erforderlich, so handelt es

mit Zustimmung jener Mitglieder oder

Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern

aa jenem Projekt namhaft gemacht

wurden und die anwesend sind

und mitstimmen;

(ii) wird in diesem Übereinkommen keine

ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen,

so handelt es durch Mehrheitsvotum

jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder,

die von den Teilnehmern an

jenem Projekt namhaft gemacht wurden

und die anwesend sind und mitstimmen;

(2) In allen anderen Fällen, In denen dieses

Obereinkommen die Handlungsweise des

Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit

ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung

jedes anweisenden und mitstimmenden

Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,

und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen

und Empfehlungen, für die in diesem

Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung

getroffen wird, handelt

das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum

der anwesenden und umstimmenden

Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine

Regierung mehr als eine Vertragschließende

Partei zu diesem Übereinkommen namhaft

gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden

Parteien nach diesem Absatz nur

eine Stimme.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten

Entscheidungen und Empfehlungen

können mit Zustimmung jedes dazu befugten

Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

auf dem Postweg, per Fernschreiber oder

auf dem Telegrammweg gefaßt werden,

ohne daß die Einberufung einer Sitzung

erforderlich ist. In einem solchen Fall ist

wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit

oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich.

Der Vorsitzende des Exekutivkomitees

ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder

von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen

Entscheidung oder Empfehlung

verständigt werden.

(f) Berichterstattung: Das Exekutivkomitee

hat der Agentur regelmäßig — zumindest

jährlich — über die Entwicklung des Programms

Bericht zu erstatten.

Artikel 4

DIE BEAUFTRAGTEN

(a) Bestellung: Die Teilnehmer haben in

dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen

Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen

in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten

gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes

Projektes, für das er die Verantwortung trägt.

(b) Handlungsvollmacht im Namen

der Teilnehmer: Vorbehaltlich der

Bestimmung von Artikel 7 dieses Übereinkommens

sowie des geltenden Anhanges

(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes

erforderlichen Rechtsgeschäfte von

den für das Projekt Beauftragten im Namen

der Teilnehmer zu vollziehen;

(2) besitzt der Beauftragte — zum Nutzen der

Teilnehmer — den Rechtsanspruch auf

alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen

oder dafür erworben werden.

Der Beauftragte hat das Projekt im Einklang

mit den Gesetzen seines Landes unter eigener

Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung

gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens

dafür zu tragen.

(c) Kostenvergütung: Das Exekutivkomitee

kann verfügen, daß dem Beauftragten in

seiner Funktion ab solchem die im Sinne dieses

Übereinkommens entstandenen Auslagen und

Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel

6 dieses Übereinkommens zur Verfügung

gestellten Geldmitteln vergütet werden.

(d) Austausch: Sollte das Exekutivkomitee

den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch eine

andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger

abzulösen, so kann es mit einstimmigem Beschluß

und bei Zustimmung einer solchen Regie-

rung oder eines solchen Rechtsträgers den bisherigen

Beauftragten austauschen. Hinweise in

diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten"

beziehen sich auf alle Regierungen oder Rechtsträger,

die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen

Beauftragten nach diesem Absatz

abzulösen.

(e) Rücktritt: Ein Beauftragter hat das

Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das

Exekutivkomitee diesbezüglich bei Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich

benachrichtigt, sofern

(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer

namhaft gemachter Rechtsträger

zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die

Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten

zu übernehmen und das Exekutivkomitee

und die anderen Vertragschließenden

Parteien diesbezüglich spätestens drei

Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit

des Rücktritts auf schriftlichem Wege

unterrichtet; und

(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger

vom Exekutivkomitee einstimmig die

Genehmigung erteilt wird.

(f) Rechnungslegung: Ein Beauftragter,

der ausgetauscht wird oder als Beauftragter zurücktritt,

hat dem Exekutivkomitee über alle

Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im

Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Beauftragter

für das Projekt gesammelt oder erworben

hat, Rechnung zu legen.

(g) Übertragung von Rechten: Wird

nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer

Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte

dem neuen Beauftragten alle für das Projekt

erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.

Artikel 5

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Leitung des Projekts: Jeder Beauftragte

ist dem Exekutivkomitee für die

Durchführung der ihm übertragenen Projekte

im Sinne dieses Übereinkommens, des jeweiligen,

das Projekt enthaltenden Anhanges sowie der

Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.

(b) Informationen und Berichterstattung

Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

diejenigen Informationen über das

Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und

ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach

Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den

Zustand des Projektes vorzulegen.

(c) Das Personal: Es ist die Aufgabe des

Beauftragten, das für die Durchführung des ihm

übertragenen Projektes erforderliche Personal gemäß

den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen

zu beschäftigen. Der Beauftragte

kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes

Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern

(oder Organisationen oder sonstigen

von den Vertragschließenden Parteien namhaft

gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem

Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf anderem

Wege zur Verfügung gestellt wird. Dieses

Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern

zu entlohnen und unterliegt, außer wo dieses

Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den von

seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen.

Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt,

im Rahmen des Budgets des Projektes

gemäß Artikel 6 Abs. (f) Z. 6 dieses Übereinkommens

die angemessenen Kosten für eine solche

Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten

eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.

Artikel 6

FINANZIERUNG

(a) Individualverpflichtung: Jeder

Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung

dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu

tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung

oder Übermittlung von Berichten und

für die Vergütung der seinen Beschäftigten im

Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen

Projektes entstandenen Reise- und sonstigen

Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben

verfügt, daß sie aus dem in Absatz (g) unten

genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.

(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen

Teilnehmer, die einen Teil der Kosten

an einem bestimmten Projekt tragen wollen,

haben dies in dem jeweiligen das Projekt enthaltenden

Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung

solcher Kostenbeiträge [ob in Form von Bargeld,

Dienstleistungen, geistigem Eigentum im Sinne

von Artikel 7 Abs. (e) Z. 2 dieses Übereinkommens

oder Sachleistungen] und die Verwendung

dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee

gemäß diesem Artikel getroffenen Vorschriften

und Entscheidungen.

(c) Bestimmungen für Beschaffung,

Ausgaben: Das Exekutivkomitee

kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen

Finanzgebarung jedes Projektes

erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls

folgendes enthalten

(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren,

deren sich der Beauftragte bei Zahlungen

aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen

hat, der von den Teilnehmern für das Projekt

unterhalten werden kann; oder bei der

Vergabe von Verträgen im Namen der

Teilnehmer;

(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine Genehmigung

seitens des Exekutivkomitees

erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten,

die eine Auszahlung von Geldern

an den Beauftragten beinhalten, welche

nicht für den üblichen Gehalts- und

Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den

das Exekutivkomitee bereits im Rahmen

des Budgetverfahrens genehmigt hat

Der Beauftragte hat bei der Vergabe von Verträgen

an das Ausland, die die Ausgabe gemeinsamer

Geldmittel vorsehen, die Notwendigkeit

zu berücksichtigen, wo es sich mit der möglichst

effizienten technischen und finanziellen Organisation

des Projektes völlig vereinbaren läßt, in den

Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung

von Verträgen zu gewährleisten.

(d) Budgetgutschrift der Einkünfte

Alle Einkünfte, die aus dem Projekt

entstehen, sind dem Budget des Projektes gutzuschreiben.

(e) Buchführung: Das vom Beauftragten

verwendete Buchführungssystem muß den im

Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein

anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen

und ist durchwegs anzuwenden.

(f) Arbeitsprogramm und Budget,

Buchhaltung: Sollten die Teilnehmer vereinbaren,

einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung

von Verpflichtungen im Rahmen des

Arbeitsprogramms und Budgets des Projektes zu

unterhalten, so sind die Bilanzen folgendermaßen

zu führen, es sei denn, das Exekutivkomitee

beschließt einstimmig etwas anderes

(1) das Finanzjahr des Projektes entspricht dem

Finanzjahr das Beauftragten;

(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes

Finanzjahres hat der Beauftragte den Voranschlag

eines Programms und Budgets

sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm

und Budget für die folgenden zwei

Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee

zur Genehmigung vorzulegen;

(3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte

Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig

alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen

haben, welche im Zusammenhang

mit dem Projekt in die Verwahrung

oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;

(4) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes

Finanzjahres hat der Beauftragte den vom

Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern

die für das Projekt geführte Jahresabrechnung

zur Prüfung vorzulegen;

nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung

hat der Beauftragte die

Rechnungsbücher sowie den Bericht der

Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee

zur Genehmigung vorzulegen;

(5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher

und Aufzeichnungen sind für

einen Zeitraum von mindestens drei Jahren

nach dem Zeitpunkt der Beendigung

des Projektes aufzubewahren;

(6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht,

hat ein Teilnehmer, der dem Projekt

Dienst-, Sachleistungen oder geistiges

Eigentum im Sinne von Artikel 7 Abs. (e)

Z. 2 dieses Übereinkommens zur Verfügung

stellt, den Anspruch auf eine vom

Exekutivkomitee einstimmig festgesetzte

Anrechnung auf seinen Beitrag (oder auf

eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden

Dienstleistungen die Höhe des Beitrages

des Teilnehmers übersteigt); solche

Anrechnungen für Dienstleistungen des

Personals werden nach einem vom Exekutivkomitee

genehmigten, vereinbarten

Tarif berechnet und haben auch sämtliche

Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen

Fonds: Sollten die Teilnehmer die

Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im Rahmen

des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets

für das Projekt vereinbaren, sind die seitens

der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge

an den Beauftragten in der Währung seines

Landes und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee

einstimmig festgesetzten Termine

und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch

mit Maßgabe folgender Bestimmungen

(1) die bei dem Beauftragten einlaufenden Beiträge

dürfen ausschließlich in Übereinstimmung

mit dem Arbeitsprogramm und Budget

verwendet werden;

(2) für den Beauftragten besteht erst dann

eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten

durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß

von mindestens fünfzig Prozent (in

bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages

eingelangt sind.

(h) Nebendienste: Nach Übereinkunft

zwischen dam Exekutivkomitee und dem Beauftragten

kann dieser für die Durchführung eines

Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren

Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die in

diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln

für das Projekt beglichen werden können.

(i) Steuern: Der Beauftragte hat alle von der

Regierung oder den Gemeinden eingehobenen

Steuern und ähnliche Abgaben (außer Einkorn-

mensteuern) sowie jene, die ihm im Zusammenhang

mit einem Projekt entstehen, als im Rahmen

des Budgets während der Durchführung

dieses Projektes entstandene Auslagen zu erstatten;

der Beauftragte hat jedoch danach zu trachten,

die größtmögliche Befreiung von solchen

Steuern zu erwirken.

(j) Buchprüfung: Jede Vertragschließende

Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten

die Buchführung bei allen Arbeiten an einem

Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht

werden, unter folgenden Bedingungen zu

prüfen

(1) Der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern

die Möglichkeit geben, an solchen

Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis

teilzunehmen;

(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten

des Beauftragten, die nicht für das

Projekt durchgeführt werden, sind aus

einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen,

doch wenn der betreffende Teilnehmer

eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten

verlangt, welche auf Dienstleistungen

des Beauftragten an das Vorhaben

zurückgehen, dann kann er auf eigene

Kosten von den Rechnungsprüfern des Beauftragten

diesbezüglich eine entsprechende

Prüfungsbescheinigung einholen;

(3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine

solche Rechnungsprüfung verlangt werden;

(4) jede solche Rechnungsprüfung darf von

höchstens drei Vertretern der Teilnehmer

durchgeführt werden.

Artikel 7

INFORMATIONEN UND GEISTIGES

EIGENTUM

(a) Kompetenzen des Exekutivkomitees

Die Veröffentlichung, Verteilung,

Behandlung, Wahrung und das Eigentum von

Informationen und geistigem Eigentum, die/das

sich aus Tätigkeiten ableiten/ableitet, die im Rahmen

dieses Übereinkommens durchgeführt werden,

sind vom Exekutivkomitee einstimmig im

Einklang mit diesem Übereinkommen festzulegen.

(b) Recht auf Veröffentlichung

Teilnehmer an einem Anhang unterliegen nur

den Bestimmungen des Urheberrechts und haben

das Recht, alle Informationen, die im Rahmen

dieses Anhanges zur Verfügung gestellt werden

oder daraus entstehen, zu veröffentlichen,

außer es handelt sich dabei um schutzbedürftige

Informationen; sie dürfen jedoch nicht in Ge-

winnabsicht veröffentlicht werden, außer das

Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas

anderes oder erläßt diesbezüglich Vorschriften.

Alle diese Informationen stehen den Beteiligten

kostenlos zur Verfügung.

(c) Schutzbedürftige Informationen

Die Teilnehmer an einem Anhang haben

im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen

ihrer jeweiligen Länder und dem Völkerrecht

alle zur Wahrung schutzbedürftiger Informationen

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind

unter schutzbedürftigen Informationen Informationen

vertraulicher Natur, wie zum Beispiel

Betriebsgeheimnisse und „know-how" (zum Beispiel

Computerprogramme, Konstruktionsverfahren

und -techniken, die chemische Zusammensetzung

von Stoffen oder Herstellungsarten, Prozesse

oder Bearbeitungsmethoden) zu verstehen,

die dementsprechend gekennzeichnet sind, sofern

diese Informationen

(1) nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich

aus anderen Quellen zur Verfügung

stehen;

(2) von ihrem Eigentümer nicht schon früher

anderen ohne Verpflichtung bezüglich

ihrer Vertraulichkeit zugänglich gemacht

wurden; und

(3) sich nicht bereits im Besitz des Teilnehmers,

an den sie ergehen, ohne Verpflichtung

bezüglich ihrer Vertraulichkeit befinden.

Ohne ausdrückliche Genehmigung des Exekutivkomitees

dürfen keine schutzbedürftigen Informationen

für die Projekte angenommen oder

darin verwendet werden. Es ist die Aufgabe jeder

Vertragschließenden Partei, die schutzbedürftige

Informationen bereitstellt, die Informationen

als solche zu bezeichnen und zu gewährleisten,

daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.

(d) Beistellung sachdienlicher

Informationen seitens der Regierungen

Der Beauftragte sollte die Regierungen

aller an der Agentur beteiligten Länder dazu

verhalten, ihm alle ihnen bekannten veröffentlichten

oder sonstwie frei zugänglichen projektdienlichen

Informationen zur Verfügung zu stellen

oder bekanntzugeben.

(e) Beistellung verfügbarer Informationen

seitens der Teilnehmer

Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Beauftragten

alle bereits vorhandenen Informationen

beizustellen sowie Informationen, die nicht im

Rahmen des Projektes gewonnen wurden und

die der Beauftragte benötigt, um seine Aufgaben

im Rahmen des Projektes wahrnehmen zu

können und die dem Teilnehmer frei zur Verfügung

stehen und deren Weitergabe keinen ver-

tragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen

Beschränkungen unterliegt

(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen

dem Teilnehmer keine wesentlichen

Kosten, so sind sie dem Beauftragten

kostenlos zur Verfügung zu stellen;

(2) entstehen dem Teilnehmer aus der Beschaffung

solcher Informationen nennenswerte

Kosten, dann sind dem Beauftragten und

den Teilnehmern jene Gebühren anzulasten,

die vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzt

werden.

(f) Erwerb von Informationen für

das Projekt: Erfährt ein Teilnehmer vom

Vorhandensein von Informationen, die für das

Projekt von Wert sein können, jedoch dem

Teilnehmer nicht frei verfügbar sind oder

deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/

oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt,

so hat er dies dem Beauftragten anzuzeigen;

ebenso hat der Teilnehmer danach zu trachten,

die Informationen dem Projekt unter angemessenen

Bedingungen verfügbar zu machen; in diesem

Fall kann das Exekutivkomitee einstimmig

den Erwerb solcher Informationen beschließen.

(g) Berichte über die im Rahmen

des Projektes geleistete Arbeit

Joder Beauftragte hat an die Projektteilnehmer

über alle für das Projekt erworbenen Informationen

sowie über alle im Rahmen eines Projektes

geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse

(entstehende Informationen), einschließlich

schutzbedürftiger Informationen, Berichte zu

senden. Die Berichte, in denen die geleistete Arbeit

sowie ihre Ergebnisse, ausschließlich schutzbedürftiger

Informationen, zusammengefaßt werden,

sind vom Beauftragten zu erstellen und dem

Exekutivkomitee zuzuleiten.

(h) Urheberrechte: Der Beauftragte hat

alle zum Schutz von urheberrechtlich geschützten

Unterlagen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Ergeht vom Exekutivkomitee keine anderslautende

Weisung, so sind diese urheberrechtlich

geschützten Unterlagen vom Beauftragten zum

Nutzen der Teilnehmer zu verwahren, jedoch

mit der Maßgabe, daß die Projektteilnehmer

diese Unterlagen vervielfältigen und verteilen

dürfen.

(i) Urheber: Jeder Teilnehmer wird unter

Wahrung der Urheber- oder Erfinderrechte gemäß

dem Patentrecht seines Landes alle notwendigen

Schritte ergreifen, um seine Urheber oder

Erfinder für eine Zusammenarbeit zu gewinnen,

wie sie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses

Artikels erforderlich ist. Jeder Teilnehmer übernimmt

die Verpflichtung, seinen Angestellten die

Gebühren oder Entschädigungen zu zahlen, die

diesen nach den Gesetzen seines Landes zustehen.

Artikel 8

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(a) Die Haftung des Beauftragten

Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben

im Rahmen dieses Übereinkommens in

jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt

und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen

Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern

in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen

wird, gehen die Kosten aller Sachschäden

sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen

Ausgaben und sonstige Kosten, die aus Arbeiten

erwachsen, welche mit den gemeinsamen

Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden,

zu Lasten des Budgets dieses Projektes; diejenigen

Kosten und Auslagen, die aus anderen

für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen,

sind dem Budget dieses Projektes anzulasten,

falls der für dieses Projekt maßgebliche Anhang

dies vorsieht oder das Exekutivkomitee einstimmig

eine dahingehende Entscheidung trifft.

(b) Versicherungen: Der Beauftragte

hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen

Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen

vorzuschlagen und die entsprechenden

Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees

zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses

und der Aufrechterhaltung von Versicherungen

gehen zu Lasten des Budgets des Projektes.

(c) Entschädigung Vertragschließender

Parteien: Der Beauftragte ist in

seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die

Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie

aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen

Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten

und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern

diese

(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es

verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten,

die ihm nach Absatz (b)

oben obliegen kann; oder

(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen

seitens Beamter oder Angestellter des Beauftragten

bei der Durchführung ihrer

Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens

erwachsen.

Artikel 9

LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN

(a) Erfüllung von Formalitäten

Jeder Teilnehmer hat im Rahmen der einschlägigen

Gesetzgebung nach besten Kräften zu

trachten, die Erfüllung von Formalitäten zu erleichtern,

die mit den zur Durchführung des

Projektes, an dem er sich beteiligt, erforderlichen

Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von

Material und Geräten und Geldüberweisungen

verbunden sind.

(b) Geltende Gesetze: Bei der Durchführung

dieses Übereinkommens und seiner Anhänge

unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall

der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechende

Regierungsbehörde sowie den für die

jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungen,

Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, jedoch

nicht ausschließlich, von Gesetzen, die Zahlungsverbote

für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren

oder Erfolgshonorare an Personen

vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen

beauftragt sind, oder für Teile

solcher Verträge, die Regierungsbeamten zukommen.

(c) Beschlüsse des IEA-Verwaltungsrates

Die Teilnehmer an den verschiedenen

Projekten haben in entsprechender

Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung

im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen

derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden

Beschlüssen des Verwaltungsrats der

Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung

der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen

nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden

Bestimmungen in Kraft.

(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen den Vertragschließenden Parteien

betreffend die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege

oder nach einem sonstigen vereinbarten

Schlichtungsverfahren beigelegt wird,

ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei

Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen

Vertragschließenden Parteien zu bestimmen

sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden

des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die

betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Zusammensetzung des Schiedsgerichts

oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden

nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der

Vertragschließenden Parteien der Präsident des

Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtungen

aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche

Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf

die Bestimmungen dieses Übereinkommens und

allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften

zu entscheiden, und seine Entscheidung über eine

Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragschließenden

Parteien bindend. Beauftragte,

die keine Vertragschließenden Parteien sind,

werden zum Zwecke dieses Absatzes als solche

betrachtet.

Artikel 10

AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER

PARTEIEN

(a) Aufnahme neuer Vertragschließender

Parteien: Agenturländer

Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees

steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen

der Regierung jedes an der Agentur beteiligten

Landes offen (oder einer von der betreffenden

Regierung namhaft gemachten nationalen

Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten

Organisation, Unternehmung oder sonstigen

Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet

oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer

Vertragschließenden Partei übernimmt und als

Teilnehmer an mindestens einem Projekt von

den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt

einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme

einer Vertragschließenden Partei wird

bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

durch die neue Vertragschließende Partei oder

ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer

Teilnahme an einem Anhang oder mehreren Anhängen

und bei der Annahme aller dazu erfolgenden

Abänderungen wirksam.

(b) Beitritt neuer Vertragschließender

Parteien: andere OECD-

Mitglieder: Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung, der nicht an

der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen

Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat

der Agentur dazu eingeladen werden,

unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen

eine Vertragschließende Partei dieses

Übereinkommens zu werden (oder eine nationale

Behörde, öffentliche Körperschaften, private Organisation,

Unternehmung oder sonstige Stelle

dafür namhaft zu machen).

(c) Beteiligung seitens der Europäischen

Gemeinschaften: Die Europäischen

Gemeinschaften können sich an diesem

Übereinkommen gemäß Artikel IV Abs. (c) der

vom Verwaltungsrat der Agentur am 28. Juli

1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Forschung und

Entwicklung im Energiebereich beteiligen.

(d) Beitritt neuer Projektsteilnehmer

Jede Vertragschließende Partei kann

sich mit einstimmiger Genehmigung der Teilnehmer

an einem Projekt an demselben beteiligen.

Diese Beteiligung wird wirksam, indem die

Vertragschließende Partei dem Exekutivdirektor

der Agentur eine Note über die Teilnahme an

dem entsprechenden, das Projekt enthaltenden

Anhang sowie der Annahme aller darauffolgenden

Abänderungen dieses Anhanges übermittelt.

(e) Beiträge: Das Exekutivkomitee kann als

Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern,

daß die neue Vertragschließende Partei

oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld,

Dienst- oder Sachleistungen) einen angemessenen

Anteil an den vorangegangenen Budgetausgaben

jedes Projektes, an dem sie sich beteiligt, leistet.

(f) Ablöse von Vertragschließenden

Parteien: Mit einstimmiger Genehmigung

des Exekutivkomitees und auf Ersuchen

einer Regierung kann eine von jener Regierung

namhaft gemachte Vertragschließende Partei von

einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle

einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende

Partei gemäß den Bestimmungen von Abs. (a)

oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise

die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden

Partei.

(g) Rücktritt: Jede Vertragschließende Partei

kann von diesem Übereinkommen oder von

jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung

des Exekutivkomitees zurücktreten

oder durch schriftliche Rücktrittserklärung an

den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch

eine solche Erklärung erst zwei Jahre nach Abschluß

dieses Übereinkommens erfolgen kann.

Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei

gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen

auf die Rechte und Pflichten der anderen

Vertragschließenden Parteien, mit der Ausnahme,

daß, wenn die anderen Vertragschließenden Parteien

zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt

eingezahlt haben, ihre verhältnismäßigen

Anteile am Projektbudget auf Grand eines solchen

Rücktritts entsprechend zu berücksichtigen

sind.

(h) Statusänderung einer Vertragschließenden

Partei: Eine Vertragschließende

Partei, die keine Regierung oder

internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee

von jeder wichtigen Veränderung ihres

Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw.

vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung

eines Liquidationsverfahrens unverzüglich

zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat

festzustellen, ob eine Veränderung des Status

der Vertragschließenden Partei die Interessen der

anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich

berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest,

dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf

einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden

Parteien anders entscheidet, folgendes

(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden

Partei wird angenommen, daß sie zu

einem vom Exekutivkomitee festzusetzen-

den Termin im Sinne von Abs. (g) oben von

diesem Übereinkommen zurückgetreten

ist; und

(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,

von der die betreffende Vertragschließende

Partei namhaft gemacht worden war,

ein, innerhalb von drei Monaten nach dem

Rücktritt jener Vertragschließenden Partei,

einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende

Partei namhaft zu machen;

wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig

gebilligt, dann wird ein solcher Rechtsträger

ab jenem Zeitpunkt zu einer Vertragschließenden

Partei, zu dem er das

Übereinkommen unterzeichnet und dem

Exekutivdirektor der Agentur eine Note

über die Teilnahme an einem oder an mehreren

Anhängen übermittelt.

(i) Versäumnis bei der Erfüllung

von Vertragsverpflichtungen: Bezüglich

jeder Vertragschließenden Partei, welche

es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen

nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den

Grund der Versäumnis angibt und sich auf diesen

Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee

auf Grund eines einstimmigen Beschlusses

annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen

zurückgetreten ist.

Artikel 11

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dauer des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen

Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt

seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der

Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden

Parteien nicht einstimmig seine Beendigung

beschließen.

(b) Rechtsbeziehungen zwischen

den Vertragschließenden Parteien

bzw. Beteiligten: Aus keiner Bestimmung

dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis

zwischen einzelnen Vertragschließenden

Parteien oder Beteiligten abzuleiten.

(c) Beendigung: Nach Beendigung dieses

Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat

das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß

Vorkehrungen für die Liquidation der

Vermögenswerte des Projektes oder der Projekte

zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat

das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte

des Projektes bzw. deren Erlös entsprechend

den Beiträgen zu verteilen, welche die

Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des

Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge

sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer

Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen

sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren

Vertragschließenden Partei über den ihr

nach diesem Absatz zugestandenen Anteil sind

im Sinne von Artikel 9 Abs. (d) dieses Übereinkommens

beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt

auch eine frühere Vertragschließende Partei als

Vertragschließende Partei.

(d) Abänderung: Dieses Übereinkommen

kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig

abgeändert werden, und jeder Anhang zu diesem

Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee

jederzeit auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmer

an dem Projekt, auf das sich der Anhang

bezieht, abgeändert werden. Diese Abänderungen

treten in einer vom Exekutivkomitee bestimmten

Weise in Kraft, wobei es nach der Abstimmungsregel

vorzugehen hat, die für die Beschließung

der Annahme der Abänderung gilt.

(e) Hinterlegung: Die Urschrift dieses

Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor

der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden

Partei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.

Je eine Abschrift dieses Übereinkommens

geht sämtlichen Teilnehmerländern der

Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften

zu.

Geschehen zu Paris, am 20. Dezember 1976.

Anhang I

UNTERSUCHUNG DES WIRKUNGSGRADES

VON SONNENHEIZ- UND SONNENKÜHLSYSTEMEN

1. Ziele des Projektes

Die Ziele dieses Projektes sind die Einrichtung

und Durchführung einer Zusammenarbeit unter

den Teilnehmern an diesem Projekt (im folgenden

als die „Teilnehmer" bezeichnet) auf drei Bereichen

der Sonnenheiz-, Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssysteme

zur Optimierung des

Kosten-Nutzenverhältnisses, nämlich

(a) Konstruktion von Modellen und Simulation

von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen

zur Berechnung des thermischen

Wirkungsgrades;

(b) Messung des thermischen Wirkungsgrades

und Weitergabe der gewonnenen Informationen

sowie die Weitergabe von Daten

über die Lebensdauer und Kosten von Sonnenheiz-,

Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssystemen;

(c) Optimierung der Wirtschaftlichkeit der

Systeme auf Grund der ersten beiden Bereiche.

2. Mittel

Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden

folgende Schritte unternommen

(a) Konstruktion von Modellen

und Simulation

Es wird eine gemeinsame Kenntnisgrundlage

für die Konstruktion von Modellen und die

Simulation von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen

aufgebaut werden.

Auf der Grundlage von Empfehlungen seitens

der Teilnehmer wird vom Beauftragten ein Berichtsschema

für Systemsimulationsprogramme

entwickelt und verteilt. Die Teilnehmer stellen

dem Beauftragten in der Form des Schemas Unterlagen

über ihre Programme zur Verfügung, die

dann an die Beteiligten verteilt werden. Der Beauftragte

veranstaltet eine Expertendiskussion,

um die besonderen Kennzeichen von zwei

Sonnenheizsystemen zu spezifizieren — einem

System — mit einer Flüssigkeit und einem mit

Luft als Wärmeträger — die zu Vergleichen von

vorausberechneten Wirkungsgraden verwendet

werden. Über diese beiden Systeme werden vom

Beauftragten an alle Teilnehmer detaillierte

Unterlagen verteilt.

Anfänglich werden Wetteraufzeichnungen aus

Dänemark (Kopenhagen), Deutschland (Hamburg),

Japan (Tokio) und den Vereinigten Staaten

(Madison und Santa Maria) Verwendung finden.

Diese Wetterdaten werden dann entsprechend

dem vereinbarten Schema auf Magnetband

aufgezeichnet. Die Magnetbänder werden

hierauf von den Teilnehmern aus Dänemark,

Deutschland, Japan und den Vereinigten Staaten

jeweils aufbereitet und an den US-Teilnehmer

weitergegeben.

Der US-Teilnehmer wird anhand des NBSLD-

Programms NBSIR 74-574, NBSLD, Computerprogramm für

Heizungs- und Kühlungsbelastungen in Gebäuden. sowie der fünf Wetterberichte für

ein bestimmtes Einfamilienhaus die stündlichen

Belastungswerte bestimmen. Zu Beginn handelt

es sich dabei um das NBS-Sonnenhaus ISES-Kongreß 1975, Dokument 41/9.. Der

US-Teilnehmer zeichnet die errechneten Belastungswerte

zusammen mit den Wetterdaten auf

Magnetband auf und verteilt sie an alle Teilnehmer.

Diese werden ihre eigenen Systemsimulationsprogramme

mit den vier Wetter- und Belastungswerttabellen

verwenden, um die Leistung

der beiden Sonnenheizsysteme vorauszuberechnen.

Die Ergebnisse und der monatliche Wirkungsgrad

der Systeme werden an die Teilnehmer

weitergegeben. Die Beschreibung der

Computerprogramme wird beigefügt. Zur

Auswertung der Ergebnisse dieser Systemleistungsberechnungen

und zur Beseitigung von

Unterschieden wurden eine oder mehrere Tagun-

gen abgehalten. Der Beauftragte erstellt einen

zusammenfassenden Bericht und verteilt ihn an

alle Teilnehmer. Eine Folgetagung wird sodann

anberaumt, um die Ergebnisse zusätzlicher

Systemleistungssimulationen auszuwerten, die

gemäß den vereinbarten Änderungen an den obigen

Details durchgeführt wurden.

(b) Systemmeßverfahren

Empfehlungen für die Verfahren zur Messung

des thermischen Wirkungsgrades von Sonnenheiz-

und Sonnenkühlsystemen werden vom Exekutivkomitee

auf Grund der Auswertungsergebnisse

der in den Teilnehmerländern verwendeten

Meßmethoden vorgenommen. Diese Empfehlungen

enthalten die Definitionen der zu messenden

Mengen, die Häufigkeit, die Genauigkeit und An

der physikalischen Messungen sowie die Methoden

der zur Bestimmung des Wirkungsgrades des

Systems erforderlichen Datenbehandlung. Es

wird zur Prüfung der Auswertungsergebnisse

eine Tagung einberufen, und nach der Überprüfung

durch das Exekutivkomitee verfaßt der Beauftragte

dann einen Bericht mit der Zusammenfassung

der empfohlenen Meßverfahren und verteilt

ihn an die Teilnehmer; dies kann auch von

einem anderen Teilnehmer in Absprache mit dem

Beauftragten durchgeführt werden.

(c) Berichtsschema

Die Teilnehmer werden für die Mitteilung des

thermischen Wirkungsgrades oder der Lebensdauer

und Systemkosten ein Schema entwickeln

oder ein bereits vorhandenes den Erfordernissen

anpassen. Die schematisierten Daten werden, sobald

sie verfügbar sind, an die Teilnehmer weitergegeben.

Das Schema wird die vollständigen

Definitionen der verwendeten Begriffe enthalten.

(d) Optimierung

Es wird ein Verfahren zur Konstruktion wirtschaftlicher,

optimierter Systeme entwickelt. Vereinfachte,

auf Grund von Monatsdurchschnitten

erstellte Dimensionierungsmethoden werden zum

Bau von Sonnenheizsystemen verwendet, die den

örtlichen Wetter- und Belastungsdaten entsprechen.

Diese Methode wird gleichzeitig mit den

Ergebnissen der in Punkt (a) erwähnten Systemsimulationsprogramme

verglichen.

Die Systemkosten werden auf der Grundlage

der ortsüblichen Preise für Bestandteile und Installierung

berechnet. Diese Daten sowie die wirtschaftlichen

Parameter für Hypotheken, Steuern,

Kosten von Hilfsbrennstoffen, Steigerungen von

Kosten und Diskontsätzen bei zukünftigen Kosten

werden von jedem Teilnehmer einzeln festgesetzt.

Auf Grund dieser Daten wird der US-Teilnehmer

die beste Systemgröße für jedes Teilnehmerland

festlegen und alle Ergebnisse samt einer Beschreibung

des Analyseverfahrens an alle Teilnehmer

verteilen.

Die Teilnehmer werden die Ergebnisse prüfen;

ein Bericht mit der Zusammenfassung der

derzeitigen wirtschaftlichen Lage für Sonnenheizsysteme

wird vom Beauftragten oder einem

anderen Beteiligten in Absprache mit dem Beauftragten

erstellt und an die Teilnehmer versendet.

3. Zeitplan

Zwei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember

1978). Geplante Tagungen: Frühjahr 1977 und

Frühjahr 1978.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende

Ergebnisse zeitigen

(a) einen Bericht über vorhandene Computer-

Programme zur Berechnung des thermischen

Wirkungsgrades von Systemen sowie

mit Unterlagen über die Auswertung des

Vergleiches der bei Verwendung dieser Programme

entstehenden Ergebnisse;

b) einen Bericht über ein empfohlenes Verfahren

zur Messung des thermischen Wirkungsgrades

von Systemen;

c) einen Bericht über das für Systeme empfohlene

Berichtsschema samt terminologischer

Definitionen;

d) einen Bericht über ein vereinfachtes Verfahren

zur Systemoptimierung auf Grund

wirtschaftlicher Aspekte.

Jeder Beteiligte ist berechtigt, eine Abschrift

von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen

Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes

zu erhalten.

5. Aufgaben des Beauftragten

Zusätzlich zu den im Absatz 2 oben beschriebenen

Aufgaben ist der Beauftragte für di« Gesamtleitung

des Anhanges und die Durchführung

der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen

verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten

bei der Durchführung des Projektes, einschließlich

der Kosten für die Berechnungen,

Berichterstattung und Reisespesen der

Vertreter.

(b) Die Kosten für die Veranstaltung von

Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.

(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäß

für jeden Teilnehmer

einen jährlichen Aufwand von 1/2 bis

2 Arbeitsjahren pro Person mit sich bringen.

7. Beauftragter

Das Thermal Insulation Laboratory der Technischen

Universität Dänemark.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen

sich an diesem Projekt

die belgische Regierung,

das Ministerium für Handel und Industrie

(Dänemark),

die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.

(Deutschland),

der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),

das Stichting Energieforschungszentrum (Niederlande),

das Department of Scientific and Industrial

Research (Neuseeland),

das Ministerio de Industria (Centro de Estudios

de la Energia) (Spanien),

das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft

(Schweiz),

die United States Energy Research and Development

Administration.

Anhang II

KOORDINATION VON FORSCHUNG UND

ENTWICKLUNG BEI BESTANDTEILEN FÜR

SONNENHEIZ- UND SONNENKOHLSYSTEME

1. Ziel des Projektes

Das Ziel dieses Projektes ist die Erhöhung der

Effizienz staatlicher F & E-Programme für die

Entwicklung von Bestandteilen für Sonnenheiz-,

Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssysteme,

einschließlich folgender Hauptbestandteile

(a) Sonnenwärmekollektoren;

(b) Wärmespeicher für Sonnenenergie;

(c) solare Luftaufbereitung und -kühlung;

(d) gegebenenfalls andere wesentliche Bestandteile.

Der Aufgabenbereich des Projektes wird gegebenenfalls

auch die aus Anhang I — „Untersuchung

des Wirkungsgrades von Sonnenheiz- und

Sonnenkühlsystemen" entstehenden Ergebnisse

miteinschließen, die bedeutende Teilaspekte des

F & E-Bereiches darstellen.

2. Mittel

Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles

werden folgende Schritte unternommen werden

(a) Übersicht über F & E-Projekte

im Sonnenenergiebereich

Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden

als die „Teilnehmer" bezeichnet) werden In-

formationen austauschen, einschließlich der F & E-

Ergebnisse in den in Absatz 1 (a) bis (d) oben

genannten Bereichen, die völlig oder teilweise von

dem Teilnehmer oder der Regierung das Teilnehmers

finanziert werden, und aus denen der Teilnehmer

oder die Regierung des Teilnehmers Informationen

bezieht, und zwar entsprechend dem

vom Beauftragten ausgearbeiteten speziellen

Schema.

Innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung

dieses Durchführungsübereinkommens

werden die Teilnehmer dem Beauftragten eine

Zusammenstellung der oben genannten Projektsübersichten

für ihre Länder beibringen.

Der Beauftragte erstellt aus diesen Zusammenstellungen

einen Bericht und wird ihn den

Teilnehmern unverzüglich zuleiten. Es wird erwartet,

daß die Teilnehmer diesen Bericht vervielfältigen

und in ihren Ländern an alle interessierten

Parteien verteilen. Die Teilnehmer werden

ihre Beiträge auf den letzten Stand bringen,

indem sie revidierte oder zusätzliche Übersichten

über wichtige Errungenschaften oder neue Projekte

beistellen.

(b) Austausch von Forschungspersonal,

Ausrüstung und Materialien

auf dem Sonnenenergiebereich

Insbesondere für jene in Absatz (a) oben genannten

Projekte werden die Teilnehmer untereinander

einen Austausch an Sonnenenergieforschern,

Ausrüstung und Materialien durchführen.

Die Initierung eines solchen Austausches bleibt

den interessierten Experten in den Ländern der

Teilnehmer im Rahmen noch zu vereinbarender,

detaillierter Vorkehrungen überlassen. Die Teilnehmer

werden den Beauftragten von einem jeden

solchen Austausch in Kenntnis setzen, und

der Beauftragte wird darüber regelmäßig Berichte

abfassen und diese den Teilnehmern zuleiten.

(c) Übersicht und Prüfung vorhandener

F & E-Vorhaben

Jeder Teilnehmer wird dem Beauftragten zwei

bis drei Monate vor jeder Expertentagung einen

kurzen Überblick (englisch erwünscht) über seine

publik gemachten staatlichen F & E-Vorhaben

hinsichtlich der in Absatz 1 (a) bis (d) oben genannten

Bestandteile zusenden. Der Beauftragte

wird die Übersichten prüfen und danach einen

Bericht über die wesentlichen Merkmale der auf

der Tagung umrissenen Tätigkeiten geben.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember

1979). Geplante Tagungen: Winter 1977/1978,

Winter 1978/1979.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende

Ergebnisse zeitigen

(a) einen entsprechend dem empfohlenen

Schema erstellten Bericht über die Ergebnisse

der F & E-Programme über die Bestandteile

von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen

in allen Teilnehmerländern;

(b) einen Bericht über die Ergebnisse des Austausches

von Forschern, Materialien und

Instrumenten;

(c) einen Bericht über die Hauptmerkmale der

staatlichen F & E-Vorhaben für Bestandteile

von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen

in den Teilnehmerländern.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift

von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen

Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes

zu erhalten.

5. Aufgaben des Beauftragten

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen

Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung

des Anhanges und die Durchführung

der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen

verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten

bei der Durchführung des Projektes,

einschließlich der Kosten für die Berichterstattung

und Reisespesen der Vertreter.

(b) Die Kosten für die Veranstaltung von

Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.

(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäß

für jeden Teilnehmer einen

jährlichen Aufwand von etwa 1/2 Mannjahr

mit sich bringen.

7. Beauftragter

Der Beauftragte ist mit Zustimmung der Vertragschließenden

Parteien namhaft zu machen.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen

sich an diesem Projekt

die Republik Österreich,

das Ministerium für Handel und Industrie

(Dänemark),

die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.

(Deutschland),

der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),

das Stichting Energieonderzoek Centrum

Nederland,

das Department of Scientific and Industrial

Research (Neuseeland),

das Ministerio de Industria (Centro de Estudios

de la Energia) (Spanien),

das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft

(Schweiz),

die United States Energy Research and Development

Administration.

Anhang III

LEISTUNGSTESTS BEI SONNENKOLLEKTOREN

1. Ziele des Projektes

Die Ziele dieses Projektes sind die Entwicklung

und Verwendung von normierten Testverfahren

zur Einstufung der Wirkungsgrade einer

breitgefächerten Klasse von Heiz- und Kühlsystemkollektoren.

(Diese Leistungstestverfahren

sollten nicht nur der Bestimmung des thermischen

Wirkungsgrads dienen, sondern auch der

der Verläßlichkeit und Lebensdauer von Sonnenkollektoren.)

2. Mittel

Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele

werden die folgenden Schritte unternommen

(a) Normtestverfahren zur Bestimmung

des thermischen Wirkungsgrades

Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden

als die „Teilnehmer" bezeichnet) werden

unter Verwendung der NBS-74-635-Norm als

anfänglichen Bezugspunkt Testverfahren zur Bestimmung

des thermischen Wirkungsgrades unter

Freiluftbedingungen entwickeln und verwenden.

In diesem Zusammenhang werden die Teilnehmer

Versuchskollektoren für Vergleichstests zwischen

den verschiedenen Methoden spezifizieren und

beschaffen. Vorteilbringende Abänderungen werden

entwickelt und durch Versuche belegt. Die

Teilnehmer senden ihre Ergebnisse an den Beauftragten,

der eine Zusammenstellung dieser Ergebnisse

vornimmt und sie den Teilnehmern zuleitet.

Die Teilnehmer werden die Zusammenstellung

prüfen und Testverfahren beschließen, die

in den Teilnehmerländern für die Bestimmung

der Wärmeleistung zur Verwendung empfohlen

werden sollen.

(b) Entwicklung von Verlässigkeits-

und Dauerhaftigkeitstestverfahren

Die Teilnehmer werden unter Verwendung

der vorgeschriebenen ASTM-E-21.10-Norm als

anfängliche Arbeitsgrundlage Testverfahren zur

Bestimmung der Verläßlichkeit und Lebensdauer

entwickeln und verwenden. Vorteilbringende Abänderungen

werden entwickelt und durch Ver-

suche belegt. Die Teilnehmer senden ihre Ergebnisse

an den Beauftragten, der eine Zusammenstellung

dieser Ergebnisse vornimmt und sie den

Teilnehmern zuleitet. Die Teilnehmer werden die

Zusammenstellung prüfen und Testverfahren beschließen,

die in den Teilnehmerländern für die

Bestimmung der Verläßlichkeit und Lebensdauer

zur Verwendung empfohlen werden sollen.

(c) Untersuchung des Sonnensimulatorpotentials

Teilnehmer, deren Regierungen sich mit Arbeiten

mit einem Sonnensimulator beschäftigen,

durch den sie Informationen gewinnen, werden

zur Bestimmung der Eignung ihrer Simulatoren

für die Bewertung des thermischen Wirkungsgrades

der Kollektoren Tests durchführen. Diese

Tests werden zumindest die Versuchskollektoren

umfassen, und die Testergebnisse werden mit den

durch Freiluftmessungen gewonnenen Daten verglichen.

Diese Teilnehmer werden dem Beauftragten

folgende Unterlagen zusenden

(1) Merkmale des Simulators;

(2) verwendete Testverfahren;

{3) Testergebnisse; und

(4) Vergleiche mit Freiluftmessungsdaten mit

demselben Kollektor.

Der Beauftragte wird einen Bericht abfassen

und ihn verteilen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember

1979). Geplante Tagungen: Frühjahr 1978, Sommer

1979.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende

Ergebnisse zeitigen

(a) umfassende Leistungsdaten für eine Vielfalt

von Sonnenkollektormodellen;

(b) Empfehlung von normierten Testverfahren

einschließlich detaillierter Informationen

über verschiedene Testmethoden, Begriffsbestimmungen,

Nomenklaturen und das

Berichtsschema; und

(c) eine Bewertung der Sonnensimulatorteste.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift

von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen

Tätigkeiten bei diesem Projekt zu

erhalten.

5. Aufgaben als Beauftragter

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen

Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung

dieses Anhangs und die Durchführung

der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen

verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten

bei der Durchführung des Projektes,

einschließlich der Kosten für die Berechnungen,

Berichterstattung und Reisespesen

der Vertreter.

(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen

werden vom Gastgeberland getragen.

(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird je

nach den staatlichen Programmen und der

Verfügbarkeit von Sonnensimulatoren erwartungsgemäß

für jeden Teilnehmer einen

Aufwand von etwa 1/2 bis 3 Mannjahren mit

sich bringen.

7. Beauftragter

Kernforschungsanlage Jülich G.m.b.H.,

Deutschland.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen

sich an diesem Projekt

die Republik Österreich,

das Ministerium für Handel und Wirtschaft

(Dänemark),

die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.

(Deutschland),

der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),

das Stichting Energieonderzoek Centrum

Nederland,

das Department of Scientific and Industrial

Research (Neuseeland),

das Ministerio de Industria (Centro de

Estudios de la Energia) (Spanien),

das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft

(Schweiz),

das University College Cardiff (Vereinigtes

Königreich),

die United States Research and Development

Administration.

Anhang IV

ENTWICKLUNG EINES INSOLATIONS-

(SONNENSTRAHLUNGS-)HANDBUCHES

SOWIE EINES INSTRUMENTENVERBANDES

1. Ziel des Projektes

Das Ziel dieses Projektes ist es, den Teilnehmern

an dem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer"

bezeichnet) den Zugang zu verbesserten

Grundlagen für den Bau und den Betrieb von

Sonnenheiz- und Sonnenkühlungssystemen zu ermöglichen,

und zwar durch eine bessere Kenntnis

der erforderlichen Insolation (Sonneneinstrah-

lung) und der damit zusammenhängenden Wetterdaten

sowie durch verbesserte Normverfahren

zur Messung und Auswertung solcher Daten.

2. Mittel

Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles

werden folgende Schritte unternommen

Insolationshandbuch

(a) Die Teilnehmer werden eine Studie über

die Insolation (Sonnenstrahlung) sowie

über damit zusammenhängende Wettermessungen

erstellen, die in ihrem eigenen Land

erforderlich sind, und Empfehlungen für

Unterlagen vorbereiten, die in dem Insolations-

(Sonnenstrahlungs-)Handbuch enthalten

sein sollen; es werden darin folgende

Daten enthalten sein

(1) Strahlungsgeometrie und Solarkonstanten;

(2) Messungen der Spektralverteilung auf

die Erdoberfläche;

(3) Messungen der direkten und diffusen

Sonneneinstrahlung auf eine waagrechte

Ebene (Globalstrahlung) und auf eine

geneigte Ebene;

(4) Dauer der Sonnenbestrahlung;

(5) Messung anderer meteorologischer Daten,

wie z. B. Luftfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit

und Lufttemperatur;

(6) Übersicht über verfügbare Instrumente

zur Messung meteorologischer Daten;

(7) Beispiele für die Verwendung meteorologischer

Daten für den Bau und den

Betrieb von Sonnenenergieanlagen.

(b) Der Beauftragte wird die vorstehenden Angaben

zusammenstellen und das Handbuch

in Druck geben.

Instrumentenverband

Jeder Teilnehmer wird

(c) eine Reihe von Wirkungsgradspezifikationen

für einen Instrumentensatz oder einen

„Verband" zusammenstellen, um auf folgenden

Bereichen Messungen durchzuführen

(1) Direktstrahlung;

(2) Globalstrahlung;

(3) Gesamtstrahlung auf eine geneigte

Ebene;

(4) Einfallstrahlung;

(5) Lufttemperatur;

(6) Windgeschwindigkeit und -richtung.

(d) danach trachten, einen Instrumentenverband

unter Kosten bis zu $ 20,000—

830,000 zu konstruieren und mit anderen

Teilnehmern ein gemeinsames Test- und

Auswertungsprogramm durchführen;

und

(e) eine Empfehlung für die Konstruktion

eines normierten Instrumentenverbandes

zur Messung der Insolation (Sonnenstrahlung)

vorschlagen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember

1979). Geplante Jahrestagungen: 1977, 1978,

1979.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende

Ergebnisse zeitigen

(a) ein Handbuch über die Sonnenstrahlung

(Insolation) und die damit zusammenhängenden

Wettermessungen.

(b) Einen vom Beauftragten erstellten Bericht

mit einem Empfehlungspaket über die

Konstruktion und Verwendung eines kostengünstigen

Instrumentenverbandes zur

Messung von Sonnenstrahlungs- und damit

zusammenhängenden Wetterdaten, der zu

Messungen am Standort von Sonnenenergiesystemen

sowohl vor als auch während

ihres Betriebes verwendet werden soll.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift

des Handbuches sowie des Berichtes über die Ergebnisse

der gemeinsamen Tätigkeiten bei diesem

Projekt zu erhalten.

5. Aufgaben der Beauftragten

Zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen

Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung

dieses Anhanges sowie für die Durchführung

der vom Exekutivkomitee geforderten

Maßnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten

bei der Durchführung des Projektes,

einschließlich der Kosten für die Vorbereitung

von Beiträgen zu dem Insolations-

Handbuch, für Zeit und Unterlagen bei der

Planung, Konstruktion, Erprobung und

Auswertung der Instrumentenverbände sowie

für die Reisespesen der Vertreter.

(b) Der Beauftragte trägt die Kosten für den

Druck des Insolations-Handbuches.

(c) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen

werden vom Gastgeberland getragen.

(d) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäß

einen Aufwand von ein

bis zwei Mannjahren mit sich bringen.

7. Beauftragter

Energy Research and Development Administration,

United States of America.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen

sich an diesem Projekt

die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.

(Deutschland),

der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),

das Stichting Energieonderzoek Centrum

Nederland,

das Ministerio de Industria (Centro de Estudios

de la Energia) (Spanien),

das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft

(Schweiz),

die United States Energy Research and Development

Administration.

Anhang V

VERWENDUNG VORHANDENER METEOROLOGISCHER

INFORMATIONEN BEI

DER ANWENDUNG VON SONNENENERGIE

1. Ziele des Projektes

Die Ziele dieses Projektes sind die Bestimmung

der quantitativen Beziehung zwischen den

Daten der Sonnenstrahlung und anderen relevanten

meteorologischen Parametern sowie die

Entwicklung eines international einheitlichen

Systems zur Präsentation von Sonnenstrahlungsdaten,

um die Berechnungen zur Nutzung der

Sonnenenergie leichter zu gestalten.

2. Mittel

Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele

werden folgende Schritte unternommen

(a) Phase I: Bestandsaufnahme

Die Teilnehmer an dem Projekt (im folgenden

als die „Teilnehmer" bezeichnet) werden

Bestandsaufnahmen im folgenden Bereichen

durchführen und sie dem Beauftragten vorlegen

(1) Informationen über laufende Sonnenstrahlungsmessungen

und relevante Wetterdaten,

einschließlich der Zahl und des Standortes

von Meßstationen sowie der Beschreibung

der Meßprogramme;

(2) veröffentlichte und unveröffentlichte Daten

über die Sonnenstrahlung und relevante

Wetterdaten;

(3) laufende Forschungen über die Wechselbeziehung

zwischen der Sonnenstrahlung und

anderen meteorologischen Parametern;

(4) angewandte Methoden zur Schätzung der

auf eine waagrechte oder geneigte Oberfläche

auftreffenden Sonnenstrahlung mittels

Sonnenstrahlungsmessungen oder andere

relevante meteorologische Daten;

(5) Informationen seitens des Benützers über

den Bedarf von Sonnenstrahlungsdaten

und relevanten Wetterdaten (bei der Beschaffung

und Verwendung dieser Informationen

wird der Beauftragte für dieses Projekt

mit dem Beauftragten der Projekte I,

II, III und IV zusammenarbeiten);

(6) Informationen über die erwünschte Genauigkeit

sowie das Vorlageformat von

meteorologischen Angaben zur Erleichterung

der Planung und Auslegung von Gebäuden

und Ausrüstungsgegenständen, die

mit Sonnenenergie betrieben werden (bei

der Beschaffung und Verwendung dieser

Informationen wird der Beauftragte für

dieses Projekt mit den Beauftragten der

Projekte I, II, III und IV zusammenarbeiten).

(b) Phase II: Auswertung

Die Teilnehmer werden Auswertungen auf folgenden

Bereichen durchführen und sie dem Beauftragten

vorlegen

(1) Sonnenstrahlungsdaten und relevante meteorologische

Daten im Hinblick auf die

Bedürfnisse der Benützer;

(2) Methoden zur Bestimmung der auf eine

waagrechte oder eine geneigte Oberfläche

auftreffenden Sonnenstrahlung mittels Sonnenstrahlungsmessungen

oder andere relevante

meteorologische Daten;

(3) Nach Durchführung der obengenannten

Vorlage werden die Teilnehmer weiterhin

untereinander und mit dem Beauftragten

zusammenarbeiten, um die obengenannte

Auswertungsphase innerhalb des im nachfolgenden

festgelegten Zeitplanes zu Ende

zu führen.

(c) Phase III: Berichterstattung

Die Teilnehmer werden

(1) Empfehlungen über ein international einheitliches

Formular zur Vorlage von Sonnenstrahlungsdaten

für die Benützer und

Planer von Sonnenenergiesystemen entwickeln

und sie dem Beauftragten vorlegen;

(2) Quellen für Sonnenstrahlungsdaten und relevante

meteorologische Daten für die Planung

und Konstruktion von sonnenenergiegespeisten

Gebäuden und Ausrüstungsgegenständen

sammeln, katalogisieren und

dem Beauftragten vorlegen;

(3) einen Bericht über die Methoden zur Bestimmung

der auf eine waagrechte oder geneigte

Oberfläch« auftreffenden Sonnenstrahlung

mittels meteorologischer Daten

unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse

der Konstrukteure und Benützer

von Sonnenenergiesystemen verfassen

und dem Beauftragten vorlegen;

(4) Empfehlungen über meteorologische Beobachtungsstationen

zur Verbesserung ihrer

Sonnenstrahlungsmessungen ausarbeiten

und dem Beauftragten vorlegen, entsprechend

den Bedürfnissen der Benützer und

Konstrukteure von Sonnenenergiesystemen}

(5) Nach Durchführung der obengenannten

Vorlage werden die Teilnehmer weiterhin

untereinander und mit dem Beauftragten

zusammenarbeiten, um die obengenannte

Auswertungsphase innerhalb des dm nachfolgenden

festgelegten Zeitplanes zu Ende

zu führen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember

1979). Geplante Jahrestagungen: 1977, 1978,

1979.

4. Ergebnisse

Die beabsichtigten Ergebnisse dieser gemeinsamen

Tätigkeiten werden folgende sein

(a) leichterer Zugang zu vorhandenen Sonnenstrahlungsdaten

und relevanten meteorologischen

Daten für die Anwendung

der Sonnenenergie;

(b) verbesserte Methoden zur Bestimmung der

Sonnenstrahlung für die Anwendung der

Sonnenenergie;

(c) einheitliche Methoden für die Vorlage von

meteorologischen Daten für die Anwendung

der Sonnenenergie;

(d) verbesserter Wirkungsgrad vorhandener

meteorologischer Beobachtungsstationen.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift

von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen

Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes

zu erhalten.

5. Aufgaben des Beauftragten

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen

Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung

dieses Anhanges sowie für die Durchführung

der vom Exekutivkomitee geforderten

Maßnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten

bei der Durchführung des Projektes,

einschließlich der Kosten für die Vorbereitung

und Auswertung von Beiträgen zu

dem Bestand an Informationen sowie der

Reisespesen der Vertreter.

(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen

werden vom Gastgeberland getragen.

(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäß

für jeden Teilnehmer den

Aufwand von ein bis zwei Arbeitsjahren

pro Person mit sich bringen.

7. Beauftragter

Das Schwedische Meteorologische und Hydrologische

Institut, Schweden.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen

sich an diesem Projekt

die Republik Österreich,

das Ministerium für Handel und Industrie

(Dänemark),

die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H.

(Deutschland),

der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),

das Stichting Energieonderzoek Centrum

Nederland,

das Ministerio de Industria (Centro de Estudios

de la Energia) (Spanien),

der Schwedische Rat für Bauforschung, vertreten

durch das Schwedische Meteorologische

und Hydrologische Institut,

das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft

(Schweiz),

die United States Energy Research and Development

Administration.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 11979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur

Hinterlegt; das Durchfuhrungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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