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212_1979 AT

212. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

(Übersetzung)

27. März 1979

Exzellenz!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Korea bereit

ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

zum Zweck der Erleichterung von Reisen zwischen

der Republik Korea und der Republik

Österreich für Angehörige der beiden Staaten

folgendes Abkommen zu schließen

Artikel 1

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen

Reisepasses dürfen sichtvermerksfrei

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.

Artikel 2

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen

Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses

dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und sich

dort 180 Tage aufhalten.

Artikel 3

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen

Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses,

die Mitglieder der diplomatischen Mission

oder einer konsularischen Vertretung des einen

Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates

bei einer internationalen Organisation

sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen

Organisation als Beamte angehören, sowie ihre

dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und zu

ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen,

wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder

Offizial/Dienstpasses sind, dürfen sich auf

die Dauer der Dienstverwendung sichtvermerksfrei

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten.

Artikel 4

Die sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über die Einreise und den Aufenthalt

von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen

unberührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,

Personen, die er als unerwünscht ansieht, die

Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt

in diesem zu verweigern.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von

seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein

Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine

Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens,

mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend

ganz oder teilweise auszusetzen. Die Einführung

und die Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

Artikel 8

Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Diplomaten- und Dienst/

Offizialpaßinhaber vom 29. Juni 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1970 außer

Kraft.

Artikel 9

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der beiden Vertragsstaaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

wird. Es tritt am neunzigsten Tag nach Einlangen

der Kündigung außer Kraft.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Österreichischen Bundesregierung finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Euer Exzellenz hiezu

ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches

am neunzigsten Tag nach Durchführung des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Young Choo Kim m. p.

Botschafter der Republik Korea

Seiner Exzellenz Botschafter

Dr. Arthur Agstner

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 113.24.01/4-IV.2/79

Wien, am 27. März 1979

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer

Exzellenz vom 27. März 1979 zu bestätiger,

welche folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der koreanischen Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) ... in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden

Vorschlägen zustimmt und daher die

Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote

dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches

am neunzigsten Tag nach Durchführung des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Dr. Arthur Agstner m. p.

Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Young Choo Kim

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Korea

Wien

Das vorstehende in Form eines Notenwechsels abgeschlossene Abkommen tritt am 25. Juni

1979 in Kraft.

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