212. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
27. März 1979
Exzellenz!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Korea bereit
ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
zum Zweck der Erleichterung von Reisen zwischen
der Republik Korea und der Republik
Österreich für Angehörige der beiden Staaten
folgendes Abkommen zu schließen
Artikel 1
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen
Reisepasses dürfen sichtvermerksfrei
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.
Artikel 2
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen
Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses
dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort 180 Tage aufhalten.
Artikel 3
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen
Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses,
die Mitglieder der diplomatischen Mission
oder einer konsularischen Vertretung des einen
Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates
bei einer internationalen Organisation
sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen
Organisation als Beamte angehören, sowie ihre
dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und zu
ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen,
wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder
Offizial/Dienstpasses sind, dürfen sich auf
die Dauer der Dienstverwendung sichtvermerksfrei
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten.
Artikel 4
Die sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen
unberührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,
Personen, die er als unerwünscht ansieht, die
Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt
in diesem zu verweigern.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von
seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein
Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine
Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens,
mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend
ganz oder teilweise auszusetzen. Die Einführung
und die Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.
Artikel 8
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Diplomaten- und Dienst/
Offizialpaßinhaber vom 29. Juni 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1970 außer
Kraft.
Artikel 9
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der beiden Vertragsstaaten
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
wird. Es tritt am neunzigsten Tag nach Einlangen
der Kündigung außer Kraft.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Österreichischen Bundesregierung finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Euer Exzellenz hiezu
ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches
am neunzigsten Tag nach Durchführung des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Young Choo Kim m. p.
Botschafter der Republik Korea
Seiner Exzellenz Botschafter
Dr. Arthur Agstner
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 113.24.01/4-IV.2/79
Wien, am 27. März 1979
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer
Exzellenz vom 27. März 1979 zu bestätiger,
welche folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der koreanischen Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) ... in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden
Vorschlägen zustimmt und daher die
Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote
dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches
am neunzigsten Tag nach Durchführung des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Dr. Arthur Agstner m. p.
Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Young Choo Kim
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Korea
Wien
Das vorstehende in Form eines Notenwechsels abgeschlossene Abkommen tritt am 25. Juni
1979 in Kraft.