212. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Judenburg und Maria Buch-Feistritz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77
Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden
Judenburg und Maria Buch-Feistritz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,9, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung der vorhandenen
Bögen und endet bei km 1,6.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Judenburg und
Maria Buch-Feistritz aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen BO-77-09; Maßstab 1 : 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.