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212_1977 AT

212. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Judenburg und Maria Buch-Feistritz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Judenburg und Maria Buch-Feistritz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77

Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden

Judenburg und Maria Buch-Feistritz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,9, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung der vorhandenen

Bögen und endet bei km 1,6.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Judenburg und

Maria Buch-Feistritz aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-77-09; Maßstab 1 : 1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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