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212_1976 AT

212. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Rauchfangkehrer gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Durchführung von folgenden

Tätigkeiten nach Angabe zu umfassen

a) Reinigen und Überprüfen von Rauch- und

Abgasfängen und deren Verbindungsstücke,

b) Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten,

c) Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie

Untersuchung (Dichtheitsprüfung) von

Rauch- und Abgasfängen und Verbindungsstücken

im Zusammenhang mit Anschlüssen

von Feuerstätten. Dabei ist eine Arbeitsskizze

unter Berücksichtigung der bau- und

feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen

und eine Mängelmeldung abzufassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen, wobei einschlägige

Sicherheitsvorschriften sowie die sonstigen

in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit einzubeziehen

sind.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der

Durchführung der praktischen Prüfung hat sich

nach den vorhandenen Kehrobjekten zu richten.

Sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen

fünf Prüflinge nicht überschreiten und

darf höchstens sieben Prüflinge betragen.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen

Flächenberechnung,

Prozentrechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werk- und Hilfsstoffe,

Feuerungsanlagen (Rauchfänge, Verbindungsstücke

und Feuerstätten),

einschlägige chemische und physikalische

Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoffkunde

und Rauchfangkunde.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Rauchfangkehrer

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/

1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Juni 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und

die bis 31. Dezember 1976 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung

mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

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