212. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Rauchfangkehrer gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Durchführung von folgenden
Tätigkeiten nach Angabe zu umfassen
a) Reinigen und Überprüfen von Rauch- und
Abgasfängen und deren Verbindungsstücke,
b) Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten,
c) Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie
Untersuchung (Dichtheitsprüfung) von
Rauch- und Abgasfängen und Verbindungsstücken
im Zusammenhang mit Anschlüssen
von Feuerstätten. Dabei ist eine Arbeitsskizze
unter Berücksichtigung der bau- und
feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen
und eine Mängelmeldung abzufassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen, wobei einschlägige
Sicherheitsvorschriften sowie die sonstigen
in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit einzubeziehen
sind.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der
Durchführung der praktischen Prüfung hat sich
nach den vorhandenen Kehrobjekten zu richten.
Sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen
fünf Prüflinge nicht überschreiten und
darf höchstens sieben Prüflinge betragen.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen
Flächenberechnung,
Prozentrechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werk- und Hilfsstoffe,
Feuerungsanlagen (Rauchfänge, Verbindungsstücke
und Feuerstätten),
einschlägige chemische und physikalische
Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoffkunde
und Rauchfangkunde.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Rauchfangkehrer
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/
1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Juni 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und
die bis 31. Dezember 1976 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung
mit 1. Jänner 1977 in Kraft.