212. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Chemielaborant gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Spezielle Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
umfaßt die Durchführung folgender
Arbeiten einschließlich der damit zusammenhängenden
Ausrechnungen und der schriftlichen
Erfassung
a) Eine qualitative Analyse, in der bis zu
fünf Ionen, ohne besondere Schwierigkeiten,
zu bestimmen sind; die Zahl der
in der Probe vorhandenen Ionen sowie
die Zahl der zu bestimmenden Ionen sind
dem Prüfling bekanntzugeben,
b) eine gewichtsanalytische Einzelbestimmung,
c) eine maßanalytische Einzelbestimmung mit
einer selbsteinzustellenden Normallösung
(anorganisch oder organisch),
d) eine physikalische Messung oder eine
physikalisch-chemische Bestimmung,
e) eine einfache Arbeit aus der organisch-
chemischen Laboratoriumstechnik.
(2) Die Prüfungskommission hat unter
Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten
Bereichen zu umfassen hat und die
in der Regel in 12 Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach 15 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
mit einzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
umfaßt die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
Mischungsrechnung,
Berechnung der Gewichtsmenge bei chemischen
Reaktionen,
Gravimetrie,
Maßanalyse,
Gasgesetze.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
umfaßt die Durchführung von mindestens einer
Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche
Allgemeine chemische Grundbegriffe,
Grundlagen der anorganischen Chemie,
Grundlagen der organischen Chemie.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle
Fachkunde" umfaßt die Durchführung von
mindestens einer Aufgabe aus jedem der nachstehenden
Bereiche
Grundlagen der Analytischen Chemie,
Grundlagen der Chemischen Technologie,
einschlägige physikalische Grundbegriffe.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen oder
theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nicht bestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Chemiewerker
und Physiklaborant kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt
werden. Diese umfaßt die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch".
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemielaborant
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/
1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die bis
30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Dezember 1974 in Kraft.