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212_1973 AT

212. Kundmachung: Beitritt Dänemarks und Koreas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Kundmachung: Beitritt Dänemarks und Koreas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind Dänemark und Korea

mit Wirksamkeit vom 22. März 1973 bzw.

vom 9. Mai 1973 Vertragsstaaten des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 127/1972) geworden.

Die Beitrittsurkunden Dänemarks und Koreas

enthalten folgende Erklärungen

Dänemark

Gemäß den Bestimmungen des Artikels X

Absatz 1 gilt das genannte Übereinkommen zur

Zeit nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels I Absatz

3 wird es nur betreffend die Anerkennung

und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in

dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind, angewendet werden. Es gilt nur

in bezug auf Handelsbeziehungen.

Korea

Gemäß Artikel I Absatz 3 des gegenwärtigen

Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik

Korea, daß sie das Übereinkommen nur

auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher

Schiedssprüche anwenden werde, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind. Sie erklärt weiters, daß sie das

Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus

solchen Rechtsverhältnissen, sei es aus vertraglicher

oder nichtvertraglicher Art, anwenden

werde, die nach dem nationalen Recht als Handelssachen

angesehen werden.

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