212. Kundmachung: Beitritt Dänemarks und Koreas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind Dänemark und Korea
mit Wirksamkeit vom 22. März 1973 bzw.
vom 9. Mai 1973 Vertragsstaaten des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 127/1972) geworden.
Die Beitrittsurkunden Dänemarks und Koreas
enthalten folgende Erklärungen
Dänemark
Gemäß den Bestimmungen des Artikels X
Absatz 1 gilt das genannte Übereinkommen zur
Zeit nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels I Absatz
3 wird es nur betreffend die Anerkennung
und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in
dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind, angewendet werden. Es gilt nur
in bezug auf Handelsbeziehungen.
Korea
Gemäß Artikel I Absatz 3 des gegenwärtigen
Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik
Korea, daß sie das Übereinkommen nur
auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher
Schiedssprüche anwenden werde, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind. Sie erklärt weiters, daß sie das
Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus
solchen Rechtsverhältnissen, sei es aus vertraglicher
oder nichtvertraglicher Art, anwenden
werde, die nach dem nationalen Recht als Handelssachen
angesehen werden.