212. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und
Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen
§§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und
75 Abs. 1 und 2 wird — gemäß § 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit
welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und
die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 228/1966 und Nr. 182/1969, wird
wie folgt geändert
A. Die Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)
wird wie folgt geändert
I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Stundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze).
1. Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
a) Z. 5 „Kaufmännische Betriebskunde", Didaktische
Grundsätze hat im 3. Absatz der 1. Satz zu
lauten
„Die Darbietung des Lehrstoffes hat auf die
Aufnahmefähigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen;
insbesondere ab der 1. Klasse wird es eine
der wichtigsten Aufgaben des Lehrers sein, durch
didaktisches Geschick und anregende Darstellung
in den Schülern wirkliches Interesse und Verständnis
für die mannigfachen Erscheinungen des
Wirtschaftslebens (einschließlich Behandlung aktueller
volkswirtschaftlicher Fragen im Zusammenhang
mit geeigneten Fachgebieten der Kaufmännischen
Betriebskunde) und für die Aufgaben
der wirtschaftlichen Betriebe namentlich auch das
Verständnis für die Gestaltung der Aufbau- und
Ablauforganisation im Betrieb und für die Probleme
der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit im
Betrieb, sowie für die Marketingprobleme und
die Wichtigkeit der Werbung zu erwecken.";
b) Z. 6 „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre"
aa) hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu
lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Genaue Kenntnis der in der Praxis üblichen
Buchhaltungsmethoden und -formen. Aneignung
einer sicheren Buchungstechnik. Ausreichende
Kenntnis der Rechtsgrundlagen der Buchführung
und der Bilanz. Fähigkeit zur Aufstellung von
Bilanzen. Verwertung der Buchungsergebnisse
für die Kostenrechnung, für die Besteuerung und
sonstige für die Unternehmensführung wichtige
Grundlagen. Vermittlung eines Überblickes über
die dokumentäre und instrumentale Verwendungsmöglichkeit
der Buchhaltung und Hinführung
der Schüler zum Verständnis für ein solches
Zusammenwirken."
bb) hat im Lehrstoff an Stelle der Wendung
„1. Klasse (3 Wochenstunden)" die Wendung
„1. Klasse (4 Wochenstunden)" zu treten;
cc) hat im Lehrstoff der 1. Klasse der Abschnitt
„Allgemeines" zu lauten
„Allgemeines
Die Aufgaben des Rechnungswesens. Die
betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der buchhalterischen
Verrechnung mit kurzen Hinweisen
auf handels- und steuerrechtliche Vorschriften.
Der Geschäftsfall, der Beleg als Grundlage der
Eintragung. Das System und die Technik der
doppelten Buchhaltung unter Zugrundelegung
des österreichischen Kontenrahmens. (Hauptbuch,
Probebilanz, Technik des Hauptabschlusses nach
einem zusammenhängenden Beispiel in Konten-
und Tabellenform)"
dd) haben im Lehrstoff der 2. Klasse der 1. und
2. Absatz zu lauten
„Grundsätzliche Fragen der Bilanzlehre
Bilanz und Kostenrechnung, Abschreibungen,
Rückstellungen, Posten der Jahresabgrenzung.";
ee) ist im Lehrstoff der 2. Klasse nach dem
letzten Absatz folgender Absatz anzufügen
„Die Verbuchung von Außenhandelsgeschäften
und die Verbuchung fremder Währungen.";
ff) hat im Lehrstoff an Stelle der Wendung
„3. Klasse (3 Wochenstunden)" die Wendung
„3. Klasse (2 Wochenstunden)" zu treten;
gg) haben im Lehrstoff der 3. Klasse der erste
und zweite Absatz zu entfallen;
hh) sind in den Didaktischen Grundsätzen
nach dem zweiten Absatz folgende Absätze einzufügen
„Im Aufbau des Lehrstoffes ist darauf Rücksicht
zu nehmen, daß die Buchhaltung als ein
Teil des betrieblichen Rechnungswesens durch die
Mechanisierung und Automatisierung sich aus der
vergangenheksorientierten Technik löst. Hierauf
ist besonders unter Bezug auf die Datenverarbeitung
zu achten. Die Technik der Buchhaltung
hat zukunftsorientiert zu sein. Sie wird zu
einem Werkzeug des betrieblichen Entscheidungsprozesses.
Dieser Entwicklungsprozeß wird durch
die moderne Datenverarbeitung und Datentechnik
beschleunigt. Selbstverständlich hat die Buchhaltung
aber auch vergangenheitsbezogene Zwecke
zu erfüllen.
Die im Buchhaltungsunterricht vorgesehene
Behandlung von einmonatigen Geschäftsfällen ist
jeweils den neuesten Erkenntnissen der Praxis
anzupassen. Es ist ein bestimmtes Betriebsgeschehen
in einem Handels- und Industriebetrieb im
Gruppenunterricht zu behandeln. Die einzelnen
Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß der
Schüler zu selbständigem wirtschaftlichen Denken
und Handeln motiviert wird.
Bei Behandlung von Teilgebieten aus der
Buchhaltung ist stets die Tatsache zu berücksichtigen,
daß die Buchhaltung ein Teil des
betrieblichen Rechnungswesens ist."
c) ist nach der Z. 7 „Kaufmännischer Schriftverkehr"
folgende Z. 8 einzufügen
„8. Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,
die zur Lösung kaufmännischer Aufgaben und
Probleme mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
erforderlich sind.
Vermittlung des Verständnisses für das Wesen
und die Einsatzmöglichkeiten der automatischen
Datenverarbeitung. Erarbeitung praktischer
Programmierkenntnisse. Erwerben des Verständnisses
für die Probleme der Organisation eines
Betriebes bei Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.
Lehrstoff
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Einführung in das Wesen der Datenverarbeitung
(Begriff, Arten). Daten, Verschlüsselung der
Daten, Datenträger. Die Datenverarbeitungsanlagen.
Einführung in das Programmieren. Ausarbeitung
praktischer Beispiele. Überblick über
die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung.
Organisatorische Voraussetzungen und Auswirkungen
der Einführung der Datenverarbeitung
im Betrieb. Rechenzentren.
Didaktische Grundsätze
Der technische Aufbau der automatischen
Datenverarbeitungsanlage ist nur soweit zu erklären,
als dies für das Verständnis ihrer Funktionsweise
notwendig ist. Dabei ist darauf Rücksicht
zu nehmen, daß dem Handelsschüler die
physikalischen und mathematischen Grundlagen
der Datenverarbeitung fehlen.
Ein ertragreicher Datenverarbeitungsunterricht
setzt die Flexibilität der zur Verfügung stehenden
Unterrichtszeit voraus; dies gilt insbesondere
für die Erstellung von Programmen. Der Unterricht
ist daher in Doppelstunden anzusetzen, die
Randstunden sein sollen, damit der Unterricht
im Bedarfsfall zu mehrstündigen Blöcken zusammengezogen
in die sonst unterrichtsfreie Zeit
als Maschinenpraktikum verlegt werden kann.
Moderne Unterrichtsmittel, modernes Anschauungsmaterial
und audio-visuelle Hilfsmittel sind
nach Möglichkeit einzubeziehen. Exkursionen sind
durchzuführen und Lehrfilme zu verwenden.";
d) erhalten die bisherigen Z. 8 bis 11 die Bezeichnung
„9." bis „12.";
e) hat in der neuen Z. 11 „Waren- und Verkaufskunde"
in der Bildungs- und Lehraufgabe
der 2. Satz zu lauten
„Einige Fähigkeit in der Führung von sachgemäßen
Verkaufsgesprächen insbesondere in der
Hervorhebung der Vorteile verschiedener Waren
für die einzelnen Verbraucherkreise, besonders
in der Hervorhebung der für den Verbraucher
wichtigen Eigenschaften und Besonderheiten der
Waren (Beratung über Gebrauch und Pflege)."
f) hat die bisherige Z. 12 „Geschäftsschrift" zu
entfallen;
g) haben in der Z. 14 „Bürotechnik" an Stelle
der Wendung „2. Klasse (30 Unterrichtsstunden)"
die Wendung „2. Klasse (30 bis 40
Unterrichtsstunden)" und an Stelle der Wendung
„3. Klasse (30 Unterrichtsstunden)" die Wendung
„3. Klasse (30 bis 40 Unterrichtsstunden)"
zu treten.
2. Unterabschnitt B. Freigegenstände
a) hat die Z. 3 zu lauten
„3. Kultur- und Lebenskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Erkenntnis der Gegenwartskultur, ihrer
Grundlagen sowie ihrer historischen Entwicklung.
Anleitung zu Selbsterziehung und Verantwortungsbewußtsein
im Hinblick auf die Aufgabe in
Familie, Beruf, Gesellschaft und Staat. Erziehung
zu einem geordneten, sinnvollen Leben. Anleitung
zur Beschaffung von Informationen und
Hilfe bei ihrer Verarbeitung zu Entscheidungsgrundlagen
für die Gestaltung des Lebens im
Hinblick auf die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit
und der Aufgabe in Familie, Beruf,
Gesellschaft und Staat.
Lehrstoff
2. Klasse (2 Wochenstunden)
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Das Ich und die Gemeinschaft: Die Beziehung
des jungen Menschen zu Familie, Schulgemeinschaft
und zur künftigen Betriebsgemeinschaft.
Arbeitsteilung und Zusammenarbeit. Sachliche
Bewältigung von Interessenkonflikten.
Persönlichkeitsformung durch. Selbsterkenntnis,
Selbsterziehung, Selbstbeherrschung: Pünktlichkeit,
Ordnungsliebe, Verantwortungsbewußtsein.
Anstandslehre auf allen Gebieten und in allen
Lebenslagen.
Körperpflege, Ernährung, Kleidung, richtige
Haltung und Körperbeherrschung. Mode. Lebens- und
Wohnkultur.
Die Kulturgüter: Kunsterziehung, Brauchtum,
Musikerziehung; Massenmedien.
Arbeit und Freizeit: Arbeit als Lebensinhalt,
Anleitung zur richtigen Freizeitgestaltung, wie
zum Beispiel Lektüre, künstlerische Betätigung,
Wandern, Sport. Feste und Feiern.
Natur- und Landschaftsschutz (Gewässer-, Tierschutz
usw.).
Soziale Verpflichtungen: Sozialethik; Arbeitsschutz,
Krankenschutz, der alte Mensch; Human
Relations, geistige Landesverteidigung. Erste
Hilfe auf dem Arbeitsplatz, im Haushalt, auf der
Straße; Hauskrankenpflege. Aufgaben und Stellung
des Mannes und der Frau. Die Familie.
Psychische Hygiene und Sexualprobleme.
Kampf gegen Suchtgifte.
Ökonomische Planung im Alltag. Erziehung
zum Sparen.
Didaktische Grundsätze
Wesentliches Merkmal für die nutzbringende
Behandlung des Lehrstoffes dieses Gegenstandes
ist Aktualität und Lebensnähe. An die Interessen
der Schüler ist anzuknüpfen. Praktische Demonstrationen,
Lehrausgänge. Veranschaulichung
unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden
Mittel, wie Wandbilder, Diapositive, Kurzfilme,
Schallplatten u. a. Die Schüler sollen an
der Erarbeitung des Stoffes aktiv mitarbeiten.
Die angepaßte Unterrichtsform kann vielfach das
Schülergespräch sein.";
b) ist nach der Z. 4 „Fremdsprachige Stenotypie"
folgende Z. 5 einzufügen
„5. Warenkundliche Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerbung von Fertigkeiten für Prüfungen
von Waren auf ihre Güte und Reinheit sowie
Erkennen von Fälschungen unter Anwendung
von chemischen, physikalischen und mikroskopischen
Prüfungsmethoden.
Lehrstoff
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Durchführung chemischer, physikalischer,
mikroskopischer Vorübungen zur Schulung der
Sinne der Übenden und Erhöhung ihrer Geschicklichkeit
(der vorhandenen Lehrmittel und
Geräteausstattung angepaßt). Durchführung einfacher
Untersuchungen von Waren, dem jeweils
durchgenommenen Stoff angepaßt.
Didaktische Grundsätze
Die warenkundlichen Übungen sind als Ergänzung
zum Pflichtgegenstand Waren- und Verkaufskunde
zu führen. Insbesondere soll das
Erkennen und Prüfen von Rohstoffen und Fertigwaren
geübt werden. Der Gebrauch der verschiedenen
Geräte, Apparate und sonstigen
Werkzeuge ist besonders zu üben.";
c) erhalten die bisherige Z. 5 „Leibesübungen"
die Bezeichnung „6." und die bisherige Z. 6
„Aktuelle Fachgebiete" die Bezeichnung „7.".
B. Die Anlage A/2 (Lehrplan der Handelsschule
für Berufstätige) wird wie folgt geändert
I. Im Abschnitt I (Stundentafel) hat der Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstand zu lauten
II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände.
1. ist nach der Z. 6 „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre" folgende Z. 7 einzufügen
„7. Datenverarbeitung
Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage
A/1)";
2. erhalten die bisherigen Z. 7 bis 12 die Bezeichnung
„8." bis „13.".
C. Die Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)
wird wie folgt geändert
I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen [Jahrgänge], Didaktische Grundsätze),
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
1. Z. 3 „Englisch (einschließlich Kaufmännischer
Schriftverkehr)"
a) ist in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Im erweiterten Englischunterricht des V. Jahrganges
(4 Wochenstunden): Neben der Vertiefung
der Kenntnisse aus der Wirtschaftssprache
vor allem Vervollkommnung der Sprachfertigkeit.";
b) hat der Lehrstoff im V. Jahrgang zu lauten
„V. Jahrgang
a) (2 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde
Kaufmännischer Schriftverkehr)
Sprech- und Wortschatzübungen
Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung
eines festen Vorrates von Wörtern und Wendungen
aus dem Wirtschaftsleben anhand von
Wirtschaftstexten. Wechselgespräche.
Lesestoff
Texte aus dem wirtschaftlichen und kulturellen
Leben der Gegenwart und aus dem aktuellen
Zeitgeschehen.
Sprachlehre
Wiederholungen und Zusammenfassungen
nach Bedarf.
Kaufmännischer Schriftverkehr
Wiederholung und Ergänzung. Akkreditiv.
Auslandsvertretungen. Werbung und Inserate.
Rundschreiben. Stellenangebote und Gesuche.
Schriftliche Arbeiten
Wie im IV. Jahrgang. Übersetzung schwieriger
wirtschaftlicher Texte ins Deutsche.
b) (4 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde
Kaufmännischer Schriftverkehr)
Sprech- und Wortschatzübungen
Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung
eines festen Vorrates von Wörtern und Wendungen
aus dem Wirtschaftsleben anhand von
Wirtschaftstexten. Intensive Schulung des mündlichen
Ausdruckes für die Bereiche des Wirtschaftslebens
und des Alltags. Gewöhnung an das
Abhören und die Verwendung von Sprechanlagen
aller Art. Diskussionen und zusammenhängende
mündliche Darstellungen im Anschluß
an den Lesestoff.
Lesestoff
Texte aus dem wirtschaftlichen und kulturellen
Leben der Gegenwart und aus dem aktuellen
Zeitgeschehen.
Sprachlehre
Wiederholungen und Zusammenfassungen
nach Bedarf.
Kaufmännischer Schriftverkehr
Wiederholung und Ergänzung. Akkreditiv, Auslandsvertretungen.
Werbung und Inserate. Rundschreiben,
Stellenangebote und Gesuche.
Schriftliche Arbeiten
Wie im IV. Jahrgang. Freie Übertragung
schwieriger wirtschaftlicher Texte ins Deutsche.
Schriftliche Wiedergabe und Bearbeitung abgehörter
Texte."
c) ist in den Didaktischen Grundsätzen folgender
Absatz anzufügen
„Im erweiterten Englischunterricht des V. Jahrganges
(4 Wochenstunden) ist neben der Vertiefung
der Kenntnisse aus der Wirtschaftssprache
vor allem auf eine Vervollkommnung
der Sprechfertigkeit zu achten."
2. Z. 4 „Zweite lebende Fremdsprache (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr)"
a) lit. a „Eine romanische Sprache" hat der
Lehrstoff im V. Jahrgang zu lauten
„V. Jahrgang
aa) (2 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde
Kaufmännischer Schriftverkehr)
Sprech- und Wortschatzübungen
Wie im IV. Jahrgang; weiterer Ausbau der
kaufmännischen Phraseologie und Terminologie.
Lesestoff
Proben aus dem modernen Schrifttum. Texte,
die sich mit der geistigen und materiellen Kultur
des fremden Landes befassen; Artikel aus
Zeitungen und Zeitschriften, namentlich solche
wirtschaftlichen Inhaltes (mit besonderer Berücksichtigung
der Handelsbeziehungen zu
Österreich).
Sprachlehre
Zusammenfassende Wiederholung der Formen-
und Satzlehre, dazu einiges aus der Stilistik.
Kaufmännischer Schriftverkehr
Erkundigungen und Auskünfte; Auslandsvertretungen;
Verkehr mit Banken; Akkreditiv;
Stellenangebote und Bewerbungen.
Schriftliche Arbeiten
Wie im IV. Jahrgang mit gesteigerten Anforderungen.
bb) (4 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde
Kaufmännischer Schriftverkehr)
Sprech- und Wortschatzübungen
Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung
eines festen Vorrates von Wörtern und Wendungen
aus dem Wirtschaftsleben anhand von
Wirtschaftstexten; intensive Schulung des mündlichen
Ausdruckes für die Bereiche des Wirtschaftslebens
und des Alltages; Gewöhnung an
das Abhören und die Verwendung von Sprechanlagen
aller Art; Diskussionen und zusammenhängende
mündliche Darstellungen im Anschluß
an Gehörtes und Gelesenes.
Lesestoff
Proben aus dem modernen Schrifttum; Texte,
die sich mit der geistigen und materiellen Kultur
des fremden Landes befassen; Artikel aus Zeitungen
und Zeitschriften, namentlich solche
betriebswirtschaftlichen Inhaltes mit besonderer
Betonung der Handelsbeziehungen zu Österreich.
Sprachlehre
Zusammenfassende Wiederholung der Formen-
und Satzlehre; dazu einiges aus der Stilistik.
Kaufmännischer Schriftverkehr
Wie in aa); dazu Transport und Versicherung,
Werbung, Auslandsmessen.
Schriftliche Arbeiten
Wie im IV. Jahrgang; freie Übertragung
schwieriger Wirtschaftstexte ins Deutsche; schriftliche
Wiedergabe und Bearbeitung abgehörter
Texte.";
b) lit. b „Eine slawische Sprache" hat der
Lehrstoff im V. Jahrgang zu lauten
„V. Jahrgang
aa) (2 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde
Kaufmännischer Schriftverkehr)
Sprech- und Wortschatzübungen
Wie im IV. Jahrgang, dazu weiterer Ausbau
der kaufmännischen Phraseologie und Terminologie.
Lesestoff
Proben aus dem neuen Schrifttum. Texte, die
sich mit der geistigen und materiellen Kultur
befassen. Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften,
namentlich solche wirtschaftlichen Inhaltes
(mit besonderer Betonung der Handelsbeziehungen
zu Österreich).
Sprachlehre
Zusammenfassende Wiederholung der Formen-
und Satzlehre, dazu einiges aus der Stilistik.
Kaufmännischer Schriftverkehr
Unregelmäßigkeiten im Mahn- und Zahlungsverkehr.
Kreditwesen, Werbung und Inserate.
Ausländische Messen.
Schriftliche Arbeiten
Wie im IV. Jahrgang, aber mit gesteigerten
Anforderungen.
bb) (4 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde
Kaufmännischer Schriftverkehr)
Sprech- und Wortschatzübungen
Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung
des kaufmännischen Wort- und Phrasenschatzes
anhand von Wirtschaftstexten. Intensive Schulung
des mündlichen Ausdruckes für die Bereiche
des Alltages und des Wirtschaftslebens. Gewöhnung
an das Abhören und die Verwendung von
Sprechanlagen aller Art. Diskussionen und Zusammenhänge,
mündliche Darstellung im Anschluß
an Gehörtes und Gelesenes.
Lesestoff
Proben aus dem modernen Schrifttum. Texte,
die sich mit der geistigen und materiellen Kultur
befassen. Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften,
namentlich solchen wirtschaftlichen
Inhaltes (mit besonderer Betonung der Handelsbeziehungen
zu Österreich).
Sprachlehre
Wie aa).
Kaufmännischer Schriftverkehr
Wie aa).
Schriftliche Arbeiten
Wie im IV. Jahrgang, dazu freie Übertragung
schwieriger Wirtschaftstexte ins Deutsche, schriftliche
Wiedergabe und Bearbeitung abgehörter
Texte.";
3. ist vor der Überschrift „7. Naturgeschichte"
folgende Überschrift einzufügen
„7. Naturgeschichtlich-warenkundlicher Unterricht";
4. erhalten die bisherige Z. 7 „Naturgeschichte"
die Bezeichnung „a)", die bisherige Z. 8 „Chemie"
die Bezeichnung „b)", die bisherige Z. 9 „Warenkunde
und Technologie" die Bezeichnung „c)",
die bisherige Z. 10 „Physik" die Bezeichnung
„8." und die bisherige Z. 11 „Mathematik (einschließlich
Wirtschaftsmathematik)" die Bezeichnung
„9.";
5. ist die bisherige Z. 13 „Kaufmännische
Betriebskunde" nach der neuen Z. 9 „Mathematik
(einschließlich Wirtschaftsmathematik)"
mit der Bezeichnung „10." einzufügen;
6. hat in der neuen Z. 10 „Kaufmännische
Betriebskunde", Didaktische Grundsätze im
4. Absatz der 2. Satz zu lauten
„Hier ist es auch eine der wichtigsten Aufgaben
des Lehrers, durch didaktisches Geschick
und anregende Darstellung ein echtes Interesse
und Verständnis der Schüler für die mannigfachen
Erscheinungen des Wirtschaftslebens und
für die Aufgaben der wirtschaftlichen Betriebe,
namentlich auch das Verständnis für die Gestaltung
der Aufbau- und Ablauforganisation im
Betrieb und für die Probleme der Arbeitsteilung
und Zusammenarbeit im Betrieb, sowie für
Marketingprobleme zu erwecken und die Schüler
zu richtigem wirtschaftlichen Denken und
Handeln zu führen.";
7. ist vor der bisherigen Überschrift „12. Kaufmännisches
Rechnen" folgende Überschrift einzufügen
„11. Rechnungswesen";
8. erhalten die bisherige Z. 12 „Kaufmännisches
Rechnen" die Bezeichnung „a)" und die
bisherige Z. 14 „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre" die Bezeichnung „b)";
9. neue Z. 11 lit. b „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre"
a) ist in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Vermittlung eines Überblickes über die
dokumentäre und instrumentale Verwendungsmöglichkeit
der Buchhaltung und Hinführung
der Schüler zum Verständnis für ein solches
Zusammenwirken.";
b) sind in den Didaktischen Grundsätzen nach
dem 2. Absatz folgende Absätze einzufügen
„Im Aufbau des Lehrstoffes ist darauf Rücksicht
zu nehmen, daß die Buchhaltung als ein
Teil des betrieblichen Rechnungswesens durch
die Mechanisierung und Automatisierung sich
aus der vergangenheitsorientierten Technik löst.
Hierauf ist besonders unter Bezug auf die
Datenverarbeitung zu achten. Die Technik der
Buchhaltung wird zukunftsorientiert sein.
Sie wird zu einem Werkzeug des betrieblichen
Entscheidungsprozesses. Dieser Entwicklungsprozeß
wird durch die moderne Datenverarbeitung
und Datentechnik beschleunigt. In dieser
Hinsicht ist das algorithmische Denken durch
Erstellung von Flußdiagrammen über wirtschaftliche
Vorgänge zu wecken und zu vertiefen.
Selbstverständlich erfüllt die Buchhaltung aber
auch vergangenheitsbezogene Zwecke.
Die im Buchhaltungsunterricht vorgesehene
Behandlung von einmonatigen Geschäftsfällen
ist jeweils den neuesten Erkenntnissen der Praxis
anzupassen. Es ist ein bestimmtes Betriebsgeschehen
in einem Handels- und Industriebetrieb
im Gruppenunterricht zu behandeln. Die
einzelnen Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten,
daß der Schüler zu selbständigem wirtschaftlichen
Denken und Handeln motiviert wird.
(Anwendung einfacher Unternehmensspiele.)
Bei Behandlung von Teilgebieten aus der
Buchhaltung ist stets die Tatsache zu berücksichtigen,
daß die Buchhaltung ein Teil des betrieblichen
Rechnungswesens ist."
10. sind nach der neuen Z. 11 lit. b „Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre" einzufügen
„c) Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,
die zur Lösung kaufmännischer Aufgaben und
Probleme mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
erforderlich sind. Vermittlung
des Verständnisses für das Wesen und die
Einsatzmöglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung.
Erarbeiten praktischer Programmierkenntnisse.
Erwerben des Verständnisses für
die Probleme der Organisation eines Betriebes
bei Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.
Im alternativen Pflichtgegenstand des V. Jahrganges
ist eine Vertiefung der theoretischen und
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzustreben.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Einführung in das Wesen der Datenverarbeitung
(Begriff, Arten). Daten, Verschlüsselung
der Daten, Datenträger.
Die Datenverarbeitungsanlage. Einführung in
das Programmieren. Auswertung praktischer
Beispiele. Überblick über die Einsatzmöglichkeiten
der Datenverarbeitung. Organisatorische
Voraussetzungen und Auswirkungen der Einführung
der Datenverarbeitung im Betrieb;
Rechenzentren.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes
des IV. Jahrganges. Behandlung einer höheren
Programmsprache. Programmieren mit zunehmendem
Schwierigkeitsgrad; Übungsbeispiele,
praktische Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme
durch die DVA. Übersicht über die Programmiersprache
und Programmiersysteme.
Didaktische Grundsätze
Zur Erreichung des Bildungszieles wird es
notwendig sein, den technischen Aufbau der
automatischen Datenverarbeitungsanlage nur so-
weit zu erklären, als dies für das Verständnis
ihrer Funktionsweise unbedingt notwendig ist.
Der Weiterentwicklung in der Datenverarbeitung
ist Rechnung zu tragen und sind Lehrfilme zu
verwenden.
Eine ertragreiche Gestaltung des Datenverarbeitungsunterrichtes
setzt die Flexibilität der
zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit voraus;
dies gilt besonders für die Erstellung von Programmen.
Im Gegensatz zu anderen Unterrichtsfächern
wird daher im Fach Datenverarbeitung
der Unterricht als Doppelstunde anzusetzen sein.
Außerdem müssen diese Doppelstunden Randstunden
sein, damit der Unterricht, im Bedarfsfall
zu mehrstündigen Blöcken zusammengezogen,
in die sonst unterrichtsfreie Zeit als Maschinenpraktikum
verlegt werden kann.
Moderne Unterrichtsmittel, modernes Anschauungsmaterial
und audio-visuelle Hilfsmittel
(einschließlich Lehrfilme) sind nach Möglichkeit
einzubeziehen.
Exkursionen sind durchzuführen.
d) Planungsmathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Kenntnis der wichtigsten Modelle, die die
wissenschaftlichen Grundlagen für betriebliche
Planungs- und Führungsentscheidungen darstellen.
Lehrstoff
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Grundbegriffe der Kybernetik. Modelle aus
Operations-Research. Lineare Planungsrechnung.
Netzplantechnik. Optimale Zuweisungen. Optimierungsaufgaben
aus der Lagerhaltung. Grundzüge
der Spieltheorie.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist so zu führen, daß stets die
neuesten Erkenntnisse dieses in besonders rascher
Weiterentwicklung begriffenen Wissensgebietes
behandelt werden.";
11. erhalten die bisherige Z. 15 „Kaufmännischer
Schriftverkehr" die Bezeichnung „12." und
die bisherige Z. 16 „Staatsbürgerkunde, Rechtslehre"
die Bezeichnung „13.";
12. in der neuen Z. 12 „Kaufmännischer
Schriftverkehr"
a) ist im Lehrstoff des III. Jahrganges folgender
Absatz anzufügen
„Der Schriftverkehr im Außenhandelsgeschäft
unter Berücksichtigung der jeweils für Import
und Export angewandten Vertragstechnik und
unter Einschluß des sich ergebenden bankmäßigen
Schriftverkehrs. In gesonderter oder mit dem
Außenhandelsgeschäft vereinter Darstellung: Der
Schriftverkehr mit Handelsvertretern und mit
dem Kommissionär, Spediteur und der Versicherung.";
b) hat der Lehrstoff im IV. Jahrgang zu lauten
„IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Innerbetriebliche Schriftstücke in Gewerbe und
Industrie bezüglich des Materials, des Personals
und der Aufträge. Es sind durch Verwendung
von Vordrucken aus dem Wirtschaftsleben Übungen
durchzuführen, welche der Festigung des
Verständnisses für die Bedeutung der Buchhaltungs-
und Kalkulationsunterlagen zweckdienlich
sind. Darstellung der bestehenden Zusammenhänge.
Die mit Betriebsgründungen und Betriebsübernahmen
verbundenen Eröffnungsanzeigen. Die
allgemeine Werbung durch Inserate, Kataloge,
Preislisten, Rundschreiben. Das individuelle Werbungsschreiben.
Bewerbung bei Anbotsausschreibungen
mit Vorlage von Kostenvoranschlägen.
Die Verbindung mit Berufsverbänden und
Behörden. Gewerbeanmeldung. Erteilung von
Handlungsvollmachten, Anmeldung von Konkurs- und
Ausgleichsforderungen. Der Schriftverkehr
mit den gesetzlichen Berufsvertretungen, den
Sozialversicherungsträgern und mit der Finanzbehörde.
Der Schriftverkehr zwischen Unternehmer und
Personal: Bewerbungsschreiben, Stellungnahme
des Unternehmers hiezu, Dienstzeugnisse, Gesellschaftsvertrag
(Vorweisung von Mustern). Marktberichte.";
c) hat der Lehrstoff für den V. Jahrgang zu
entfallen;
d) haben die Didaktischen Grundsätze zu
lauten
„Didaktische Grundsätze
Die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg
im Unterricht aus Kaufmännischem Schriftverkehr
ist stets im Verständnis der Schüler für das
behandelte Sachgebiet zu sehen, das die grundlegende
Voraussetzung für sprachlich richtige
Ausführung der Schriftstücke bildet. Ihre selbständige
Abfassung durch den Schüler ist bis zur
Diktatreife auszubilden, wodurch allmählich jene
stilistische Gewandtheit zu erreichen ist, welche
die kaufmännischen Schriftstücke kennzeichnen
soll. Es sind daher die wirtschaftlichen und rechtlichen
Grundlagen an lebensnahen Beispielen zu
illustrieren. Auf die organische Verbundenheit
mit den übrigen kaufmännischen Wissensgebieten
ist daher Bedacht zu nehmen.
Die Erziehung zu einer ansprechenden äußeren
Form muß während der ganzen Ausbildungszeit
im Vordergrund stehen. Die Richtlinien des
Österreichischen Kuratoriums für Wirtschaftlich-
keit sind zu beachten. Die praxisfremde Verwendung
von Heften ist zu vermeiden; an ihre Stelle
treten lose Blätter, welche mit den erforderlichen
vorgedruckten Teilen ausgestattet sind und in
geeigneter Form aufbewahrt werden müssen. Die
Querverbindung mit dem Maschinschreibunterricht
ist besonders hinsichtlich der äußeren Form
der Schriftstücke zu pflegen. Soweit aus zeitlichen
Gründen Reinschriften während der Unterrichtszeit
nicht durchführbar sind, müssen sie der
häuslichen Bearbeitung zugewiesen werden. Der
Verwendung des Formblattes ist jene Stellung im
Unterricht einzuräumen, welche durch seine Bedeutung
für das Wirtschaftsleben bedingt ist.
Wenn die Entwicklung eines Sachgebietes die
Verwendung von Formblättern vorsieht, sind
diese ausschließlich zu verwenden. Möglichste
Wirklichkeitsnähe ist durch Verwendung von
Originalformularen zu erreichen. Soweit sie in
den für den Schulbetrieb erforderlichen Mengen
nicht zur Verfügung stehen, sind sie wenigstens
als Muster zu beschaffen und dem Schüler zu
zeigen. Das Wesen und die Bedeutung der Formblätter
sind stets von der betrieblich-organisatorischen
Seite aus zu beleuchten.
Schularbeiten: Je drei im II. bis IV. Jahrgang.";
13. erhalten die bisherige Z. 17 „Volkswirtschaftslehre"
die Bezeichnung „14.", die bisherige
Z. 18 „Stenotypie und Phonotypie" die Bezeichnung
„15.", die bisherige Z. 19 „Leibesübungen"
die Bezeichnung „16." und die bisherige Z. 20
„Bürotechnik" die Bezeichnung „17.";
14. hat in der neuen Z. 17 „Bürotechnik"
a) an Stelle der Wendung „III. Jahrgang
(30 Unterrichtsstunden)" die Wendung „III.
Jahrgang (30 bis 40 Unterrichtsstunden)"
und an Stelle der Wendung „IV. Jahrgang
(30 Unterrichtsstunden)" die Wendung „IV.
Jahrgang (30 bis 40 Unterrichtsstunden)" zu
treten;
b) im Lehrstoff des IV. Jahrganges der 1. Absatz
zu entfallen.
III. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
[Jahrgänge], Didaktische Grundsätze),
Unterabschnitt B. Freigegenstände
1. Z. 2 „Philosophischer Einführungsunterricht",
Didaktische Grundsätze, ist dem letzten
Absatz folgender Satz anzufügen: „Die Bedeutung
der psychologischen Kenntnisse für das Zusammenleben
in Betrieb und Gesellschaft für die
Menschenführung und den Verkauf ist hervorzuheben.";
2. hat die Z. 3 zu lauten
„3. Kultur- und Lebenskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Erkenntnis der Gegenwartskultur und ihrer
Grundlagen. Anleitung zu Selbsterziehung und
Verantwortungsbewußtsein im Hinblick auf die
Aufgaben in Familie, Beruf, Gesellschaft und
Staat. Erziehung zu einem geordneten sinnvollen
Leben. Anleitung zur Beschaffung von Informationen
und Hilfe bei ihrer Verarbeitung zu Entscheidungsgrundlagen
für die Gestaltung des
Lebens im Hinblick auf die Entwicklung der
eigenen Persönlichkeit und der Aufgabe in
Familie, Beruf, Gesellschaft und Staat.
Lehrstoff
II. bis IV. Jahrgang (je 2 Wochenstunden)
Das Ich und die Gemeinschaft
Die Beziehung des jungen Menschen zu Familie
und Schulgemeinschaft und zur künftigen Betriebsgemeinschaft.
Arbeitsteilung und Zusammenarbeit.
Sachliche Bewältigung von Interessenkonflikten.
Persönlichkeitsformung durch Selbsterkenntnis,
Selbstbeherrschung, Pünktlichkeit, Ordnungsliebe
und den Umgang mit den Mitmenschen. Anstandslehre
auf allen Gebieten und in allen
Lebenslagen. Körperpflege, Ernährung, Kleidung,
richtige Haltung und Körperbeherrschung. Mode,
Lebens- und Wohnkultur.
Die Kulturgüter
Kunsterziehung, Brauchtum, Musikerziehung;
Massenmedien.
Arbeit und Freizeit
Arbeit als Lebensinhalt; Freizeitgestaltung und
ihre Formen, z. B. Lektüre, künstlerische Betätigung,
Wandern, Sport.
Naturschutz
Landschaftsschutz und Gewässerschutz, Tierschutz.
Soziale Verpflichtungen
Sozialethik; Arbeitsschutz, Krankenschutz. Der
alte Mensch. Human relations. Erste Hilfe auf
dem Arbeitsplatz, im Haushalt, auf der Straße;
Hauskrankenpflege. Aufgaben und Stellung des
Mannes und der Frau. Die Familie. Psychische
Hygiene und Sexualprobleme. Kampf gegen
Suchtgifte.
Ökonomische Planung im Alltag.
Didaktische Grundsätze
Wesentliches Merkmal für die nutzbringende
Behandlung dieses Lehrstoffes ist Aktualität
und Lebensnähe. An die Interessen der Schüler ist
anzuknüpfen. Praktische Demonstrationen, Veranschaulichung
unter Heranziehung aller zur
Verfügung stehender Mittel, wie Wandbilder,
Diapositive, Kurzfilme, Schallplatten u. a. Die
Schüler sollen an der Erarbeitung des Lehrstoffes
aktiv mitarbeiten. Die angepaßte Unterrichtsform
kann vielfach das Schülergespräch sein.".
D. Die Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsakademie
für Berufstätige) wird wie folgt geändert
I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen [Jahrgänge], Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
1. ist in der Z. 3 „Englisch (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr)" nach der Wendung
„V. Jahngang (2 Wochenstunden, davon
1 Wochenstunde Kaufmännischer Schriftverkehr)"
folgende Wendung einzufügen
„V. Jahrgang (3 Wochenstunden, davon
1 Wochenstunde Kaufmännischer Schriftverkehr):";
2. Z. 4 „Zweite lebende Fremdsprache (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr)"
a) lit. a „Eine romanische Sprache" ist im
Lehrstoff nach der Wendung „V. Jahrgang
(2 Wochenstunden)" folgende Wendung einzufügen
„V. Jahrgang (3 Wochenstunden):";
b) lit. b „Eine slawische Sprache" ist im Lehrstoff
nach der Wendung „V. Jahrgang
(2 Wochenstunden)" folgende Wendung einzufügen
„V. Jahrgang (3 Wochenstunden):";
3. ist vor der Überschrift „7. Naturgeschichte"
folgende Überschrift einzufügen
„7. Naturgeschichtlich-warenkundlicher
Unterricht";
4. erhalten die bisherige Z. 7 „Naturgeschichte"
die Bezeichnung „a)", die bisherige Z. 8
„Chemie" die Bezeichnung „b)", die bisherige
Z. 9 „Warenkunde und Technologie" die Bezeichnung
„c)", die bisherige Z. 10 „Physik" die
Bezeichnung „8." und die bisherige Z. 11 „Mathematik
(einschließlich Wirtschaftsmathematik)" die
Bezeichnung „9.";
5. ist die bisherige Z. 13 „Kaufmännische Betriebskunde"
nach der neuen Z. 9 „Mathematik
(einschließlich Wirtschaftsmathematik)" mit der
Bezeichnung „10." einzufügen;
6. ist vor der bisherigen Überschrift „12. Kaufmännisches
Rechnen" folgende Überschrift einzufügen
„11. Rechnungswesen";
7. erhalten die bisherige Z. 12 „Kaufmännisches
Rechnen" die Bezeichnung „a)" und die
bisherige Z. 14 „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre" die Bezeichnung „b)";
8. sind, nach der neuen Z. 11 lit. b „Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre" einzufügen
„c) Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung des Verständnisses für das Wesen
und die Einsatzmöglichkeiten der automatischen
Datenverarbeitung. Erarbeiten praktischer Programmierkenntnisse.
Erwerben des Verständnisses
für die Probleme der Organisation eines
Betriebes bei Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)
V. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Im übrigen wie im Lehrplan der Handelsakademie
(Anlage B/1).
Didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
B/1).
d) Planungsmathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
B/1).
Lehrstoff
V. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Im übrigen wie im Lehrplan der Handelsakademie
(Anlage B/1).
Didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
B/1).";
9. erhalten die bisherige Z. 15 „Kaufmännischer
Schriftverkehr" die Bezeichnung „12." und
die bisherige Z. 16 „Staatsbürgerkunde, Rechtslehre"
die Bezeichnung „13.", die bisherige Z. 17
„Volkswirtschaftslehre" die Bezeichnung „14.",
die bisherige Z. 18 „Stenotypie und Phonotypie"
die Bezeichnung „15." und die bisherige Z. 19
„Bürotechnik" die Bezeichnung „16.".
E. Die Anlage C/1 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges
an Handelsakademien) wird wie folgt
geändert
I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
II. Im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände
1. ist vor der Überschrift „2. Kaufmännisches
Rechnen" folgende Überschrift einzufügen
„2. Rechnungswesen";
2. erhält die bisherige Z. 2 „Kaufmännisches
Rechnen" die Bezeichnung „a)";
3. hat in der neuen Z. 2 lit. a „Kaufmännisches
Rechnen," an Stelle der Wendung „Lehrstoff
(5 Wochenstunden)" die Wendung „Lehrstoff
(4 Wochenstunden)" zu treten;
4. ist die bisherige Z. 4 „Buchhaltung, Bilanz-
und Steuerlehre" nach der neuen Z. 2 lit. a
„Kaufmännisches Rechnen" mit der Bezeichnung
„b)" einzufügen;
5. hat in der neuen Z. 2 lit. b „Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre" an Stelle der Wendung
„Lehrstoff (6 Wochenstunden)" die Wendung
„Lehrstoff (5 Wochenstunden)" zu treten;
6. ist nach der neuen Z. 2 lit. b „Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre" anzufügen
c) Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,
die zur Lösung kaufmännischer Aufgaben und
Probleme mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
erforderlich sind.
Vermittlung des Verständnisses für das Wesen
und die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung.
Erarbeiten praktischer Programmierkenntnisse.
Erwerben des Verständnisses für die
Probleme der Organisation eines Betriebes bei
Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.
Lehrstoff
Einführung in das Wesen der Datenverarbeitung
(Begriff, Arten). Daten, Verschlüsselung
der Daten, Datenträger. Die Datenverarbeitungsanlage.
Einführung in das Programmieren. Auswertung
praktischer Beispiele. Überblick über
die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung.
Eingliederung in die Betriebsorganisation;
Rechenzentren.
Didaktische Grundsätze
Zur Erreichung des Bildungszieles wird es notwendig
sein, den technischen Aufbau der automatischen
Datenverarbeitungsanlage nur soweit
zu erklären, als dies für das Verständnis ihrer
Funktionsweise unbedingt notwendig ist. Der
Weiterentwicklung in der Datenverarbeitung
ist Rechnung zu tragen.
Moderne Unterrichtsmittel, modernes Anschauungsmaterial
und audio-visuelle Hilfsmittel
(einschließlich Lehrfilme) sind nach Möglichkeit
einzubeziehen. Exkursionen sind durchzuführen.
d) Planungsmathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Kenntnis der wichtigsten Modelle, die die
wissenschaftlichen Grundlagen für betriebliche
Planungs- und Führungsentscheidungen darstellen.
Lehrstoff
Grundbegriffe der Kybernetik. Modelle aus
Operations-Research. Lineare Planungsrechnung.
Netzplantechnik. Optimale Zuweisungen. Optimierungsaufgaben
aus der Lagerhaltung, Grundzüge
der Spieltheorie.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist so zu führen, daß stets
die neuesten Erkenntnisse dieses in besonders
rascher Entwicklung begriffenen Wissensgebietes
behandelt werden.";
7. erhalten die bisherigen Z. 5 bis 11 die Bezeichnung
„4." bis „10.".
F. In der Anlage C/2 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges
für Berufstätige an Handelsakademien)
hat der Abschnitt I (Stundentafel)
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September
1971 in Kraft.
(2) Art. I Abschnitt A tritt hinsichtlich der
2. Klasse mit 1. September 1972 und hinsichtlich
der 3. Klasse mit 1. September 1973 in
Kraft.
(3) Art. I Abschnitt C und D tritt hinsichtlich
des V. Jahrganges mit 1. September 1972 in
Kraft.
(4) In der 3. Klasse der Handelsschule ist in
den Schuljahren 1971/72 und 1972/73 der im
Art. I Abschnitt A dieser Verordnung enthaltene
Unterrichtsgegenstand „Datenverarbeitung" im
Ausmaß von 2 Wochenstunden als zusätzlicher
Pflichtgegenstand zu führen.