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212_1971 AT

212. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen

§§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und

75 Abs. 1 und 2 wird — gemäß § 5 Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit

welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und

die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 228/1966 und Nr. 182/1969, wird

wie folgt geändert

A. Die Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)

wird wie folgt geändert

I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Stundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze).

1. Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

a) Z. 5 „Kaufmännische Betriebskunde", Didaktische

Grundsätze hat im 3. Absatz der 1. Satz zu

lauten

„Die Darbietung des Lehrstoffes hat auf die

Aufnahmefähigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen;

insbesondere ab der 1. Klasse wird es eine

der wichtigsten Aufgaben des Lehrers sein, durch

didaktisches Geschick und anregende Darstellung

in den Schülern wirkliches Interesse und Verständnis

für die mannigfachen Erscheinungen des

Wirtschaftslebens (einschließlich Behandlung aktueller

volkswirtschaftlicher Fragen im Zusammenhang

mit geeigneten Fachgebieten der Kaufmännischen

Betriebskunde) und für die Aufgaben

der wirtschaftlichen Betriebe namentlich auch das

Verständnis für die Gestaltung der Aufbau- und

Ablauforganisation im Betrieb und für die Probleme

der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit im

Betrieb, sowie für die Marketingprobleme und

die Wichtigkeit der Werbung zu erwecken.";

b) Z. 6 „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre"

aa) hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu

lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Genaue Kenntnis der in der Praxis üblichen

Buchhaltungsmethoden und -formen. Aneignung

einer sicheren Buchungstechnik. Ausreichende

Kenntnis der Rechtsgrundlagen der Buchführung

und der Bilanz. Fähigkeit zur Aufstellung von

Bilanzen. Verwertung der Buchungsergebnisse

für die Kostenrechnung, für die Besteuerung und

sonstige für die Unternehmensführung wichtige

Grundlagen. Vermittlung eines Überblickes über

die dokumentäre und instrumentale Verwendungsmöglichkeit

der Buchhaltung und Hinführung

der Schüler zum Verständnis für ein solches

Zusammenwirken."

bb) hat im Lehrstoff an Stelle der Wendung

„1. Klasse (3 Wochenstunden)" die Wendung

„1. Klasse (4 Wochenstunden)" zu treten;

cc) hat im Lehrstoff der 1. Klasse der Abschnitt

„Allgemeines" zu lauten

„Allgemeines

Die Aufgaben des Rechnungswesens. Die

betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der buchhalterischen

Verrechnung mit kurzen Hinweisen

auf handels- und steuerrechtliche Vorschriften.

Der Geschäftsfall, der Beleg als Grundlage der

Eintragung. Das System und die Technik der

doppelten Buchhaltung unter Zugrundelegung

des österreichischen Kontenrahmens. (Hauptbuch,

Probebilanz, Technik des Hauptabschlusses nach

einem zusammenhängenden Beispiel in Konten-

und Tabellenform)"

dd) haben im Lehrstoff der 2. Klasse der 1. und

2. Absatz zu lauten

„Grundsätzliche Fragen der Bilanzlehre

Bilanz und Kostenrechnung, Abschreibungen,

Rückstellungen, Posten der Jahresabgrenzung.";

ee) ist im Lehrstoff der 2. Klasse nach dem

letzten Absatz folgender Absatz anzufügen

„Die Verbuchung von Außenhandelsgeschäften

und die Verbuchung fremder Währungen.";

ff) hat im Lehrstoff an Stelle der Wendung

„3. Klasse (3 Wochenstunden)" die Wendung

„3. Klasse (2 Wochenstunden)" zu treten;

gg) haben im Lehrstoff der 3. Klasse der erste

und zweite Absatz zu entfallen;

hh) sind in den Didaktischen Grundsätzen

nach dem zweiten Absatz folgende Absätze einzufügen

„Im Aufbau des Lehrstoffes ist darauf Rücksicht

zu nehmen, daß die Buchhaltung als ein

Teil des betrieblichen Rechnungswesens durch die

Mechanisierung und Automatisierung sich aus der

vergangenheksorientierten Technik löst. Hierauf

ist besonders unter Bezug auf die Datenverarbeitung

zu achten. Die Technik der Buchhaltung

hat zukunftsorientiert zu sein. Sie wird zu

einem Werkzeug des betrieblichen Entscheidungsprozesses.

Dieser Entwicklungsprozeß wird durch

die moderne Datenverarbeitung und Datentechnik

beschleunigt. Selbstverständlich hat die Buchhaltung

aber auch vergangenheitsbezogene Zwecke

zu erfüllen.

Die im Buchhaltungsunterricht vorgesehene

Behandlung von einmonatigen Geschäftsfällen ist

jeweils den neuesten Erkenntnissen der Praxis

anzupassen. Es ist ein bestimmtes Betriebsgeschehen

in einem Handels- und Industriebetrieb im

Gruppenunterricht zu behandeln. Die einzelnen

Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß der

Schüler zu selbständigem wirtschaftlichen Denken

und Handeln motiviert wird.

Bei Behandlung von Teilgebieten aus der

Buchhaltung ist stets die Tatsache zu berücksichtigen,

daß die Buchhaltung ein Teil des

betrieblichen Rechnungswesens ist."

c) ist nach der Z. 7 „Kaufmännischer Schriftverkehr"

folgende Z. 8 einzufügen

„8. Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,

die zur Lösung kaufmännischer Aufgaben und

Probleme mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

erforderlich sind.

Vermittlung des Verständnisses für das Wesen

und die Einsatzmöglichkeiten der automatischen

Datenverarbeitung. Erarbeitung praktischer

Programmierkenntnisse. Erwerben des Verständnisses

für die Probleme der Organisation eines

Betriebes bei Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.

Lehrstoff

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Einführung in das Wesen der Datenverarbeitung

(Begriff, Arten). Daten, Verschlüsselung der

Daten, Datenträger. Die Datenverarbeitungsanlagen.

Einführung in das Programmieren. Ausarbeitung

praktischer Beispiele. Überblick über

die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung.

Organisatorische Voraussetzungen und Auswirkungen

der Einführung der Datenverarbeitung

im Betrieb. Rechenzentren.

Didaktische Grundsätze

Der technische Aufbau der automatischen

Datenverarbeitungsanlage ist nur soweit zu erklären,

als dies für das Verständnis ihrer Funktionsweise

notwendig ist. Dabei ist darauf Rücksicht

zu nehmen, daß dem Handelsschüler die

physikalischen und mathematischen Grundlagen

der Datenverarbeitung fehlen.

Ein ertragreicher Datenverarbeitungsunterricht

setzt die Flexibilität der zur Verfügung stehenden

Unterrichtszeit voraus; dies gilt insbesondere

für die Erstellung von Programmen. Der Unterricht

ist daher in Doppelstunden anzusetzen, die

Randstunden sein sollen, damit der Unterricht

im Bedarfsfall zu mehrstündigen Blöcken zusammengezogen

in die sonst unterrichtsfreie Zeit

als Maschinenpraktikum verlegt werden kann.

Moderne Unterrichtsmittel, modernes Anschauungsmaterial

und audio-visuelle Hilfsmittel sind

nach Möglichkeit einzubeziehen. Exkursionen sind

durchzuführen und Lehrfilme zu verwenden.";

d) erhalten die bisherigen Z. 8 bis 11 die Bezeichnung

„9." bis „12.";

e) hat in der neuen Z. 11 „Waren- und Verkaufskunde"

in der Bildungs- und Lehraufgabe

der 2. Satz zu lauten

„Einige Fähigkeit in der Führung von sachgemäßen

Verkaufsgesprächen insbesondere in der

Hervorhebung der Vorteile verschiedener Waren

für die einzelnen Verbraucherkreise, besonders

in der Hervorhebung der für den Verbraucher

wichtigen Eigenschaften und Besonderheiten der

Waren (Beratung über Gebrauch und Pflege)."

f) hat die bisherige Z. 12 „Geschäftsschrift" zu

entfallen;

g) haben in der Z. 14 „Bürotechnik" an Stelle

der Wendung „2. Klasse (30 Unterrichtsstunden)"

die Wendung „2. Klasse (30 bis 40

Unterrichtsstunden)" und an Stelle der Wendung

„3. Klasse (30 Unterrichtsstunden)" die Wendung

„3. Klasse (30 bis 40 Unterrichtsstunden)"

zu treten.

2. Unterabschnitt B. Freigegenstände

a) hat die Z. 3 zu lauten

„3. Kultur- und Lebenskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Erkenntnis der Gegenwartskultur, ihrer

Grundlagen sowie ihrer historischen Entwicklung.

Anleitung zu Selbsterziehung und Verantwortungsbewußtsein

im Hinblick auf die Aufgabe in

Familie, Beruf, Gesellschaft und Staat. Erziehung

zu einem geordneten, sinnvollen Leben. Anleitung

zur Beschaffung von Informationen und

Hilfe bei ihrer Verarbeitung zu Entscheidungsgrundlagen

für die Gestaltung des Lebens im

Hinblick auf die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit

und der Aufgabe in Familie, Beruf,

Gesellschaft und Staat.

Lehrstoff

2. Klasse (2 Wochenstunden)

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Das Ich und die Gemeinschaft: Die Beziehung

des jungen Menschen zu Familie, Schulgemeinschaft

und zur künftigen Betriebsgemeinschaft.

Arbeitsteilung und Zusammenarbeit. Sachliche

Bewältigung von Interessenkonflikten.

Persönlichkeitsformung durch. Selbsterkenntnis,

Selbsterziehung, Selbstbeherrschung: Pünktlichkeit,

Ordnungsliebe, Verantwortungsbewußtsein.

Anstandslehre auf allen Gebieten und in allen

Lebenslagen.

Körperpflege, Ernährung, Kleidung, richtige

Haltung und Körperbeherrschung. Mode. Lebens- und

Wohnkultur.

Die Kulturgüter: Kunsterziehung, Brauchtum,

Musikerziehung; Massenmedien.

Arbeit und Freizeit: Arbeit als Lebensinhalt,

Anleitung zur richtigen Freizeitgestaltung, wie

zum Beispiel Lektüre, künstlerische Betätigung,

Wandern, Sport. Feste und Feiern.

Natur- und Landschaftsschutz (Gewässer-, Tierschutz

usw.).

Soziale Verpflichtungen: Sozialethik; Arbeitsschutz,

Krankenschutz, der alte Mensch; Human

Relations, geistige Landesverteidigung. Erste

Hilfe auf dem Arbeitsplatz, im Haushalt, auf der

Straße; Hauskrankenpflege. Aufgaben und Stellung

des Mannes und der Frau. Die Familie.

Psychische Hygiene und Sexualprobleme.

Kampf gegen Suchtgifte.

Ökonomische Planung im Alltag. Erziehung

zum Sparen.

Didaktische Grundsätze

Wesentliches Merkmal für die nutzbringende

Behandlung des Lehrstoffes dieses Gegenstandes

ist Aktualität und Lebensnähe. An die Interessen

der Schüler ist anzuknüpfen. Praktische Demonstrationen,

Lehrausgänge. Veranschaulichung

unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden

Mittel, wie Wandbilder, Diapositive, Kurzfilme,

Schallplatten u. a. Die Schüler sollen an

der Erarbeitung des Stoffes aktiv mitarbeiten.

Die angepaßte Unterrichtsform kann vielfach das

Schülergespräch sein.";

b) ist nach der Z. 4 „Fremdsprachige Stenotypie"

folgende Z. 5 einzufügen

„5. Warenkundliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerbung von Fertigkeiten für Prüfungen

von Waren auf ihre Güte und Reinheit sowie

Erkennen von Fälschungen unter Anwendung

von chemischen, physikalischen und mikroskopischen

Prüfungsmethoden.

Lehrstoff

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Durchführung chemischer, physikalischer,

mikroskopischer Vorübungen zur Schulung der

Sinne der Übenden und Erhöhung ihrer Geschicklichkeit

(der vorhandenen Lehrmittel und

Geräteausstattung angepaßt). Durchführung einfacher

Untersuchungen von Waren, dem jeweils

durchgenommenen Stoff angepaßt.

Didaktische Grundsätze

Die warenkundlichen Übungen sind als Ergänzung

zum Pflichtgegenstand Waren- und Verkaufskunde

zu führen. Insbesondere soll das

Erkennen und Prüfen von Rohstoffen und Fertigwaren

geübt werden. Der Gebrauch der verschiedenen

Geräte, Apparate und sonstigen

Werkzeuge ist besonders zu üben.";

c) erhalten die bisherige Z. 5 „Leibesübungen"

die Bezeichnung „6." und die bisherige Z. 6

„Aktuelle Fachgebiete" die Bezeichnung „7.".

B. Die Anlage A/2 (Lehrplan der Handelsschule

für Berufstätige) wird wie folgt geändert

I. Im Abschnitt I (Stundentafel) hat der Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstand zu lauten

II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände.

1. ist nach der Z. 6 „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre" folgende Z. 7 einzufügen

„7. Datenverarbeitung

Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage

A/1)";

2. erhalten die bisherigen Z. 7 bis 12 die Bezeichnung

„8." bis „13.".

C. Die Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)

wird wie folgt geändert

I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen [Jahrgänge], Didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

1. Z. 3 „Englisch (einschließlich Kaufmännischer

Schriftverkehr)"

a) ist in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Im erweiterten Englischunterricht des V. Jahrganges

(4 Wochenstunden): Neben der Vertiefung

der Kenntnisse aus der Wirtschaftssprache

vor allem Vervollkommnung der Sprachfertigkeit.";

b) hat der Lehrstoff im V. Jahrgang zu lauten

„V. Jahrgang

a) (2 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde

Kaufmännischer Schriftverkehr)

Sprech- und Wortschatzübungen

Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung

eines festen Vorrates von Wörtern und Wendungen

aus dem Wirtschaftsleben anhand von

Wirtschaftstexten. Wechselgespräche.

Lesestoff

Texte aus dem wirtschaftlichen und kulturellen

Leben der Gegenwart und aus dem aktuellen

Zeitgeschehen.

Sprachlehre

Wiederholungen und Zusammenfassungen

nach Bedarf.

Kaufmännischer Schriftverkehr

Wiederholung und Ergänzung. Akkreditiv.

Auslandsvertretungen. Werbung und Inserate.

Rundschreiben. Stellenangebote und Gesuche.

Schriftliche Arbeiten

Wie im IV. Jahrgang. Übersetzung schwieriger

wirtschaftlicher Texte ins Deutsche.

b) (4 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde

Kaufmännischer Schriftverkehr)

Sprech- und Wortschatzübungen

Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung

eines festen Vorrates von Wörtern und Wendungen

aus dem Wirtschaftsleben anhand von

Wirtschaftstexten. Intensive Schulung des mündlichen

Ausdruckes für die Bereiche des Wirtschaftslebens

und des Alltags. Gewöhnung an das

Abhören und die Verwendung von Sprechanlagen

aller Art. Diskussionen und zusammenhängende

mündliche Darstellungen im Anschluß

an den Lesestoff.

Lesestoff

Texte aus dem wirtschaftlichen und kulturellen

Leben der Gegenwart und aus dem aktuellen

Zeitgeschehen.

Sprachlehre

Wiederholungen und Zusammenfassungen

nach Bedarf.

Kaufmännischer Schriftverkehr

Wiederholung und Ergänzung. Akkreditiv, Auslandsvertretungen.

Werbung und Inserate. Rundschreiben,

Stellenangebote und Gesuche.

Schriftliche Arbeiten

Wie im IV. Jahrgang. Freie Übertragung

schwieriger wirtschaftlicher Texte ins Deutsche.

Schriftliche Wiedergabe und Bearbeitung abgehörter

Texte."

c) ist in den Didaktischen Grundsätzen folgender

Absatz anzufügen

„Im erweiterten Englischunterricht des V. Jahrganges

(4 Wochenstunden) ist neben der Vertiefung

der Kenntnisse aus der Wirtschaftssprache

vor allem auf eine Vervollkommnung

der Sprechfertigkeit zu achten."

2. Z. 4 „Zweite lebende Fremdsprache (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr)"

a) lit. a „Eine romanische Sprache" hat der

Lehrstoff im V. Jahrgang zu lauten

„V. Jahrgang

aa) (2 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde

Kaufmännischer Schriftverkehr)

Sprech- und Wortschatzübungen

Wie im IV. Jahrgang; weiterer Ausbau der

kaufmännischen Phraseologie und Terminologie.

Lesestoff

Proben aus dem modernen Schrifttum. Texte,

die sich mit der geistigen und materiellen Kultur

des fremden Landes befassen; Artikel aus

Zeitungen und Zeitschriften, namentlich solche

wirtschaftlichen Inhaltes (mit besonderer Berücksichtigung

der Handelsbeziehungen zu

Österreich).

Sprachlehre

Zusammenfassende Wiederholung der Formen-

und Satzlehre, dazu einiges aus der Stilistik.

Kaufmännischer Schriftverkehr

Erkundigungen und Auskünfte; Auslandsvertretungen;

Verkehr mit Banken; Akkreditiv;

Stellenangebote und Bewerbungen.

Schriftliche Arbeiten

Wie im IV. Jahrgang mit gesteigerten Anforderungen.

bb) (4 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde

Kaufmännischer Schriftverkehr)

Sprech- und Wortschatzübungen

Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung

eines festen Vorrates von Wörtern und Wendungen

aus dem Wirtschaftsleben anhand von

Wirtschaftstexten; intensive Schulung des mündlichen

Ausdruckes für die Bereiche des Wirtschaftslebens

und des Alltages; Gewöhnung an

das Abhören und die Verwendung von Sprechanlagen

aller Art; Diskussionen und zusammenhängende

mündliche Darstellungen im Anschluß

an Gehörtes und Gelesenes.

Lesestoff

Proben aus dem modernen Schrifttum; Texte,

die sich mit der geistigen und materiellen Kultur

des fremden Landes befassen; Artikel aus Zeitungen

und Zeitschriften, namentlich solche

betriebswirtschaftlichen Inhaltes mit besonderer

Betonung der Handelsbeziehungen zu Österreich.

Sprachlehre

Zusammenfassende Wiederholung der Formen-

und Satzlehre; dazu einiges aus der Stilistik.

Kaufmännischer Schriftverkehr

Wie in aa); dazu Transport und Versicherung,

Werbung, Auslandsmessen.

Schriftliche Arbeiten

Wie im IV. Jahrgang; freie Übertragung

schwieriger Wirtschaftstexte ins Deutsche; schriftliche

Wiedergabe und Bearbeitung abgehörter

Texte.";

b) lit. b „Eine slawische Sprache" hat der

Lehrstoff im V. Jahrgang zu lauten

„V. Jahrgang

aa) (2 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde

Kaufmännischer Schriftverkehr)

Sprech- und Wortschatzübungen

Wie im IV. Jahrgang, dazu weiterer Ausbau

der kaufmännischen Phraseologie und Terminologie.

Lesestoff

Proben aus dem neuen Schrifttum. Texte, die

sich mit der geistigen und materiellen Kultur

befassen. Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften,

namentlich solche wirtschaftlichen Inhaltes

(mit besonderer Betonung der Handelsbeziehungen

zu Österreich).

Sprachlehre

Zusammenfassende Wiederholung der Formen-

und Satzlehre, dazu einiges aus der Stilistik.

Kaufmännischer Schriftverkehr

Unregelmäßigkeiten im Mahn- und Zahlungsverkehr.

Kreditwesen, Werbung und Inserate.

Ausländische Messen.

Schriftliche Arbeiten

Wie im IV. Jahrgang, aber mit gesteigerten

Anforderungen.

bb) (4 Wochenstunden, davon 1 Wochenstunde

Kaufmännischer Schriftverkehr)

Sprech- und Wortschatzübungen

Fortsetzung der Übungen zur Erweiterung

des kaufmännischen Wort- und Phrasenschatzes

anhand von Wirtschaftstexten. Intensive Schulung

des mündlichen Ausdruckes für die Bereiche

des Alltages und des Wirtschaftslebens. Gewöhnung

an das Abhören und die Verwendung von

Sprechanlagen aller Art. Diskussionen und Zusammenhänge,

mündliche Darstellung im Anschluß

an Gehörtes und Gelesenes.

Lesestoff

Proben aus dem modernen Schrifttum. Texte,

die sich mit der geistigen und materiellen Kultur

befassen. Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften,

namentlich solchen wirtschaftlichen

Inhaltes (mit besonderer Betonung der Handelsbeziehungen

zu Österreich).

Sprachlehre

Wie aa).

Kaufmännischer Schriftverkehr

Wie aa).

Schriftliche Arbeiten

Wie im IV. Jahrgang, dazu freie Übertragung

schwieriger Wirtschaftstexte ins Deutsche, schriftliche

Wiedergabe und Bearbeitung abgehörter

Texte.";

3. ist vor der Überschrift „7. Naturgeschichte"

folgende Überschrift einzufügen

„7. Naturgeschichtlich-warenkundlicher Unterricht";

4. erhalten die bisherige Z. 7 „Naturgeschichte"

die Bezeichnung „a)", die bisherige Z. 8 „Chemie"

die Bezeichnung „b)", die bisherige Z. 9 „Warenkunde

und Technologie" die Bezeichnung „c)",

die bisherige Z. 10 „Physik" die Bezeichnung

„8." und die bisherige Z. 11 „Mathematik (einschließlich

Wirtschaftsmathematik)" die Bezeichnung

„9.";

5. ist die bisherige Z. 13 „Kaufmännische

Betriebskunde" nach der neuen Z. 9 „Mathematik

(einschließlich Wirtschaftsmathematik)"

mit der Bezeichnung „10." einzufügen;

6. hat in der neuen Z. 10 „Kaufmännische

Betriebskunde", Didaktische Grundsätze im

4. Absatz der 2. Satz zu lauten

„Hier ist es auch eine der wichtigsten Aufgaben

des Lehrers, durch didaktisches Geschick

und anregende Darstellung ein echtes Interesse

und Verständnis der Schüler für die mannigfachen

Erscheinungen des Wirtschaftslebens und

für die Aufgaben der wirtschaftlichen Betriebe,

namentlich auch das Verständnis für die Gestaltung

der Aufbau- und Ablauforganisation im

Betrieb und für die Probleme der Arbeitsteilung

und Zusammenarbeit im Betrieb, sowie für

Marketingprobleme zu erwecken und die Schüler

zu richtigem wirtschaftlichen Denken und

Handeln zu führen.";

7. ist vor der bisherigen Überschrift „12. Kaufmännisches

Rechnen" folgende Überschrift einzufügen

„11. Rechnungswesen";

8. erhalten die bisherige Z. 12 „Kaufmännisches

Rechnen" die Bezeichnung „a)" und die

bisherige Z. 14 „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre" die Bezeichnung „b)";

9. neue Z. 11 lit. b „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre"

a) ist in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Vermittlung eines Überblickes über die

dokumentäre und instrumentale Verwendungsmöglichkeit

der Buchhaltung und Hinführung

der Schüler zum Verständnis für ein solches

Zusammenwirken.";

b) sind in den Didaktischen Grundsätzen nach

dem 2. Absatz folgende Absätze einzufügen

„Im Aufbau des Lehrstoffes ist darauf Rücksicht

zu nehmen, daß die Buchhaltung als ein

Teil des betrieblichen Rechnungswesens durch

die Mechanisierung und Automatisierung sich

aus der vergangenheitsorientierten Technik löst.

Hierauf ist besonders unter Bezug auf die

Datenverarbeitung zu achten. Die Technik der

Buchhaltung wird zukunftsorientiert sein.

Sie wird zu einem Werkzeug des betrieblichen

Entscheidungsprozesses. Dieser Entwicklungsprozeß

wird durch die moderne Datenverarbeitung

und Datentechnik beschleunigt. In dieser

Hinsicht ist das algorithmische Denken durch

Erstellung von Flußdiagrammen über wirtschaftliche

Vorgänge zu wecken und zu vertiefen.

Selbstverständlich erfüllt die Buchhaltung aber

auch vergangenheitsbezogene Zwecke.

Die im Buchhaltungsunterricht vorgesehene

Behandlung von einmonatigen Geschäftsfällen

ist jeweils den neuesten Erkenntnissen der Praxis

anzupassen. Es ist ein bestimmtes Betriebsgeschehen

in einem Handels- und Industriebetrieb

im Gruppenunterricht zu behandeln. Die

einzelnen Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten,

daß der Schüler zu selbständigem wirtschaftlichen

Denken und Handeln motiviert wird.

(Anwendung einfacher Unternehmensspiele.)

Bei Behandlung von Teilgebieten aus der

Buchhaltung ist stets die Tatsache zu berücksichtigen,

daß die Buchhaltung ein Teil des betrieblichen

Rechnungswesens ist."

10. sind nach der neuen Z. 11 lit. b „Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre" einzufügen

„c) Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,

die zur Lösung kaufmännischer Aufgaben und

Probleme mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

erforderlich sind. Vermittlung

des Verständnisses für das Wesen und die

Einsatzmöglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung.

Erarbeiten praktischer Programmierkenntnisse.

Erwerben des Verständnisses für

die Probleme der Organisation eines Betriebes

bei Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.

Im alternativen Pflichtgegenstand des V. Jahrganges

ist eine Vertiefung der theoretischen und

praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzustreben.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Einführung in das Wesen der Datenverarbeitung

(Begriff, Arten). Daten, Verschlüsselung

der Daten, Datenträger.

Die Datenverarbeitungsanlage. Einführung in

das Programmieren. Auswertung praktischer

Beispiele. Überblick über die Einsatzmöglichkeiten

der Datenverarbeitung. Organisatorische

Voraussetzungen und Auswirkungen der Einführung

der Datenverarbeitung im Betrieb;

Rechenzentren.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes

des IV. Jahrganges. Behandlung einer höheren

Programmsprache. Programmieren mit zunehmendem

Schwierigkeitsgrad; Übungsbeispiele,

praktische Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme

durch die DVA. Übersicht über die Programmiersprache

und Programmiersysteme.

Didaktische Grundsätze

Zur Erreichung des Bildungszieles wird es

notwendig sein, den technischen Aufbau der

automatischen Datenverarbeitungsanlage nur so-

weit zu erklären, als dies für das Verständnis

ihrer Funktionsweise unbedingt notwendig ist.

Der Weiterentwicklung in der Datenverarbeitung

ist Rechnung zu tragen und sind Lehrfilme zu

verwenden.

Eine ertragreiche Gestaltung des Datenverarbeitungsunterrichtes

setzt die Flexibilität der

zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit voraus;

dies gilt besonders für die Erstellung von Programmen.

Im Gegensatz zu anderen Unterrichtsfächern

wird daher im Fach Datenverarbeitung

der Unterricht als Doppelstunde anzusetzen sein.

Außerdem müssen diese Doppelstunden Randstunden

sein, damit der Unterricht, im Bedarfsfall

zu mehrstündigen Blöcken zusammengezogen,

in die sonst unterrichtsfreie Zeit als Maschinenpraktikum

verlegt werden kann.

Moderne Unterrichtsmittel, modernes Anschauungsmaterial

und audio-visuelle Hilfsmittel

(einschließlich Lehrfilme) sind nach Möglichkeit

einzubeziehen.

Exkursionen sind durchzuführen.

d) Planungsmathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Kenntnis der wichtigsten Modelle, die die

wissenschaftlichen Grundlagen für betriebliche

Planungs- und Führungsentscheidungen darstellen.

Lehrstoff

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Grundbegriffe der Kybernetik. Modelle aus

Operations-Research. Lineare Planungsrechnung.

Netzplantechnik. Optimale Zuweisungen. Optimierungsaufgaben

aus der Lagerhaltung. Grundzüge

der Spieltheorie.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist so zu führen, daß stets die

neuesten Erkenntnisse dieses in besonders rascher

Weiterentwicklung begriffenen Wissensgebietes

behandelt werden.";

11. erhalten die bisherige Z. 15 „Kaufmännischer

Schriftverkehr" die Bezeichnung „12." und

die bisherige Z. 16 „Staatsbürgerkunde, Rechtslehre"

die Bezeichnung „13.";

12. in der neuen Z. 12 „Kaufmännischer

Schriftverkehr"

a) ist im Lehrstoff des III. Jahrganges folgender

Absatz anzufügen

„Der Schriftverkehr im Außenhandelsgeschäft

unter Berücksichtigung der jeweils für Import

und Export angewandten Vertragstechnik und

unter Einschluß des sich ergebenden bankmäßigen

Schriftverkehrs. In gesonderter oder mit dem

Außenhandelsgeschäft vereinter Darstellung: Der

Schriftverkehr mit Handelsvertretern und mit

dem Kommissionär, Spediteur und der Versicherung.";

b) hat der Lehrstoff im IV. Jahrgang zu lauten

„IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Innerbetriebliche Schriftstücke in Gewerbe und

Industrie bezüglich des Materials, des Personals

und der Aufträge. Es sind durch Verwendung

von Vordrucken aus dem Wirtschaftsleben Übungen

durchzuführen, welche der Festigung des

Verständnisses für die Bedeutung der Buchhaltungs-

und Kalkulationsunterlagen zweckdienlich

sind. Darstellung der bestehenden Zusammenhänge.

Die mit Betriebsgründungen und Betriebsübernahmen

verbundenen Eröffnungsanzeigen. Die

allgemeine Werbung durch Inserate, Kataloge,

Preislisten, Rundschreiben. Das individuelle Werbungsschreiben.

Bewerbung bei Anbotsausschreibungen

mit Vorlage von Kostenvoranschlägen.

Die Verbindung mit Berufsverbänden und

Behörden. Gewerbeanmeldung. Erteilung von

Handlungsvollmachten, Anmeldung von Konkurs- und

Ausgleichsforderungen. Der Schriftverkehr

mit den gesetzlichen Berufsvertretungen, den

Sozialversicherungsträgern und mit der Finanzbehörde.

Der Schriftverkehr zwischen Unternehmer und

Personal: Bewerbungsschreiben, Stellungnahme

des Unternehmers hiezu, Dienstzeugnisse, Gesellschaftsvertrag

(Vorweisung von Mustern). Marktberichte.";

c) hat der Lehrstoff für den V. Jahrgang zu

entfallen;

d) haben die Didaktischen Grundsätze zu

lauten

„Didaktische Grundsätze

Die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg

im Unterricht aus Kaufmännischem Schriftverkehr

ist stets im Verständnis der Schüler für das

behandelte Sachgebiet zu sehen, das die grundlegende

Voraussetzung für sprachlich richtige

Ausführung der Schriftstücke bildet. Ihre selbständige

Abfassung durch den Schüler ist bis zur

Diktatreife auszubilden, wodurch allmählich jene

stilistische Gewandtheit zu erreichen ist, welche

die kaufmännischen Schriftstücke kennzeichnen

soll. Es sind daher die wirtschaftlichen und rechtlichen

Grundlagen an lebensnahen Beispielen zu

illustrieren. Auf die organische Verbundenheit

mit den übrigen kaufmännischen Wissensgebieten

ist daher Bedacht zu nehmen.

Die Erziehung zu einer ansprechenden äußeren

Form muß während der ganzen Ausbildungszeit

im Vordergrund stehen. Die Richtlinien des

Österreichischen Kuratoriums für Wirtschaftlich-

keit sind zu beachten. Die praxisfremde Verwendung

von Heften ist zu vermeiden; an ihre Stelle

treten lose Blätter, welche mit den erforderlichen

vorgedruckten Teilen ausgestattet sind und in

geeigneter Form aufbewahrt werden müssen. Die

Querverbindung mit dem Maschinschreibunterricht

ist besonders hinsichtlich der äußeren Form

der Schriftstücke zu pflegen. Soweit aus zeitlichen

Gründen Reinschriften während der Unterrichtszeit

nicht durchführbar sind, müssen sie der

häuslichen Bearbeitung zugewiesen werden. Der

Verwendung des Formblattes ist jene Stellung im

Unterricht einzuräumen, welche durch seine Bedeutung

für das Wirtschaftsleben bedingt ist.

Wenn die Entwicklung eines Sachgebietes die

Verwendung von Formblättern vorsieht, sind

diese ausschließlich zu verwenden. Möglichste

Wirklichkeitsnähe ist durch Verwendung von

Originalformularen zu erreichen. Soweit sie in

den für den Schulbetrieb erforderlichen Mengen

nicht zur Verfügung stehen, sind sie wenigstens

als Muster zu beschaffen und dem Schüler zu

zeigen. Das Wesen und die Bedeutung der Formblätter

sind stets von der betrieblich-organisatorischen

Seite aus zu beleuchten.

Schularbeiten: Je drei im II. bis IV. Jahrgang.";

13. erhalten die bisherige Z. 17 „Volkswirtschaftslehre"

die Bezeichnung „14.", die bisherige

Z. 18 „Stenotypie und Phonotypie" die Bezeichnung

„15.", die bisherige Z. 19 „Leibesübungen"

die Bezeichnung „16." und die bisherige Z. 20

„Bürotechnik" die Bezeichnung „17.";

14. hat in der neuen Z. 17 „Bürotechnik"

a) an Stelle der Wendung „III. Jahrgang

(30 Unterrichtsstunden)" die Wendung „III.

Jahrgang (30 bis 40 Unterrichtsstunden)"

und an Stelle der Wendung „IV. Jahrgang

(30 Unterrichtsstunden)" die Wendung „IV.

Jahrgang (30 bis 40 Unterrichtsstunden)" zu

treten;

b) im Lehrstoff des IV. Jahrganges der 1. Absatz

zu entfallen.

III. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

[Jahrgänge], Didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt B. Freigegenstände

1. Z. 2 „Philosophischer Einführungsunterricht",

Didaktische Grundsätze, ist dem letzten

Absatz folgender Satz anzufügen: „Die Bedeutung

der psychologischen Kenntnisse für das Zusammenleben

in Betrieb und Gesellschaft für die

Menschenführung und den Verkauf ist hervorzuheben.";

2. hat die Z. 3 zu lauten

„3. Kultur- und Lebenskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Erkenntnis der Gegenwartskultur und ihrer

Grundlagen. Anleitung zu Selbsterziehung und

Verantwortungsbewußtsein im Hinblick auf die

Aufgaben in Familie, Beruf, Gesellschaft und

Staat. Erziehung zu einem geordneten sinnvollen

Leben. Anleitung zur Beschaffung von Informationen

und Hilfe bei ihrer Verarbeitung zu Entscheidungsgrundlagen

für die Gestaltung des

Lebens im Hinblick auf die Entwicklung der

eigenen Persönlichkeit und der Aufgabe in

Familie, Beruf, Gesellschaft und Staat.

Lehrstoff

II. bis IV. Jahrgang (je 2 Wochenstunden)

Das Ich und die Gemeinschaft

Die Beziehung des jungen Menschen zu Familie

und Schulgemeinschaft und zur künftigen Betriebsgemeinschaft.

Arbeitsteilung und Zusammenarbeit.

Sachliche Bewältigung von Interessenkonflikten.

Persönlichkeitsformung durch Selbsterkenntnis,

Selbstbeherrschung, Pünktlichkeit, Ordnungsliebe

und den Umgang mit den Mitmenschen. Anstandslehre

auf allen Gebieten und in allen

Lebenslagen. Körperpflege, Ernährung, Kleidung,

richtige Haltung und Körperbeherrschung. Mode,

Lebens- und Wohnkultur.

Die Kulturgüter

Kunsterziehung, Brauchtum, Musikerziehung;

Massenmedien.

Arbeit und Freizeit

Arbeit als Lebensinhalt; Freizeitgestaltung und

ihre Formen, z. B. Lektüre, künstlerische Betätigung,

Wandern, Sport.

Naturschutz

Landschaftsschutz und Gewässerschutz, Tierschutz.

Soziale Verpflichtungen

Sozialethik; Arbeitsschutz, Krankenschutz. Der

alte Mensch. Human relations. Erste Hilfe auf

dem Arbeitsplatz, im Haushalt, auf der Straße;

Hauskrankenpflege. Aufgaben und Stellung des

Mannes und der Frau. Die Familie. Psychische

Hygiene und Sexualprobleme. Kampf gegen

Suchtgifte.

Ökonomische Planung im Alltag.

Didaktische Grundsätze

Wesentliches Merkmal für die nutzbringende

Behandlung dieses Lehrstoffes ist Aktualität

und Lebensnähe. An die Interessen der Schüler ist

anzuknüpfen. Praktische Demonstrationen, Veranschaulichung

unter Heranziehung aller zur

Verfügung stehender Mittel, wie Wandbilder,

Diapositive, Kurzfilme, Schallplatten u. a. Die

Schüler sollen an der Erarbeitung des Lehrstoffes

aktiv mitarbeiten. Die angepaßte Unterrichtsform

kann vielfach das Schülergespräch sein.".

D. Die Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsakademie

für Berufstätige) wird wie folgt geändert

I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

II. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen [Jahrgänge], Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

1. ist in der Z. 3 „Englisch (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr)" nach der Wendung

„V. Jahngang (2 Wochenstunden, davon

1 Wochenstunde Kaufmännischer Schriftverkehr)"

folgende Wendung einzufügen

„V. Jahrgang (3 Wochenstunden, davon

1 Wochenstunde Kaufmännischer Schriftverkehr):";

2. Z. 4 „Zweite lebende Fremdsprache (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr)"

a) lit. a „Eine romanische Sprache" ist im

Lehrstoff nach der Wendung „V. Jahrgang

(2 Wochenstunden)" folgende Wendung einzufügen

„V. Jahrgang (3 Wochenstunden):";

b) lit. b „Eine slawische Sprache" ist im Lehrstoff

nach der Wendung „V. Jahrgang

(2 Wochenstunden)" folgende Wendung einzufügen

„V. Jahrgang (3 Wochenstunden):";

3. ist vor der Überschrift „7. Naturgeschichte"

folgende Überschrift einzufügen

„7. Naturgeschichtlich-warenkundlicher

Unterricht";

4. erhalten die bisherige Z. 7 „Naturgeschichte"

die Bezeichnung „a)", die bisherige Z. 8

„Chemie" die Bezeichnung „b)", die bisherige

Z. 9 „Warenkunde und Technologie" die Bezeichnung

„c)", die bisherige Z. 10 „Physik" die

Bezeichnung „8." und die bisherige Z. 11 „Mathematik

(einschließlich Wirtschaftsmathematik)" die

Bezeichnung „9.";

5. ist die bisherige Z. 13 „Kaufmännische Betriebskunde"

nach der neuen Z. 9 „Mathematik

(einschließlich Wirtschaftsmathematik)" mit der

Bezeichnung „10." einzufügen;

6. ist vor der bisherigen Überschrift „12. Kaufmännisches

Rechnen" folgende Überschrift einzufügen

„11. Rechnungswesen";

7. erhalten die bisherige Z. 12 „Kaufmännisches

Rechnen" die Bezeichnung „a)" und die

bisherige Z. 14 „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre" die Bezeichnung „b)";

8. sind, nach der neuen Z. 11 lit. b „Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre" einzufügen

„c) Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung des Verständnisses für das Wesen

und die Einsatzmöglichkeiten der automatischen

Datenverarbeitung. Erarbeiten praktischer Programmierkenntnisse.

Erwerben des Verständnisses

für die Probleme der Organisation eines

Betriebes bei Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)

V. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Im übrigen wie im Lehrplan der Handelsakademie

(Anlage B/1).

Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

B/1).

d) Planungsmathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

B/1).

Lehrstoff

V. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Im übrigen wie im Lehrplan der Handelsakademie

(Anlage B/1).

Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

B/1).";

9. erhalten die bisherige Z. 15 „Kaufmännischer

Schriftverkehr" die Bezeichnung „12." und

die bisherige Z. 16 „Staatsbürgerkunde, Rechtslehre"

die Bezeichnung „13.", die bisherige Z. 17

„Volkswirtschaftslehre" die Bezeichnung „14.",

die bisherige Z. 18 „Stenotypie und Phonotypie"

die Bezeichnung „15." und die bisherige Z. 19

„Bürotechnik" die Bezeichnung „16.".

E. Die Anlage C/1 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges

an Handelsakademien) wird wie folgt

geändert

I. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

II. Im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände

1. ist vor der Überschrift „2. Kaufmännisches

Rechnen" folgende Überschrift einzufügen

„2. Rechnungswesen";

2. erhält die bisherige Z. 2 „Kaufmännisches

Rechnen" die Bezeichnung „a)";

3. hat in der neuen Z. 2 lit. a „Kaufmännisches

Rechnen," an Stelle der Wendung „Lehrstoff

(5 Wochenstunden)" die Wendung „Lehrstoff

(4 Wochenstunden)" zu treten;

4. ist die bisherige Z. 4 „Buchhaltung, Bilanz-

und Steuerlehre" nach der neuen Z. 2 lit. a

„Kaufmännisches Rechnen" mit der Bezeichnung

„b)" einzufügen;

5. hat in der neuen Z. 2 lit. b „Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre" an Stelle der Wendung

„Lehrstoff (6 Wochenstunden)" die Wendung

„Lehrstoff (5 Wochenstunden)" zu treten;

6. ist nach der neuen Z. 2 lit. b „Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre" anzufügen

c) Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,

die zur Lösung kaufmännischer Aufgaben und

Probleme mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

erforderlich sind.

Vermittlung des Verständnisses für das Wesen

und die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung.

Erarbeiten praktischer Programmierkenntnisse.

Erwerben des Verständnisses für die

Probleme der Organisation eines Betriebes bei

Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.

Lehrstoff

Einführung in das Wesen der Datenverarbeitung

(Begriff, Arten). Daten, Verschlüsselung

der Daten, Datenträger. Die Datenverarbeitungsanlage.

Einführung in das Programmieren. Auswertung

praktischer Beispiele. Überblick über

die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung.

Eingliederung in die Betriebsorganisation;

Rechenzentren.

Didaktische Grundsätze

Zur Erreichung des Bildungszieles wird es notwendig

sein, den technischen Aufbau der automatischen

Datenverarbeitungsanlage nur soweit

zu erklären, als dies für das Verständnis ihrer

Funktionsweise unbedingt notwendig ist. Der

Weiterentwicklung in der Datenverarbeitung

ist Rechnung zu tragen.

Moderne Unterrichtsmittel, modernes Anschauungsmaterial

und audio-visuelle Hilfsmittel

(einschließlich Lehrfilme) sind nach Möglichkeit

einzubeziehen. Exkursionen sind durchzuführen.

d) Planungsmathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Kenntnis der wichtigsten Modelle, die die

wissenschaftlichen Grundlagen für betriebliche

Planungs- und Führungsentscheidungen darstellen.

Lehrstoff

Grundbegriffe der Kybernetik. Modelle aus

Operations-Research. Lineare Planungsrechnung.

Netzplantechnik. Optimale Zuweisungen. Optimierungsaufgaben

aus der Lagerhaltung, Grundzüge

der Spieltheorie.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist so zu führen, daß stets

die neuesten Erkenntnisse dieses in besonders

rascher Entwicklung begriffenen Wissensgebietes

behandelt werden.";

7. erhalten die bisherigen Z. 5 bis 11 die Bezeichnung

„4." bis „10.".

F. In der Anlage C/2 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges

für Berufstätige an Handelsakademien)

hat der Abschnitt I (Stundentafel)

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September

1971 in Kraft.

(2) Art. I Abschnitt A tritt hinsichtlich der

2. Klasse mit 1. September 1972 und hinsichtlich

der 3. Klasse mit 1. September 1973 in

Kraft.

(3) Art. I Abschnitt C und D tritt hinsichtlich

des V. Jahrganges mit 1. September 1972 in

Kraft.

(4) In der 3. Klasse der Handelsschule ist in

den Schuljahren 1971/72 und 1972/73 der im

Art. I Abschnitt A dieser Verordnung enthaltene

Unterrichtsgegenstand „Datenverarbeitung" im

Ausmaß von 2 Wochenstunden als zusätzlicher

Pflichtgegenstand zu führen.

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