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212_1970 AT

212. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Krankenabteilung oder einer heereseigenen

Krankenanstalt erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 220 S pro Tag,

b) für ambulatorische Behandlung 100 S pro

Behandlung.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August

1970 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Landesverteidigung vom 6. Oktober

1967, BGBl. Nr. 336, über den Aufwand

für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in

heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen

Krankenanstalten außer Kraft.

(2) Für Zeiträume, die vor dem 1. August 1970

gelegen sind, betragen die als Aufwand des

Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten weiterhin

pro Tag 150 S.

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