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212_1969 AT

212. Bundesgesetz: Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz Aktiengesellschaft und die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesgesetz: Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz Aktiengesellschaft und die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1

Die nachstehenden Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz AG. und die Trauzl-

Werke AG. aus Darlehen des Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen, aus Darlehen

aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes sowie auf Grund übernommener Haftungen gelten

rückwirkend als erloschen, und zwar

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut.

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