212_1968
AT
212. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Reuttener Straße im Bereich der Gemeinde Bichlbach (Ortsdurchfahrt) auf die neu hergestellte Ortsumfahrung und Auflassung der bisherigen Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 212. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Reuttener Straße im Bereich der Gemeinde Bichlbach (Ortsdurchfahrt) auf die neu hergestellte Ortsumfahrung und Auflassung der bisherigen Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße
1968_212_0 212. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Reuttener Straße im Bereich der Gemeinde Bichlbach (Ortsdurchfahrt) auf die neu hergestellte Ortsumfahrung und Auflassung der bisherigen Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Reuttener
Straße in der Gemeinde Bichlbach wird von
km 47,500 bis km 49,250 auf die neu hergestellte
Ortsumfahrungsstrecke umgelegt und die bisherige
Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße
aufgelassen.