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212_1968 AT

212. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Reuttener Straße im Bereich der Gemeinde Bichlbach (Ortsdurchfahrt) auf die neu hergestellte Ortsumfahrung und Auflassung der bisherigen Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Reuttener Straße im Bereich der Gemeinde Bichlbach (Ortsdurchfahrt) auf die neu hergestellte Ortsumfahrung und Auflassung der bisherigen Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Reuttener

Straße in der Gemeinde Bichlbach wird von

km 47,500 bis km 49,250 auf die neu hergestellte

Ortsumfahrungsstrecke umgelegt und die bisherige

Ortsdurchfahrtsstrecke als Bundesstraße

aufgelassen.

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