212. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961
(BGBl. Nr. 66/1966) ratifiziert bzw. sind diesem
beigetreten
Dahomey, Irland, Kanada, Luxemburg, Mongolei
und Schweden; ferner hat Malta erklärt,
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an
dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll
über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl.
Nr. 66/1966) ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten
Luxemburg, Niger und Schweden; ferner hat
Malta erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
an dieses Protokoll gebunden zu
erachten.
Die Mongolische Volksrepublik hat einen Vorbehalt
zu dem Übereinkommen gemacht, der in
deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Bezüglich Art. 11, Abs. 1 ist die Regierung
der Mongolischen Volksrepublik der Ansicht, daß
jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand
einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung
zwischen dem Sendestaat und dem
Empfangsstaat zu regeln ist.
Unter Bezugnahme auf die Art. 48 und 50 erachtet
es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
für nötig, auf den diskriminierenden
Charakter der Art. 48 und 50 des Wiener Übereinkommens
aufmerksam zu machen und erklärt,
daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten
zum Gegenstande hat, die die Interessen aller
Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten
offen stehen sollte."