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212_1967 AT

212. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen vom 18. April 1961

(BGBl. Nr. 66/1966) ratifiziert bzw. sind diesem

beigetreten

Dahomey, Irland, Kanada, Luxemburg, Mongolei

und Schweden; ferner hat Malta erklärt,

sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an

dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.

Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll

über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl.

Nr. 66/1966) ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten

Luxemburg, Niger und Schweden; ferner hat

Malta erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

an dieses Protokoll gebunden zu

erachten.

Die Mongolische Volksrepublik hat einen Vorbehalt

zu dem Übereinkommen gemacht, der in

deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Bezüglich Art. 11, Abs. 1 ist die Regierung

der Mongolischen Volksrepublik der Ansicht, daß

jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand

einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung

zwischen dem Sendestaat und dem

Empfangsstaat zu regeln ist.

Unter Bezugnahme auf die Art. 48 und 50 erachtet

es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik

für nötig, auf den diskriminierenden

Charakter der Art. 48 und 50 des Wiener Übereinkommens

aufmerksam zu machen und erklärt,

daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten

zum Gegenstande hat, die die Interessen aller

Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten

offen stehen sollte."

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