212. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der National hat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird abgeändert wie folgt
1. Art. 135 hat zu lauten
„Art. 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt
in Senaten, die von der Vollversammlung
aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden
sind.
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung
auf die Senate für die durch Bundesgesetz
bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied
zufallende Sache darf diesem nur im Falle
seiner Behinderung abgenommen werden."
2. Art. 136 hat zu lauten
„Art. 136. Die näheren Bestimmungen über
Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des
Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes
Bundesgesetz und auf Grund dieses
durch eine von der Vollversammlung zu beschließende
Geschäftsordnung geregelt."
3. Art. 148 hat zu lauten
„Art. 148. Die näheren Bestimmungen über
die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes
werden durch ein besonderes
Bundesgesetz und auf Grund dieses durch
eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende
Geschäftsordnung geregelt."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Art. 135 in der
Passung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes
treten mit dem 1. Jänner 1965 in Wirksamkeit.
Sie finden keine Anwendung auf Beschwerdefälle,
in denen zu diesem Zeitpunkt
eine Beratung oder Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes
vertagt war.
(2) Bundesgesetzliche Regelungen zur Ausführung
der in Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen
sind schon vor diesem Zeitpunkt so zeitgerecht
zu erlassen, daß die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes
die Geschäftsverteilung
nach den Grundsätzen dieses Bundesverfassungsgesetzes
erstmals für das Kalenderjahr 1965 beschließen
kann.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt
wird, die Bundesregierung betraut.