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212_1964 AT

212. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Der National hat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird abgeändert wie folgt

1. Art. 135 hat zu lauten

„Art. 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt

in Senaten, die von der Vollversammlung

aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden

sind.

(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung

auf die Senate für die durch Bundesgesetz

bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.

(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied

zufallende Sache darf diesem nur im Falle

seiner Behinderung abgenommen werden."

2. Art. 136 hat zu lauten

„Art. 136. Die näheren Bestimmungen über

Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des

Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes

Bundesgesetz und auf Grund dieses

durch eine von der Vollversammlung zu beschließende

Geschäftsordnung geregelt."

3. Art. 148 hat zu lauten

„Art. 148. Die näheren Bestimmungen über

die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes

werden durch ein besonderes

Bundesgesetz und auf Grund dieses durch

eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende

Geschäftsordnung geregelt."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Art. 135 in der

Passung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes

treten mit dem 1. Jänner 1965 in Wirksamkeit.

Sie finden keine Anwendung auf Beschwerdefälle,

in denen zu diesem Zeitpunkt

eine Beratung oder Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes

vertagt war.

(2) Bundesgesetzliche Regelungen zur Ausführung

der in Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen

sind schon vor diesem Zeitpunkt so zeitgerecht

zu erlassen, daß die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes

die Geschäftsverteilung

nach den Grundsätzen dieses Bundesverfassungsgesetzes

erstmals für das Kalenderjahr 1965 beschließen

kann.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt

wird, die Bundesregierung betraut.

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