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212_1963 AT

212. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.

Nachdem das am 21. November 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Erbschaftssteuern, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und seine Majestät der König von Schweden sind,

von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der

Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach

Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen,

ein Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger

und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke

im Bundesministerium für Finanzen.

Seine Majestät, der König von Schweden

Herrn Sven Allard, Seinen außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter in Wien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

Dieses Abkommen ist auf Nachlaßvermögen

von Erblassern anzuwenden, die zur Zeit ihres

Todes in einem der beiden oder in beiden Staaten

ihren Wohnsitz hatten oder Staatsangehörige

eines der beiden oder beider Staaten waren.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Erbschaftssteuern, die

für Rechnung eines jeden der beiden Staaten,

seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände

erhoben werden.

(2) Als Erbschaftssteuern gelten alle Steuern,

die aus Anlaß des Todes als Steuern vom Nachlaß,

Erbanfall oder Vermögensübergang sowie als

Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben

werden.

(3) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen

gilt, gehören zur Zeit insbesondere

a) In Österreich

die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit

ihr Erwerbe von Todes wegen oder

Zweckzuwendungen von Todes wegen

unterliegen.

b) In Schweden

die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit

ihr Erwerbe von Todes wegen unterliegen.

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die obersten Finanzbehörden der

beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden

Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

Änderungen mitteilen.

Artikel 3

(1) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt

als in dem Staat gelegen, in dem sie eine ständige

Wohnstätte hat. Hat sie in beiden Staaten eine

ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in

dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(2) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen

hat, oder hat sie in keinem der Staaten

eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz

als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

(3) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden oder in keinem der beiden Staaten,

so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen,

dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Artikel 4

(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich

des Zubehörs sowie des einem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden

und toten Inventars), das in einem der beiden

Staaten liegt, wird nur in diesem Staat besteuert.

Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen

Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,

sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die genannten

Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen

Unternehmen (Artikel 5) gehören.

(3) Was als unbewegliches Vermögen oder als

Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen

Vermögen gleichgestellte Berechtigung anzusehen

ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des

Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder

der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende

Recht bezieht, liegt.

Artikel 5

(1) Für Nachlaßvermögen, das in einem der

beiden Staaten dem Betrieb eines gewerblichen

Unternehmens dient, gilt folgendes

a) Hat das Unternehmen eine Betriebstätte

nur in einem der beiden Staaten, so wird

dieses Vermögen nur in diesem Staat besteuert.

b) Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden

Staaten, so wird das Vermögen in

jedem der beiden Staaten insoweit besteuert,

als es der in diesem Staate liegenden

Betriebstätte dient.

(2) Der Begriff „Betriebstätte" richtet sich nach

den Vorschriften des zwischen den beiden Staaten

am 14. Mai 1959 abgeschlossenen Abkommens

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen.

(3) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Beteiligungen

an Personengesellschaften (handelsbolag,

kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi,

gruvbolag) und andere Personenvereinigungen,

die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen

Gesetzen keine juristischen Personen sind;

auf Beteiligungen an einem Unternehmen als stiller

Gesellschafter jedoch nur dann, wenn mit der

Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens

verbunden ist.

Artikel 6

Nachlaßvermögen, das nicht nach den Artikeln

4 oder 5 zu behandeln ist, wird nur in dem

Staat besteuert, in dem der Erblasser zur Zeit

seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels

3 hatte.

Artikel 7

(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang

mit den in den Artikeln 4 oder 5 bezeichneten

Vermögensteilen stehen oder durch

diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese

Vermögensteile angerechnet.

(2) Andere Schulden als die im vorhergehenden

Absatz bezeichneten werden vorerst auf die nach

Artikel 6 zu behandelnden Vermögensteile angerechnet.

(3) Wenn bei der in den beiden vorangehenden

Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein unge-

deckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von

den anderen Vermögensteilen, welche im selben

Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in

Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine

anderen Vermögensteile mehr vorhanden, die der

Erbschaftsbesteuerung unterliegen, oder verbleibt

trotz des Abzuges ein weiterer Schuldenrest, dann

wird dieser auf jene Vermögensteile angerechnet,

die im anderen Staat der Erbschaftsbesteuerung

unterliegen.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

werden auf Fideikommisse Schulden nur insoweit

angerechnet, als sie darauf lasten oder darauf

sichergestellt sind.

Artikel 8

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder

Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung

überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben

kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte

Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses

Staates zu besteuern wäre.

Artikel 9

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch

auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach

den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder

besonderen Vereinbarungen den Angehörigen

der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden

Befreiungen Nachlaßvermögen im

Empfangstaat nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung

dem Entsendestaat vorbehalten.

Artikel 10

(1) Glaubt ein Steuerpflichtiger, daß die Maßnahmen

eines der beiden oder beider Staaten für

ihn die Wirkung einer Besteuerung haben oder

haben werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann er unbeschadet der nach dem

innerstaatlichen Recht in den beiden Staaten

vorgesehenen Rechtsmittel seinen Fall der obersten

Finanzbehörde des Staates, in dem sein

Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 anzunehmen

ist, oder der obersten Finanzbehörde des Staates

unterbreiten, in dem der Erblasser zur Zeit seines

Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Die oberste Finanzbehörde wird, wenn sie

die Einwendung für begründet erachtet und selbst

nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung

herbeizuführen, versuchen, den Fall im Einvernehmen

mit der obersten Finanzbehörde des

anderen Staates so zu regeln, daß eine Besteuerung,

die diesem Abkommen nicht entspricht,

vermieden wird.

(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten werden bemüht sein, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder An-

wendung dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen

Einvernehmen zu regeln. Sie können

sich auch zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungen,

die in diesem Abkommen

nicht geregelt sind, miteinander beraten.

(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten können zwecks Herstellung eines Einvernehmens

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

des Einvernehmens ratsam, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer aus Vertretern

der obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten bestehenden Kommission erfolgen.

Artikel 11

(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten werden sich die Mitteilungen machen,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder

zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig

sind. Die obersten Finanzbehörden sind

jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,

die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden

vorhandenen Unterlagen gegeben werden können,

sondern gesonderte Ermittlungen erfordern

würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels

zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten

Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet

der Befugnis, ihn Personen und Behörden

(einschließlich der Gerichte in Schweden)

zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen

Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung

der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.

Diese Personen und Behörden haben die

gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen,

daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt

wird,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die seinen gesetzlichen Vorschriften oder

seiner Verwaltungspraxis widersprechen,

b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe

nach den gesetzlichen Vorschriften des

einen oder anderen Staates nicht gefordert

werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches

Geheimnis offenbaren würden, dürfen

nicht gegeben werden.

Artikel 12

(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens

durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich

aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene

Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen,

die sich auf die Steuern im Sinne des

Abkommens beziehen.

(2) Die in diesem Abkommen genannten obersten

Finanzbehörden sind auf Seiten der Repu-

blik Österreich das Bundesministerium für Finanzen

und auf Seiten des Königreiches Schweden

das Finanzministerium oder die Behörde, der es

übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums

Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

Artikel 13

(1). Dieses Abkommen soll ratifiziert werden,

und zwar österreichischerseits durch den Bundespräsidenten

der Republik Österreich, schwedischerseits

durch Seine Majestät den König von

Schweden mit Zustimmung des Riksdags. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Stockholm ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf

alle Fälle anzuwenden, in denen der Erblasser

nach diesem Zeitpunkt verstorben ist.

(3) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung

bleiben, als es nicht von einem der beiden Staaten

gekündigt wird. Wird es mindestens sechs Monate

vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt,

so verliert das Abkommen mit dem 1. Jänner des

folgenden Jahres seine Wirksamkeit. Es findet

daher noch auf Fälle Anwendung, in denen der

Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. November 1962, in

je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Dr. Josef Stangelberger

Dr. Otto Watzke

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrate

s erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am 10. Juni 1963 in Kraft getreten.

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