212. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. November 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Erbschaftssteuern, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und seine Majestät der König von Schweden sind,
von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach
Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen,
ein Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger
und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke
im Bundesministerium für Finanzen.
Seine Majestät, der König von Schweden
Herrn Sven Allard, Seinen außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter in Wien.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
Dieses Abkommen ist auf Nachlaßvermögen
von Erblassern anzuwenden, die zur Zeit ihres
Todes in einem der beiden oder in beiden Staaten
ihren Wohnsitz hatten oder Staatsangehörige
eines der beiden oder beider Staaten waren.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Erbschaftssteuern, die
für Rechnung eines jeden der beiden Staaten,
seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände
erhoben werden.
(2) Als Erbschaftssteuern gelten alle Steuern,
die aus Anlaß des Todes als Steuern vom Nachlaß,
Erbanfall oder Vermögensübergang sowie als
Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben
werden.
(3) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen
gilt, gehören zur Zeit insbesondere
a) In Österreich
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit
ihr Erwerbe von Todes wegen oder
Zweckzuwendungen von Todes wegen
unterliegen.
b) In Schweden
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit
ihr Erwerbe von Todes wegen unterliegen.
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die obersten Finanzbehörden der
beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
Änderungen mitteilen.
Artikel 3
(1) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt
als in dem Staat gelegen, in dem sie eine ständige
Wohnstätte hat. Hat sie in beiden Staaten eine
ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in
dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(2) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen
hat, oder hat sie in keinem der Staaten
eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz
als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(3) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden oder in keinem der beiden Staaten,
so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Artikel 4
(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich
des Zubehörs sowie des einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden
und toten Inventars), das in einem der beiden
Staaten liegt, wird nur in diesem Staat besteuert.
Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen
Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,
sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die genannten
Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen
Unternehmen (Artikel 5) gehören.
(3) Was als unbewegliches Vermögen oder als
Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen
Vermögen gleichgestellte Berechtigung anzusehen
ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des
Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder
der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende
Recht bezieht, liegt.
Artikel 5
(1) Für Nachlaßvermögen, das in einem der
beiden Staaten dem Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens dient, gilt folgendes
a) Hat das Unternehmen eine Betriebstätte
nur in einem der beiden Staaten, so wird
dieses Vermögen nur in diesem Staat besteuert.
b) Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden
Staaten, so wird das Vermögen in
jedem der beiden Staaten insoweit besteuert,
als es der in diesem Staate liegenden
Betriebstätte dient.
(2) Der Begriff „Betriebstätte" richtet sich nach
den Vorschriften des zwischen den beiden Staaten
am 14. Mai 1959 abgeschlossenen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen.
(3) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Beteiligungen
an Personengesellschaften (handelsbolag,
kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi,
gruvbolag) und andere Personenvereinigungen,
die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen
Gesetzen keine juristischen Personen sind;
auf Beteiligungen an einem Unternehmen als stiller
Gesellschafter jedoch nur dann, wenn mit der
Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens
verbunden ist.
Artikel 6
Nachlaßvermögen, das nicht nach den Artikeln
4 oder 5 zu behandeln ist, wird nur in dem
Staat besteuert, in dem der Erblasser zur Zeit
seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels
3 hatte.
Artikel 7
(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit den in den Artikeln 4 oder 5 bezeichneten
Vermögensteilen stehen oder durch
diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese
Vermögensteile angerechnet.
(2) Andere Schulden als die im vorhergehenden
Absatz bezeichneten werden vorerst auf die nach
Artikel 6 zu behandelnden Vermögensteile angerechnet.
(3) Wenn bei der in den beiden vorangehenden
Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein unge-
deckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von
den anderen Vermögensteilen, welche im selben
Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in
Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine
anderen Vermögensteile mehr vorhanden, die der
Erbschaftsbesteuerung unterliegen, oder verbleibt
trotz des Abzuges ein weiterer Schuldenrest, dann
wird dieser auf jene Vermögensteile angerechnet,
die im anderen Staat der Erbschaftsbesteuerung
unterliegen.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
werden auf Fideikommisse Schulden nur insoweit
angerechnet, als sie darauf lasten oder darauf
sichergestellt sind.
Artikel 8
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder
Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung
überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben
kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte
Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses
Staates zu besteuern wäre.
Artikel 9
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch
auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder
besonderen Vereinbarungen den Angehörigen
der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden
Befreiungen Nachlaßvermögen im
Empfangstaat nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung
dem Entsendestaat vorbehalten.
Artikel 10
(1) Glaubt ein Steuerpflichtiger, daß die Maßnahmen
eines der beiden oder beider Staaten für
ihn die Wirkung einer Besteuerung haben oder
haben werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann er unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht in den beiden Staaten
vorgesehenen Rechtsmittel seinen Fall der obersten
Finanzbehörde des Staates, in dem sein
Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 anzunehmen
ist, oder der obersten Finanzbehörde des Staates
unterbreiten, in dem der Erblasser zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die oberste Finanzbehörde wird, wenn sie
die Einwendung für begründet erachtet und selbst
nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, versuchen, den Fall im Einvernehmen
mit der obersten Finanzbehörde des
anderen Staates so zu regeln, daß eine Besteuerung,
die diesem Abkommen nicht entspricht,
vermieden wird.
(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten werden bemüht sein, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder An-
wendung dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen
Einvernehmen zu regeln. Sie können
sich auch zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungen,
die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, miteinander beraten.
(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten können zwecks Herstellung eines Einvernehmens
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
des Einvernehmens ratsam, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer aus Vertretern
der obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten bestehenden Kommission erfolgen.
Artikel 11
(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten werden sich die Mitteilungen machen,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder
zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig
sind. Die obersten Finanzbehörden sind
jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,
die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden
vorhandenen Unterlagen gegeben werden können,
sondern gesonderte Ermittlungen erfordern
würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels
zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten
Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet
der Befugnis, ihn Personen und Behörden
(einschließlich der Gerichte in Schweden)
zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung
der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
Diese Personen und Behörden haben die
gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen,
daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt
wird,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die seinen gesetzlichen Vorschriften oder
seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe
nach den gesetzlichen Vorschriften des
einen oder anderen Staates nicht gefordert
werden kann.
(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches
Geheimnis offenbaren würden, dürfen
nicht gegeben werden.
Artikel 12
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens
durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich
aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene
Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen,
die sich auf die Steuern im Sinne des
Abkommens beziehen.
(2) Die in diesem Abkommen genannten obersten
Finanzbehörden sind auf Seiten der Repu-
blik Österreich das Bundesministerium für Finanzen
und auf Seiten des Königreiches Schweden
das Finanzministerium oder die Behörde, der es
übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums
Fragen dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 13
(1). Dieses Abkommen soll ratifiziert werden,
und zwar österreichischerseits durch den Bundespräsidenten
der Republik Österreich, schwedischerseits
durch Seine Majestät den König von
Schweden mit Zustimmung des Riksdags. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Stockholm ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf
alle Fälle anzuwenden, in denen der Erblasser
nach diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(3) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung
bleiben, als es nicht von einem der beiden Staaten
gekündigt wird. Wird es mindestens sechs Monate
vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt,
so verliert das Abkommen mit dem 1. Jänner des
folgenden Jahres seine Wirksamkeit. Es findet
daher noch auf Fälle Anwendung, in denen der
Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. November 1962, in
je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Dr. Josef Stangelberger
Dr. Otto Watzke
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrate
s erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am 10. Juni 1963 in Kraft getreten.