212. Kundmachung: Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 18. Juli 1962 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober
1956, BGBl. Nr. 202, über die Anrechnung
von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten
für die Bemessung des Ruhegenusses wie folgt
abgeändert und ergänzt
Artikel I.
1. Als § 2 a ist aufzunehmen
„Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 2 a. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem
26. April 1945 als Beamte in den Dienststand
aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat
zurückgelegte Beschäftigungszeiten und
sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions(Renten)
versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet
der Republik Österreich zurückgelegt worden
wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des
§ 228 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und Zeiten einer freiwilligen
Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung des Heimatstaates
nur aus dem Grunde nicht bestanden hat,
weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung
für Versicherungsfälle der Invalidität
(Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes
bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des
Ruhegenusses anzurechnen
a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Beschäftigungszeiten,
die bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen
Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung
oder als Lehrer an einer Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt
wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer
Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;
b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Z. 1 lit. e
beziehungsweise Z. 2 sonstige Zeiten.
(2) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen
im Deutschen Reich zurückgelegten
Zeiten sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden, wenn solche Zeiten auch
einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer
Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne
Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen
wären.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,
für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom
15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die
dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und
Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes
durch die Republik Österreich, anzuwenden
sind."
2. Im § 3 sind nach den Worten „nach § 2"
die Worte „und § 2 a" einzufügen.
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. a,
b, c, e oder nach § 2 a angerechnet, so ist ein
besonderer Pensionsbeitrag nicht zu leisten."
4. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die im § 2 Abs. 1 lit. a und im § 2 a
Abs. 1 lit. a genannten Dienstzeiten sind zur
Gänze unbedingt anzurechnen."
5. Der § 5 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen und nach
Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung
des 25. Lebensjahres des Beamten liegen,
zur Gänze bedingt für den Fall anzurechnen, daß
der Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandsversetzung
wegen Dienstunfähigkeit oder nach
zurückgelegtem 65. Lebensjahr aus dem Dienststande
ausscheidet.
Die im § 2 a Abs. 1 lit. b angeführten Beschäftigungszeiten
sind nach dieser und nach
Maßgabe der Bestimmungen der Z. 1 lit. e anzurechnen."
6. Als § 9 Abs. 3 ist aufzunehmen
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 sind Heimatvertriebenen, Südtirolern
und Kanaltalern, auch wenn sie vor dem
1. Jänner 1956 als Beamte angestellt worden
sind, die im § 2 a angeführten Zeiträume nach
Maßgabe der Bestimmungen dieser Kundmachung
anzurechnen."
7. Im § 11 entfallen die Abs. 1 und 2; die
Absatzbezeichnung „(3)" ist zu streichen.
Artikel II.
1. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,
die von Beamten in den im § 1 Abs. 3 des Auslandsrenten
-Übernahmegesetzes — ARÜG., BGBl.
Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der Zeit
vom 13. März 1938 bis zum 27. November 1961
zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht § 2 a
anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung
von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein geltenden
Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen, wenn
für diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiet der
Republik Österreich zurückgelegt worden, ein
Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu leisten wäre.
2. Anrechnungen nach § 2 a und nach Z. 1
dieses Artikels erfolgen nur über Ansuchen; bereits
durchgeführte Anrechnungen stehen einer
neuerlichen Anrechnung nicht entgegen.
3. Das Ansuchen ist vom Beamten, im Falle
seines Todes von seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen, innerhalb der im § 7 Abs. 2
gesetzten Frist zu stellen. Stirbt der Beamte, ehe
über sein Ansuchen entschieden wurde, so ist das
Anrechnungsverfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen so weiterzuführen,
als ob sie das Ansuchen gestellt hätten.
4. Die für die Einbringung eines solchen Ansuchens
gemäß § 7 Abs. 2 gesetzte sechsmonatige
Frist läuft für Beamte, die vor dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung angestellt worden
sind, beziehungsweise für deren versorgungsberechtigte
Hinterbliebenen vom Tage des Inkrafttretens
dieser Kundmachung an.
5. Wurden für nunmehr nach § 2 a und nach
Z. 1 dieses Artikels anrechenbare Zeiten auf
Grund früher erfolgter Anrechnungen bereits
besondere Pensionsbeiträge (eine Nachzahlungsgebühr)
entrichtet, so sind diese Beiträge binnen
sechs Monaten nach der Übermittlung der Mitteilung
über die erfolgte neuerliche Anrechnung
zurückzuerstatten.
6. Leistungen, die für die im Sinne des § 2 a
und Z. 1 dieses Artikels angerechneten Zeiten von
in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung
oder einer anderen in- oder ausländischen
Stelle erbracht werden, sind auf die
Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das
gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der
Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt
wurden.
7. Ruhegenußvordienstzeiten, die gemäß § 5
Abs. 4 Z. 2 zur Gänze bedingt für den Fall der
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
oder für den Fall des Todes des
Beamten angerechnet wurden, gelten auch für
den Fall der Versetzung in den dauernden Ruhestand
nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr als
angeredinet.