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212. Kundmachung: Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Kundmachung: Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 18. Juli 1962 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober

1956, BGBl. Nr. 202, über die Anrechnung

von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten

für die Bemessung des Ruhegenusses wie folgt

abgeändert und ergänzt

Artikel I.

1. Als § 2 a ist aufzunehmen

„Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.

§ 2 a. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem

26. April 1945 als Beamte in den Dienststand

aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat

zurückgelegte Beschäftigungszeiten und

sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions(Renten)

versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet

der Republik Österreich zurückgelegt worden

wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des

§ 228 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

und Zeiten einer freiwilligen

Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht

in der Rentenversicherung des Heimatstaates

nur aus dem Grunde nicht bestanden hat,

weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung

für Versicherungsfälle der Invalidität

(Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes

bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des

Ruhegenusses anzurechnen

a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Beschäftigungszeiten,

die bei einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen

Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung

oder als Lehrer an einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt

wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer

Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;

b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Z. 1 lit. e

beziehungsweise Z. 2 sonstige Zeiten.

(2) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen

im Deutschen Reich zurückgelegten

Zeiten sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden, wenn solche Zeiten auch

einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer

Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne

Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen

wären.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,

für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom

15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die

dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und

Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes

durch die Republik Österreich, anzuwenden

sind."

2. Im § 3 sind nach den Worten „nach § 2"

die Worte „und § 2 a" einzufügen.

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. a,

b, c, e oder nach § 2 a angerechnet, so ist ein

besonderer Pensionsbeitrag nicht zu leisten."

4. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die im § 2 Abs. 1 lit. a und im § 2 a

Abs. 1 lit. a genannten Dienstzeiten sind zur

Gänze unbedingt anzurechnen."

5. Der § 5 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen und nach

Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung

des 25. Lebensjahres des Beamten liegen,

zur Gänze bedingt für den Fall anzurechnen, daß

der Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandsversetzung

wegen Dienstunfähigkeit oder nach

zurückgelegtem 65. Lebensjahr aus dem Dienststande

ausscheidet.

Die im § 2 a Abs. 1 lit. b angeführten Beschäftigungszeiten

sind nach dieser und nach

Maßgabe der Bestimmungen der Z. 1 lit. e anzurechnen."

6. Als § 9 Abs. 3 ist aufzunehmen

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 sind Heimatvertriebenen, Südtirolern

und Kanaltalern, auch wenn sie vor dem

1. Jänner 1956 als Beamte angestellt worden

sind, die im § 2 a angeführten Zeiträume nach

Maßgabe der Bestimmungen dieser Kundmachung

anzurechnen."

7. Im § 11 entfallen die Abs. 1 und 2; die

Absatzbezeichnung „(3)" ist zu streichen.

Artikel II.

1. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,

die von Beamten in den im § 1 Abs. 3 des Auslandsrenten

-Übernahmegesetzes — ARÜG., BGBl.

Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der Zeit

vom 13. März 1938 bis zum 27. November 1961

zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht § 2 a

anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung

von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein geltenden

Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen, wenn

für diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiet der

Republik Österreich zurückgelegt worden, ein

Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

zu leisten wäre.

2. Anrechnungen nach § 2 a und nach Z. 1

dieses Artikels erfolgen nur über Ansuchen; bereits

durchgeführte Anrechnungen stehen einer

neuerlichen Anrechnung nicht entgegen.

3. Das Ansuchen ist vom Beamten, im Falle

seines Todes von seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen, innerhalb der im § 7 Abs. 2

gesetzten Frist zu stellen. Stirbt der Beamte, ehe

über sein Ansuchen entschieden wurde, so ist das

Anrechnungsverfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen so weiterzuführen,

als ob sie das Ansuchen gestellt hätten.

4. Die für die Einbringung eines solchen Ansuchens

gemäß § 7 Abs. 2 gesetzte sechsmonatige

Frist läuft für Beamte, die vor dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung angestellt worden

sind, beziehungsweise für deren versorgungsberechtigte

Hinterbliebenen vom Tage des Inkrafttretens

dieser Kundmachung an.

5. Wurden für nunmehr nach § 2 a und nach

Z. 1 dieses Artikels anrechenbare Zeiten auf

Grund früher erfolgter Anrechnungen bereits

besondere Pensionsbeiträge (eine Nachzahlungsgebühr)

entrichtet, so sind diese Beiträge binnen

sechs Monaten nach der Übermittlung der Mitteilung

über die erfolgte neuerliche Anrechnung

zurückzuerstatten.

6. Leistungen, die für die im Sinne des § 2 a

und Z. 1 dieses Artikels angerechneten Zeiten von

in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung

oder einer anderen in- oder ausländischen

Stelle erbracht werden, sind auf die

Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das

gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der

Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt

wurden.

7. Ruhegenußvordienstzeiten, die gemäß § 5

Abs. 4 Z. 2 zur Gänze bedingt für den Fall der

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

oder für den Fall des Todes des

Beamten angerechnet wurden, gelten auch für

den Fall der Versetzung in den dauernden Ruhestand

nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr als

angeredinet.

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