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212. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBL Nr. 102, betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule

oder einer Kinderkrankenpflegeschule

darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür

erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die

zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten

die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie

für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt

die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten

Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(-innen) und

zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine

Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur

Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur

solche diplomierten Krankenpflegepersonen bestellt

werden, die für diese Tätigkeit fachlich und

pädagogisch geeignet sind und über die nötige

Berufserfahrung verfügen.

(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter)

kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt

werden. Für die zur Stellvertreterin (zum

Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die

gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die

Schuloberin (den Internatsleiter).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur

Ausbildung der Schüler(-innen) nur bestellt werden

a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;

b) die Schuloberin (der Internatsleiter);

c) diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich

in mindestens dreijähriger Berufsausübung

bewährt haben und sich zur Tätigkeit als

Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und

pädagogisch eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Auf je dreißig Schüler(-innen) hat mindestens

eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung an Krankenpflegeschulen

hat eine grundlegende Kenntnis des

gesunden und kranken Organismus des Menschen

sowie ein ausreichendes Verständnis für die vom

Arzt angeordneten beziehungsweise durchgeführten

diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

zu vermitteln. Die Ausbildung hat an

allgemeinen Krankenpflegeschulen darauf abzuzielen,

die Schüler(-innen) durch theoretischen und

praktischen Unterricht so weit in der allgemeinen

Krankenpflege, einschließlich der Wochenbettpflege

sowie der Pflege und Ernährung von Neugeborenen

(§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste),

zu unterweisen, daß sie jederzeit

ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Krankenschwestern

beziehungsweise diplomierte Krankenpfleger

voll nachkommen können. An Kinderkrankenpflegeschulen

hat die Ausbildung darauf

abzuzielen, die Schülerinnen durch theoretischen

und praktischen Unterricht so weit in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege, einschließlich der

Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen

und Säuglingen sowie der Wochenbettpflege

(§ 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste),

zu unterweisen, daß sie jederzeit

ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen

Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Schüler(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren

durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen

a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs

Wochen;

b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer

von drei Monaten während der ganzen

Ausbildung.

(4) Überschreitet eine Unterbrechung infolge

Erkrankung den Zeitraum von drei Monaten, so

hat die Aufnahmskommission unter Bedachtnahme

auf die versäumte theoretische und praktische

Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden

Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der

Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit

anzurechnen.

(G) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Krankenpflegeschule

länger als ein Jahr besucht und

ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür

voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,

eine rechtskräftige Verurteilung wegen

strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche

Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe

Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen

die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die

Aufnahmskommission der jeweiligen Schule bei

Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in

die Krankenpflegeschule unter Bedachtnahme auf

das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung

und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen,

ob und in welchem Ausmaß die absolvierte

Ausbildung anzurechnen ist.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege hat die in der Anlage 1,

die theoretische Ausbildung in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage

1 beziehungsweise in der Anlage 2 bei den

einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1

und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten;

jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden

in ein anderes Ausbildungsjahr

zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des

Betriebes der Schule unbedingt erforderlich ist

und durch eine solche Verlegung der Ausbildungserfolg

nicht gefährdet wird.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Ziffer 1 bis 17 der Anlagen 1 und 2 angeführten

Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3

Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern

6 bis 15 der Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich

Fachärzte des betreffenden medizinischen

Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter

Ziffer 18 und 19 der in den Anlagen 1 und 2

angeführten Unterrichtsfächer sind mit der

Materie vertraute rechtskundige Personen heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 20

der Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach

ist eine mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1

bis 17 der Anlagen 1 und 2 genannten Fächer

diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden,

die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c

entsprechen.

(5) Für einzelne der unter Ziffer 1 bis 17 der

Anlagen 1 und 2 genannten Unterrichtsfächer

sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht

unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen,

die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet

und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum

Unterricht herangezogen werden.

§ 7. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind von

den Lehrschwestern (Lehrpflegern) Wiederholungsstunden

abzuhalten. Diese Stunden sind

der vollständigen Aneignung der den Schülern

(Schülerinnen) in den Unterrichtsstunden vermittelten

Kenntnisse zu widmen.

(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

hat während der ersten vier Ausbildungsmonate

wöchentlich 30 Stunden, während

der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 15 Stunden

nicht zu überschreiten.

§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule

und eine Kinderkrankenpflegeschule an

derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine

gemeinsame Abhaltung der theoretischen Ausbildung

gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes

zuläßt.

§ 9. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)

hat zu umfassen

a) die Unterweisung in der Pflege von Kranken

bei Erkrankungen aller Art;

b) die Unterweisung im Haushalts- und

Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung

von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;

c) die Einführung in das Gebiet der medizinischen

Laboratoriumstechnik, der einfachen

physikalischen Therapie und der Röntgen-

und Isotopenkunde.

(2) Mit der praktischen Ausbildung darf nicht

vor dem fünften Monat des ersten Ausbildungsjahres

begonnen werden.

§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung

ist eine Unterweisung auf den folgenden

Gebieten in nachstehend genannter Mindestdauer

durchzuführen

(2) Die praktische Ausbildung ist entweder

durch Verlängerung der Ausbildung auf den im

Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten,

die für eine praktische Ausbildung in Betracht

kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die

praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden

Zeit zu ergänzen.

(3) Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten

hat bei Schülern die praktische Unterweisung

auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe

sowie der Neugeborenen- und Wochenbettpflege

zu entfallen.

§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen

die Schüler(-innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen und

zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig

sind.

(2) Schüler(-innen), die das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, dürfen zu einer praktischen

Unterweisung in der Tätigkeit am Krankenbett

und im Operationssaal nicht herangezogen

werden. Desgleichen ist die praktische

Einführung von Schülern (Schülerinnen) in das

Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde erst

nach Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)

ist unter der Aufsicht und Verantwortung

einer diplomierten Krankenpflegeperson durchzuführen.

Bei der praktischen Ausbildung sind die

Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils

zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schüler(-innen)

darf das Eineinhalbfache der Zahl der an

dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten

Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.

§ 13. (1) Schüler(-innen) dürfen erst dann zum

Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens

durch drei Monate in der Tätigkeit am

Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.

(2) Die Leistung von Nachtdienst durch Schüler(-innen)

ist nur so weit zulässig, als dies zum

Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig ist.

Innerhalb eines Monats dürfen Schüler(-innen)

höchstens fünfmal Nachtdienst versehen. Die

Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.

(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause

von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

sowie die der praktischen Ausbildung

gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden

pro Woche nicht überschreiten.

(2) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte

praktische Tätigkeit haben die Schüler(-innen)

Aufzeichnungen zu führen, die von den

Lehrschwestern und der Stationsschwester zu

fertigen sind.

§ 15. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen

Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich

der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule

errichtet ist.

(2) Die Unterkunftsräume für Schüler müssen

von denen für Schülerinnen getrennt sein.

§ 16. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch

einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die

Schüler(-innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe

durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht

gestört werden. Für die Schüler(-innen) müssen

eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende

Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender

Zahl vorhanden sein.

(2) Die Zahl der im Internat untergebrachten

Schüler(-innen) darf die bei der behördlichen

Genehmigung festgesetzte Zahl der Internatsplätze

nicht überschreiten.

§ 17. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Einhaltung der Vorschriften der §§ 15 und 16

regelmäßig zu überprüfen.

§ 18. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

aus den Unterrichtsfächern Prüfungen

durchzuführen.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern

Geschichte und Ethik der Krankenpflege,

Psychologie des Kranken, Pädagogik sowie Staatsbürgerkunde

abzunehmen.

(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen

von den Lehrkräften des betreffenden

Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Vor- und

Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von

den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

§ 19. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden

Unterrichtsfächern abzunehmen

a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen

Haushalts- und Küchenbetrieb,

Kranken-, Diät- und Säuglingskost,

Augenkrankheiten,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

Physikalische Therapie;

b) an Kinderkrankenpflegeschulen

Haushalts- und Küchenbetrieb,

Kranken- und Diätkost,

Physikalische Therapie.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

können im Laufe der Ausbildung auch aus allen

übrigen Unterrichtsfächern Einzelprüfungen abgenommen

werden.

§ 20. Die Vorprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen

Anatomie,

Physiologie und Ernährungslehre,

Allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene

[Entwesung, Entseuchung (Desinfektion),

Entkeimung (Sterilisation),

übertragbare Krankheiten],

Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich

einfacher Laboratoriumstechnik),

Krankenpflegetechnik, 1. Teil (einschließlich

Beschäftigungstherapie, Instrumenten-

und Gerätelehre),

Medikamentenlehre und Toxikologie,

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen,

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes,

Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes;

b) an Kinderkrankenpflegeschulen

Anatomie,

Physiologie- und Ernährungslehre,

Allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene

[Entwesung, Entseuchung (Desinfektion),

Entkeimung (Sterilisation),

übertragbare Krankheiten],

Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich

einfacher Laboratoriumstechnik),

Krankenpflegetechnik, 1. Teil (einschließlich

Instrumenten- und Gerätelehre),

Medikamentenlehre und Toxikologie,

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen,

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes,

Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes.

§ 21. Die Diplomprüfung hat nachstehende

Unterichtsfächer zu umfassen

a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen

Krankenpflegetechnik, 2. Teil,

Innere Medizin (einschließlich Infektionskrankheiten),

Chirurgie (einschließlich Urologie, Orthopädie,

Verbandslehre, Erste Hilfe),

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-

und Wochenbettpflege,

Kinderheilkunde (einschließlich Kinderinfektionskrankheiten),

Psychiatrie und Neurologie,

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Röntgen- und Isotopenkunde (einschließlich

Strahlenschutz) ;

b) an Kinderkrankenpflegeschulen

Krankenpflegetechnik, 2. Teil,

Innere Medizin,

Chirurgie (einschließlich Urologie, Orthopädie,

Verbandslehre, Erste Hilfe),

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenenpflege,

Kinderheilkunde (einschließlich Augenkrankheiten

und Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten), Infektionskrankheiten,

Ernährung des gesunden und

kranken Kindes, Ernährung von Frühgeburten

und Säuglingen,

Psychiatrie und Neurologie des Kindes,

Beschäftigung von Kindern,

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Röntgen- und Isotopenkunde (einschließlich

Strahlenschutz).

§ 22. (1) Die erste im Rahmen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung

darf frühestens vier Monate vor Ende

des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres

abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung

ist innerhalb der zwei letzten Wochen

des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres

abzunehmen.

(2) Die Prüfungen sind mit der in Abs. 3 angeführten

Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben

sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung

der für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche

Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind

vom Leiter der Krankenpflegeschule mindestens

fünf Themen zur Wahl zu stellen, welche die

Ausübung des Krankenpflegeberufes betreffen.

Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling

vier Stunden Zeit zu geben.

§ 23. (1) Die erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der

Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr.

(2) Jedoch dürfen Schüler(-innen), die bei der

Vorprüfung einen ungenügenden Erfolg in nicht

mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen

haben, unter der Bedingung das dritte Ausbildungsjahr

beginnen, daß sie innerhalb von drei

Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen

Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung

auch nur in einem Fach nicht

bestanden, so ist das zweite Ausbildungsjahr zu

wiederholen.

§ 24. (1) Schüler(-innen), die zur Diplomprüfung

anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der

Krankenpflegeschule spätestens vier Wochen vor

dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen

Termin unter Anschluß der Unterlagen

über die absolvierte Ausbildung, insbesondere

unter Anführung einer durch Erkrankung

versäumten Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten

des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission

bekanntzugeben. Gleichzeitig

sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu

erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen

Unterrichtsfächern mitzuteilen.

(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen,

welche die den Bestimmungen dieser

Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert

haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Krankenpflegeschule

umgehend die einzelnen Prüfungstermine

festzusetzen. Die Schüler sind von

diesen Terminen durch die Schulleitung unverzüglich

in Kenntnis zu setzen.

§ 25. (1) Der Prüfungskommission für die Vor-

und Diplomprüfung haben anzugehören

a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

der ärztliche Leiter der Krankenpflegeschule

oder dessen Stellvertreter,

die Schuloberin (der Internatsleiter);

b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer aus dem

Kreise der Krankenpflegepersonen,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstgeber, sofern die

Schule nicht von einer Gebietskörperschaft

geführt wird;

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Krankenpflegeschule.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist

vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler

auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses

Verzeichnis hat die bei vorhergehenden Teilprüfungen

von den einzelnen Prüflingen erzielten

Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 26. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 25

Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission

sind berechtigt, an die Prüflinge

Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu

stellen.

(2) Die im § 25 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind nur berechtigt,

an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach

zu richten.

(3) Die im § 25 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

der Prüfungskommission können während

der Prüfung das Wort ergreifen.

§ 27. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der

Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben,

die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,

die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül

einzutragen sind. Das Protokoll ist von

den Mitgliedern der Prüfungskommission zu

fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut",

„gut";

„befriedigend",

„genügend",

„ungenügend".

§ 28. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im § 25 Abs. 1 lit. a genannten

Mitglieder der Prüfungskommission in allen

Prüfungsfächern, die im § 25 Abs. 1 lit. c angeführten

Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach

stimmberechtigt.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Den im § 25 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern

kommt nur beratende

Stimme zu.

§ 29. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme verhindert

ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit

der Note „ungenügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus

anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,

an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,

so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung

aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt,

hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 30. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als

zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung sind das zweite beziehungsweise

dritte Ausbildungsjahr und die Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nicht bestandene Vor- oder Diplomprüfung

darf zweimal wiederholt werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung

in dem nicht bestandenen Gegenstand

abgelegt werden. Der früheste Termin für die

Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling

bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von

der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen ungenügenden

Erfolges in einem Prüfungsgegenstand

bei der Diplomprüfung darf der Prüfling

zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten

Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr

und die Diplomprüfung zu wiederholen.

§ 31. (1) Der Prüfungskommission, vor der

eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben

die im § 25 Ab. 1 lit. a und b genannten Personen

sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte

der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren

Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung

sind die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2

bis 28 sinngemäß anzuwenden.

§ 32. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen

(Muster siehe Anlage 3).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom

ist mit dem Siegel der Krankenpflegeschule zu versehen

und von den im § 25 Abs. 1 lit. a genannten

Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen

(Muster siehe Anlage 4).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit

ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg" zu

enthalten.

(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg"

ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte

der Prüfungsgegenstände der Vor- und Diplomprüfung

als Prüfungskalkül die Note „sehr gut",

bei der anderen Hälfte die Note „gut" erzielt

worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand

die Note „befriedigend" erzielt, muß dieses Kalkül

durch die Note „sehr gut" in zwei weiteren

Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die

Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül „mit

ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen

der Krankenpflegeschule spätestens eine

Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen.

Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll

zu vermerken.

(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von der

Schulleitung ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern

der Vor- und Diplomprüfung erzielten

Noten auszustellen; dieses neben dem

Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül

wie das Diplom aufzuweisen.

§ 33. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen

zwecks Anerkennung eines außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

sind die Vorschriften des § ,31 Abs. 1

hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission

und die Vorschriften der §§ 25 Abs. 2

bis 28 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung

zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden.

Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung

ist zulässig.

§ 34. (1) In den gemäß § 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes,

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, einzurichtenden

Ergänzungslehrgängen sind für die ergänzende

Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

die im § 20 lit. a und im § 21 lit. a dieser

Verordnung angeführten Unterrichtsfächer und

für die ergänzende Ausbildung in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege die im § 20 lit. b

und im § 21 lit. b dieser Verordnung angeführten

Unterrichtsfächer vorzutragen.

(2) Die Lehrgänge sind so zu führen, daß eine

vollständige Nachholung der theoretischen Kenntnisse

durch die Schüler(-innen) gewährleistet

ist. Die Dauer der Lehrgänge darf 18 Monate

nicht überschreiten.

(3) Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden hat

mindestens 240 Stunden zu betragen.

(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen hat innerhalb

des bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen.

Für die Teilnehmer gelten hinsichtlich der

Arbeits(Unterrichts)zeit die Bestimmungen des

§ 14 sinngemäß.

§ 35. Hinsichtlich der Leitung der Ergänzungslehrgänge,

der Lehr- und Hilfskräfte, der Bestellung

und Zusammensetzung der Prüfungskommission,

der bei der Prüfung wahrzunehmenden

Umstände gelten die Bestimmungen dieser Verordnung

über die Ausbildung in der Krankenpflege

sinngemäß. Nach erfolgreicher Ablegung

der Ergänzungsprüfung ist ein Diplom auszustellen,

aus dem die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

sowie die erworbene Berufsberechtigung ersichtlich

sein müssen (Muster siehe Anlage 5).

§ 36. Diese Verordnung tritt am 1. September

1961 in Kraft,

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