212. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBL Nr. 102, betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule
oder einer Kinderkrankenpflegeschule
darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür
erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die
zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten
die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie
für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt
die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten
Schulbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(-innen) und
zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine
Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur
Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur
solche diplomierten Krankenpflegepersonen bestellt
werden, die für diese Tätigkeit fachlich und
pädagogisch geeignet sind und über die nötige
Berufserfahrung verfügen.
(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter)
kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt
werden. Für die zur Stellvertreterin (zum
Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die
gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die
Schuloberin (den Internatsleiter).
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur
Ausbildung der Schüler(-innen) nur bestellt werden
a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;
b) die Schuloberin (der Internatsleiter);
c) diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich
in mindestens dreijähriger Berufsausübung
bewährt haben und sich zur Tätigkeit als
Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und
pädagogisch eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Auf je dreißig Schüler(-innen) hat mindestens
eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.
§ 4. (1) Die Ausbildung an Krankenpflegeschulen
hat eine grundlegende Kenntnis des
gesunden und kranken Organismus des Menschen
sowie ein ausreichendes Verständnis für die vom
Arzt angeordneten beziehungsweise durchgeführten
diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
zu vermitteln. Die Ausbildung hat an
allgemeinen Krankenpflegeschulen darauf abzuzielen,
die Schüler(-innen) durch theoretischen und
praktischen Unterricht so weit in der allgemeinen
Krankenpflege, einschließlich der Wochenbettpflege
sowie der Pflege und Ernährung von Neugeborenen
(§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste),
zu unterweisen, daß sie jederzeit
ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Krankenschwestern
beziehungsweise diplomierte Krankenpfleger
voll nachkommen können. An Kinderkrankenpflegeschulen
hat die Ausbildung darauf
abzuzielen, die Schülerinnen durch theoretischen
und praktischen Unterricht so weit in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege, einschließlich der
Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen
und Säuglingen sowie der Wochenbettpflege
(§ 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste),
zu unterweisen, daß sie jederzeit
ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen
Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Schüler(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren
durchzuführen.
(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen
a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs
Wochen;
b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer
von drei Monaten während der ganzen
Ausbildung.
(4) Überschreitet eine Unterbrechung infolge
Erkrankung den Zeitraum von drei Monaten, so
hat die Aufnahmskommission unter Bedachtnahme
auf die versäumte theoretische und praktische
Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden
Ausbildungszeit festzusetzen.
(5) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der
Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit
anzurechnen.
(G) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Krankenpflegeschule
länger als ein Jahr besucht und
ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür
voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,
eine rechtskräftige Verurteilung wegen
strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche
Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe
Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen
die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die
Aufnahmskommission der jeweiligen Schule bei
Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in
die Krankenpflegeschule unter Bedachtnahme auf
das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung
und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen,
ob und in welchem Ausmaß die absolvierte
Ausbildung anzurechnen ist.
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege hat die in der Anlage 1,
die theoretische Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage
1 beziehungsweise in der Anlage 2 bei den
einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1
und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten;
jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden
in ein anderes Ausbildungsjahr
zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des
Betriebes der Schule unbedingt erforderlich ist
und durch eine solche Verlegung der Ausbildungserfolg
nicht gefährdet wird.
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Ziffer 1 bis 17 der Anlagen 1 und 2 angeführten
Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3
Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern
6 bis 15 der Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich
Fachärzte des betreffenden medizinischen
Sonderfaches heranzuziehen.
(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter
Ziffer 18 und 19 der in den Anlagen 1 und 2
angeführten Unterrichtsfächer sind mit der
Materie vertraute rechtskundige Personen heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 20
der Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach
ist eine mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1
bis 17 der Anlagen 1 und 2 genannten Fächer
diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden,
die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c
entsprechen.
(5) Für einzelne der unter Ziffer 1 bis 17 der
Anlagen 1 und 2 genannten Unterrichtsfächer
sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht
unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen,
die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet
und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum
Unterricht herangezogen werden.
§ 7. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind von
den Lehrschwestern (Lehrpflegern) Wiederholungsstunden
abzuhalten. Diese Stunden sind
der vollständigen Aneignung der den Schülern
(Schülerinnen) in den Unterrichtsstunden vermittelten
Kenntnisse zu widmen.
(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
hat während der ersten vier Ausbildungsmonate
wöchentlich 30 Stunden, während
der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 15 Stunden
nicht zu überschreiten.
§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule
und eine Kinderkrankenpflegeschule an
derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine
gemeinsame Abhaltung der theoretischen Ausbildung
gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes
zuläßt.
§ 9. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)
hat zu umfassen
a) die Unterweisung in der Pflege von Kranken
bei Erkrankungen aller Art;
b) die Unterweisung im Haushalts- und
Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung
von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;
c) die Einführung in das Gebiet der medizinischen
Laboratoriumstechnik, der einfachen
physikalischen Therapie und der Röntgen-
und Isotopenkunde.
(2) Mit der praktischen Ausbildung darf nicht
vor dem fünften Monat des ersten Ausbildungsjahres
begonnen werden.
§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung
ist eine Unterweisung auf den folgenden
Gebieten in nachstehend genannter Mindestdauer
durchzuführen
(2) Die praktische Ausbildung ist entweder
durch Verlängerung der Ausbildung auf den im
Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten,
die für eine praktische Ausbildung in Betracht
kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die
praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden
Zeit zu ergänzen.
(3) Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten
hat bei Schülern die praktische Unterweisung
auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe
sowie der Neugeborenen- und Wochenbettpflege
zu entfallen.
§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen
die Schüler(-innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen und
zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig
sind.
(2) Schüler(-innen), die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen zu einer praktischen
Unterweisung in der Tätigkeit am Krankenbett
und im Operationssaal nicht herangezogen
werden. Desgleichen ist die praktische
Einführung von Schülern (Schülerinnen) in das
Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde erst
nach Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.
§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)
ist unter der Aufsicht und Verantwortung
einer diplomierten Krankenpflegeperson durchzuführen.
Bei der praktischen Ausbildung sind die
Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.
(2) Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils
zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schüler(-innen)
darf das Eineinhalbfache der Zahl der an
dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten
Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.
§ 13. (1) Schüler(-innen) dürfen erst dann zum
Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens
durch drei Monate in der Tätigkeit am
Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.
(2) Die Leistung von Nachtdienst durch Schüler(-innen)
ist nur so weit zulässig, als dies zum
Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig ist.
Innerhalb eines Monats dürfen Schüler(-innen)
höchstens fünfmal Nachtdienst versehen. Die
Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.
(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause
von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
sowie die der praktischen Ausbildung
gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden
pro Woche nicht überschreiten.
(2) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte
praktische Tätigkeit haben die Schüler(-innen)
Aufzeichnungen zu führen, die von den
Lehrschwestern und der Stationsschwester zu
fertigen sind.
§ 15. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen
Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich
der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule
errichtet ist.
(2) Die Unterkunftsräume für Schüler müssen
von denen für Schülerinnen getrennt sein.
§ 16. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch
einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die
Schüler(-innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe
durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht
gestört werden. Für die Schüler(-innen) müssen
eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende
Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender
Zahl vorhanden sein.
(2) Die Zahl der im Internat untergebrachten
Schüler(-innen) darf die bei der behördlichen
Genehmigung festgesetzte Zahl der Internatsplätze
nicht überschreiten.
§ 17. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 15 und 16
regelmäßig zu überprüfen.
§ 18. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
aus den Unterrichtsfächern Prüfungen
durchzuführen.
(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern
Geschichte und Ethik der Krankenpflege,
Psychologie des Kranken, Pädagogik sowie Staatsbürgerkunde
abzunehmen.
(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen
von den Lehrkräften des betreffenden
Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Vor- und
Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von
den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
§ 19. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden
Unterrichtsfächern abzunehmen
a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen
Haushalts- und Küchenbetrieb,
Kranken-, Diät- und Säuglingskost,
Augenkrankheiten,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Physikalische Therapie;
b) an Kinderkrankenpflegeschulen
Haushalts- und Küchenbetrieb,
Kranken- und Diätkost,
Physikalische Therapie.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
können im Laufe der Ausbildung auch aus allen
übrigen Unterrichtsfächern Einzelprüfungen abgenommen
werden.
§ 20. Die Vorprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen
Anatomie,
Physiologie und Ernährungslehre,
Allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene
[Entwesung, Entseuchung (Desinfektion),
Entkeimung (Sterilisation),
übertragbare Krankheiten],
Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich
einfacher Laboratoriumstechnik),
Krankenpflegetechnik, 1. Teil (einschließlich
Beschäftigungstherapie, Instrumenten-
und Gerätelehre),
Medikamentenlehre und Toxikologie,
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen,
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes,
Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes;
b) an Kinderkrankenpflegeschulen
Anatomie,
Physiologie- und Ernährungslehre,
Allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene
[Entwesung, Entseuchung (Desinfektion),
Entkeimung (Sterilisation),
übertragbare Krankheiten],
Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich
einfacher Laboratoriumstechnik),
Krankenpflegetechnik, 1. Teil (einschließlich
Instrumenten- und Gerätelehre),
Medikamentenlehre und Toxikologie,
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen,
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes,
Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes.
§ 21. Die Diplomprüfung hat nachstehende
Unterichtsfächer zu umfassen
a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen
Krankenpflegetechnik, 2. Teil,
Innere Medizin (einschließlich Infektionskrankheiten),
Chirurgie (einschließlich Urologie, Orthopädie,
Verbandslehre, Erste Hilfe),
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-
und Wochenbettpflege,
Kinderheilkunde (einschließlich Kinderinfektionskrankheiten),
Psychiatrie und Neurologie,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Röntgen- und Isotopenkunde (einschließlich
Strahlenschutz) ;
b) an Kinderkrankenpflegeschulen
Krankenpflegetechnik, 2. Teil,
Innere Medizin,
Chirurgie (einschließlich Urologie, Orthopädie,
Verbandslehre, Erste Hilfe),
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenenpflege,
Kinderheilkunde (einschließlich Augenkrankheiten
und Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten), Infektionskrankheiten,
Ernährung des gesunden und
kranken Kindes, Ernährung von Frühgeburten
und Säuglingen,
Psychiatrie und Neurologie des Kindes,
Beschäftigung von Kindern,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Röntgen- und Isotopenkunde (einschließlich
Strahlenschutz).
§ 22. (1) Die erste im Rahmen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung
darf frühestens vier Monate vor Ende
des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres
abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung
ist innerhalb der zwei letzten Wochen
des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres
abzunehmen.
(2) Die Prüfungen sind mit der in Abs. 3 angeführten
Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben
sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung
der für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche
Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind
vom Leiter der Krankenpflegeschule mindestens
fünf Themen zur Wahl zu stellen, welche die
Ausübung des Krankenpflegeberufes betreffen.
Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling
vier Stunden Zeit zu geben.
§ 23. (1) Die erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der
Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr.
(2) Jedoch dürfen Schüler(-innen), die bei der
Vorprüfung einen ungenügenden Erfolg in nicht
mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen
haben, unter der Bedingung das dritte Ausbildungsjahr
beginnen, daß sie innerhalb von drei
Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen
Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung
auch nur in einem Fach nicht
bestanden, so ist das zweite Ausbildungsjahr zu
wiederholen.
§ 24. (1) Schüler(-innen), die zur Diplomprüfung
anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der
Krankenpflegeschule spätestens vier Wochen vor
dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen
Termin unter Anschluß der Unterlagen
über die absolvierte Ausbildung, insbesondere
unter Anführung einer durch Erkrankung
versäumten Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten
des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission
bekanntzugeben. Gleichzeitig
sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu
erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen
Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen,
welche die den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert
haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Krankenpflegeschule
umgehend die einzelnen Prüfungstermine
festzusetzen. Die Schüler sind von
diesen Terminen durch die Schulleitung unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
§ 25. (1) Der Prüfungskommission für die Vor-
und Diplomprüfung haben anzugehören
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Krankenpflegeschule
oder dessen Stellvertreter,
die Schuloberin (der Internatsleiter);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer aus dem
Kreise der Krankenpflegepersonen,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber, sofern die
Schule nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Krankenpflegeschule.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist
vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler
auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses
Verzeichnis hat die bei vorhergehenden Teilprüfungen
von den einzelnen Prüflingen erzielten
Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 26. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 25
Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission
sind berechtigt, an die Prüflinge
Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu
stellen.
(2) Die im § 25 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind nur berechtigt,
an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach
zu richten.
(3) Die im § 25 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
der Prüfungskommission können während
der Prüfung das Wort ergreifen.
§ 27. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben,
die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,
die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül
einzutragen sind. Das Protokoll ist von
den Mitgliedern der Prüfungskommission zu
fertigen.
(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut",
„gut";
„befriedigend",
„genügend",
„ungenügend".
§ 28. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im § 25 Abs. 1 lit. a genannten
Mitglieder der Prüfungskommission in allen
Prüfungsfächern, die im § 25 Abs. 1 lit. c angeführten
Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach
stimmberechtigt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Den im § 25 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern
kommt nur beratende
Stimme zu.
§ 29. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme verhindert
ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit
der Note „ungenügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus
anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,
an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,
so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung
aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt,
hat die Prüfungskommission zu treffen.
§ 30. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als
zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung sind das zweite beziehungsweise
dritte Ausbildungsjahr und die Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Eine nicht bestandene Vor- oder Diplomprüfung
darf zweimal wiederholt werden.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung
in dem nicht bestandenen Gegenstand
abgelegt werden. Der früheste Termin für die
Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling
bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von
der Prüfungskommission festzusetzen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen ungenügenden
Erfolges in einem Prüfungsgegenstand
bei der Diplomprüfung darf der Prüfling
zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten
Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr
und die Diplomprüfung zu wiederholen.
§ 31. (1) Der Prüfungskommission, vor der
eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben
die im § 25 Ab. 1 lit. a und b genannten Personen
sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte
der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren
Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung
sind die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2
bis 28 sinngemäß anzuwenden.
§ 32. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen
(Muster siehe Anlage 3).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom
ist mit dem Siegel der Krankenpflegeschule zu versehen
und von den im § 25 Abs. 1 lit. a genannten
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen
(Muster siehe Anlage 4).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit
ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg" zu
enthalten.
(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg"
ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte
der Prüfungsgegenstände der Vor- und Diplomprüfung
als Prüfungskalkül die Note „sehr gut",
bei der anderen Hälfte die Note „gut" erzielt
worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand
die Note „befriedigend" erzielt, muß dieses Kalkül
durch die Note „sehr gut" in zwei weiteren
Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die
Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül „mit
ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen
der Krankenpflegeschule spätestens eine
Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen.
Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll
zu vermerken.
(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von der
Schulleitung ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern
der Vor- und Diplomprüfung erzielten
Noten auszustellen; dieses neben dem
Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül
wie das Diplom aufzuweisen.
§ 33. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen
zwecks Anerkennung eines außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege
gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
sind die Vorschriften des § ,31 Abs. 1
hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission
und die Vorschriften der §§ 25 Abs. 2
bis 28 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung
zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden.
Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung
ist zulässig.
§ 34. (1) In den gemäß § 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes,
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, einzurichtenden
Ergänzungslehrgängen sind für die ergänzende
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
die im § 20 lit. a und im § 21 lit. a dieser
Verordnung angeführten Unterrichtsfächer und
für die ergänzende Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege die im § 20 lit. b
und im § 21 lit. b dieser Verordnung angeführten
Unterrichtsfächer vorzutragen.
(2) Die Lehrgänge sind so zu führen, daß eine
vollständige Nachholung der theoretischen Kenntnisse
durch die Schüler(-innen) gewährleistet
ist. Die Dauer der Lehrgänge darf 18 Monate
nicht überschreiten.
(3) Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden hat
mindestens 240 Stunden zu betragen.
(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen hat innerhalb
des bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen.
Für die Teilnehmer gelten hinsichtlich der
Arbeits(Unterrichts)zeit die Bestimmungen des
§ 14 sinngemäß.
§ 35. Hinsichtlich der Leitung der Ergänzungslehrgänge,
der Lehr- und Hilfskräfte, der Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der bei der Prüfung wahrzunehmenden
Umstände gelten die Bestimmungen dieser Verordnung
über die Ausbildung in der Krankenpflege
sinngemäß. Nach erfolgreicher Ablegung
der Ergänzungsprüfung ist ein Diplom auszustellen,
aus dem die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
sowie die erworbene Berufsberechtigung ersichtlich
sein müssen (Muster siehe Anlage 5).
§ 36. Diese Verordnung tritt am 1. September
1961 in Kraft,