212. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 3. November 1960 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden
mit Gültigkeit ab dem der Kundmachung folgenden
Tag festgesetzt
A. der regelmäßige Verkaufspreis im Großverkauf
für den von der Verwertungsstelle des
Österreichischen Branntweinmonopols zur Herstellung
von Trinkbranntwein, Essenzen, Süßweinen,
kosmetischen Erzeugnissen, für Drogistenzwecke
u. dgl. sowie für die Abgabe zu
häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-Primasprit
mit 3600 S für 100 Liter Weingeist frachtfrei
Bestimmungsstation;
B. die Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis
(lit. A) zur Ermittlung des Branntweinaufschlages
1. für Branntwein, der unter Abfindung oder
der in Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung
bis zu 4 Hektolitern Weingeist
a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
Enzianwurzeln hergestellt ist, mit 1300 S,
b) aus anderen Stoffen hergestellt ist, mit
1000 S;
2. für Branntwein aus Verschlußbrennereien
mit einer Jahreserzeugung über 4 Hektoliter
Weingeist und für Branntwein, der in Brennereien
mit Brennrecht innerhalb des Brennrechtes
hergestellt ist, mit 850 S.
Artikel II.
(1) Ab dem der Kundmachung folgenden Tag
betragen
A. der Branntweinaufschlag für ein Hektoliter
Weingeist des im Art. I unter B Z. 1 lit. a
bezeichneten Branntweins 2300 S, des unter B
Z. 1 lit. b bezeichneten Branntweins 2600 S und
des unter B Z. 2 bezeichneten Branntweins
2750 S;
B. der regelmäßige Monopolausgleich,
1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
ist, 2750 S für 100 Liter Weingeist;
2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,
a) für Trinkbranntwein und andere weingeisthaltige
Erzeugnisse 1925 S,
b) für Arrak, Rum und Kognak 2475 S,
c) für anderen Branntwein 3437 S
für 100 Kilogramm;
C. der besondere ermäßigte Monopolausgleich,
1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
ist, 1100 S für 100 Liter Weingeist;
2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,
770 S für 100 Kilogramm.
(2) Ein allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich
wird nicht eingehoben.