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212_1960 AT

212. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.

Artikel I.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 3. November 1960 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden

mit Gültigkeit ab dem der Kundmachung folgenden

Tag festgesetzt

A. der regelmäßige Verkaufspreis im Großverkauf

für den von der Verwertungsstelle des

Österreichischen Branntweinmonopols zur Herstellung

von Trinkbranntwein, Essenzen, Süßweinen,

kosmetischen Erzeugnissen, für Drogistenzwecke

u. dgl. sowie für die Abgabe zu

häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-Primasprit

mit 3600 S für 100 Liter Weingeist frachtfrei

Bestimmungsstation;

B. die Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis

(lit. A) zur Ermittlung des Branntweinaufschlages

1. für Branntwein, der unter Abfindung oder

der in Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung

bis zu 4 Hektolitern Weingeist

a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

Enzianwurzeln hergestellt ist, mit 1300 S,

b) aus anderen Stoffen hergestellt ist, mit

1000 S;

2. für Branntwein aus Verschlußbrennereien

mit einer Jahreserzeugung über 4 Hektoliter

Weingeist und für Branntwein, der in Brennereien

mit Brennrecht innerhalb des Brennrechtes

hergestellt ist, mit 850 S.

Artikel II.

(1) Ab dem der Kundmachung folgenden Tag

betragen

A. der Branntweinaufschlag für ein Hektoliter

Weingeist des im Art. I unter B Z. 1 lit. a

bezeichneten Branntweins 2300 S, des unter B

Z. 1 lit. b bezeichneten Branntweins 2600 S und

des unter B Z. 2 bezeichneten Branntweins

2750 S;

B. der regelmäßige Monopolausgleich,

1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen

ist, 2750 S für 100 Liter Weingeist;

2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,

a) für Trinkbranntwein und andere weingeisthaltige

Erzeugnisse 1925 S,

b) für Arrak, Rum und Kognak 2475 S,

c) für anderen Branntwein 3437 S

für 100 Kilogramm;

C. der besondere ermäßigte Monopolausgleich,

1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen

ist, 1100 S für 100 Liter Weingeist;

2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,

770 S für 100 Kilogramm.

(2) Ein allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich

wird nicht eingehoben.

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