212. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, BGBl. Nr. 94, in
der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1957 werden
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der
Marktgemeinde Seckau, Bezirk Knittelfeld,
der Gemeinde Wenigzell, Bezirk Hartberg,
und der Gemeinden Hohentauern, Sankt
Johann am Tauern, Lavantegg und
Rothenthurm, sämtliche Bezirk Judenburg,
auf die das Gemeindebedienstetengesetz 1957
vom 4. Feber 1957, LGBl, für das Land Steiermark
Nr. 34, in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung findet, in die Krankenversicherung
der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.