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212_1957 AT

212. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94, in

der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1957 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der

Marktgemeinde Seckau, Bezirk Knittelfeld,

der Gemeinde Wenigzell, Bezirk Hartberg,

und der Gemeinden Hohentauern, Sankt

Johann am Tauern, Lavantegg und

Rothenthurm, sämtliche Bezirk Judenburg,

auf die das Gemeindebedienstetengesetz 1957

vom 4. Feber 1957, LGBl, für das Land Steiermark

Nr. 34, in der jeweils gültigen Fassung

Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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