212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 1. April 1955 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll,
welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht
der Regierende Fürst von Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, die Vollstreckung der
beiderseitigen Unterhaltstiteln zu regeln, haben
beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
1. Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister Dr. Stephan Verosta
und
2. Herrn Sektionschef Dr. Ludwig Viktor Heller
und
Seine Durchlaucht
der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des
Fürstentums Liechtenstein,
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden
Teile gefällte gerichtliche Entscheidungen
über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger
oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher
Beziehungen geltend gemacht hat, werden
auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles nach den Bestimmungen des vorliegenden
Vertrages vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung findet statt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind
a) Die Entscheidung stammt von einer gemäß
Art. 2 zuständigen Behörde;
b) die Entscheidung ist nach dem Rechte des
Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig
und vollstreckbar;
c) die Entscheidung stellt nicht bloß eine
einstweilige Verfügung, Anordnung oder
Maßnahme dar;
d) im Fall einer Versäumnisentscheidung muß
die Ladung oder Verfügung, durch die das
Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen
Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig
zugestellt worden sein (Art. 6
Abs. 4);
e) die Entscheidung ist nicht in einem Verfahren
ergangen, in dem der Beklagte oder
Antragsgegner ausschließlich durch einen
Abwesenheitskurator vertreten war;
f) der Entscheidung steht keine in dem Staat,
in dem sie vollstreckt werden soll, gefällte
rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung
entgegen.
Artikel 2
(1) Die im Art. 1 Abs. 2 lit. a geforderte Zuständigkeit
ist gegeben, wenn das Recht des
Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt
werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des
Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde,
für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.
(2) Jedenfalls werden für zuständig erachtet
a) die Behörden des Staates, in dem der Beklagte
oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt,
in dem das Verfahren eingeleitet
wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;
b) die Behörden des Staates, in dem beide
Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen
Aufenthalt hatten, wenn der Kläger
oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis
zur Einleitung des Verfahrens beibehalten
hat;
c) die Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte
oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich,
sei es durch Eingehen in die Verhandlung
über die Hauptsache, ohne Vorbehalt
hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen
hat;
d) wenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen, die Behörden des
Staates, dem sie angehören.
Artikel 3
(1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden
Artikel findet die Vollstreckung nicht
statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung
oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
(2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
oder gegen die guten Sitten kann jedoch nicht
angesehen werden
a) die Unvereinbarkeit der Feststellung der
Vaterschaft oder der Mutterschaft mit dem
Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung
erfolgen soll;
b) die Anhängigkeit eines Verfahrens über
denselben Anspruch vor einer Behörde des
Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen
soll;
c) ein größeres oder geringeres Ausmaß der
mit der geltend gemachten Entscheidung
auferlegten Unterhaltsverpflichtung, als
dies der Rechtsordnung des Staates, in dem
die Vollstreckung erfolgen soll, entspricht;
d) der Umstand, daß der Anspruch erst zu
einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem
er nach dem Rechte des Staates, in dem die
Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes
nicht mehr zu berücksichtigen
war, oder daß dem Anspruch nach dem
Rechte dieses Staates Verjährung entgegengesetzt
werden konnte.
Artikel 4
Wenn bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtungen
durch eine Entscheidung abgeändert
werden, so richtet sich deren Wirkung auf dem
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles
ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden
Vertrages.
Artikel 5
(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden
Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche
werden im Gebiete des anderen
vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie
den in den Art. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen,
insoweit diese Bestimmungen auf sie
Anwendung finden können, entsprechen.
(2) Dasselbe gilt für Unterhaltsvergleiche, die
vor anderen zur Führung von Vormundschaften
oder Pflegschaften berufenen Behörden geschlossen
werden, sofern der Antrag auf Vollstreckung
durch das zuständige Vormundschafts- oder
Pflegschaftsgericht an das zur Bewilligung der
Vollstreckung zuständige Gericht des anderen
vertragschließenden Teiles unter Hinweis auf
diesen Vertrag übersendet wird.
Artikel 6
Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt,
hat vorzulegen
(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und
dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene
Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;
(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der
Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche
Bestätigung;
(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die
Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);
(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung
des Gerichtes über den Zeitpunkt und die
Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und
die Art ihrer Zustellung.
Artikel 7
Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht
in dem Staat, in dem die Entscheidung
ergangen ist oder der Vergleich geschlossen
wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht
auch in dem im anderen Staate durchzuführenden
Vollstreckungsverfahren.
Artikel 8
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der
Vollstreckung kann dem Antragsteller keinerlei
Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten oder
Gebühren auferlegt werden.
Artikel 9
Wenn in der Entscheidung oder in dem Vergleiche
der Unterhaltsbetrag in einer anderen
Währung als in der des Staates, in dem die Vollstreckung
erfolgen soll, ausgedrückt ist, wird die
Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in
die Währung des genannten Staates umzurechnen
ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.
Artikel 10
Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt
wird, richten sich die Bewilligung und
das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte
des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen
ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung
zur Hereinbringung künftig fällig
werdender Unterhaltsansprüche.
Artikel 11
Der vorliegende Vertrag ist ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden;
die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. d
bleibt unberührt.
Artikel 12
(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung
des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten,
die im Wege diplomatischer
Verhandlungen nicht zu bereinigen sein
sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden
Teile einer Kommission zu unterbreiten,
die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles
zu suchen und die sich aus je einem Vertreter
der, beiden Regierungen zusammensetzt.
(2) Für den Fall, als diese beiden Vertreter
nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen
die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde,
zu einer Regelung kommen können, haben sie
einverständlich ein unter den Angehörigen eines
dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft
zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl
dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei
Monaten kann der eine oder der andere Teil
den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, die Namhaftmachung des dritten
Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese
hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes
zu versehen.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
seiner Mitglieder; seine Entscheidung
ist endgültig und bindend.
Artikel 13
Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die
Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in
Wien auszutauschen Der vorliegende Vertrag
tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
Artikel 14
(1) Jeder der vertragschließenden Teile kann
den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer
sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres
kündigen.
(2) Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden
Vertrages werden in diesem Zeitpunkt
bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
den vorliegenden Vertrag unterzeichnet
und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu
Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
Für die Republik Österreich
Dr. Stephan Verosta m. p.
Dr. Ludwig Viktor Heller m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Alexander Frick m. p.
Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Vollstreckung von
Unterhaltstiteln.
I. Zur Anwendung des Artikels 1 Abs. 1
Es besteht Einverständnis darüber, daß unter
„gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche
in Geld" solche Entscheidungen nicht
zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in
einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder
Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen
Exekutionsordnung).
II. Zur Anwendung des Artikels 6
Was unter „amtlicher Unterschrift" zu verstehen
ist, wird durch die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmt.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu
Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
Für die Republik Österreich
Dr. Stephan Verosta m. p.
Dr. Ludwig Viktor Heller m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Alexander Frick m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag nebst Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. März 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.