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212_1956 AT

212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.

Nachdem der am 1. April 1955 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll,

welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht

der Regierende Fürst von Liechtenstein

von dem Wunsche geleitet, die Vollstreckung der

beiderseitigen Unterhaltstiteln zu regeln, haben

beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

1. Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister Dr. Stephan Verosta

und

2. Herrn Sektionschef Dr. Ludwig Viktor Heller

und

Seine Durchlaucht

der Regierende Fürst von Liechtenstein

Herrn Alexander Frick, Regierungschef des

Fürstentums Liechtenstein,

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden

Teile gefällte gerichtliche Entscheidungen

über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger

oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher

Beziehungen geltend gemacht hat, werden

auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles nach den Bestimmungen des vorliegenden

Vertrages vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung findet statt, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind

a) Die Entscheidung stammt von einer gemäß

Art. 2 zuständigen Behörde;

b) die Entscheidung ist nach dem Rechte des

Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig

und vollstreckbar;

c) die Entscheidung stellt nicht bloß eine

einstweilige Verfügung, Anordnung oder

Maßnahme dar;

d) im Fall einer Versäumnisentscheidung muß

die Ladung oder Verfügung, durch die das

Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen

Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig

zugestellt worden sein (Art. 6

Abs. 4);

e) die Entscheidung ist nicht in einem Verfahren

ergangen, in dem der Beklagte oder

Antragsgegner ausschließlich durch einen

Abwesenheitskurator vertreten war;

f) der Entscheidung steht keine in dem Staat,

in dem sie vollstreckt werden soll, gefällte

rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung

entgegen.

Artikel 2

(1) Die im Art. 1 Abs. 2 lit. a geforderte Zuständigkeit

ist gegeben, wenn das Recht des

Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt

werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des

Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde,

für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.

(2) Jedenfalls werden für zuständig erachtet

a) die Behörden des Staates, in dem der Beklagte

oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt,

in dem das Verfahren eingeleitet

wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;

b) die Behörden des Staates, in dem beide

Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen

Aufenthalt hatten, wenn der Kläger

oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis

zur Einleitung des Verfahrens beibehalten

hat;

c) die Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte

oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich,

sei es durch Eingehen in die Verhandlung

über die Hauptsache, ohne Vorbehalt

hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen

hat;

d) wenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzen, die Behörden des

Staates, dem sie angehören.

Artikel 3

(1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden

Artikel findet die Vollstreckung nicht

statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung

oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

(2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

oder gegen die guten Sitten kann jedoch nicht

angesehen werden

a) die Unvereinbarkeit der Feststellung der

Vaterschaft oder der Mutterschaft mit dem

Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung

erfolgen soll;

b) die Anhängigkeit eines Verfahrens über

denselben Anspruch vor einer Behörde des

Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen

soll;

c) ein größeres oder geringeres Ausmaß der

mit der geltend gemachten Entscheidung

auferlegten Unterhaltsverpflichtung, als

dies der Rechtsordnung des Staates, in dem

die Vollstreckung erfolgen soll, entspricht;

d) der Umstand, daß der Anspruch erst zu

einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem

er nach dem Rechte des Staates, in dem die

Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes

nicht mehr zu berücksichtigen

war, oder daß dem Anspruch nach dem

Rechte dieses Staates Verjährung entgegengesetzt

werden konnte.

Artikel 4

Wenn bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtungen

durch eine Entscheidung abgeändert

werden, so richtet sich deren Wirkung auf dem

Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles

ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden

Vertrages.

Artikel 5

(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden

Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche

werden im Gebiete des anderen

vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie

den in den Art. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen,

insoweit diese Bestimmungen auf sie

Anwendung finden können, entsprechen.

(2) Dasselbe gilt für Unterhaltsvergleiche, die

vor anderen zur Führung von Vormundschaften

oder Pflegschaften berufenen Behörden geschlossen

werden, sofern der Antrag auf Vollstreckung

durch das zuständige Vormundschafts- oder

Pflegschaftsgericht an das zur Bewilligung der

Vollstreckung zuständige Gericht des anderen

vertragschließenden Teiles unter Hinweis auf

diesen Vertrag übersendet wird.

Artikel 6

Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt,

hat vorzulegen

(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und

dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene

Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;

(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der

Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche

Bestätigung;

(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die

Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);

(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung

des Gerichtes über den Zeitpunkt und die

Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und

die Art ihrer Zustellung.

Artikel 7

Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht

in dem Staat, in dem die Entscheidung

ergangen ist oder der Vergleich geschlossen

wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht

auch in dem im anderen Staate durchzuführenden

Vollstreckungsverfahren.

Artikel 8

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der

Vollstreckung kann dem Antragsteller keinerlei

Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten oder

Gebühren auferlegt werden.

Artikel 9

Wenn in der Entscheidung oder in dem Vergleiche

der Unterhaltsbetrag in einer anderen

Währung als in der des Staates, in dem die Vollstreckung

erfolgen soll, ausgedrückt ist, wird die

Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in

die Währung des genannten Staates umzurechnen

ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.

Artikel 10

Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt

wird, richten sich die Bewilligung und

das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte

des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen

ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung

zur Hereinbringung künftig fällig

werdender Unterhaltsansprüche.

Artikel 11

Der vorliegende Vertrag ist ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden;

die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. d

bleibt unberührt.

Artikel 12

(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung

des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten,

die im Wege diplomatischer

Verhandlungen nicht zu bereinigen sein

sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden

Teile einer Kommission zu unterbreiten,

die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles

zu suchen und die sich aus je einem Vertreter

der, beiden Regierungen zusammensetzt.

(2) Für den Fall, als diese beiden Vertreter

nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen

die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde,

zu einer Regelung kommen können, haben sie

einverständlich ein unter den Angehörigen eines

dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft

zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl

dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei

Monaten kann der eine oder der andere Teil

den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, die Namhaftmachung des dritten

Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese

hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes

zu versehen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit

seiner Mitglieder; seine Entscheidung

ist endgültig und bindend.

Artikel 13

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die

Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in

Wien auszutauschen Der vorliegende Vertrag

tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden

folgenden Monats in Kraft.

Artikel 14

(1) Jeder der vertragschließenden Teile kann

den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer

sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres

kündigen.

(2) Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden

Vertrages werden in diesem Zeitpunkt

bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

den vorliegenden Vertrag unterzeichnet

und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu

Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Für die Republik Österreich

Dr. Stephan Verosta m. p.

Dr. Ludwig Viktor Heller m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Alexander Frick m. p.

Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über die Vollstreckung von

Unterhaltstiteln.

I. Zur Anwendung des Artikels 1 Abs. 1

Es besteht Einverständnis darüber, daß unter

„gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche

in Geld" solche Entscheidungen nicht

zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in

einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder

Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis

festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen

Exekutionsordnung).

II. Zur Anwendung des Artikels 6

Was unter „amtlicher Unterschrift" zu verstehen

ist, wird durch die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bestimmt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu

Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Für die Republik Österreich

Dr. Stephan Verosta m. p.

Dr. Ludwig Viktor Heller m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Alexander Frick m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag nebst Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. März 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.

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