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212_1955 AT

212. Verordnung: Errichtung von Ergänzungskommandos zur Durchführung der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Errichtung von Ergänzungskommandos zur Durchführung der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet

Ergänzungskommandos werden mit folgendem

örtlichem Wirkungsbereich in folgenden

Städten eingerichtet

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