212_1955
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212. Verordnung: Errichtung von Ergänzungskommandos zur Durchführung der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 212. Verordnung: Errichtung von Ergänzungskommandos zur Durchführung der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
1955_212_0 212. Verordnung: Errichtung von Ergänzungskommandos zur Durchführung der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
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Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet
Ergänzungskommandos werden mit folgendem
örtlichem Wirkungsbereich in folgenden
Städten eingerichtet