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212_1954 AT

212. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz.

Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 68/1954, wird — hinsichtlich § 18 Abs. 3

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich § 21 und § 28 Abs. 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau — verordnet

ABSCHNITT I.

Umfang der Punzierungspflicht.

(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes.)

§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände.

(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die

Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über

den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit

der Gegenstände und somit auch die

Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände

beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten,

gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel

durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

veräußert -oder über die Zollgrenze eingeführt

werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des

Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder

Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle

mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände,

die — vorbehaltlich der im § 1 des Punzierungsgesetzes

bezeichneten Ausnahmen — den erforderlichen

Mindestfeingehalt (§ 1 des Punzierungsgesetzes)

aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen

oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten

Edelmetallgegenstände unterliegen

nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen

oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen

über den Mindestfeingehalt und die sonstige

Beschaffenheit der Gegenstände und somit

auch der Punzierungspflicht.

(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Granalien,

Halbfabrikate, Platin-, Gold- oder Silberdraht,

Platin-, Gold- oder Silbergespinste sowie aus

solchen Gespinsten verfertigte Waren gelten nicht

als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1 des

Punzierungsgesetzes.

§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht.

Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die

dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen

der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige

Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände)

und somit auch der Punzierung nicht unterworfen

sind, wird bestimmt

Zu Z. 1 lit. b

Münzen jeder Art; ausländische Münzen jedoch

nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen

in untrennbare Verbindung gebracht

sind. Demnach unterliegen inländische Münzen,

falls sie mit anderen Gegenständen verbunden

sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer

Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3

des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht

der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens

auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische

Münzen gelten sowohl die in der Republik

Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919

hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen

Gepräges. Die Edelmetallbestandteile,

die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht

werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn

sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß

§ 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon

befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen,

wenn sie von der Punzierungspflicht frei

bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur

in leicht trennbarer Weise verbunden werden;

zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen

oder Einschrauben, die Befestigung mit

Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit

Weichlot (Zinnlot). Ausländische Münzen, die

mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer

Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser

Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher

als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des

Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung,

der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen

hat.

Zu Z. 1 lit. d

Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein

wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher

oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; die-

sen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen

der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes

und damit auch von der Punzierung nur

dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten

eines wissenschaftlichen Institutes (Bundesdenkmalamt,

staatliche Kunstakademien, öffentliche

Museen, Universitäten) festgestellt ist, daß ihnen

ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher

oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt.

Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände,

bei denen ein Gutachten in Betracht kommt,

sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer

anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich

gemäß § 26 dieser Verordnung (§ 14 des

Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach

Verständigung der Partei auf deren Ersuchen

einer der oben genannten Stellen zur Abgabe

eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes

Gutachten dieser Stellen abgegeben

wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert

auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind

die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes

anzuwenden.

Zu Z. 2 lit. a

Bei Edelmetallgegenständen, die nicht einzeln,

sondern nur paarweise oder zu Garnituren vereinigt

— wie Manschettenknöpfe, Brustknöpfe

und dergleichen — zum Verkauf gelangen, ist

für die Beurteilung, ob das Mindestgewicht vorliegt,

nicht das Gewicht des einzelnen Gegenstandes,

sondern das Gewicht des Paares oder der

Garnitur maßgebend.

ABSCHNITT II.

Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände.

(Zu §§ 1, 2, 3, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes.)

§ 3. Mindestfeingehalt.

(1) Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände

im Sinne des Punzierungsgesetzes im

§ 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach

Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist

mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen

Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel

bei Platingegenständen, 585 Tausendstel

bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei

Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des

Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung)

kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang

nachgesehen werden.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem

gleichzuhalten.

(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige

Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die

Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder

Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es

dient.

(4) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze

bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in

jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden ($ 16

des Punzierungsgesetzes; § 2 Abs. 5 dieser Verordnung).

§ 4. Angabe des Feingehaltes auf

den Gegenständen.

(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des

Punzierungsgesetzes vorzunehmen.

(2) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt

der Partei. Der Feingehalt ist in Tausendteilen

anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der

Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen

986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen

mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800. Werden

Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl

einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so hat diese

Behörde von Amts wegen den Feingehalt zu ermitteln

und aufzuschlagen (§ 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes;

§ 14 dieser Verordnung).

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-,

Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt

sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf

jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl

aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung

der einzelnen Bestandteile nicht möglich

ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu

unterbleiben. Solche Waren sind als gemischte

Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.

§ 5. Sonstige Beschaffenheit der

Edelmetallgegenstände.

Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die im

Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder

öffentlich veräußert werden oder die über die

Zollgrenze eingeführt wurden, müssen nicht nur

den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt (§ 3 dieser

Verordnung) besitzen, sondern auch den Bestimmungen

der §§ 6 bis 11 dieser Verordnung

(§ 2 des Punzierungsgesetzes) über die sonstige

Beschaffenheit der Gegenstände entsprechen.

§ 6. Zulässige Legurmetalle.

Zur Legierung dürfen bei Platin beliebige Metalle;

bei Gold neben Silber und Kupfer auch

Platin, Palladium, Aluminium, Cadmium, Nickel,

und Zink samt dessen Legierungen (Bronzen);

bei Silber neben Kupfer auch Platin, Palladium,

Aluminium, Blei, Cadmium, Nickel und Zink

samt dessen Legierungen (Bronzen) verwendet

werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes

als Silber und Kupfer, sowie die Benützung

von Loten mit flüchtigen Metallen, wie

Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der

Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde

unter Angabe der Art der verwendeten

Metalle angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck

für die punzierungsamtliche Warenerklärung

(§ 15 dieser Verordnung) zu verwenden.

Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von

derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen,

aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten

Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens

ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme

der genaueren Probe vorzulegen ist.

§ 7. Verbindung mit Bestandteilen

aus unedlen Metallen.

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes

dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen

aus anderen Metallen in mechanische Verbindung

gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile

sichtbar oder sonst leicht erkennbar

bleiben. Unter mechanischer Verbindung im

Sinne dieser Bestimmung ist jede unbewegliche

oder bewegliche, nicht durch Hartlötung hergestellte

Verbindung zu verstehen; dazu zählt das

Verschrauben, Verstiften, Vernieten, Einsetzen

in Fassungen und das Befestigen mit Zinn(Weich)lot

oder Kitt.

(2) Die unedlen Teile sind mit der Unechtbezeichnung,

das heißt, mit den Worten „Metall"

oder „Unecht" oder mit dem Namen des Metalles,

aus dem sie bestehen, zu versehen. Die

Unechtbezeichnung ist bei Platin-, Gold- und

Silbergegenständen, die eine aus unedlen Metallen

hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische

Vorrichtung enthalten, wie zum Beispiel

bei Crayons, nicht erforderlich. Solche Gegenstände

sind, wenn sie ohne Beschädigung auf

ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden

können, im zerlegten Zustand zur Prüfung

vorzulegen.

§ 8. Verbindung mit Bestandteilen

aus anderen edlen Metallen.

(1) An Platingegenständen dürfen Bestandteile

aus Gold oder Silber angebracht werden, wenn

eine Unterscheidung von dem Platingegenstand,

zum Beispiel durch die Farbe der Metalle, leicht

möglich ist. Im Falle unbedingter technischer

Notwendigkeit ist die Anbringung kleiner oder

im Verhältnis zum Gesamtgerät geringfügiger

Bestandteile aus Gold an Platingegenständen

auch dann zulässig, wenn das Erfordernis der

leichten Unterscheidbarkeit nicht zutrifft. Die

Bestandteile müssen jedoch den niedrigsten gesetzlichen

Feingehalt besitzen. An Goldgegenständen

dürfen Platinbestandteile und an Silbergegenständen

Platin- oder Goldbestandteile angebracht

werden. Die Anbringung von Silberbestandteilen

an Goldgegenständen ist in folgenden

Fällen zulässig

a) Wenn sie lediglich aus Fassungen oder kleineren

Verzierungen bestehen, die mit solchen

Fassungen in Verbindung stehen. Die

Bestandteile müssen mindestens den niedrigsten

gesetzlichen Feingehalt besitzen;

b) wenn sie von den Goldgegenständen durch

ihre Farbe leicht unterscheidbar sind.

(2) Verbindungsmittel, die zur Herstellung

starrer Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen

dienen, wie Schrauben, Stifte und

dergleichen, müssen in der Regel aus Edelmetall

bestehen; falls technische Gründe es erfordern,

dürfen aber auch Verbindungsmittel aus Eisen

oder Stahl verwendet werden, doch dürfen diese

nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein.

Desgleichen dürfen auch Verbindungsmittel, die

eine bewegliche Verbindung zwischen Edelmetallbestandteilen

herstellen, aus unedlem Metall bestehen,

wenn sie einer starken Abnützung ausgesetzt

sind, doch dürfen auch in diesem Fall die

Verbindungsmittel nicht zur Gänze vergoldet

oder versilbert sein..

§ 9. Einschluß fremder Körper.

(1) Fremde Körper, wie Kitt, Gips und dergleichen,

dürfen in Edelmetallgegenständen oder

in Viertelgoldgegenständen in der Regel nur

dann eingeschlossen werden, wenn die fremde

Masse zur Befestigung von unedlen Bestandteilen

des Gegenstandes dient. Diesen Erfordernissen

entsprechen insbesondere die sogenannten Kittwaren,

das sind Edelmetallgegenstände oder Viertelgoldgegenstände,

bei denen in aus Platin, Gold,

Silber oder Viertelgold hergestellten Griffen,

Heften, Hülsen oder Knöpfen unechte Klingen,

Korke, Spiegel und ähnliches in leicht erkennbarer

Weise eingekittet sind. Im Sinne des § 2

Abs. 4 des Punzierungsgesetzes können die Punzierungsämter

hievon Ausnahmen bewilligen,

wenn Gründe technischer Natur dies geboten

scheinen lassen.

(2) Füllmassen dürfen auch zur Gewichtsvergrößerung

oder Erhöhung der Standfestigkeit

von Gegenständen (zum Beispiel im Boden von

Leuchtern und ähnlichen Gegenständen) verwendet

werden, sofern diese Ausfüllung leicht erkennbar

ist.

(3) Bei emaillierten Gegenständen ist die Anbringung

eines zur Erhaltung der Form notwendigen

„Konteremails" zulässig.

§ 10. Platinierte, plattierte und

dublierte Edelmetallgegenstände.

(1) Mit Platin überzogene (platinierte) Gold-

und Silbergegenstände sind als Gold- oder Silbergegenstände,

vergoldete oder mit Gold überzogene

(plattierte, dublierte) Silbergegenstände

sind als Silbergegenstände zu behandeln.

(2) Der Feingehalt der Platin- oder der Goldauflage

ist nicht zu ermitteln.

§ 11. Edle Verzierungen an unedlen

Gegenständen.

An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen

angebrachte Verzierungen und Montierungen

aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig,

wenn sie von dem unedlen Gegenstand

trennbar sind. Die an Gegenständen aus

Eisen oder Stahl angebrachten Verzierungen und

Montierungen aus Platin, Gold oder Silber, sei

es in trennbarer oder in untrennbarer Verbindung,

unterliegen stets der Feingehaltsprüfung

und Punzierung.

ABSCHNITT III.

Namenspunze und Fabrikszeichen.

(Zu § 4 des Punzierungsgesetzes.)

§ 12. Die Verpflichtung zur Anbringung der

Namenspunze oder des Fabrikszeichens bezieht

sich auf alle Edelmetallgegenstände; ausgenommen

von der Bezeichnung mit der Namenspunze

oder dem Fabrikszeichen sind jene

Edelmetallgegenstände, die wegen ihrer Kleinheit

oder sonstigen Beschaffenheit (§ 13 des Punzierungsgesetzes;

§ 24 dieser Verordnung) keine Bezeichnung

vertragen sowie jene, die für die Ausfuhr

über die Zollgrenze erzeugt werden (§ 31

dieser Verordnung).

ABSCHNITT IV.

Vorlage der Gegenstände zur Feingehaltsprüfung

und Punzierung.

(Zu §§ 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes.)

§ 13. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die zu prüfenden Edelmetallgegenstände

sind je nach ihrem Feingehalt und — soweit technisch

möglich — nach ihren Leguren getrennt

der 'Punzierungsbehörde vorzulegen.

(2) Edelmetallgegenstände, die aus mehreren

Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde

von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung

zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche

zum Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt

werden. Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen

bilden oder offensichtlich dazu bestimmt

sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben

und ähnliches mit anderen Stücken zu einem

Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei

Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung

zu übernehmen.

(3) Ausländische Edelmetallgegenstände müssen

in gleicher Weise wie inländische, jedoch nur mit

der Feingehaltszahl versehen, zur Punzierung

vorgelegt werden.

§ 14. Anbringung der Feingehaltszahlen

und der Namenspunzen,

oder des Fabrikszeichens.

(1) Von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2

und 3 des Punzierungsgesetzes sind die im Privatbesitz

befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden

unpunzierten Edelmetallgegenstände

ausgenommen. Diese können auch ohne Feingehaltszahl

und Namenspunze beziehungsweise

Fabrikszeichen zur Punzierung vorgelegt werden.

Die Feingehaltszahl ist in diesem Fall von der

Punzierungsbehörde auf Kosten der Partei anzubringen.

(2) Die Feingehaltszahl und die Namenspunze

oder das Fabrikszeichen sind in deutlich sichtbarer

und leicht erkennbarer Weise so aufzuschlagen,

daß die Feingehaltspunze möglichst

nahe diesen beiden Zeichen angebracht werden

kann. Gegenstände, auf denen die Feingehaltszahl,

die Namenspunze oder das Fabrikszeichen

undeutlich oder an einer nicht leicht sichtbaren

Stelle aufgeschlagen sind, können vom Punzierungsamt

zur Behebung des Mangels und zur

neuerlichen Vorlage zurückgestellt werden.

§ 15. Punzierungsamtliche Warenerklärung.

(1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen

hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine

Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl,

Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom

Gesetz geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11

dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und

Punzierung vorzulegen. Zur Verfassung dieser

punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei

den Punzierungsbehörden gegen Vergütung der

Kosten erhältlicher Vordruck zu verwenden.

(2) Werden Edelmetallgegenstände eingereicht,

die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so

kann sich die Erklärung des Einreichers auf die

Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften

in der schriftlichen „Warenerklärung

zur Zollabfertigung" zu machen sind.

§ 16. Grad der Fertigstellung der

Gegenstände.

(1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände

sind noch vor dem Färben oder Sieden zur Punzierung

vorzulegen. Sie müssen somit schon so

weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung

durch die Fertigstellung keine Änderung in

der Zusammensetzung und keine Minderung des

Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl,

die Namenspunze oder das Fabrikszeichen

sowie die amtliche Feingehaltspunze bei

der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich

bleiben.

(2) In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland

erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch

nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen

Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn

die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher

Genauigkeit vorgenommen werden

kann.

(s) Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem

Zustand punziert wurden, bei ihrer

späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist

die entrichtete Punzierungsgebühr zurückzuzahlen.

Der unbrauchbar gewordene Gegenstand

ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen und

von diesem zu zerschlagen; insbesondere sind die

darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen.

Feingehaltspunzen zu zerstören.

§ 17. Nach der Punzierung

veränderte oder umgearbeitete

Gegenstände.

Wird ein Edelmetallgegenstand vor einer Veränderung

oder Umarbeitung der Punzierungsbehörde

zur Entfernung der Punzen auf den zu

ändernden Teilen vorgelegt, so ist die auf diesen

Gegenstand entfallende Punzierungsgebühr nur

nach dem Gewicht der zu verändernden oder der

neu hinzuzukommenden Teile zu berechnen. Wird

hingegen die Veränderung oder Umarbeitung

ohne vorherige Vorlage an die Punzierungsbehörde

vorgenommen, so ist die Punzierungsgebühr

nach dem Gewicht des ganzen umgearbeiteten

oder veränderten Edelmetallgegenstandes

zu bemessen. Diese Bestimmungen finden

jedoch nur dann Anwendung, wenn Veränderungen

oder Umarbeitungen an Edelmetallgegenständen

unmittelbar nach ihrer Fertigstellung

vorgenommen werden und der Gegenstand noch

nicht zum Verkauf weitergegeben wurde.

§ 18. Aus Privatbesitz stammende

Gegenstände.

Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz

stammende unpunzierte oder im Sinne

des § 17 dieser Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes)

veränderte Edelmetallgegenstände

unterliegen — soweit im § 2 dieser Verordnung

nicht anders bestimmt ist — im Falle der Feilhaltung

oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen

Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung

und die weitere Behandlung der

Edelmetallgegenstände; diese. Gegenstände sind!

von der Punzierungsbehörde bei Vorlage mit der

Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes;

§ 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der

Punze für ausländische Gegenstände (§ 23 Abs. 3

dieser Verordnung) zu versehen.

ABSCHNITT V.

Feingehaltsprüfung und Punzierung.

(Zu §§ 9 bis 14 des Punzierungsgesetzes.)

§ 19. Prüfungsverfahren.

(1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe auf

dem Stein zu bestimmen. Wenn diese kein genaues

Ergebnis zeigt oder nicht durchführbar ist

oder eine größere Genauigkeit amtlich für notwendig

erachtet wird, so ist der Feingehalt nach

einem anderen der üblichen Prüfungsverfahren

zu bestimmen (Anhang I).

(2) Zur Ermittlung des Durchschnittsfeingehaltes

bei vielfach gelöteten Gegenständen sind diese

auch notwendigenfalls einzuschmelzen.

§ 20. Schadensvergütung.

In Fällen, in denen eine Entschädigung gemäß

§ 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes gewährt wird,

ist diese Entschädigung nach dem Wert des Gegenstandes

im unfertigen Zustand zu bemessen.

§ 21. Feingehaltsnachsieht.

Bei Feingehalten, die nach dem Ergebnis der

Probe an der Grenze der zulässigen Feingehaltsnachsicht

(§ 10 des Punzierungsgesetzes) stehen,

sind Feingehaltsbruchteile, die einen halben

Tausendteil nicht erreichen, zu vernachlässigen;

Bruchteile, die einer halben Tausendteil erreichen

oder übersteigen, sind für einen vollen Tausendteil

zu rechnen.

§ 22. Schiedsprobe.

Das Punzierungsamt hat die Probe zur Feststellung

des Feingehaltes eines Edelmetallgegenstandes

zu wiederholen, wenn der Einreicher

gegen den Befund Bedenken geltend macht und

wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt..

Macht der Einreicher auch gegen den zweiten

Befund Bedenken geltend und verlangt er

deshalb eine neuerliche Probe, so ist der ganze

Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ

des Punzierungsamtes und dem Einreicher

gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs-

und Probieramt zuzuleiten, das eine

neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen

hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend.

Erweist die Schiedsprobe die Bedenken, die der

Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend

gemacht hat, als unbegründet, so hat er die

für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten.

Ansonsten sind die dadurch entstandenen

Kosten von Amts wegen zu tragen.

§ 23. Feingehaltspunzen.

(1) Ein Edelmetallgegenstand ist im Sinne des

§ 12 des Punzierungsgesetzes probhältig, wenn er

den Mindestfeingehalt (§ 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes)

oder irgendeinen höheren Feingehalt

aufweist.

(2) Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen

aus Platin, Gold oder Silber, die den Bestimmungen

des § 8 dieser Verordnung entsprechen,

sind auf ihren einzelnen Teilen mit den dafür

vorgesehenen Feingehaltspunzen zu bezeichnen.

Aus Platin-, Gold- oder Silberteilen zusammengesetzte

Edelmetallgegenstände, die auf ihren einzelnen

Teilen mit den entsprechenden Feingehaltspunzen

nicht bezeichnet werden können

(gemischte Waren), sind mit einer besonderen

Punze (Punze für gemischte Waren) zu versehen.

Mit der gleichen Punze sind auch Platingegenstände

mit Gold- oder Silberbestandteilen, Goldgegenstände

mit Platin- oder Silberbestandteilen

sowie Silbergegenstände mit Platin- oder Goldbestandteilen

zu bezeichnen, falls das Gewicht

der beigefügten Edelmetalle 5 v. H. des Gesamtedelmetallgewichtes

des Gegenstandes überschreitet.

Übersteigt das Gewicht der beigefügten Edelmetalle

nicht 5 v. H. des Gesamtgewichtes des

Gegenstandes und wird auch die Höchstgrenze

von 1 Gramm (§ 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes;

§ 2 dieser Verordnung) nicht

überschritten, so sind diese Edelmetallgegenstände

nicht als gemischte Waren, sondern als

Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln.

(3) A. Die Punzen für im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände

haben folgende Bilder aufzuweisen

a) für Platingegenstände: Nachtfalter (Eule);

b) für platingemischte Gegenstände (Platin,

Gold und Silber): Heuschrecke;

c) für Goldgegenstände mit dem Feingehalt

986, 900 und 750 Tausendteile Gold: Elefantenkopf

sowie die Ziffer 1, 2 oder 3,

entsprechend der Feingehaltsstufe;

d) für Goldgegenstände mit dem Feingehalt

585: Pferdekopf sowie die Ziffer 4;

e) für Silbergegenstände mit dem Feingehalt

925, 900 und 835 Tausendteile Silber: Kopf

eines Wiedehopfes sowie die Ziffer 1, 2

oder 3, entsprechend der Feingehaltsstufe;

f) für Silbergegenstände mit dem Feingehalt

800: Kopf eines Tukans sowie die Ziffer 4;

g) für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-

Silber): Reiherkopf.

B. Die Punzen für im Ausland erzeugte Edelmetallgegenstände

haben folgende Bilder aufzuweisen

a) für Platingegenstände: Tagfalter (Schwalbenschwanz);

b) für platingemischte Gegenstände (Platin,

Gold und Silber): Hirschkäfer;

c) für Goldgegenstände aller vier Feingehaltsgrade

Weintraube sowie die Ziffer 1, 2, 3

oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;

d) für Silbergegenstände aller vier Feingehaltsgrade

Taubenflügel sowie die Ziffer 1, 2, 3

oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;

e) für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-

Silber): Reiherkopf.

(4) Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland

und im Ausland erzeugten Gold- und Silbergegenstände

haben außer dem Punzenbild das

Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden

Amtes (Abs. 5) zu enthalten sowie die Zahl des

jeweiligen gesetzlichen Feingehaltsgrades, ausgedrückt

durch die Ziffern 1 bis 4, wobei die

Ziffer 1 den höchsten gesetzlichen Feingehaltsgrad,

die Ziffer 2 den nächst niedrigen usw. bezeichnet.

Punzen, die für mehrere Feingehaltsgrade

dasselbe Feingehaltsbild tragen, haben

außerdem für die einzelnen Feingehaltsgrade

verschiedene Umrahmungen aufzuweisen. Die

Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im

Ausland erzeugten Platingegenstände sowie der

gemischten Gegenstände (gemischten Waren)

haben neben dem Punzenbild nur das Amtszeichen

des die Punzierung vornehmenden Amtes

zu enthalten.

(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter und

ihrer Außenstellen sind folgende Buchstaben zu

verwenden

G für das Punzierungsamt Graz,

K für die Punzierungsstätte Klagenfurt

(Außenstelle des Punzierungsamtes Graz),

I für das Punzierungsamt Innsbruck,

L für das Punzierungsamt Linz,

S für die Punzierungsstätte Salzburg

(Außenstelle des Punzierungsamtes Linz),

W für das Punzierungsamt Wien.

(6) Die Abbildungen der einzelnen Punzen, die

nach Erfordernis in drei Größen zu verwenden

sind, sind im Anhang II enthalten.

§ 24. Gegenstände, auf denen aus

technischen Gründen eine Bezeichnung

nicht möglich ist.

Kann die Punzierung im Sinne des § 13 des

Punzierungsgesetzes auf einem mit dem Gegenstande

fest verbundenen Plättchen aus gleichem

Metall nicht vorgenommen werden, so hat die

Bezeichnung auf einer Plombe aus Blei oder Zinn

zu erfolgen, wobei die Plombe mittels eines dünnen

Drahtes oder Pergamentstreifens derart an

dem Gegenstand zu befestigen ist, daß sie ohne

Verletzung des Verbindungsmittels nicht abgenommen

werden kann.

§ 25. Behebung einer gesetzwidrigen

Beschaffenheit vor der Punzierung.

(1) Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen,

mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand,

dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen

Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit

(§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) des gesamten

Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand

dem Erzeuger zur „Versäuberung", das

heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes,

des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen,

falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich

unbeabsichtigte übermäßige Verwendung

von Lot — bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt

zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung

— verursacht wurde und die entsprechende

Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes

an das Punzierungsamt gewährleistet ist

(§ 14 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes). In derselben

Weise können auch alle anderen gleichartigen

Gegenstände behandelt werden, die mit

derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung

(§ 15 dieser Verordnung) vorgelegt wurden.

(2) Gegenstände, bei denen der Feingehalt der

einzelnen durch Lötung verbundenen Teile nicht

festgestellt werden kann, deren Durchschnittsfeingehalt

aber zu gering ist und die den in § 3

dieser Verordnung festgesetzten Mindestfeingehalt

aufweisen, können auf Antrag des Erzeugers

zum Färben oder Weißsieden -ausgefolgt

werden, wenn die Sicherheit vorhanden ist, daß

diese Gegenstände in gefärbtem oder weißgesottenem

Zustand in den Verkehr gelangen.

(s) In allen Fällen ist nach dem „Versäubern",

Färben und Weißsieden eine neuerliche Schmelzprobe

vorzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz

der hiebei entstehenden Schäden besteht nicht

(§ 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes; § 20 dieser

Verordnung).

(4) Die Bestimmungen des § 14 des Punzierungsgesetzes

finden auf Edelmetallgegenstände,

die über die Zollgrenze eingeführt werden, mit

der Maßgabe Anwendung, daß sie im Falle der

Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit

durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze

zurückzuleiten sind.

§ 26. Unprobhältige und sonst

gesetzwidrig beschaffene Gegenstände.

Sind Edelmetallgegenstände gemäß § 14 Abs. 2

des Punzierungsgesetzes zu zerschlagen, so ist

vorher der Einreicher vom Punzierungsamt zu

verständigen.

§ 27. Bezeichnung der Edelmetallgegenstände.

(1) Wird ein Edelmetallgegenstand ohne Feingehaltszahl

einer Punzierungsbehörde vorgelegt,

so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes

(§ 4 dieser Verordnung) vorzugehen.

Edelmetallgegenstände mit vorschriftswidrig

oder undeutlich aufgeschlagenen Zeichen

(Namenspunze oder Fabrikszeichen sowie der

Feingehaltszahl) sind von den Punzierungsämtern

zur Behebung dieser Mängel zurückzuweisen.

(2) Den Punzierungsorganen ist untersagt, die

Mithilfe amtsfremder Personen beim Aufschlagen

der amtlichen Punzen in Anspruch zu nehmen.

(3) Wird ein zur Punzierung vorgelegter Edelmetallgegenstand

mit einer mangelhaften amtlichen

Punze zurückgestellt, so kann die Partei

binnen 14 Tagen die unentgeltliche Verbesserung

der amtlichen Bezeichnung verlangen.

(i) Die der Punzierungspflicht unterliegenden

Edelmetallgegenstände (§ 1 dieser Verordnung)

müssen nachstehende Zeichen aufweisen

a) Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen

des inländischen Erzeugers (§ 4 des Punzierungsgesetzes;

§ 12 dieser Verordnung);

b) die vom in- oder ausländischen Erzeuger

oder die von Amts wegen angebrachte

Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes;

§ 4 dieser Verordnung);

c) die diese Feingehaltszahl beglaubigende

amtliche Feingehaltspunze oder die Punze

für gemischte Waren (§ 12 des Punzierungsgesetzes;

§ 23 dieser Verordnung).

Zu a)

Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen

muß stets auf den Hauptkörper des Gegenstandes

und — falls technisch möglich — auch auf

den größeren Nebenbestandteilen vor Einreichung

der Gegenstände zur amtlichen Punzierung

aufgeschlagen werden. Die näheren Bestimmungen

hierüber enthält das im Anhang III angeführte

alphabetische Verzeichnis. Die zusätzliche

Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens

an weiteren als an den im alphabetischen

Verzeichnis (Anhang III) bezeichneten Stellen ist

zulässig. Bei mehreren gleichartigen Nebenbestandteilen,

wie Füßchen u. dgl., ist es zulässig,

die Namenspunze oder das Fabrikszeichen bloß

auf einem dieser Nebenbestandteile anzubringen.

Zu b)

Die Feingehaltszahl ist vom Erzeuger des Edelmetallgegenstandes

stets neben der Namenspunze

oder dem Fabrikszeichen vor der Einreichung zur

amtlichen Punzierung aufzuschlagen. Auf jedem

Edelmetallgegenstand muß die Feingehaltszahl

wenigstens einmal angebracht werden.

Zu.c)

Die amtliche Feingehaltspunze ist nicht nur auf

den Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes

neben der Feingehaltszahl und der Namenspunze

oder dem Fabrikszeichen, sondern auch auf

allen größeren Nebenbestandteilen — und zwar

dort, wo sich eine Namenspunze oder ein Fabrikszeichen

befindet, daneben — in der geeigneten

Größe aufzuschlagen. Muß sie auf einem

Öhr angebracht werden, so hat dies auf der Lötstelle

oder möglichst in deren. Nähe zu geschehen.

(5) Im Ausland hergestellte Edelmetallgegenstände

sind mit der Feingehaltszahl und der Feingehaltspunze

in der gleichen Weise zu bezeichnen

wie die inländischen, doch ist bei jenen Gegenständen

eine Ausnahme zu machen, deren Beschaffenheit

die Punzierung nach den allgemeinen

Vorschriften nicht zuläßt. In solchen Fällen

ist die amtliche Bezeichnung mit den für die ausländischen

Edelmetallgegenstände bestimmten

Punzen an jenen Stellen des Gegenstandes vorzunehmen,

an denen sie ohne Beschädigung am

vorteilhaftesten angebracht werden kann.

ABSCHNITT VI.

Ein- und Ausfuhr von Edelmetallgegenständen.

(Zu § 16 des Punzierungsgesetzes.)

§ 28. Einfuhr punzierungspflichtiger

Gegenstände.

Mit Ausnahme von Barren, Granalien, Gespinsten

sowie aus Gespinsten verfertigten Waren und

der im § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und f des Punzierungsgesetzes

angeführten Gegenstände, sind alle

aus dem Zollausland einlangenden Edelmetallwarensendungen

vom Zollamt nach der Abfertigung

mit einer Drittschrift der schriftlichen

„Warenerklärung zur Zollabfertigung" an das für

den Empfänger zuständige Punzierungsamt wegen

allfälliger Vornahme der Feingehaltsprüfung und

Punzierung zu leiten. Die Vorlage kann auch an

ein anderes, von der Partei bezeichnetes Punzierungsamt

bewilligt werden, wenn verkehrstechnische

Gründe dafür sprechen. Unterliegen solche

Waren der Punzierung, so müssen die in § 15

dieser Verordnung für die punzierungsamtlichen

Warenerklärungen vorgeschriebenen Angaben in

der schriftlichen „Warenerklärung zur Zollabfertigung"

enthalten sein. Wenn nach den

Zollvorschriften die Ausstellung einer schriftlichen

Warenerklärung entfällt, hat das Punzierungsamt

die für die punzierungsamtliche

Warenerklärung vorgeschriebenen Angaben auf

Grund des eigenen Befundes festzustellen.

§ 29. Einfuhr von Edelmetallgegenständen

im Vormerkverkehr zur

Veredlung, zum Ungewissen Verkauf

(Losung) oder in offene Lager

auf Vormerkrechnung.

(1) Edelmetallgegenstände, die im Vormerkverkehr

zur Veredlung eingeführt werden, können

der Partei auf Antrag vom Abfertigungszollamt

ohne Behandlung durch ein Punzierungsamt

ausgefolgt werden; falls dem Antrag entsprochen

wird, sind die besonderen Kennzeichen

des Gegenstandes durch das Zollamt festzustellen;

die Partei hat eine Punzierungssicherstellung im

Ausmaß von 10 v. H. des Metallwertes zu erlegen.

Diese Sicherstellung ist in der gleichen Art

wie die Zollsicherstellung (§ 13 der Zollvormerkordnung,

StGBl. Nr. 251/1920) zu leisten und

verfällt, wenn die Ware innerhalb der Wiederausfuhrfrist

nicht ausgeführt oder dem Punzierungsamt

nicht vorgelegt wurde.

(2) Um bei Edelmetallgegenständen, die im

Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf

(Losung) oder in offene Lager auf Vormerkrechnung

eingeführt werden, die punzierungsfreie

Wiederausfuhr zu ermöglichen, kann

das Hauptpunzierungs- und Probieramt auf Antrag

bewilligen, daß sie von der punzierungsamtlichen

Überprüfung befreit und statt dessen vom

Punzierungsamt gegen Entrichtung einer Stückgebühr

bis zu einem Schilling mit einem Nämlichkeitszeichen

versehen werden. Diese Nämlichkeitszeichen

haben für jede Partei verschieden zu

sein. Die hiefür erforderlichen Stempel sind auf

Kosten der Partei herzustellen und haben beim

Punzierungsamt in Verwahrung zu bleiben.

(3) Im Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf (Losung) ist eine Punzierungssicherstellung

im Ausmaß von 25 v. H. des Metallwertes

zu erlegen. Diese Sicherstellung ist in der

gleichen Art wie die Zollsicherstellung (§ 13 der

Zollvormerkordnung, StGBl. Nr. 251/1920) zu

leisten und verfällt, wenn die Ware innerhalb

der Wiederausfuhrfrist nicht ausgeführt und auch

nicht nachträglich einer Behandlung durch ein

Punzierungsamt unterzogen wurde.

(4) Wenn Gegenstände, die im Vormerkverkehr

eingeführt wurden, innerhalb der Wiederausfuhrfrist

nicht zur Wiederausfuhr gelangt sind,

ist dies vom Zollamt dem Punzierungsamt zur

Gewährleistung der Pun2ierung bekanntzugeben.

Die Punzierungssicherstellung ist in diesen Fällen

zurückzuerstatten, sobald die Punzierung durchgeführt

worden ist.

§ 30. Ausfuhr von Edelmetallgegenständen.

(1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze

erzeugten Edelmetallgegenstände können im

Sinne des § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes in

beliebigen Feingehalten hergestellt werden und

brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.

(2) Wer solche Gegenstände erzeugen oder mit

ihnen Handel treiben will, hat dies vorher beim

örtlich zuständigen Punzierungsamt schriftlich

anzuzeigen.

§ 31. Ausfuhrstempel.

(1) Die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände

sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung

und Punzierung unterzogen werden

oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt

Ausnahmen bewilligt (§ 35 dieser Verordnung),

sogleich nach ihrer Fertigstellung — noch vor

dem Polieren oder Brünieren — durch den Erzeuger

mit einem Ausfuhrstempel zu versehen,

der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen

und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen

ist. Bei vorübergehender oder dauernder

Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung ist der

Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung

beziehungsweise Unbrauchbarmachung

zu übergeben.

(2) Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges

Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze

oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt

und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten

Gegenstandes in Tausendteilen oder

Karaten enthalten kann.

(3) Die in den §§ 2 und 24 dieser Verordnung

genannten Edelmetallgegenstände unterliegen

nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.

§ 32. Inländischer Handel mit

Ausfuhrwaren.

Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß

§ 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes von der Punzierung

befreiten Waren ist ein Handel im Inland

nur zwischen Erzeuger und Händler oder

Händlern untereinander gestattet.

§ 33. Lager an Ausfuhrwaren.

(1) Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes

die Erzeugung von für die Ausfuhr,

bestimmten Edelmetallgegenständen oder

den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen

Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen

ein Lager von Ausfuhrwaren halten; doch

sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf

im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen

zu verwahren. Die Unterbringung der Ausfuhrwaren

in offenen Verkaufsräumen ist nicht

gestattet.

(2) Über die Lagerbestände an Ausfuhrwaren

ist eine Lagerkartei zu führen.

(3) Die Punzierungsämter haben den Handel

mit Ausfuhrwaren zu überwachen. Zu diesem

Zweck ist für jeden Gewerbetreibenden, der sich

mit der Erzeugung oder dem Handel mit solchen

Waren befaßt, beim zuständigen Punzierungsamt

eine Aufschreibung über den Stand des Lagers zu

führen. Die. Erzeuger und Händler haben dem

Amt bis zum zehnten Tag jedes Monats einen

Auszug aus ihrer Lagerkartei über den vergangenen

Monat vorzulegen; hat sich keine Veränderung

im Lager ergeben, so ist dies gleichfalls

mitzuteilen.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet,

den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen

Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über

die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie

über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen

und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.

(5) Die Organe der Punzierungsbehörden sind

verpflichtet, über die Herkunft von Ausfuhrwaren

sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel

gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung

hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen

zu beobachten.

§ 34. Verkehr mit Ausfuhrwaren

über die Zollgrenze und Rückwarenverkehr.

(1) Die für die Ausfuhr erzeugten Edelmetallgegenstände

können ohne punzierungsamtliche

Überwachung ausgeführt werden.

(2) Für die als inländische Rückwaren eingehenden

Edelmetallgegenstände gilt folgendes

a) Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt

wurden und die eine nach den geltenden

Bestimmungen vorgeschriebene Feingehaltspunze,

ferner eine Feingehaltszahl

und die Namenspunze (Fabrikszeichen) des

Herstellers aufweisen, sind bei Wiedereinfuhr

von den Zollämtern vor der Zollabfertigung

mit allen Begleitpapieren zur

Prüfung der Echtheit der Bezeichnungen an

das örtlich zuständige Punzierungsamt (§ 5

Abs. 4 des Punzierungsgesetzes) zu leiten.

Wenn dieses Amt die Bezeichnungen für

echt befunden hat, hat es dies auf den Begleitpapieren

zu bestätigen.

b) Im Eingang verzollte Edelmetallgegenstände,

die gemäß den Punzierungsvorschriften

mit einer inländischen Feingehaltspunze

für ausländische Gegenstände

versehen sind und die zum Ungewissen Verkauf

(Losung) ausgeführt wurden, bedürfen

bei ihrer ordnungsgemäßen Wiedereinfuhr

keiner Überprüfung durch ein

Punzierungsamt.

c) Edelmetallgegenstände, die zu einem früheren

Zeitpunkt unpunziert und mit dem

Ausfuhrstempel versehen zur Ausfuhr gelangt

waren, sind, falls sie in den Begleitpapieren

oder vom Empfänger als inländische

Rückwaren bezeichnet sind, mit

sämtlichen Begleitpapieren vom Zollamt an

das nächste oder an das allenfalls vom

Empfänger bezeichnete Punzierungsamt zu

senden. Das Punzierungsamt hat diese

Gegenstände bei Zutreffen der in Abs. 3

vorgesehenen Voraussetzungen dem Empfänger

eingangsabgabenfrei auszufolgen und

dies dem Zollamt durch Rückleitung der

mit dem punzierungsamtlichen Befund versehenen

Zollpapiere zwecks Abschluß des

Zollverfahrens zur Kenntnis zu bringen.

Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3

nicht zu, so ist mit diesen Gegenständen

nach § 14 des Punzierungsgesetzes zu verfahren

und das Zollamt durch Übermittlung

der mit einem entsprechenden Vermerk

versehenen Zollpapiere zu verständigen.

(3) Als Empfänger im Sinne des Abs. 2 lit. c

gelten nur Erzeuger oder Händler, die eine Anzeige

gemäß § 30 Abs. 2 erstattet haben, wenn

sie gemäß § 33 nachweisen, daß die Edelmetallgegenstände

inländisches Erzeugnis sind.

§ 35. Ausnahmen.

In rücksichtswürdigen Fällen, zum Beispiel

wegen des Warenabsatzes im Ausland oder aus

technischen Gründen, kann das Hauptpunzierungs-

und Probieramt auf begründetes Ansuchen

bewilligen, daß von der Bezeichnung der Gegenstände

mit dem Ausfuhrstempel abgesehen

wird.

§ 36. Entrichtung der Punzierungsgebühr

bei der Ausfuhr und

Wiedereinfuhr.

Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände

über die Zollgrenze ausgeführt, so

wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr

nicht vergütet. Im Falle der Wiedereinfuhr bereits

punzierter Edelmetallgegenstände ist keine

neuerliche Punzierungsgebühr mehr zu entrichten.

ABSCHNITT VIT.

Punzierungsgebühr.

(Zu §§ 39 und 42 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes.)

§ 37. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist

bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach

Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- und

Silbergegenständen nach deren Rauhgewicht, und

zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu

Gramm, zu bemessen.

(2) Für die Höhe der Gebühren sind die in

der Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 17. Juli 1947, BGBl. Nr. 130,

geregelten Sätze anzuwenden.

(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem

oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand

befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die

Punzierungsbehörde bei Errechnung der Gebühren

vom Bruttogewicht einen Gewichtsabzug bis

zu 10 v. H. bei Goldgegenständen und bis zu

20 v. H. bei Silbergegenständen machen.

(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder

Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der

Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu

bringen.

(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der

punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde

zu entrichten.

ABSCHNITT VIII.

Punzierungsamtliche Überwachung der Gewerbebetriebe,

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten.

(Zu §§ 18 bis 22 des Punzierungsgesetzes.)

§ 38. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände

erzeugt oder feilgehalten werden, sowie öffentliche

oder private Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten,

deren Betrieb sich auf derartige

Gegenstände erstreckt, unterstehen der Überwachung

durch die zuständige (§ 5 Abs. 4 des

Gesetzes) Punzierungsbehörde.

(2) Die Gewerbetreibenden und Anstalten

(Abs. 1) haben der zuständigen Punzierungsbehörde

die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes

mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen;

ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte,

ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes,

die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung

der Gewerbeberechtigung binnen

14 Tagen anzuzeigen.

(3) Die Punzierungsbehörde hat über die in

ihrem Amtsbezirk ansässigen Erzeuger und Verkäufer

von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen

und auf dem laufenden zu halten, in das

der Name des Gewerbetreibenden, die Art des

Gewerbes, die Daten der einschlägigen Gewerbedokumente,

Standort der Verkaufs- und Werkstätten,

Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der

Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die

Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes

aufzunehmen sind.

(4) Als Gewerbetreibende im Sinne des § 19

Abs. 2 des Punzierungsgesetzes sind auch Gemischtwarenhändler

anzusehen, die Edelmetallgegenstände

in ihrem Geschäftsbetrieb führen.

(5) Die Inhaber der in Abs. 1 bezeichneten Betriebe

haben ihren Kunden auf Verlangen in das

Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der

vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren

Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.

(G) Das örtlich zuständige Punzierungsamt (§ 5

Abs. 4 des Punzierungsgesetzes) hat den im § 21

des Gesetzes genannten Personen oder den von

ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten einen

besonderen Ausweis (Anhang IV) auszustellen.

(7) Dieser punzierungsamtliche Ausweis darf

jedoch nur solchen Gewerbetreibenden oder

deren Bevollmächtigten ausgestellt werden, die

sich mit einem Gewerbeschein oder mit einer gültigen

Legitimationskarte für Handlungsreisende

(§ 59 der Gewerbeordnung) ausweisen können.

(8) Der punzierungsamtliche Ausweis berechtigt

den Inhaber bloß zum Verkauf von bereits im

Inland punzierten Waren an zum Wiederverkauf

befugte Gewerbetreibende.

(9) In diesem punzierungsamtlichen Ausweis

sind die vom Inhaber zu berührenden Gebiete

sowie nach Möglichkeit die wichtigeren zu berührende

Orte, ferner die Zeit, für welche der

Ausweis Gültigkeit besitzt, anzugeben.

(10) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des punzierungsamtlichen

Ausweises ist dieser dem örtlich

zuständigen Punzierungsamt zurückzustellen.

(11) Der Mißbrauch des Ausweises durch Überlassung

desselben an eine andere als die darin

bezeichnete Person, der Verkauf von Waren nach

Ablauf der Zeit, für welche der Ausweis ausgestellt

ist, sowie der Verkauf von Waren an

andere Personen als befugte Wiederverkäufer

zieht den Verlust des punzierungsamtlichen Ausweises

nach sich, unbeschadet der nach anderen

gesetzlichen Bestimmungen sonst zu verhängenden

Strafen.

(12) Die Punzierungsorgane und die Gewerbebehörden

sind im Sinne der §§ 18 ff. des Punzierungsgesetzes

berechtigt, die von den Geschäftsreisenden

mitgeführten Vorräte an Uhren, Gold-

und Silberwaren sowie Juwelen in jedem ihnen

geeignet scheinenden Zeitpunkt auch der punzierungsamtlichen

Nachschau zu unterziehen und

unpunzierte Waren oder solche, bei denen sich

der Verdacht einer Übertretung der sonstigen

Bestimmungen des Punzierungsgesetzes ergibt, zu

beanständen und dem zuständigen Punzierungsamt

zum weiteren Verfahren zuzuleiten.

Amtliche Überwachung der Betriebe.

§ 39. Die Punzierungsämter haben innerhalb

ihres Amtsbereiches amtliche Überprüfungen

durchzuführen.

§ 40. Die jeweilige örtliche Überprüfung (amtliche

Nachschau) ordnet der Vorstand des zuständigen

Punzierungsamtes an. Die hiezu bestimmten

Organe haben eine schriftliche Ermächtigung

mit sich zu tragen.

§ 41. (1) Die örtliche Überprüfung (amtliche

Nachschau) hat in der Regel während der Betriebszeit

stattzufinden; außerhalb dieser Zeit ist

sie nur dann vorzunehmen, wenn sie zur Verhinderung

oder Entdeckung einer mutmaßlichen

Verletzung der Bestimmungen des Punzierungsgesetzes

erforderlich ist.

(2) Bei der amtlichen Nachschau ist jede nicht

unumgänglich nötige Störung des Gewerbebetriebes

sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

§ 42. Zur amtlichen Nachschau ist der Inhaber

des Gewerbebetriebes oder, wenn er nicht anwesend

ist, sein Stellvertreter beizuziehen. Wenn

die Verhältnisse es erfordern, können zur amtlichen

Nachschau auch Organe der Sicherheitsbehörden,

der Zollbehörden und der Gemeinde

zugezogen werden.

§ 43. (1) Die amtliche Nachschau ist auf die

Werkstätten sowie auf die Aufbewahrungs- und

Verkaufsräume der Gewerbetreibenden zu beschränken.

In die Geschäftsbücher ist nur dann

Einsicht zu nehmen, wenn der Verdacht von

Übertretungen des Punzierungsgesetzes und der

hiezu ergangenen Verordnungen dies als notwendig

erscheinen läßt.

(2) Die Gewerbetreibenden, bei denen eine

amtliche Nachschau vorgenommen wird, sind

verpflichtet, die von den Organen des zuständigen

Punzierungsamtes bezeichneten Räume,

Schränke und Behältnisse zu öffnen, die Überwachungspflichtigen

Gegenstände vorzuweisen

und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der

Zutritt zu den Räumen, in denen Überwachungspflichtige

Gegenstände verwendet, bereitgehalten

oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen

nicht verwehrt werden. Ein Recht auf

eine allgemeine Hausdurchsuchung durch die Organe

des Punzierungsamtes gibt diese Bestimmung

nicht.

§ 44. Die amtliche Nachschau erstreckt sich auf

die Überwachung aller im Punzierungsgesetz und

der hiezu erlassenen Vorschriften enthaltenen

Bestimmungen.

§ 45. Ergibt sich bei der Nachschau eine Beanstandung,

so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen,

der von dem Gewerbetreibenden mit

zu unterfertigen ist. Die beanstandeten Waren

und sonstigen Gegenstände sind dem Gewerbetreibenden

abzunehmen, in seiner Gegenwart

oder in Gegenwart seines Stellvertreters zu verpacken,

mit dem Siegel des Amtsorganes zu versehen

und mit dem aufgenommenen Befund dem

Punzierungsamt zur weiteren Verfügung zu

übergeben. Doch kann auch die Partei die Vorlage

des versiegelten Paketes innerhalb einer vom

Organ der Punzierungsbehörde zu bestimmenden

Frist im Punzierungsamt selbst vornehmen.

Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten.

§ 46. (1) Bei Feilbietungen, die von Pfandleih- oder

Versteigerungsanstalten durchgeführt werden,

dürfen an die Ersteher vorbehaltlich der in

nachstehendem Abs. 2 und im § 48 dieser Verordnung

vorgesehenen Ausnahmebestimmungen

nur punzierte Edelmetallgegenstände ausgefolgt

werden. Aus diesem Grunde sind die Edelmetallgegenstände,

die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten

zur Versteigerung gelangen, auf

Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen

Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen

dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung

schon vor der Versteigerung vorgenommen

werden. Hat eine solche Überprüfung vor

der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen

die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung

vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche

Organe geprüft werden.

(2) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1

unpunzierte, jedoch punzierungspflichtige Gegenstände

vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob

sie probhältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung)

sind oder nicht. Sind sie probhältig, so ist bei

der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Gegenstände

im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung

nach Wahl des Erstehers entweder auf

seine Kosten zu punzieren oder in Bruch zu verwandeln

sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung

gemäß vorzugehen. Nicht probhältige

Gegenstände hingegen dürfen im allgemeinen bei

einer Versteigerung nur als Bruch ausgerufen und

nur in zerbrochenem Zustand an den Ersteher

ausgefolgt werden. Sind indessen die unprobhältigen

Edelmetallgegenstände mit einem Ausfuhrstempel

(§ 31 dieser Verordnung) versehen, so

können sie in unzerschlagenem Zustand an Personen,

die zur Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt

sind, mit der Bestimmung zur Ausfuhr abgegeben

werden. Zu diesem Zweck hat die Pfandleinanstalt

jede derartige Veräußerung dem Punzierungsamt

oder dem vom Amt entsendeten Beamten

sofort zur Kenntnis zu bringen. Der solcherart

erstandene Edelmetallgegenstand ist in

der Lagerkartei (§ 33 dieser Verordnung) zu vermerken.

§ 47. Weist ein zur Versteigerung gelangender

Edelmetallgegenstand Merkmale auf, die auf eine

strafbare Handlung im Sinne der §§ 28 ff. des

Punzierungsgesetzes schließen lassen, so ist das

Organ des Punzierungsamtes berechtigt, den betreffenden

Gegenstand oder Teile von ihm so

lange in amtliche Verwahrung zu nehmen, als

dies zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig

ist.

§ 48. Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung,

die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen,

geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes

im Sinne des § 2 Abs. 1 (zu lit. d) dieser Verordnung

von der Feingehaltsprüfung und Punzierung

befreit sind, unterliegen auch bei der Feilbietung

nicht den im § 46 dieser Verordnung

vorgesehenen Beschränkungen. Gegenstände solcher

Art können auch dann, wenn sie unpunziert,

nicht probhältig oder mit fremden Stoffen ausgefüllt

sind, oder wenn ihre sonstige Beschaffenheit

den punzierungsgesetzlichen Anforderungen

nicht entspricht, nach Prüfung durch das zuständige

Punzierungsamt sowohl an Private als auch

an gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt

werden.

§ 49. Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände

vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt,

so müssen gemäß § 63 dieser Verordnung

die echten von den unechten Gegenständen getrennt

und letztere mit einer entsprechenden

Aufschrift versehen werden.

§ 50. (1) Die Punzierungsämter haben über die

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis

zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet,

dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen

von Edelmetallgegenständen spätestens

drei Tage vorher anzumelden.

(2) Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt

ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt

und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung

des zuständigen Punzierungsamtes

vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der

örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.

Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften

des Punzierungsgesetzes anderweitig

verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt

mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich

zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.

§ 51. (1) Wenn unprobhältige Edelmetallgegenstände

(§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) bei Versteigerungen

in Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten

unverkauft bleiben, so können sie in

unverändertem Zustand noch zwei Monate oder

bis zum nächsten Verfallstermin auf Antrag der

betreffenden Anstalt in ihrer Verwahrung belassen

werden. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen

diese Gegenstände dem Einbringer in unzerbrochenem

Zustand ausgefolgt werden.

(2) Sollten diese Gegenstände jedoch Merkmale

einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Punzierungsgesetz

aufweisen, so sind die beanständeten

Edelmetallwaren vom Punzierungsamt sicherzustellen

und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten

nur dann zurückzugeben, wenn der

Täter nicht ermittelt werden konnte und ein

Verfall gemäß § 32 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes

nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist

von den Gegenständen dieser Art, die mit falschen

Punzen oder mißbräuchlich mit echten

Punzen versehen sind, vorerst unter Vermeidung

jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das

Punzenzeichen zu entfernen. Gegenstände, bei

denen eine Verfälschung im Sinne des § 28 Abs. 1

lit. e des Punzierungsgesetzes festgestellt wurde,

dürfen dagegen den Anstalten nur in zerschlagenem

Zustand ausgefolgt werden. Ist der Täter

ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung

über die beschlagnahmten Gegenstände

dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.

(3) Wird ein solcher Gegenstand vom Einbringer

innerhalb dieses Zeitraumes nicht zurückverlangt,

so ist der Gegenstand, sofern kein

Strafverfahren durchzuführen ist, in Bruch zu

verwandeln.

Überwachung des gerichtlichen Verkaufes von

Edelmetallgegenständen.

§ 52. (1) Die Gerichte haben vor der Veräußerung

von Edelmetallgegenständen das zuständige

Punzierungsamt (Expositur) rechtzeitig zu verständigen

(§ 18 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes).

Befindet sich das Punzierungsamt am Verkaufsort,

so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung

die Verständigung spätestens am dritten

Tage vor dem Versteigerungstermin bei dem

Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen

Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung

eine den Umständen angemessene Frist

für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen.

Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor

der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung

trotzdem vorgenommen werden.

(2) Die Prüfung des Punzierungsamtes nach

Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen

über die Punzierung, vor allem

darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der

amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder,

wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den

niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt

(§ 3 dieser Verordnung) besitzen.

(3) § 49 dieser Verordnung findet sinngemäß .

Anwendung.

§ 53. (1) Werden bei der Untersuchung durch

das Punzierungsamt nicht punzierte Edelmetallgegenstände

vorgefunden, so ist im Sinne des

§ 46 Abs. 2 dieser Verordnung vorzugehen.

(2) Sollen gemäß § 46 Abs. 2 dieser Verordnung

unprobhältige Edelmetallgegenstände (§ 23

Abs. 1 dieser Verordnung) an Händler, die zur

Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt sind, abgegeben

werden, so müssen diese eine entsprechende

Bestätigung über ihre Anmeldung beim zuständigen

Punzierungsamt (§ 30 Abs. 2 dieser Verordnung)

vorweisen.

§ 54. Bei Edelmetallgegenständen, die den geringsten

gemäß § 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes

zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel

bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel

bei Silber) nicht erreichen, ist — abgesehen

von den als Viertelgoldgegenständen

(§ 57 dieser Verordnung) zu bezeichnenden Waren

— bei Veräußerung durch die Gerichte die

Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände

sind gemäß § 46 Abs. 2 zu behandeln.

§ 55. (1) Die gemäß § 15 Z. 1 lit. d des Punzierungsgesetzes

von der Punzierung befreiten

Gegenstände sind gemäß § 48 dieser Verordnung

zu behandeln.

(2) Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um

Gegenstände handelt, für die bei der Punzierung

Ausnahmen im Sinne des Punzierungsgesetzes

gelten, hat das zuständige Punzierungsamt erforderlichenfalls

— sofern das Gericht zustimmt —

das Gutachten einer der im § 2 Z. 1 lit. d genannten

Stellen einzuholen.

Überwachung des Verkaufes von Edelmetallgegenständen

durch Verwaltungsbehörden.

§ 56. Für die Überwachung des Verkaufes von

Edelmetallgegenständen durch Verwaltungsbehörden

gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55

dieser Verordnung sinngemäß.

ABSCHNITT IX.

Gegenstände aus Viertelgold.

(Zu §§ 23 bis 25 des Punzierungsgesetzes.)

§ 57. Herstellung und Handel mit

Gegenständen aus Viertelgold.

(1) Als Gegenstände aus Viertelgold gelten Gegenstände

aus Goldlegierungen mit beliebigen anderen

Metallen, die weder im ganzen, das heißt,

mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen

Teilen einen geringeren Feingehalt als 250 Tausendteile

besitzen.

(2) Viertelgoldgegenstände, die den Vorschriften

der §§ 7, 8 und 9 dieser Verordnung über

die sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

sinngemäß entsprechen, dürfen unter

Einhaltung der folgenden Bestimmungen als

Viertelgoldgegenstände erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig

oder öffentlich veräußert oder über

die Zollgrenze eingeführt werden.

(3) Die im Inland erzeugten Gegenstände dieser

Art müssen vom Erzeuger mit seiner amtlich

bewilligten Namenspunze (Fabrikszeichen) und

mit der Feingehaltszahl 250 versehen werden.

Auf die Namenspunze oder das Fabrikszeichen

finden die Bestimmungen des § 12 dieser Verordnung

Anwendung.

(4) Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände

aus Viertelgold müssen die Feingehaltszahl

250 tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden

Erklärung als Viertelgoldgegenstände

angemeldet werden. Solche Gegenstände sind im

Sinne des § 28 dieser Verordnung vom Zollamt

dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.

(5) Auf Viertelgoldgegenstände, bei denen

wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit

keine Bezeichnung möglich ist, finden die

Anordnungen der Abs. 3 und 4 keine Anwendung.

§ 58. Viertelgoldgegenstände, die

nicht ausdrücklich als solche bezeichnet

sind.

Gegenstände aus Legierungen von Gold mit

anderen Metallen, die zwar den für Viertelgold

vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als

solche nicht bezeichnet sind, sind vorbehaltlich

der im § 57 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen

Ausnahmsfälle als nicht probhältige Goldgegenstände

zu behandeln.

§ 59. Überprüfung der Viertelgoldgegenstände.

(1) Die Gegenstände aus Viertelgold unterliegen

nicht der amtlichen Feingehaltsprüfung

und Punzierung. Die Punzierungsbehörden sind

aber verpflichtet, sich von der Einhaltung der

Vorschriften über den Feingehalt und die Bezeichnung

der Viertelgoldgegenstände durch die

amtliche Nachschau zu überzeugen.

(2) Findet aus Anlaß einer solchen Überprüfung

eine amtliche Feingehaltsprüfung eines

Viertelgoldgegenstandes statt, so ist nach den

Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieser Verordnung

vorzugehen. Es kann daher in rücksichtswürdigen

Fällen auch eine Entschädigung für

Schäden, die anläßlich der punzierungsamtlichen

Prüfung entstanden sind, gewährt werden.

(3) Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen

aus Viertelgold darf ein Abgang

außer acht gelassen werden, der höchstens

10 Tausendstel des Feingehaltes beträgt; bei Gegenständen,

deren Bestandteile durch Lötung

verbunden sind, darf dieser Abgang bei Ermittlung

des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes

des Gegenstandes um 5 Tausendstel mehr betragen,

sofern das verwendete Lot das unumgängliche

Ausmaß nicht übersteigt. Für die Legierung,

aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt

jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.

(4) Macht eine Partei gegen den Befund des

Punzierungsamtes Bedenken geltend, so ist das

in § 22 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren

einzuhalten.

(5) Gegenstände, die als Viertelgoldgegenstände

bezeichnet sind, bei denen die Prüfung jedoch ergibt,

daß sie den geringsten zulässigen Feingehalt

nicht erreichen, sind zu zerschlagen und der Partei

zurückzustellen. Dasselbe hat mit jenen Gegenständen

aus Viertelgold zu geschehen, bei

denen eine andere gesetzwidrige Beschaffenheit

vorliegt, die sich nicht beheben läßt oder zu deren

Behebung die Partei nicht gewillt ist.

§ 60. Überwachung der Gewerbebetriebe,

die sich mit der Erzeugung

und dem Handel von Viertelgoldgegenständen

befassen.

(1) Gegenstände aus Viertelgold müssen in den

Verkaufsstätten getrennt von den in § 1 dieser

Verordnung angeführten Edelmetallgegenständen

in besonderen Behältern verwahrt werden,

die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände

aus Viertelgold" zu versehen sind.

(2) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 56 dieser

Verordnung sind bei der amtlichen Überprüfung

der Viertelgoldgegenstände sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT X.

Gegenstände aus unedlen Metallen.

(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes.)

§ 61. Bezeichnung der Gegenstände

aus unedlen Metallen.

Als im Sinne des § 26 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes

zugelassene Bezeichnungen gelten „Chinasilber",

„Alpakasilber" und „Amerikanisches

Doublé" („Am. Doublé"). Bei der Feilhaltung

sind solche Gegenstände als „unecht" zu bezeichnen.

§ 62. Mit Platin, Gold oder Silber

überzogene Gegenstände aus unedlen

Metallen.

(1) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen

nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen

sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände

als unedel durch die Strichprobe verhindert

wird. Ausgenommen von diesem Verbot

sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite

als unedel erkennbar und an einer deutlich

sichtbaren Stelle mit einem der Worte „Unedel",

„Unecht", „Metall", „Doublé", „Plaqué" oder

mit dem Namen des Herstellungsmetalles bezeichnet

sind.

(2) Auf edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte

Verzierungen aus Platin,. Gold oder

Silber dürfen keine Feingehaltszeichen tragen

und das Gesamtgewicht von einem Gramm bei

Platin- und Goldgegenständen sowie von fünf

Gramm bei Silbergegenständen nicht überschreiten.

§ 63. Aufbewahrung von Gegenständen

aus unedlen Metallen.

Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände

aus unedlen Metallen von edelmetallähnlichem

Aussehen gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen

auf Lager gehalten, so müssen erstere in abgesonderten

Behältern verwahrt und durch entsprechende

deutliche Aufschriften auf den Behältern

als Nichtedelmetalle gekennzeichnet werden.

Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung

mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.

ABSCHNITT XI.

Verwaltungsverfahren; Strafverfahren; Rechtsmittel.

(Zu §§ 27 bis 39 des Punzierungsgesetzes.)

§ 64. Verwaltungsverfahren.

(1) Im Verwaltungsverfahren — nicht im Strafverfahren

— sowie im Verfahren, betreffend die

Punzierungsgebühren, haben die Punzierungsämter

die Befugnisse der Behörde erster Instanz,

während das Hauptpunzierungs- und Probieramt

zweite und letzte Instanz ist.

(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten die

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950, BGBl. Nr. 172. Für

das Verfahren, betreffend die Punzierungsgebühren,

gelten die einschlägigen abgabenrechtlichen

Vorschriften.

§ 65. Strafverfahren.

(1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in

den §§ 28 bis 30 des Punzierungsgesetzes bezeichneten

Verwaltungsübertretungen gelten, soweit

das Punzierungsgesetz nicht anders bestimmt

(Verjährung, Strafverfügungen), die Bestimmungen

des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 —

VStG. 1950, BGBl. Nr. 172.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz

der Bezirksverwaltungsbehörde — im Amtsbereich

einer Bundespolizeibehörde dieser — zu.

Zweite und letzte Instanz ist der Landeshauptmann.

§ 66. Straf verfügungen.

(1) Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene

Verfall von Gegenständen nicht vollzogen

werden, so kann das Punzierungsamt eine

Wertersatzstrafe (§ 32 des Punzierungsgesetzes)

verhängen. Das Ausmaß dieser Strafe darf den

Betrag von 1000 S übersteigen.

(2) Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das

in Anhang V abgebildete Formular zu verwenden.

ABSCHNITT XII.

Satzungen des Punzierungsbeirates.

(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes.)

§ 67. (1) Der Punzierungsbeirat wird als beratendes

Organ des Bundesministeriums für Finanzen

auf dem Gebiet des Punzierungswesens

bestellt.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

in allen einschlägigen Fragen das Gutachten des

Punzierungsbeirates einholen. Dieser ist berechtigt,

innerhalb seines Wirkungskreises dem Bundesministerium

für Finanzen Vorschläge und

Anträge zu unterbreiten.

§ 68. (1) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden,

dessen Stellvertreter sowie mindestens

zehn und höchstens sechzehn Mitgliedern, die

den Edelmetall verarbeitenden Kreisen (Gewerbe,

Industrie und Handel) angehören sollen. Sie

werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils

auf die Dauer von drei Jahren ernannt.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

den Sitzungen des Beirates auch Sachverständige

aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem

Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des

Punzierungsdienstes beiziehen.

§ 69. (1) Der Beirat wird vom Bundesministerium

für Finanzen nach Bedarf, regelmäßig jedoch

einmal im Jahr, einberufen. Mit der Einladung

ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben

'.

(2) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder

Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit

nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben

werden kann, sind von einem Ausschuß

des Beirates zu behandeln. Dieser Ausschuß

besteht aus dem Vorsitzenden des Punzierungsbeirates

oder seinem Stellvertreter und

aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern.

Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern

des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses

teilzunehmen; sie sind zu diesem Zweck soweit

als möglich von jeder Ausschußsitzung unter

Angabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens

der Hälfte der Mitglieder ist der Beirat ehestmöglich

zu einer Sitzung einzuberufen. In dem

Antrag ist der Zweck der Sitzung bekanntzugeben

und zu begründen.

§ 70. (1) Die Beschlüsse des Beirates sowie des

Ausschusses werden mit unbedingter Stimmenmehrheit

gefaßt.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die

im Sinne des § 68 Abs. 2 den Sitzungen fallweise

beigezogenen Personen nehmen an der

Abstimmung nicht teil; bei Stimmengleichheit

entscheidet jedoch der Vorsitzende.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 71. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll

aufzunehmen; es hat in gedrängter Fassung den

Gang der Verhandlung darzustellen und ist vom

Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem

Schriftführer zu unterfertigen. Von der Mehrheit

abweichende Ansichten sind auf Verlangen

der Stimmführer in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt,

jederzeit in diese Protokolle Einsicht zu nehmen.

§ 72. Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder, die

außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die Reise

zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen

sowie die Vergütung der Fahrtauslagen

nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete

in der jeweils geltenden Fassung

unter Zugrundelegung der Dienstpostengruppe II.

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses

(§ 69 Abs. 2) gebührt keine Entschädigung.

ABSCHNITT XIII.

Übergangsbestimmungen.

(Zu § 40 des Punzierungsgesetzes.)

§ 73. Drittelgoldgegenstände.

(1) Die Herstellung und Einfuhr von Gegenständen

aus einer Goldlegierung im Feingehalt

von 333 Tausendstel ist gemäß § 40 Abs. 2 des

Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, ab

13. April 1954 untersagt.

(2) Gemäß Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 14. April 1954, BGBl. Nr. 70,

sind die Vorräte an diesen Waren von Betrieben,

in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten,

belehnt oder versteigert werden, sowie

von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als

Ausübung der schönen Künste anzusehen sind,

bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt

zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze

für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist

sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art

als nicht probhältig gemäß § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes

zu behandeln.

§ 74. Frühere Feingehalts- und Vorratspunzierungen.

(1) Die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung

vom 26. Mai 1866, womit ein Gesetz über den

Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen

Überwachung in Wirksamkeit gesetzt wurde,

RGBl. Nr. 75, sowie des Gesetzes vom 23. Mai

1875, betreffend einige Änderungen der bestehenden

gesetzlichen Bestimmungen über den

Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen

Überwachung, RGBl. Nr. 80, vollzogenen Feingehalts-

und Vorratspunzierungen behalten weiterhin

ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie das Amtszeichen

eines Punzierungsamtes oder einer Punzierungsstätte

aufweisen, die ihren Sitz innerhalb

des derzeitigen Bundesgebietes hatten. Ansonsten

sind Edelmetallgegenstände, die Punzen früherer

österreichischer Punzierungsämter oder

Punzierungsstätten tragen, wie ausländische, über

die Zollgrenze eingeführte Edelmetallgegenstände

zu behandeln. Diese ehemals österreichischen

Punzierungsämter und Punzierungsstätten sind

(1) Die Edelmetallgegenstände, welche die nach

den geltenden Bestimmungen in Verwendung

stehenden Feingehaltspunzen mit einem der

nachstehend genannten Amtszeichen tragen, sind

wie ausländische, über die Zollgrenze eingeführte

Edelmetallgegenstände zu behandeln. Diese

Amtszeichen sind

(3) Edelmetallgegenstände, bei denen das Amtszeichen

fehlt oder unkenntlich geworden ist, sind

gleichfalls wie ausländische, über die Zollgrenze

eingeführte Gegenstände aus Edelmetall zu behandeln.

§ 75. Ermittlung des Metallwertes.

Insofern nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes

und der zu dessen Durchführung

erlassenen Vorschriften der Edelmetallwert zu

ermitteln ist, hat der beim Österreichischen

Hauptmünzamt geltende Einlösungspreis für

Edelmetalle als Grundlage zu dienen.

ABSCHNITT XIV.

Schlußbestimmungen.

(Zu § 42 des Punzierungsgesetzes)

§ 76. Mit Inkrafttreten des Punzierungsgesetzes

am 1. Juli 1954 treten alle Verordnungen

und Durchführungsvorschriften außer Kraft,

die auf Grund der im § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes

angeführten Bundesgesetze ergangen sind.

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