212. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 68/1954, wird — hinsichtlich § 18 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich § 21 und § 28 Abs. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau — verordnet
ABSCHNITT I.
Umfang der Punzierungspflicht.
(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes.)
§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände.
(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über
den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit
der Gegenstände und somit auch die
Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände
beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten,
gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel
durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)
veräußert -oder über die Zollgrenze eingeführt
werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des
Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder
Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle
mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände,
die — vorbehaltlich der im § 1 des Punzierungsgesetzes
bezeichneten Ausnahmen — den erforderlichen
Mindestfeingehalt (§ 1 des Punzierungsgesetzes)
aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen
oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten
Edelmetallgegenstände unterliegen
nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen
oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen
über den Mindestfeingehalt und die sonstige
Beschaffenheit der Gegenstände und somit
auch der Punzierungspflicht.
(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Granalien,
Halbfabrikate, Platin-, Gold- oder Silberdraht,
Platin-, Gold- oder Silbergespinste sowie aus
solchen Gespinsten verfertigte Waren gelten nicht
als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1 des
Punzierungsgesetzes.
§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht.
Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die
dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen
der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige
Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände)
und somit auch der Punzierung nicht unterworfen
sind, wird bestimmt
Zu Z. 1 lit. b
Münzen jeder Art; ausländische Münzen jedoch
nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen
in untrennbare Verbindung gebracht
sind. Demnach unterliegen inländische Münzen,
falls sie mit anderen Gegenständen verbunden
sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer
Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3
des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht
der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens
auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische
Münzen gelten sowohl die in der Republik
Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919
hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen
Gepräges. Die Edelmetallbestandteile,
die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht
werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn
sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß
§ 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon
befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen,
wenn sie von der Punzierungspflicht frei
bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur
in leicht trennbarer Weise verbunden werden;
zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen
oder Einschrauben, die Befestigung mit
Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit
Weichlot (Zinnlot). Ausländische Münzen, die
mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer
Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser
Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher
als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des
Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung,
der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen
hat.
Zu Z. 1 lit. d
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein
wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher
oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; die-
sen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen
der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes
und damit auch von der Punzierung nur
dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten
eines wissenschaftlichen Institutes (Bundesdenkmalamt,
staatliche Kunstakademien, öffentliche
Museen, Universitäten) festgestellt ist, daß ihnen
ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher
oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt.
Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände,
bei denen ein Gutachten in Betracht kommt,
sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer
anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich
gemäß § 26 dieser Verordnung (§ 14 des
Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach
Verständigung der Partei auf deren Ersuchen
einer der oben genannten Stellen zur Abgabe
eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes
Gutachten dieser Stellen abgegeben
wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert
auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind
die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes
anzuwenden.
Zu Z. 2 lit. a
Bei Edelmetallgegenständen, die nicht einzeln,
sondern nur paarweise oder zu Garnituren vereinigt
— wie Manschettenknöpfe, Brustknöpfe
und dergleichen — zum Verkauf gelangen, ist
für die Beurteilung, ob das Mindestgewicht vorliegt,
nicht das Gewicht des einzelnen Gegenstandes,
sondern das Gewicht des Paares oder der
Garnitur maßgebend.
ABSCHNITT II.
Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände.
(Zu §§ 1, 2, 3, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes.)
§ 3. Mindestfeingehalt.
(1) Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände
im Sinne des Punzierungsgesetzes im
§ 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach
Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist
mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen
Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel
bei Platingegenständen, 585 Tausendstel
bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei
Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des
Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung)
kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang
nachgesehen werden.
(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem
gleichzuhalten.
(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige
Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die
Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder
Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es
dient.
(4) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze
bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in
jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden ($ 16
des Punzierungsgesetzes; § 2 Abs. 5 dieser Verordnung).
§ 4. Angabe des Feingehaltes auf
den Gegenständen.
(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des
Punzierungsgesetzes vorzunehmen.
(2) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt
der Partei. Der Feingehalt ist in Tausendteilen
anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der
Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen
986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen
mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800. Werden
Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl
einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so hat diese
Behörde von Amts wegen den Feingehalt zu ermitteln
und aufzuschlagen (§ 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes;
§ 14 dieser Verordnung).
(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-,
Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt
sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf
jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl
aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung
der einzelnen Bestandteile nicht möglich
ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu
unterbleiben. Solche Waren sind als gemischte
Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.
§ 5. Sonstige Beschaffenheit der
Edelmetallgegenstände.
Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die im
Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder
öffentlich veräußert werden oder die über die
Zollgrenze eingeführt wurden, müssen nicht nur
den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt (§ 3 dieser
Verordnung) besitzen, sondern auch den Bestimmungen
der §§ 6 bis 11 dieser Verordnung
(§ 2 des Punzierungsgesetzes) über die sonstige
Beschaffenheit der Gegenstände entsprechen.
§ 6. Zulässige Legurmetalle.
Zur Legierung dürfen bei Platin beliebige Metalle;
bei Gold neben Silber und Kupfer auch
Platin, Palladium, Aluminium, Cadmium, Nickel,
und Zink samt dessen Legierungen (Bronzen);
bei Silber neben Kupfer auch Platin, Palladium,
Aluminium, Blei, Cadmium, Nickel und Zink
samt dessen Legierungen (Bronzen) verwendet
werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes
als Silber und Kupfer, sowie die Benützung
von Loten mit flüchtigen Metallen, wie
Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der
Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde
unter Angabe der Art der verwendeten
Metalle angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck
für die punzierungsamtliche Warenerklärung
(§ 15 dieser Verordnung) zu verwenden.
Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von
derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen,
aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten
Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens
ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme
der genaueren Probe vorzulegen ist.
§ 7. Verbindung mit Bestandteilen
aus unedlen Metallen.
(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes
dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen
aus anderen Metallen in mechanische Verbindung
gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile
sichtbar oder sonst leicht erkennbar
bleiben. Unter mechanischer Verbindung im
Sinne dieser Bestimmung ist jede unbewegliche
oder bewegliche, nicht durch Hartlötung hergestellte
Verbindung zu verstehen; dazu zählt das
Verschrauben, Verstiften, Vernieten, Einsetzen
in Fassungen und das Befestigen mit Zinn(Weich)lot
oder Kitt.
(2) Die unedlen Teile sind mit der Unechtbezeichnung,
das heißt, mit den Worten „Metall"
oder „Unecht" oder mit dem Namen des Metalles,
aus dem sie bestehen, zu versehen. Die
Unechtbezeichnung ist bei Platin-, Gold- und
Silbergegenständen, die eine aus unedlen Metallen
hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische
Vorrichtung enthalten, wie zum Beispiel
bei Crayons, nicht erforderlich. Solche Gegenstände
sind, wenn sie ohne Beschädigung auf
ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden
können, im zerlegten Zustand zur Prüfung
vorzulegen.
§ 8. Verbindung mit Bestandteilen
aus anderen edlen Metallen.
(1) An Platingegenständen dürfen Bestandteile
aus Gold oder Silber angebracht werden, wenn
eine Unterscheidung von dem Platingegenstand,
zum Beispiel durch die Farbe der Metalle, leicht
möglich ist. Im Falle unbedingter technischer
Notwendigkeit ist die Anbringung kleiner oder
im Verhältnis zum Gesamtgerät geringfügiger
Bestandteile aus Gold an Platingegenständen
auch dann zulässig, wenn das Erfordernis der
leichten Unterscheidbarkeit nicht zutrifft. Die
Bestandteile müssen jedoch den niedrigsten gesetzlichen
Feingehalt besitzen. An Goldgegenständen
dürfen Platinbestandteile und an Silbergegenständen
Platin- oder Goldbestandteile angebracht
werden. Die Anbringung von Silberbestandteilen
an Goldgegenständen ist in folgenden
Fällen zulässig
a) Wenn sie lediglich aus Fassungen oder kleineren
Verzierungen bestehen, die mit solchen
Fassungen in Verbindung stehen. Die
Bestandteile müssen mindestens den niedrigsten
gesetzlichen Feingehalt besitzen;
b) wenn sie von den Goldgegenständen durch
ihre Farbe leicht unterscheidbar sind.
(2) Verbindungsmittel, die zur Herstellung
starrer Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen
dienen, wie Schrauben, Stifte und
dergleichen, müssen in der Regel aus Edelmetall
bestehen; falls technische Gründe es erfordern,
dürfen aber auch Verbindungsmittel aus Eisen
oder Stahl verwendet werden, doch dürfen diese
nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein.
Desgleichen dürfen auch Verbindungsmittel, die
eine bewegliche Verbindung zwischen Edelmetallbestandteilen
herstellen, aus unedlem Metall bestehen,
wenn sie einer starken Abnützung ausgesetzt
sind, doch dürfen auch in diesem Fall die
Verbindungsmittel nicht zur Gänze vergoldet
oder versilbert sein..
§ 9. Einschluß fremder Körper.
(1) Fremde Körper, wie Kitt, Gips und dergleichen,
dürfen in Edelmetallgegenständen oder
in Viertelgoldgegenständen in der Regel nur
dann eingeschlossen werden, wenn die fremde
Masse zur Befestigung von unedlen Bestandteilen
des Gegenstandes dient. Diesen Erfordernissen
entsprechen insbesondere die sogenannten Kittwaren,
das sind Edelmetallgegenstände oder Viertelgoldgegenstände,
bei denen in aus Platin, Gold,
Silber oder Viertelgold hergestellten Griffen,
Heften, Hülsen oder Knöpfen unechte Klingen,
Korke, Spiegel und ähnliches in leicht erkennbarer
Weise eingekittet sind. Im Sinne des § 2
Abs. 4 des Punzierungsgesetzes können die Punzierungsämter
hievon Ausnahmen bewilligen,
wenn Gründe technischer Natur dies geboten
scheinen lassen.
(2) Füllmassen dürfen auch zur Gewichtsvergrößerung
oder Erhöhung der Standfestigkeit
von Gegenständen (zum Beispiel im Boden von
Leuchtern und ähnlichen Gegenständen) verwendet
werden, sofern diese Ausfüllung leicht erkennbar
ist.
(3) Bei emaillierten Gegenständen ist die Anbringung
eines zur Erhaltung der Form notwendigen
„Konteremails" zulässig.
§ 10. Platinierte, plattierte und
dublierte Edelmetallgegenstände.
(1) Mit Platin überzogene (platinierte) Gold-
und Silbergegenstände sind als Gold- oder Silbergegenstände,
vergoldete oder mit Gold überzogene
(plattierte, dublierte) Silbergegenstände
sind als Silbergegenstände zu behandeln.
(2) Der Feingehalt der Platin- oder der Goldauflage
ist nicht zu ermitteln.
§ 11. Edle Verzierungen an unedlen
Gegenständen.
An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen
angebrachte Verzierungen und Montierungen
aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig,
wenn sie von dem unedlen Gegenstand
trennbar sind. Die an Gegenständen aus
Eisen oder Stahl angebrachten Verzierungen und
Montierungen aus Platin, Gold oder Silber, sei
es in trennbarer oder in untrennbarer Verbindung,
unterliegen stets der Feingehaltsprüfung
und Punzierung.
ABSCHNITT III.
Namenspunze und Fabrikszeichen.
(Zu § 4 des Punzierungsgesetzes.)
§ 12. Die Verpflichtung zur Anbringung der
Namenspunze oder des Fabrikszeichens bezieht
sich auf alle Edelmetallgegenstände; ausgenommen
von der Bezeichnung mit der Namenspunze
oder dem Fabrikszeichen sind jene
Edelmetallgegenstände, die wegen ihrer Kleinheit
oder sonstigen Beschaffenheit (§ 13 des Punzierungsgesetzes;
§ 24 dieser Verordnung) keine Bezeichnung
vertragen sowie jene, die für die Ausfuhr
über die Zollgrenze erzeugt werden (§ 31
dieser Verordnung).
ABSCHNITT IV.
Vorlage der Gegenstände zur Feingehaltsprüfung
und Punzierung.
(Zu §§ 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes.)
§ 13. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Die zu prüfenden Edelmetallgegenstände
sind je nach ihrem Feingehalt und — soweit technisch
möglich — nach ihren Leguren getrennt
der 'Punzierungsbehörde vorzulegen.
(2) Edelmetallgegenstände, die aus mehreren
Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde
von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung
zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche
zum Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt
werden. Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen
bilden oder offensichtlich dazu bestimmt
sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben
und ähnliches mit anderen Stücken zu einem
Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei
Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung
zu übernehmen.
(3) Ausländische Edelmetallgegenstände müssen
in gleicher Weise wie inländische, jedoch nur mit
der Feingehaltszahl versehen, zur Punzierung
vorgelegt werden.
§ 14. Anbringung der Feingehaltszahlen
und der Namenspunzen,
oder des Fabrikszeichens.
(1) Von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2
und 3 des Punzierungsgesetzes sind die im Privatbesitz
befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden
unpunzierten Edelmetallgegenstände
ausgenommen. Diese können auch ohne Feingehaltszahl
und Namenspunze beziehungsweise
Fabrikszeichen zur Punzierung vorgelegt werden.
Die Feingehaltszahl ist in diesem Fall von der
Punzierungsbehörde auf Kosten der Partei anzubringen.
(2) Die Feingehaltszahl und die Namenspunze
oder das Fabrikszeichen sind in deutlich sichtbarer
und leicht erkennbarer Weise so aufzuschlagen,
daß die Feingehaltspunze möglichst
nahe diesen beiden Zeichen angebracht werden
kann. Gegenstände, auf denen die Feingehaltszahl,
die Namenspunze oder das Fabrikszeichen
undeutlich oder an einer nicht leicht sichtbaren
Stelle aufgeschlagen sind, können vom Punzierungsamt
zur Behebung des Mangels und zur
neuerlichen Vorlage zurückgestellt werden.
§ 15. Punzierungsamtliche Warenerklärung.
(1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen
hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine
Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl,
Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom
Gesetz geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11
dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und
Punzierung vorzulegen. Zur Verfassung dieser
punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei
den Punzierungsbehörden gegen Vergütung der
Kosten erhältlicher Vordruck zu verwenden.
(2) Werden Edelmetallgegenstände eingereicht,
die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so
kann sich die Erklärung des Einreichers auf die
Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften
in der schriftlichen „Warenerklärung
zur Zollabfertigung" zu machen sind.
§ 16. Grad der Fertigstellung der
Gegenstände.
(1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände
sind noch vor dem Färben oder Sieden zur Punzierung
vorzulegen. Sie müssen somit schon so
weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung
durch die Fertigstellung keine Änderung in
der Zusammensetzung und keine Minderung des
Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl,
die Namenspunze oder das Fabrikszeichen
sowie die amtliche Feingehaltspunze bei
der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich
bleiben.
(2) In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland
erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch
nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen
Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn
die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher
Genauigkeit vorgenommen werden
kann.
(s) Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem
Zustand punziert wurden, bei ihrer
späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist
die entrichtete Punzierungsgebühr zurückzuzahlen.
Der unbrauchbar gewordene Gegenstand
ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen und
von diesem zu zerschlagen; insbesondere sind die
darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen.
Feingehaltspunzen zu zerstören.
§ 17. Nach der Punzierung
veränderte oder umgearbeitete
Gegenstände.
Wird ein Edelmetallgegenstand vor einer Veränderung
oder Umarbeitung der Punzierungsbehörde
zur Entfernung der Punzen auf den zu
ändernden Teilen vorgelegt, so ist die auf diesen
Gegenstand entfallende Punzierungsgebühr nur
nach dem Gewicht der zu verändernden oder der
neu hinzuzukommenden Teile zu berechnen. Wird
hingegen die Veränderung oder Umarbeitung
ohne vorherige Vorlage an die Punzierungsbehörde
vorgenommen, so ist die Punzierungsgebühr
nach dem Gewicht des ganzen umgearbeiteten
oder veränderten Edelmetallgegenstandes
zu bemessen. Diese Bestimmungen finden
jedoch nur dann Anwendung, wenn Veränderungen
oder Umarbeitungen an Edelmetallgegenständen
unmittelbar nach ihrer Fertigstellung
vorgenommen werden und der Gegenstand noch
nicht zum Verkauf weitergegeben wurde.
§ 18. Aus Privatbesitz stammende
Gegenstände.
Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz
stammende unpunzierte oder im Sinne
des § 17 dieser Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes)
veränderte Edelmetallgegenstände
unterliegen — soweit im § 2 dieser Verordnung
nicht anders bestimmt ist — im Falle der Feilhaltung
oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen
Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung
und die weitere Behandlung der
Edelmetallgegenstände; diese. Gegenstände sind!
von der Punzierungsbehörde bei Vorlage mit der
Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes;
§ 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der
Punze für ausländische Gegenstände (§ 23 Abs. 3
dieser Verordnung) zu versehen.
ABSCHNITT V.
Feingehaltsprüfung und Punzierung.
(Zu §§ 9 bis 14 des Punzierungsgesetzes.)
§ 19. Prüfungsverfahren.
(1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe auf
dem Stein zu bestimmen. Wenn diese kein genaues
Ergebnis zeigt oder nicht durchführbar ist
oder eine größere Genauigkeit amtlich für notwendig
erachtet wird, so ist der Feingehalt nach
einem anderen der üblichen Prüfungsverfahren
zu bestimmen (Anhang I).
(2) Zur Ermittlung des Durchschnittsfeingehaltes
bei vielfach gelöteten Gegenständen sind diese
auch notwendigenfalls einzuschmelzen.
§ 20. Schadensvergütung.
In Fällen, in denen eine Entschädigung gemäß
§ 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes gewährt wird,
ist diese Entschädigung nach dem Wert des Gegenstandes
im unfertigen Zustand zu bemessen.
§ 21. Feingehaltsnachsieht.
Bei Feingehalten, die nach dem Ergebnis der
Probe an der Grenze der zulässigen Feingehaltsnachsicht
(§ 10 des Punzierungsgesetzes) stehen,
sind Feingehaltsbruchteile, die einen halben
Tausendteil nicht erreichen, zu vernachlässigen;
Bruchteile, die einer halben Tausendteil erreichen
oder übersteigen, sind für einen vollen Tausendteil
zu rechnen.
§ 22. Schiedsprobe.
Das Punzierungsamt hat die Probe zur Feststellung
des Feingehaltes eines Edelmetallgegenstandes
zu wiederholen, wenn der Einreicher
gegen den Befund Bedenken geltend macht und
wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt..
Macht der Einreicher auch gegen den zweiten
Befund Bedenken geltend und verlangt er
deshalb eine neuerliche Probe, so ist der ganze
Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ
des Punzierungsamtes und dem Einreicher
gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs-
und Probieramt zuzuleiten, das eine
neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen
hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend.
Erweist die Schiedsprobe die Bedenken, die der
Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend
gemacht hat, als unbegründet, so hat er die
für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten.
Ansonsten sind die dadurch entstandenen
Kosten von Amts wegen zu tragen.
§ 23. Feingehaltspunzen.
(1) Ein Edelmetallgegenstand ist im Sinne des
§ 12 des Punzierungsgesetzes probhältig, wenn er
den Mindestfeingehalt (§ 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes)
oder irgendeinen höheren Feingehalt
aufweist.
(2) Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen
aus Platin, Gold oder Silber, die den Bestimmungen
des § 8 dieser Verordnung entsprechen,
sind auf ihren einzelnen Teilen mit den dafür
vorgesehenen Feingehaltspunzen zu bezeichnen.
Aus Platin-, Gold- oder Silberteilen zusammengesetzte
Edelmetallgegenstände, die auf ihren einzelnen
Teilen mit den entsprechenden Feingehaltspunzen
nicht bezeichnet werden können
(gemischte Waren), sind mit einer besonderen
Punze (Punze für gemischte Waren) zu versehen.
Mit der gleichen Punze sind auch Platingegenstände
mit Gold- oder Silberbestandteilen, Goldgegenstände
mit Platin- oder Silberbestandteilen
sowie Silbergegenstände mit Platin- oder Goldbestandteilen
zu bezeichnen, falls das Gewicht
der beigefügten Edelmetalle 5 v. H. des Gesamtedelmetallgewichtes
des Gegenstandes überschreitet.
Übersteigt das Gewicht der beigefügten Edelmetalle
nicht 5 v. H. des Gesamtgewichtes des
Gegenstandes und wird auch die Höchstgrenze
von 1 Gramm (§ 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes;
§ 2 dieser Verordnung) nicht
überschritten, so sind diese Edelmetallgegenstände
nicht als gemischte Waren, sondern als
Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln.
(3) A. Die Punzen für im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände
haben folgende Bilder aufzuweisen
a) für Platingegenstände: Nachtfalter (Eule);
b) für platingemischte Gegenstände (Platin,
Gold und Silber): Heuschrecke;
c) für Goldgegenstände mit dem Feingehalt
986, 900 und 750 Tausendteile Gold: Elefantenkopf
sowie die Ziffer 1, 2 oder 3,
entsprechend der Feingehaltsstufe;
d) für Goldgegenstände mit dem Feingehalt
585: Pferdekopf sowie die Ziffer 4;
e) für Silbergegenstände mit dem Feingehalt
925, 900 und 835 Tausendteile Silber: Kopf
eines Wiedehopfes sowie die Ziffer 1, 2
oder 3, entsprechend der Feingehaltsstufe;
f) für Silbergegenstände mit dem Feingehalt
800: Kopf eines Tukans sowie die Ziffer 4;
g) für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-
Silber): Reiherkopf.
B. Die Punzen für im Ausland erzeugte Edelmetallgegenstände
haben folgende Bilder aufzuweisen
a) für Platingegenstände: Tagfalter (Schwalbenschwanz);
b) für platingemischte Gegenstände (Platin,
Gold und Silber): Hirschkäfer;
c) für Goldgegenstände aller vier Feingehaltsgrade
Weintraube sowie die Ziffer 1, 2, 3
oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;
d) für Silbergegenstände aller vier Feingehaltsgrade
Taubenflügel sowie die Ziffer 1, 2, 3
oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;
e) für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-
Silber): Reiherkopf.
(4) Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland
und im Ausland erzeugten Gold- und Silbergegenstände
haben außer dem Punzenbild das
Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden
Amtes (Abs. 5) zu enthalten sowie die Zahl des
jeweiligen gesetzlichen Feingehaltsgrades, ausgedrückt
durch die Ziffern 1 bis 4, wobei die
Ziffer 1 den höchsten gesetzlichen Feingehaltsgrad,
die Ziffer 2 den nächst niedrigen usw. bezeichnet.
Punzen, die für mehrere Feingehaltsgrade
dasselbe Feingehaltsbild tragen, haben
außerdem für die einzelnen Feingehaltsgrade
verschiedene Umrahmungen aufzuweisen. Die
Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im
Ausland erzeugten Platingegenstände sowie der
gemischten Gegenstände (gemischten Waren)
haben neben dem Punzenbild nur das Amtszeichen
des die Punzierung vornehmenden Amtes
zu enthalten.
(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter und
ihrer Außenstellen sind folgende Buchstaben zu
verwenden
G für das Punzierungsamt Graz,
K für die Punzierungsstätte Klagenfurt
(Außenstelle des Punzierungsamtes Graz),
I für das Punzierungsamt Innsbruck,
L für das Punzierungsamt Linz,
S für die Punzierungsstätte Salzburg
(Außenstelle des Punzierungsamtes Linz),
W für das Punzierungsamt Wien.
(6) Die Abbildungen der einzelnen Punzen, die
nach Erfordernis in drei Größen zu verwenden
sind, sind im Anhang II enthalten.
§ 24. Gegenstände, auf denen aus
technischen Gründen eine Bezeichnung
nicht möglich ist.
Kann die Punzierung im Sinne des § 13 des
Punzierungsgesetzes auf einem mit dem Gegenstande
fest verbundenen Plättchen aus gleichem
Metall nicht vorgenommen werden, so hat die
Bezeichnung auf einer Plombe aus Blei oder Zinn
zu erfolgen, wobei die Plombe mittels eines dünnen
Drahtes oder Pergamentstreifens derart an
dem Gegenstand zu befestigen ist, daß sie ohne
Verletzung des Verbindungsmittels nicht abgenommen
werden kann.
§ 25. Behebung einer gesetzwidrigen
Beschaffenheit vor der Punzierung.
(1) Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen,
mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand,
dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen
Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit
(§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) des gesamten
Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand
dem Erzeuger zur „Versäuberung", das
heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes,
des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen,
falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich
unbeabsichtigte übermäßige Verwendung
von Lot — bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt
zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung
— verursacht wurde und die entsprechende
Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes
an das Punzierungsamt gewährleistet ist
(§ 14 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes). In derselben
Weise können auch alle anderen gleichartigen
Gegenstände behandelt werden, die mit
derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung
(§ 15 dieser Verordnung) vorgelegt wurden.
(2) Gegenstände, bei denen der Feingehalt der
einzelnen durch Lötung verbundenen Teile nicht
festgestellt werden kann, deren Durchschnittsfeingehalt
aber zu gering ist und die den in § 3
dieser Verordnung festgesetzten Mindestfeingehalt
aufweisen, können auf Antrag des Erzeugers
zum Färben oder Weißsieden -ausgefolgt
werden, wenn die Sicherheit vorhanden ist, daß
diese Gegenstände in gefärbtem oder weißgesottenem
Zustand in den Verkehr gelangen.
(s) In allen Fällen ist nach dem „Versäubern",
Färben und Weißsieden eine neuerliche Schmelzprobe
vorzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz
der hiebei entstehenden Schäden besteht nicht
(§ 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes; § 20 dieser
Verordnung).
(4) Die Bestimmungen des § 14 des Punzierungsgesetzes
finden auf Edelmetallgegenstände,
die über die Zollgrenze eingeführt werden, mit
der Maßgabe Anwendung, daß sie im Falle der
Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit
durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze
zurückzuleiten sind.
§ 26. Unprobhältige und sonst
gesetzwidrig beschaffene Gegenstände.
Sind Edelmetallgegenstände gemäß § 14 Abs. 2
des Punzierungsgesetzes zu zerschlagen, so ist
vorher der Einreicher vom Punzierungsamt zu
verständigen.
§ 27. Bezeichnung der Edelmetallgegenstände.
(1) Wird ein Edelmetallgegenstand ohne Feingehaltszahl
einer Punzierungsbehörde vorgelegt,
so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes
(§ 4 dieser Verordnung) vorzugehen.
Edelmetallgegenstände mit vorschriftswidrig
oder undeutlich aufgeschlagenen Zeichen
(Namenspunze oder Fabrikszeichen sowie der
Feingehaltszahl) sind von den Punzierungsämtern
zur Behebung dieser Mängel zurückzuweisen.
(2) Den Punzierungsorganen ist untersagt, die
Mithilfe amtsfremder Personen beim Aufschlagen
der amtlichen Punzen in Anspruch zu nehmen.
(3) Wird ein zur Punzierung vorgelegter Edelmetallgegenstand
mit einer mangelhaften amtlichen
Punze zurückgestellt, so kann die Partei
binnen 14 Tagen die unentgeltliche Verbesserung
der amtlichen Bezeichnung verlangen.
(i) Die der Punzierungspflicht unterliegenden
Edelmetallgegenstände (§ 1 dieser Verordnung)
müssen nachstehende Zeichen aufweisen
a) Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen
des inländischen Erzeugers (§ 4 des Punzierungsgesetzes;
§ 12 dieser Verordnung);
b) die vom in- oder ausländischen Erzeuger
oder die von Amts wegen angebrachte
Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes;
§ 4 dieser Verordnung);
c) die diese Feingehaltszahl beglaubigende
amtliche Feingehaltspunze oder die Punze
für gemischte Waren (§ 12 des Punzierungsgesetzes;
§ 23 dieser Verordnung).
Zu a)
Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen
muß stets auf den Hauptkörper des Gegenstandes
und — falls technisch möglich — auch auf
den größeren Nebenbestandteilen vor Einreichung
der Gegenstände zur amtlichen Punzierung
aufgeschlagen werden. Die näheren Bestimmungen
hierüber enthält das im Anhang III angeführte
alphabetische Verzeichnis. Die zusätzliche
Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens
an weiteren als an den im alphabetischen
Verzeichnis (Anhang III) bezeichneten Stellen ist
zulässig. Bei mehreren gleichartigen Nebenbestandteilen,
wie Füßchen u. dgl., ist es zulässig,
die Namenspunze oder das Fabrikszeichen bloß
auf einem dieser Nebenbestandteile anzubringen.
Zu b)
Die Feingehaltszahl ist vom Erzeuger des Edelmetallgegenstandes
stets neben der Namenspunze
oder dem Fabrikszeichen vor der Einreichung zur
amtlichen Punzierung aufzuschlagen. Auf jedem
Edelmetallgegenstand muß die Feingehaltszahl
wenigstens einmal angebracht werden.
Zu.c)
Die amtliche Feingehaltspunze ist nicht nur auf
den Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes
neben der Feingehaltszahl und der Namenspunze
oder dem Fabrikszeichen, sondern auch auf
allen größeren Nebenbestandteilen — und zwar
dort, wo sich eine Namenspunze oder ein Fabrikszeichen
befindet, daneben — in der geeigneten
Größe aufzuschlagen. Muß sie auf einem
Öhr angebracht werden, so hat dies auf der Lötstelle
oder möglichst in deren. Nähe zu geschehen.
(5) Im Ausland hergestellte Edelmetallgegenstände
sind mit der Feingehaltszahl und der Feingehaltspunze
in der gleichen Weise zu bezeichnen
wie die inländischen, doch ist bei jenen Gegenständen
eine Ausnahme zu machen, deren Beschaffenheit
die Punzierung nach den allgemeinen
Vorschriften nicht zuläßt. In solchen Fällen
ist die amtliche Bezeichnung mit den für die ausländischen
Edelmetallgegenstände bestimmten
Punzen an jenen Stellen des Gegenstandes vorzunehmen,
an denen sie ohne Beschädigung am
vorteilhaftesten angebracht werden kann.
ABSCHNITT VI.
Ein- und Ausfuhr von Edelmetallgegenständen.
(Zu § 16 des Punzierungsgesetzes.)
§ 28. Einfuhr punzierungspflichtiger
Gegenstände.
Mit Ausnahme von Barren, Granalien, Gespinsten
sowie aus Gespinsten verfertigten Waren und
der im § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und f des Punzierungsgesetzes
angeführten Gegenstände, sind alle
aus dem Zollausland einlangenden Edelmetallwarensendungen
vom Zollamt nach der Abfertigung
mit einer Drittschrift der schriftlichen
„Warenerklärung zur Zollabfertigung" an das für
den Empfänger zuständige Punzierungsamt wegen
allfälliger Vornahme der Feingehaltsprüfung und
Punzierung zu leiten. Die Vorlage kann auch an
ein anderes, von der Partei bezeichnetes Punzierungsamt
bewilligt werden, wenn verkehrstechnische
Gründe dafür sprechen. Unterliegen solche
Waren der Punzierung, so müssen die in § 15
dieser Verordnung für die punzierungsamtlichen
Warenerklärungen vorgeschriebenen Angaben in
der schriftlichen „Warenerklärung zur Zollabfertigung"
enthalten sein. Wenn nach den
Zollvorschriften die Ausstellung einer schriftlichen
Warenerklärung entfällt, hat das Punzierungsamt
die für die punzierungsamtliche
Warenerklärung vorgeschriebenen Angaben auf
Grund des eigenen Befundes festzustellen.
§ 29. Einfuhr von Edelmetallgegenständen
im Vormerkverkehr zur
Veredlung, zum Ungewissen Verkauf
(Losung) oder in offene Lager
auf Vormerkrechnung.
(1) Edelmetallgegenstände, die im Vormerkverkehr
zur Veredlung eingeführt werden, können
der Partei auf Antrag vom Abfertigungszollamt
ohne Behandlung durch ein Punzierungsamt
ausgefolgt werden; falls dem Antrag entsprochen
wird, sind die besonderen Kennzeichen
des Gegenstandes durch das Zollamt festzustellen;
die Partei hat eine Punzierungssicherstellung im
Ausmaß von 10 v. H. des Metallwertes zu erlegen.
Diese Sicherstellung ist in der gleichen Art
wie die Zollsicherstellung (§ 13 der Zollvormerkordnung,
StGBl. Nr. 251/1920) zu leisten und
verfällt, wenn die Ware innerhalb der Wiederausfuhrfrist
nicht ausgeführt oder dem Punzierungsamt
nicht vorgelegt wurde.
(2) Um bei Edelmetallgegenständen, die im
Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf
(Losung) oder in offene Lager auf Vormerkrechnung
eingeführt werden, die punzierungsfreie
Wiederausfuhr zu ermöglichen, kann
das Hauptpunzierungs- und Probieramt auf Antrag
bewilligen, daß sie von der punzierungsamtlichen
Überprüfung befreit und statt dessen vom
Punzierungsamt gegen Entrichtung einer Stückgebühr
bis zu einem Schilling mit einem Nämlichkeitszeichen
versehen werden. Diese Nämlichkeitszeichen
haben für jede Partei verschieden zu
sein. Die hiefür erforderlichen Stempel sind auf
Kosten der Partei herzustellen und haben beim
Punzierungsamt in Verwahrung zu bleiben.
(3) Im Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf (Losung) ist eine Punzierungssicherstellung
im Ausmaß von 25 v. H. des Metallwertes
zu erlegen. Diese Sicherstellung ist in der
gleichen Art wie die Zollsicherstellung (§ 13 der
Zollvormerkordnung, StGBl. Nr. 251/1920) zu
leisten und verfällt, wenn die Ware innerhalb
der Wiederausfuhrfrist nicht ausgeführt und auch
nicht nachträglich einer Behandlung durch ein
Punzierungsamt unterzogen wurde.
(4) Wenn Gegenstände, die im Vormerkverkehr
eingeführt wurden, innerhalb der Wiederausfuhrfrist
nicht zur Wiederausfuhr gelangt sind,
ist dies vom Zollamt dem Punzierungsamt zur
Gewährleistung der Pun2ierung bekanntzugeben.
Die Punzierungssicherstellung ist in diesen Fällen
zurückzuerstatten, sobald die Punzierung durchgeführt
worden ist.
§ 30. Ausfuhr von Edelmetallgegenständen.
(1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze
erzeugten Edelmetallgegenstände können im
Sinne des § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes in
beliebigen Feingehalten hergestellt werden und
brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.
(2) Wer solche Gegenstände erzeugen oder mit
ihnen Handel treiben will, hat dies vorher beim
örtlich zuständigen Punzierungsamt schriftlich
anzuzeigen.
§ 31. Ausfuhrstempel.
(1) Die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände
sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung
und Punzierung unterzogen werden
oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt
Ausnahmen bewilligt (§ 35 dieser Verordnung),
sogleich nach ihrer Fertigstellung — noch vor
dem Polieren oder Brünieren — durch den Erzeuger
mit einem Ausfuhrstempel zu versehen,
der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen
und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen
ist. Bei vorübergehender oder dauernder
Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung ist der
Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung
beziehungsweise Unbrauchbarmachung
zu übergeben.
(2) Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges
Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze
oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt
und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten
Gegenstandes in Tausendteilen oder
Karaten enthalten kann.
(3) Die in den §§ 2 und 24 dieser Verordnung
genannten Edelmetallgegenstände unterliegen
nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.
§ 32. Inländischer Handel mit
Ausfuhrwaren.
Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß
§ 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes von der Punzierung
befreiten Waren ist ein Handel im Inland
nur zwischen Erzeuger und Händler oder
Händlern untereinander gestattet.
§ 33. Lager an Ausfuhrwaren.
(1) Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes
die Erzeugung von für die Ausfuhr,
bestimmten Edelmetallgegenständen oder
den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen
Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen
ein Lager von Ausfuhrwaren halten; doch
sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf
im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen
zu verwahren. Die Unterbringung der Ausfuhrwaren
in offenen Verkaufsräumen ist nicht
gestattet.
(2) Über die Lagerbestände an Ausfuhrwaren
ist eine Lagerkartei zu führen.
(3) Die Punzierungsämter haben den Handel
mit Ausfuhrwaren zu überwachen. Zu diesem
Zweck ist für jeden Gewerbetreibenden, der sich
mit der Erzeugung oder dem Handel mit solchen
Waren befaßt, beim zuständigen Punzierungsamt
eine Aufschreibung über den Stand des Lagers zu
führen. Die. Erzeuger und Händler haben dem
Amt bis zum zehnten Tag jedes Monats einen
Auszug aus ihrer Lagerkartei über den vergangenen
Monat vorzulegen; hat sich keine Veränderung
im Lager ergeben, so ist dies gleichfalls
mitzuteilen.
(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen
Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über
die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie
über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen
und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.
(5) Die Organe der Punzierungsbehörden sind
verpflichtet, über die Herkunft von Ausfuhrwaren
sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel
gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung
hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen
zu beobachten.
§ 34. Verkehr mit Ausfuhrwaren
über die Zollgrenze und Rückwarenverkehr.
(1) Die für die Ausfuhr erzeugten Edelmetallgegenstände
können ohne punzierungsamtliche
Überwachung ausgeführt werden.
(2) Für die als inländische Rückwaren eingehenden
Edelmetallgegenstände gilt folgendes
a) Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt
wurden und die eine nach den geltenden
Bestimmungen vorgeschriebene Feingehaltspunze,
ferner eine Feingehaltszahl
und die Namenspunze (Fabrikszeichen) des
Herstellers aufweisen, sind bei Wiedereinfuhr
von den Zollämtern vor der Zollabfertigung
mit allen Begleitpapieren zur
Prüfung der Echtheit der Bezeichnungen an
das örtlich zuständige Punzierungsamt (§ 5
Abs. 4 des Punzierungsgesetzes) zu leiten.
Wenn dieses Amt die Bezeichnungen für
echt befunden hat, hat es dies auf den Begleitpapieren
zu bestätigen.
b) Im Eingang verzollte Edelmetallgegenstände,
die gemäß den Punzierungsvorschriften
mit einer inländischen Feingehaltspunze
für ausländische Gegenstände
versehen sind und die zum Ungewissen Verkauf
(Losung) ausgeführt wurden, bedürfen
bei ihrer ordnungsgemäßen Wiedereinfuhr
keiner Überprüfung durch ein
Punzierungsamt.
c) Edelmetallgegenstände, die zu einem früheren
Zeitpunkt unpunziert und mit dem
Ausfuhrstempel versehen zur Ausfuhr gelangt
waren, sind, falls sie in den Begleitpapieren
oder vom Empfänger als inländische
Rückwaren bezeichnet sind, mit
sämtlichen Begleitpapieren vom Zollamt an
das nächste oder an das allenfalls vom
Empfänger bezeichnete Punzierungsamt zu
senden. Das Punzierungsamt hat diese
Gegenstände bei Zutreffen der in Abs. 3
vorgesehenen Voraussetzungen dem Empfänger
eingangsabgabenfrei auszufolgen und
dies dem Zollamt durch Rückleitung der
mit dem punzierungsamtlichen Befund versehenen
Zollpapiere zwecks Abschluß des
Zollverfahrens zur Kenntnis zu bringen.
Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3
nicht zu, so ist mit diesen Gegenständen
nach § 14 des Punzierungsgesetzes zu verfahren
und das Zollamt durch Übermittlung
der mit einem entsprechenden Vermerk
versehenen Zollpapiere zu verständigen.
(3) Als Empfänger im Sinne des Abs. 2 lit. c
gelten nur Erzeuger oder Händler, die eine Anzeige
gemäß § 30 Abs. 2 erstattet haben, wenn
sie gemäß § 33 nachweisen, daß die Edelmetallgegenstände
inländisches Erzeugnis sind.
§ 35. Ausnahmen.
In rücksichtswürdigen Fällen, zum Beispiel
wegen des Warenabsatzes im Ausland oder aus
technischen Gründen, kann das Hauptpunzierungs-
und Probieramt auf begründetes Ansuchen
bewilligen, daß von der Bezeichnung der Gegenstände
mit dem Ausfuhrstempel abgesehen
wird.
§ 36. Entrichtung der Punzierungsgebühr
bei der Ausfuhr und
Wiedereinfuhr.
Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände
über die Zollgrenze ausgeführt, so
wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr
nicht vergütet. Im Falle der Wiedereinfuhr bereits
punzierter Edelmetallgegenstände ist keine
neuerliche Punzierungsgebühr mehr zu entrichten.
ABSCHNITT VIT.
Punzierungsgebühr.
(Zu §§ 39 und 42 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes.)
§ 37. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist
bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach
Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- und
Silbergegenständen nach deren Rauhgewicht, und
zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu
Gramm, zu bemessen.
(2) Für die Höhe der Gebühren sind die in
der Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 17. Juli 1947, BGBl. Nr. 130,
geregelten Sätze anzuwenden.
(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem
oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand
befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die
Punzierungsbehörde bei Errechnung der Gebühren
vom Bruttogewicht einen Gewichtsabzug bis
zu 10 v. H. bei Goldgegenständen und bis zu
20 v. H. bei Silbergegenständen machen.
(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder
Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der
Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu
bringen.
(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der
punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde
zu entrichten.
ABSCHNITT VIII.
Punzierungsamtliche Überwachung der Gewerbebetriebe,
Pfandleih- und Versteigerungsanstalten.
(Zu §§ 18 bis 22 des Punzierungsgesetzes.)
§ 38. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände
erzeugt oder feilgehalten werden, sowie öffentliche
oder private Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten,
deren Betrieb sich auf derartige
Gegenstände erstreckt, unterstehen der Überwachung
durch die zuständige (§ 5 Abs. 4 des
Gesetzes) Punzierungsbehörde.
(2) Die Gewerbetreibenden und Anstalten
(Abs. 1) haben der zuständigen Punzierungsbehörde
die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes
mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen;
ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte,
ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes,
die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung
der Gewerbeberechtigung binnen
14 Tagen anzuzeigen.
(3) Die Punzierungsbehörde hat über die in
ihrem Amtsbezirk ansässigen Erzeuger und Verkäufer
von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen
und auf dem laufenden zu halten, in das
der Name des Gewerbetreibenden, die Art des
Gewerbes, die Daten der einschlägigen Gewerbedokumente,
Standort der Verkaufs- und Werkstätten,
Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der
Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die
Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes
aufzunehmen sind.
(4) Als Gewerbetreibende im Sinne des § 19
Abs. 2 des Punzierungsgesetzes sind auch Gemischtwarenhändler
anzusehen, die Edelmetallgegenstände
in ihrem Geschäftsbetrieb führen.
(5) Die Inhaber der in Abs. 1 bezeichneten Betriebe
haben ihren Kunden auf Verlangen in das
Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der
vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren
Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.
(G) Das örtlich zuständige Punzierungsamt (§ 5
Abs. 4 des Punzierungsgesetzes) hat den im § 21
des Gesetzes genannten Personen oder den von
ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten einen
besonderen Ausweis (Anhang IV) auszustellen.
(7) Dieser punzierungsamtliche Ausweis darf
jedoch nur solchen Gewerbetreibenden oder
deren Bevollmächtigten ausgestellt werden, die
sich mit einem Gewerbeschein oder mit einer gültigen
Legitimationskarte für Handlungsreisende
(§ 59 der Gewerbeordnung) ausweisen können.
(8) Der punzierungsamtliche Ausweis berechtigt
den Inhaber bloß zum Verkauf von bereits im
Inland punzierten Waren an zum Wiederverkauf
befugte Gewerbetreibende.
(9) In diesem punzierungsamtlichen Ausweis
sind die vom Inhaber zu berührenden Gebiete
sowie nach Möglichkeit die wichtigeren zu berührende
Orte, ferner die Zeit, für welche der
Ausweis Gültigkeit besitzt, anzugeben.
(10) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des punzierungsamtlichen
Ausweises ist dieser dem örtlich
zuständigen Punzierungsamt zurückzustellen.
(11) Der Mißbrauch des Ausweises durch Überlassung
desselben an eine andere als die darin
bezeichnete Person, der Verkauf von Waren nach
Ablauf der Zeit, für welche der Ausweis ausgestellt
ist, sowie der Verkauf von Waren an
andere Personen als befugte Wiederverkäufer
zieht den Verlust des punzierungsamtlichen Ausweises
nach sich, unbeschadet der nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen sonst zu verhängenden
Strafen.
(12) Die Punzierungsorgane und die Gewerbebehörden
sind im Sinne der §§ 18 ff. des Punzierungsgesetzes
berechtigt, die von den Geschäftsreisenden
mitgeführten Vorräte an Uhren, Gold-
und Silberwaren sowie Juwelen in jedem ihnen
geeignet scheinenden Zeitpunkt auch der punzierungsamtlichen
Nachschau zu unterziehen und
unpunzierte Waren oder solche, bei denen sich
der Verdacht einer Übertretung der sonstigen
Bestimmungen des Punzierungsgesetzes ergibt, zu
beanständen und dem zuständigen Punzierungsamt
zum weiteren Verfahren zuzuleiten.
Amtliche Überwachung der Betriebe.
§ 39. Die Punzierungsämter haben innerhalb
ihres Amtsbereiches amtliche Überprüfungen
durchzuführen.
§ 40. Die jeweilige örtliche Überprüfung (amtliche
Nachschau) ordnet der Vorstand des zuständigen
Punzierungsamtes an. Die hiezu bestimmten
Organe haben eine schriftliche Ermächtigung
mit sich zu tragen.
§ 41. (1) Die örtliche Überprüfung (amtliche
Nachschau) hat in der Regel während der Betriebszeit
stattzufinden; außerhalb dieser Zeit ist
sie nur dann vorzunehmen, wenn sie zur Verhinderung
oder Entdeckung einer mutmaßlichen
Verletzung der Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
erforderlich ist.
(2) Bei der amtlichen Nachschau ist jede nicht
unumgänglich nötige Störung des Gewerbebetriebes
sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
§ 42. Zur amtlichen Nachschau ist der Inhaber
des Gewerbebetriebes oder, wenn er nicht anwesend
ist, sein Stellvertreter beizuziehen. Wenn
die Verhältnisse es erfordern, können zur amtlichen
Nachschau auch Organe der Sicherheitsbehörden,
der Zollbehörden und der Gemeinde
zugezogen werden.
§ 43. (1) Die amtliche Nachschau ist auf die
Werkstätten sowie auf die Aufbewahrungs- und
Verkaufsräume der Gewerbetreibenden zu beschränken.
In die Geschäftsbücher ist nur dann
Einsicht zu nehmen, wenn der Verdacht von
Übertretungen des Punzierungsgesetzes und der
hiezu ergangenen Verordnungen dies als notwendig
erscheinen läßt.
(2) Die Gewerbetreibenden, bei denen eine
amtliche Nachschau vorgenommen wird, sind
verpflichtet, die von den Organen des zuständigen
Punzierungsamtes bezeichneten Räume,
Schränke und Behältnisse zu öffnen, die Überwachungspflichtigen
Gegenstände vorzuweisen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der
Zutritt zu den Räumen, in denen Überwachungspflichtige
Gegenstände verwendet, bereitgehalten
oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen
nicht verwehrt werden. Ein Recht auf
eine allgemeine Hausdurchsuchung durch die Organe
des Punzierungsamtes gibt diese Bestimmung
nicht.
§ 44. Die amtliche Nachschau erstreckt sich auf
die Überwachung aller im Punzierungsgesetz und
der hiezu erlassenen Vorschriften enthaltenen
Bestimmungen.
§ 45. Ergibt sich bei der Nachschau eine Beanstandung,
so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen,
der von dem Gewerbetreibenden mit
zu unterfertigen ist. Die beanstandeten Waren
und sonstigen Gegenstände sind dem Gewerbetreibenden
abzunehmen, in seiner Gegenwart
oder in Gegenwart seines Stellvertreters zu verpacken,
mit dem Siegel des Amtsorganes zu versehen
und mit dem aufgenommenen Befund dem
Punzierungsamt zur weiteren Verfügung zu
übergeben. Doch kann auch die Partei die Vorlage
des versiegelten Paketes innerhalb einer vom
Organ der Punzierungsbehörde zu bestimmenden
Frist im Punzierungsamt selbst vornehmen.
Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten.
§ 46. (1) Bei Feilbietungen, die von Pfandleih- oder
Versteigerungsanstalten durchgeführt werden,
dürfen an die Ersteher vorbehaltlich der in
nachstehendem Abs. 2 und im § 48 dieser Verordnung
vorgesehenen Ausnahmebestimmungen
nur punzierte Edelmetallgegenstände ausgefolgt
werden. Aus diesem Grunde sind die Edelmetallgegenstände,
die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten
zur Versteigerung gelangen, auf
Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen
Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen
dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung
schon vor der Versteigerung vorgenommen
werden. Hat eine solche Überprüfung vor
der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen
die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung
vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche
Organe geprüft werden.
(2) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1
unpunzierte, jedoch punzierungspflichtige Gegenstände
vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob
sie probhältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung)
sind oder nicht. Sind sie probhältig, so ist bei
der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Gegenstände
im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung
nach Wahl des Erstehers entweder auf
seine Kosten zu punzieren oder in Bruch zu verwandeln
sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung
gemäß vorzugehen. Nicht probhältige
Gegenstände hingegen dürfen im allgemeinen bei
einer Versteigerung nur als Bruch ausgerufen und
nur in zerbrochenem Zustand an den Ersteher
ausgefolgt werden. Sind indessen die unprobhältigen
Edelmetallgegenstände mit einem Ausfuhrstempel
(§ 31 dieser Verordnung) versehen, so
können sie in unzerschlagenem Zustand an Personen,
die zur Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt
sind, mit der Bestimmung zur Ausfuhr abgegeben
werden. Zu diesem Zweck hat die Pfandleinanstalt
jede derartige Veräußerung dem Punzierungsamt
oder dem vom Amt entsendeten Beamten
sofort zur Kenntnis zu bringen. Der solcherart
erstandene Edelmetallgegenstand ist in
der Lagerkartei (§ 33 dieser Verordnung) zu vermerken.
§ 47. Weist ein zur Versteigerung gelangender
Edelmetallgegenstand Merkmale auf, die auf eine
strafbare Handlung im Sinne der §§ 28 ff. des
Punzierungsgesetzes schließen lassen, so ist das
Organ des Punzierungsamtes berechtigt, den betreffenden
Gegenstand oder Teile von ihm so
lange in amtliche Verwahrung zu nehmen, als
dies zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig
ist.
§ 48. Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung,
die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen,
geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes
im Sinne des § 2 Abs. 1 (zu lit. d) dieser Verordnung
von der Feingehaltsprüfung und Punzierung
befreit sind, unterliegen auch bei der Feilbietung
nicht den im § 46 dieser Verordnung
vorgesehenen Beschränkungen. Gegenstände solcher
Art können auch dann, wenn sie unpunziert,
nicht probhältig oder mit fremden Stoffen ausgefüllt
sind, oder wenn ihre sonstige Beschaffenheit
den punzierungsgesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht, nach Prüfung durch das zuständige
Punzierungsamt sowohl an Private als auch
an gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt
werden.
§ 49. Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände
vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt,
so müssen gemäß § 63 dieser Verordnung
die echten von den unechten Gegenständen getrennt
und letztere mit einer entsprechenden
Aufschrift versehen werden.
§ 50. (1) Die Punzierungsämter haben über die
Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis
zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet,
dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen
von Edelmetallgegenständen spätestens
drei Tage vorher anzumelden.
(2) Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt
ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt
und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung
des zuständigen Punzierungsamtes
vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der
örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.
Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften
des Punzierungsgesetzes anderweitig
verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt
mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich
zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.
§ 51. (1) Wenn unprobhältige Edelmetallgegenstände
(§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) bei Versteigerungen
in Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten
unverkauft bleiben, so können sie in
unverändertem Zustand noch zwei Monate oder
bis zum nächsten Verfallstermin auf Antrag der
betreffenden Anstalt in ihrer Verwahrung belassen
werden. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen
diese Gegenstände dem Einbringer in unzerbrochenem
Zustand ausgefolgt werden.
(2) Sollten diese Gegenstände jedoch Merkmale
einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Punzierungsgesetz
aufweisen, so sind die beanständeten
Edelmetallwaren vom Punzierungsamt sicherzustellen
und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten
nur dann zurückzugeben, wenn der
Täter nicht ermittelt werden konnte und ein
Verfall gemäß § 32 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes
nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist
von den Gegenständen dieser Art, die mit falschen
Punzen oder mißbräuchlich mit echten
Punzen versehen sind, vorerst unter Vermeidung
jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das
Punzenzeichen zu entfernen. Gegenstände, bei
denen eine Verfälschung im Sinne des § 28 Abs. 1
lit. e des Punzierungsgesetzes festgestellt wurde,
dürfen dagegen den Anstalten nur in zerschlagenem
Zustand ausgefolgt werden. Ist der Täter
ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände
dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.
(3) Wird ein solcher Gegenstand vom Einbringer
innerhalb dieses Zeitraumes nicht zurückverlangt,
so ist der Gegenstand, sofern kein
Strafverfahren durchzuführen ist, in Bruch zu
verwandeln.
Überwachung des gerichtlichen Verkaufes von
Edelmetallgegenständen.
§ 52. (1) Die Gerichte haben vor der Veräußerung
von Edelmetallgegenständen das zuständige
Punzierungsamt (Expositur) rechtzeitig zu verständigen
(§ 18 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes).
Befindet sich das Punzierungsamt am Verkaufsort,
so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung
die Verständigung spätestens am dritten
Tage vor dem Versteigerungstermin bei dem
Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen
Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung
eine den Umständen angemessene Frist
für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen.
Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor
der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung
trotzdem vorgenommen werden.
(2) Die Prüfung des Punzierungsamtes nach
Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen
über die Punzierung, vor allem
darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der
amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder,
wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den
niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt
(§ 3 dieser Verordnung) besitzen.
(3) § 49 dieser Verordnung findet sinngemäß .
Anwendung.
§ 53. (1) Werden bei der Untersuchung durch
das Punzierungsamt nicht punzierte Edelmetallgegenstände
vorgefunden, so ist im Sinne des
§ 46 Abs. 2 dieser Verordnung vorzugehen.
(2) Sollen gemäß § 46 Abs. 2 dieser Verordnung
unprobhältige Edelmetallgegenstände (§ 23
Abs. 1 dieser Verordnung) an Händler, die zur
Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt sind, abgegeben
werden, so müssen diese eine entsprechende
Bestätigung über ihre Anmeldung beim zuständigen
Punzierungsamt (§ 30 Abs. 2 dieser Verordnung)
vorweisen.
§ 54. Bei Edelmetallgegenständen, die den geringsten
gemäß § 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes
zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel
bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel
bei Silber) nicht erreichen, ist — abgesehen
von den als Viertelgoldgegenständen
(§ 57 dieser Verordnung) zu bezeichnenden Waren
— bei Veräußerung durch die Gerichte die
Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände
sind gemäß § 46 Abs. 2 zu behandeln.
§ 55. (1) Die gemäß § 15 Z. 1 lit. d des Punzierungsgesetzes
von der Punzierung befreiten
Gegenstände sind gemäß § 48 dieser Verordnung
zu behandeln.
(2) Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um
Gegenstände handelt, für die bei der Punzierung
Ausnahmen im Sinne des Punzierungsgesetzes
gelten, hat das zuständige Punzierungsamt erforderlichenfalls
— sofern das Gericht zustimmt —
das Gutachten einer der im § 2 Z. 1 lit. d genannten
Stellen einzuholen.
Überwachung des Verkaufes von Edelmetallgegenständen
durch Verwaltungsbehörden.
§ 56. Für die Überwachung des Verkaufes von
Edelmetallgegenständen durch Verwaltungsbehörden
gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55
dieser Verordnung sinngemäß.
ABSCHNITT IX.
Gegenstände aus Viertelgold.
(Zu §§ 23 bis 25 des Punzierungsgesetzes.)
§ 57. Herstellung und Handel mit
Gegenständen aus Viertelgold.
(1) Als Gegenstände aus Viertelgold gelten Gegenstände
aus Goldlegierungen mit beliebigen anderen
Metallen, die weder im ganzen, das heißt,
mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen
Teilen einen geringeren Feingehalt als 250 Tausendteile
besitzen.
(2) Viertelgoldgegenstände, die den Vorschriften
der §§ 7, 8 und 9 dieser Verordnung über
die sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände
sinngemäß entsprechen, dürfen unter
Einhaltung der folgenden Bestimmungen als
Viertelgoldgegenstände erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig
oder öffentlich veräußert oder über
die Zollgrenze eingeführt werden.
(3) Die im Inland erzeugten Gegenstände dieser
Art müssen vom Erzeuger mit seiner amtlich
bewilligten Namenspunze (Fabrikszeichen) und
mit der Feingehaltszahl 250 versehen werden.
Auf die Namenspunze oder das Fabrikszeichen
finden die Bestimmungen des § 12 dieser Verordnung
Anwendung.
(4) Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände
aus Viertelgold müssen die Feingehaltszahl
250 tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden
Erklärung als Viertelgoldgegenstände
angemeldet werden. Solche Gegenstände sind im
Sinne des § 28 dieser Verordnung vom Zollamt
dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.
(5) Auf Viertelgoldgegenstände, bei denen
wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit
keine Bezeichnung möglich ist, finden die
Anordnungen der Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
§ 58. Viertelgoldgegenstände, die
nicht ausdrücklich als solche bezeichnet
sind.
Gegenstände aus Legierungen von Gold mit
anderen Metallen, die zwar den für Viertelgold
vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als
solche nicht bezeichnet sind, sind vorbehaltlich
der im § 57 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen
Ausnahmsfälle als nicht probhältige Goldgegenstände
zu behandeln.
§ 59. Überprüfung der Viertelgoldgegenstände.
(1) Die Gegenstände aus Viertelgold unterliegen
nicht der amtlichen Feingehaltsprüfung
und Punzierung. Die Punzierungsbehörden sind
aber verpflichtet, sich von der Einhaltung der
Vorschriften über den Feingehalt und die Bezeichnung
der Viertelgoldgegenstände durch die
amtliche Nachschau zu überzeugen.
(2) Findet aus Anlaß einer solchen Überprüfung
eine amtliche Feingehaltsprüfung eines
Viertelgoldgegenstandes statt, so ist nach den
Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieser Verordnung
vorzugehen. Es kann daher in rücksichtswürdigen
Fällen auch eine Entschädigung für
Schäden, die anläßlich der punzierungsamtlichen
Prüfung entstanden sind, gewährt werden.
(3) Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen
aus Viertelgold darf ein Abgang
außer acht gelassen werden, der höchstens
10 Tausendstel des Feingehaltes beträgt; bei Gegenständen,
deren Bestandteile durch Lötung
verbunden sind, darf dieser Abgang bei Ermittlung
des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes
des Gegenstandes um 5 Tausendstel mehr betragen,
sofern das verwendete Lot das unumgängliche
Ausmaß nicht übersteigt. Für die Legierung,
aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt
jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.
(4) Macht eine Partei gegen den Befund des
Punzierungsamtes Bedenken geltend, so ist das
in § 22 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren
einzuhalten.
(5) Gegenstände, die als Viertelgoldgegenstände
bezeichnet sind, bei denen die Prüfung jedoch ergibt,
daß sie den geringsten zulässigen Feingehalt
nicht erreichen, sind zu zerschlagen und der Partei
zurückzustellen. Dasselbe hat mit jenen Gegenständen
aus Viertelgold zu geschehen, bei
denen eine andere gesetzwidrige Beschaffenheit
vorliegt, die sich nicht beheben läßt oder zu deren
Behebung die Partei nicht gewillt ist.
§ 60. Überwachung der Gewerbebetriebe,
die sich mit der Erzeugung
und dem Handel von Viertelgoldgegenständen
befassen.
(1) Gegenstände aus Viertelgold müssen in den
Verkaufsstätten getrennt von den in § 1 dieser
Verordnung angeführten Edelmetallgegenständen
in besonderen Behältern verwahrt werden,
die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände
aus Viertelgold" zu versehen sind.
(2) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 56 dieser
Verordnung sind bei der amtlichen Überprüfung
der Viertelgoldgegenstände sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT X.
Gegenstände aus unedlen Metallen.
(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes.)
§ 61. Bezeichnung der Gegenstände
aus unedlen Metallen.
Als im Sinne des § 26 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes
zugelassene Bezeichnungen gelten „Chinasilber",
„Alpakasilber" und „Amerikanisches
Doublé" („Am. Doublé"). Bei der Feilhaltung
sind solche Gegenstände als „unecht" zu bezeichnen.
§ 62. Mit Platin, Gold oder Silber
überzogene Gegenstände aus unedlen
Metallen.
(1) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen
nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen
sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände
als unedel durch die Strichprobe verhindert
wird. Ausgenommen von diesem Verbot
sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite
als unedel erkennbar und an einer deutlich
sichtbaren Stelle mit einem der Worte „Unedel",
„Unecht", „Metall", „Doublé", „Plaqué" oder
mit dem Namen des Herstellungsmetalles bezeichnet
sind.
(2) Auf edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte
Verzierungen aus Platin,. Gold oder
Silber dürfen keine Feingehaltszeichen tragen
und das Gesamtgewicht von einem Gramm bei
Platin- und Goldgegenständen sowie von fünf
Gramm bei Silbergegenständen nicht überschreiten.
§ 63. Aufbewahrung von Gegenständen
aus unedlen Metallen.
Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände
aus unedlen Metallen von edelmetallähnlichem
Aussehen gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen
auf Lager gehalten, so müssen erstere in abgesonderten
Behältern verwahrt und durch entsprechende
deutliche Aufschriften auf den Behältern
als Nichtedelmetalle gekennzeichnet werden.
Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung
mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.
ABSCHNITT XI.
Verwaltungsverfahren; Strafverfahren; Rechtsmittel.
(Zu §§ 27 bis 39 des Punzierungsgesetzes.)
§ 64. Verwaltungsverfahren.
(1) Im Verwaltungsverfahren — nicht im Strafverfahren
— sowie im Verfahren, betreffend die
Punzierungsgebühren, haben die Punzierungsämter
die Befugnisse der Behörde erster Instanz,
während das Hauptpunzierungs- und Probieramt
zweite und letzte Instanz ist.
(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950, BGBl. Nr. 172. Für
das Verfahren, betreffend die Punzierungsgebühren,
gelten die einschlägigen abgabenrechtlichen
Vorschriften.
§ 65. Strafverfahren.
(1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in
den §§ 28 bis 30 des Punzierungsgesetzes bezeichneten
Verwaltungsübertretungen gelten, soweit
das Punzierungsgesetz nicht anders bestimmt
(Verjährung, Strafverfügungen), die Bestimmungen
des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 —
VStG. 1950, BGBl. Nr. 172.
(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz
der Bezirksverwaltungsbehörde — im Amtsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser — zu.
Zweite und letzte Instanz ist der Landeshauptmann.
§ 66. Straf verfügungen.
(1) Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene
Verfall von Gegenständen nicht vollzogen
werden, so kann das Punzierungsamt eine
Wertersatzstrafe (§ 32 des Punzierungsgesetzes)
verhängen. Das Ausmaß dieser Strafe darf den
Betrag von 1000 S übersteigen.
(2) Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das
in Anhang V abgebildete Formular zu verwenden.
ABSCHNITT XII.
Satzungen des Punzierungsbeirates.
(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes.)
§ 67. (1) Der Punzierungsbeirat wird als beratendes
Organ des Bundesministeriums für Finanzen
auf dem Gebiet des Punzierungswesens
bestellt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
in allen einschlägigen Fragen das Gutachten des
Punzierungsbeirates einholen. Dieser ist berechtigt,
innerhalb seines Wirkungskreises dem Bundesministerium
für Finanzen Vorschläge und
Anträge zu unterbreiten.
§ 68. (1) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter sowie mindestens
zehn und höchstens sechzehn Mitgliedern, die
den Edelmetall verarbeitenden Kreisen (Gewerbe,
Industrie und Handel) angehören sollen. Sie
werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils
auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
den Sitzungen des Beirates auch Sachverständige
aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem
Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des
Punzierungsdienstes beiziehen.
§ 69. (1) Der Beirat wird vom Bundesministerium
für Finanzen nach Bedarf, regelmäßig jedoch
einmal im Jahr, einberufen. Mit der Einladung
ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben
'.
(2) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder
Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit
nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben
werden kann, sind von einem Ausschuß
des Beirates zu behandeln. Dieser Ausschuß
besteht aus dem Vorsitzenden des Punzierungsbeirates
oder seinem Stellvertreter und
aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern.
Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern
des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses
teilzunehmen; sie sind zu diesem Zweck soweit
als möglich von jeder Ausschußsitzung unter
Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens
der Hälfte der Mitglieder ist der Beirat ehestmöglich
zu einer Sitzung einzuberufen. In dem
Antrag ist der Zweck der Sitzung bekanntzugeben
und zu begründen.
§ 70. (1) Die Beschlüsse des Beirates sowie des
Ausschusses werden mit unbedingter Stimmenmehrheit
gefaßt.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die
im Sinne des § 68 Abs. 2 den Sitzungen fallweise
beigezogenen Personen nehmen an der
Abstimmung nicht teil; bei Stimmengleichheit
entscheidet jedoch der Vorsitzende.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 71. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll
aufzunehmen; es hat in gedrängter Fassung den
Gang der Verhandlung darzustellen und ist vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterfertigen. Von der Mehrheit
abweichende Ansichten sind auf Verlangen
der Stimmführer in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt,
jederzeit in diese Protokolle Einsicht zu nehmen.
§ 72. Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder, die
außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die Reise
zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen
sowie die Vergütung der Fahrtauslagen
nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete
in der jeweils geltenden Fassung
unter Zugrundelegung der Dienstpostengruppe II.
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses
(§ 69 Abs. 2) gebührt keine Entschädigung.
ABSCHNITT XIII.
Übergangsbestimmungen.
(Zu § 40 des Punzierungsgesetzes.)
§ 73. Drittelgoldgegenstände.
(1) Die Herstellung und Einfuhr von Gegenständen
aus einer Goldlegierung im Feingehalt
von 333 Tausendstel ist gemäß § 40 Abs. 2 des
Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, ab
13. April 1954 untersagt.
(2) Gemäß Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 14. April 1954, BGBl. Nr. 70,
sind die Vorräte an diesen Waren von Betrieben,
in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten,
belehnt oder versteigert werden, sowie
von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als
Ausübung der schönen Künste anzusehen sind,
bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt
zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze
für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist
sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art
als nicht probhältig gemäß § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes
zu behandeln.
§ 74. Frühere Feingehalts- und Vorratspunzierungen.
(1) Die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung
vom 26. Mai 1866, womit ein Gesetz über den
Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen
Überwachung in Wirksamkeit gesetzt wurde,
RGBl. Nr. 75, sowie des Gesetzes vom 23. Mai
1875, betreffend einige Änderungen der bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen über den
Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen
Überwachung, RGBl. Nr. 80, vollzogenen Feingehalts-
und Vorratspunzierungen behalten weiterhin
ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie das Amtszeichen
eines Punzierungsamtes oder einer Punzierungsstätte
aufweisen, die ihren Sitz innerhalb
des derzeitigen Bundesgebietes hatten. Ansonsten
sind Edelmetallgegenstände, die Punzen früherer
österreichischer Punzierungsämter oder
Punzierungsstätten tragen, wie ausländische, über
die Zollgrenze eingeführte Edelmetallgegenstände
zu behandeln. Diese ehemals österreichischen
Punzierungsämter und Punzierungsstätten sind
(1) Die Edelmetallgegenstände, welche die nach
den geltenden Bestimmungen in Verwendung
stehenden Feingehaltspunzen mit einem der
nachstehend genannten Amtszeichen tragen, sind
wie ausländische, über die Zollgrenze eingeführte
Edelmetallgegenstände zu behandeln. Diese
Amtszeichen sind
(3) Edelmetallgegenstände, bei denen das Amtszeichen
fehlt oder unkenntlich geworden ist, sind
gleichfalls wie ausländische, über die Zollgrenze
eingeführte Gegenstände aus Edelmetall zu behandeln.
§ 75. Ermittlung des Metallwertes.
Insofern nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
und der zu dessen Durchführung
erlassenen Vorschriften der Edelmetallwert zu
ermitteln ist, hat der beim Österreichischen
Hauptmünzamt geltende Einlösungspreis für
Edelmetalle als Grundlage zu dienen.
ABSCHNITT XIV.
Schlußbestimmungen.
(Zu § 42 des Punzierungsgesetzes)
§ 76. Mit Inkrafttreten des Punzierungsgesetzes
am 1. Juli 1954 treten alle Verordnungen
und Durchführungsvorschriften außer Kraft,
die auf Grund der im § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes
angeführten Bundesgesetze ergangen sind.