212. Verordnung: Zulassung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit im Bergbau (Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146,
in der Fassung des Art. 50 Z. XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925,
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Bei allen der bergpolizeilichen Aufsicht
unterstehenden Betrieben dürfen nur solche
Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die
Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zugelassen
worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat ein „Verzeichnis der für die
Schießarbeit im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe,
Zündmittel und Geräte" zu führen, in das
alle zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und
Geräte aufzunehmen sind.
(3) Das „Verzeichnis der für die Schießarbeit
im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel
und Geräte" und seine Ergänzungen sind
in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau" zu
veröffentlichen.
§ 2. (1) Als Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung
gelten die für die Schießarbeit im Bergbau
bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich
auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart
frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt
werden können.
(2) Als Zündmittel im Sinne dieser Verordnung
gelten
a) Sprengkapseln,
b) Zündschnüre,
c) Zündschnuranzünder, Zündpasten und
Zündstäbchen,
d) elektrische Zünder.
(3) Als Geräte für die Schießarbeit im Sinne
dieser Verordnung gelten Zündmaschinen,
Zündmaschinenprüfgeräte, Minenprüfer, Schießleitungs-
und Verbindungsdrähte, Sprengkapselzangen
und Versagersicherungen.
§ 3. Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für
die Schießarbeit im Bergbau sind auf Antrag
(Anlage I) zuzulassen und in das „Verzeichnis
der für die Schießarbeit im Bergbau zugelassenen
Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte" aufzunehmen,
wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechen. Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Allgemeine Bestimmungen über
die vom Sachverständigen vorzunehmenden
Prüfungen sind in Anlage II enthalten.
§ 4. Für die Zulassung von Sprengstoffen,
Zündmitteln und Geräten, die von verschiedenen
Erzeugern oder an verschiedenen Erzeugungsorten
hergestellt werden, sind gesonderte Anträge
einzubringen.
II. Sprengstoffe.
§ 5. Sprengstoffe müssen handhabungssicher
sein (Anlage II Abschnitt A Z. 2).
§ 6. Sprengstoffe müssen lagerbeständig sein
(Anlage II Abschnitt A Z. 3).
§ 7. Sprengstoffe dürfen nur in Patronenform
verwendet werden.
§ 8. Pulversprengstoffe, das sind Sprengstoffe,
die unter normalen Bedingungen nicht detonieren,
dürfen nur in gepreßtem oder gekörntem,
nicht aber in mehligem Zustand verwendet
werden.
§ 9. Pulversprengstoffe müssen durch den von
einer Zündschnur gelieferten Feuerstrahl sicher
gezündet werden.
§ 10. Brisante Sprengstoffe, das sind solche, die
einer Detonation fähig sind, müssen eine einmal
eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu
Patrone übertragen (Anlage II Abschnitt A Z. 4).
§ 11. Die festen Bestandteile der brisanten
Sprengstoffe müssen hinreichend fein und sowohl
untereinander als auch mit den flüssigen oder
gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet
werden.
§ 12. (1) Wettersprengstoffe (wettersichere
Sprengstoffe) sind Sprengstoffe, die unter normalen
Bedingungen explosible Schlagwetter- und
Kohlenstaubgemische nicht zur Zündung bringen
(Anlage II Abschnitt A Z. 5).
(2) Kantensichere Wettersprengstoffe sind
Sprengstoffe, die der Anforderung des Abs. 1
selbst bei Bedingungen, die für eine Zündung
günstig sind, entsprechen (Anlage II Abschnitt A
Z. 5).
(3) Wettersichere Übertragungssprengstoffe
sind Sprengstoffe, die trotz geringer eigener
Sprengwirkung eine Detonation sicher übertragen
und die Wettersicherheit der wirksamen
Ladung fördern (Anlage II Abschnitt A Z. 5).
§ 13. (1) Das in Wettersprengstoffen enthaltene
Sprengöl muß mit der Nitrozellulose vollständig
gelatiniert sein.
(2) Wettersprengstoffe dürfen kein Aluminium
enthalten.
(3) Ammonsalpeter-Wettersprengstoffe müssen
wenigstens 4 v. H. Sprengöl enthalten.
(4) Nitroglyzerin darf in Wettersprengstoffen
nur bis zu 40 v. H. durch andere nitrierte Abkömmlinge
des Glyzerins oder durch Glykoldinitrat
ersetzt werden. Ein darüber hinausgehender
Ersatz des Nitroglyzerins durch die
genannten Stoffe ist zulässig, wenn die Beschaffenheit
der Rohstoffe und das angewendete Gelatinierverfahren
eine Klümpchenbildung der
Nitrozellulose in der Gelatine sicher ausschließen
(Anlage II Abschnitt A Z. 6).
§ 14. Sprengstoffe, die im Untertagbetrieb
verwendet werden sollen, dürfen keine schädlichen
Gase, Dämpfe, flüssigen oder festen Rückstände
liefern (Anlage II Abschnitt A Z. 7).
§ 15. Die Verpackung der Patronen und der
Pakete muß bei Pulversprengstoffen braun sein.
Bei Wettersprengstoffen muß diese Verpackung
gelblichweiß) bei kantensicheren Wettersprengstoffen
gelblichweiß mit 2 cm breiten und ebensoweit
von einander abstehenden grünen Querstreifen,
bei wettersicheren Übertragungssprengstoffen
grün und bei den übrigen brisanten
Sprengstoffen rot sein.
§ 16. Die nach den Bestimmungen der Anlage
II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,
BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung
des Art. IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 483/1938, auf Patronen und Paketen anzubringenden
Angaben müssen in schwarzer Farbe
aufgedruckt sein.
§ 17. Auf den Kisten müssen die anzubringenden
Angaben bei Wettersprengstoffen in
schwarzer Farbe, bei allen übrigen Sprengstoffen
in roter Farbe angebracht sein.
III. Sprengkapseln.
§ 18. Sprengkapseln müssen in ihrer Initiierwirkung
der Normalkapsel Nr. 8 (Vergleichskapsel)
entsprechen (Anlage II Abschnitt B Z. 1).
§ 19. (1) Sprengkapseln müssen ein eingeprägtes
Firmenzeichen besitzen.
(2) Der Außendurchmesser der Sprengkapselhülse
muß zwischen 6'8 und 7'0 mm liegen. Dies
gilt nicht für Sprengkapseln, die vom Hersteller
mit den elektrischen Zündern zusammengebaut
sind.
(3) Die Ladung muß gegen den Leeraum derart
abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen und
ein Berühren des Initialsatzes durch die Zündschnur
zuverlässig verhindert wird.
(4) Die Länge des Leerraumes über der Ladung
muß mindestens 15 mm betragen.
§ 20. Das Initiiervermögen der Sprengkapseln
darf durch die in den Gruben vorkommenden
Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden (Anlage II Abschnitt B
Z. 2).
§ 21. (1) Wettersichere Sprengkapseln dürfen
beim Abtun explosible Schlagwetter- und Kohlenstaubgemische
nicht zünden (Anlage II Abschnitt
B Z. 3).
(2) Bei wettersicheren Sprengkapseln müssen
Hülse und Innenhütchen aus Kupfer oder
Messing bestehen.
(3) Kupfer- oder Messingsprengkapseln mit
Bleiazidaufladung dürfen nur in fertigmontierten,
wasserdichten Zündern verwendet werden.
§ 22. Sprengkapseln müssen in Schachteln zu
25, 50 oder 100 Stück verpackt sein. Die Ausmaße
der Schachteln sind so zu wählen, daß sich
in vollem Zustand die Sprengkapseln darin nicht
gegeneinander bewegen können. Außerdem sind
die Leerräume mit Sägespänen, Korkmehl oder
ähnlichen Stoffen auszufüllen. Ferner muß eine
Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen
der ersten Kapsel erleichtert. Für
Packungen zu 15 Stück müssen Holzkästchen
mit Schiebedeckel, in denen für jede Sprengkapsel
eine eigene Bohrung vorgesehen ist, verwendet
werden.
§ 23. Die Schachteln oder Holzkästchen
müssen mit einem Papierstreifen verklebt sein,
auf dem folgende Angaben zu ersehen sind
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Bezeichnung und Nummer der Kapseln,
c) Zahl der Kapseln,
d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung.
IV. Zündschnüre.
a) Zeitzündschnüre.
§ 24. Die Umspinnung der Zündschnüre darf
nicht aus Papiergarn bestehen.
§ 25. (1) Die mittlere Brenndauer der Zündschnüre
darf nicht unter 110 und nicht über
130 sec für1 m betragen. Die Brenndauer der
einzelnen Zündschnüre einer Lieferung darf auch
nach zweiwöchiger Lagerung bei den in der
Grube vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen
von der mittleren Brenndauer
um nicht mehr als ± 10 sec für 1 m abweichen
(Anlage II Abschnitt C lit. a Z. 1).
(2) Die Brenndauer von Unterwasserzündschnüren
darf nach vierundzwanzigstündiger
Lagerung unter Wasser um nicht mehr als
± 10 sec von der mittleren Brenndauer nach
Abs. 1 abweichen (Anlage II Abschnitt C lit. a
Z. 2).
§ 26. Zündschnüre dürfen beim Abbrennen
seitlich keine so starken Funken aussprühen, daß
durch diese die Entzündung einer anderen Zündschnur
möglich ist. Ihre äußeren Teile dürfen
beim Abbrennen nicht zum Glühen gebracht
werden (Anlage II Abschnitt C lit. a Z. 3).
§ 27. Jede Zündschnur muß einen Markenfaden
haben, der die herstellende Fabrik kennzeichnet.
§ 28. Die Bündel oder anderen Liefereinheiten
der Zündschnüre müssen mit einem Zettel versehen
sein, der angibt
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Bezeichnung der Zündschnur,
c) Jahr und Monat der Herstellung.
b) Detonierende Zündschnüre.
§ 29. Detonierende Zündschnüre müssen eine
Detonationsgeschwindigkeit von mindestens
4000 m/sec haben (Anlage II Abschnitt C lit. b
Z. 5).
§ 30. Detonierende Zündschnüre müssen lagerbeständig
sein. Sie müssen durch eine Sprengkapsel
Nr. 8 zur Detonation gebracht werden
können. Die Detonation muß zwischen zwei
Zündschnurstücken durch einfaches Aneinanderlegen
sicher übertragen werden (Anlage II
Abschnitt C lit. b Z. 6).
§ 31. Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher
sein (Anlage II Abschnitt C lit. b
Z. 7).
§ 32. Die Art oder Farbe der äußeren Umhüllung
muß die detonierenden Zündschnüre
von den Zeitzündschnüren deutlich unterscheiden
lassen.
§ 33. Detonierende Zündschnüre, deren
Sprengstoffseele Knallquecksilber enthält, dürfen
im Untertagbetrieb nicht verwendet werden.
§ 34. Bei Liefereinheiten der detonierenden
Zündschnüre muß angegeben sein
a) Bezeichnung der Zündschnur,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Jahr und Monat der Herstellung,
d) Kistenmummer.
V. Zündschnuranzünder, Zündstäbchen und
Zündpasten.
§ 35. Zündschnuranzünder, Zündstäbchen und
Zündpasten müssen beim Abbrennen die Pulverseele
einer Zündschnur sicher zu zünden vermögen
(Anlage II Abschnitt D Z. 1).
§ 36. Zündstäbchen müssen innerhalb 50 bis
62 Sekunden restlos abbrennen. Sie müssen an
einem Ende ein wenigstens 2 cm langes unbrennbares
Stück haben.
§ 37. Können Zündschnuranzünder durch
Reiben entzündet werden, so darf dies nur an
einer besonders zubereiteten Reibfläche möglich
sein.
§ 38. Die Art und das Material der Verpackung
müssen die Zündschnuranzünder und Zündstäbchen
gegen Feuchtigkeit, die Zündpasten gegen
Austrocknen schützen. Von Zündschnureinzelanzündern
oder Zündstäbchen dürfen in einer
Packung nicht mehr als 30, von Zündern in
Wabenform nicht mehr als 250 Stück enthalten
sein (Anlage II Abschnitt D Z. 2).
§ 39. Auf jeder Packung muß angegeben sein
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Art und Bezeichnung des Anzünders,
c) Jahr und Monat der Herstellung.
VI. Elektrische Zünder.
§ 40. Elektrische Zünder müssen einen festen
Zündkopf haben.
§ 41. Werden die Zünder in fester Verbindung
mit einer Sprengkapsel geliefert, so muß diese
den Bestimmungen der Verordnung für Sprengkapseln
entsprechen. Dies gilt für alle Typen
elektrischer Zünder.
§ 42. (1) Die inneren. Zünderteile müssen auch
nach Lagerung bei den in der Grube vorkommenden
Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen
fest in der Zünderhülse sitzen (Anlage II
Abschnitt E Z. 1).
(2) Das gleiche gilt für die Sprengkapseln, sofern
sie in den Zündern montiert geliefert werden
(Anlage II Abschnitt E Z. 2).
§ 43. Die Sprengkapsel muß sich in die Zünderhülse
leicht einführen lassen und fest in ihr
haften.
§ 44. Die Brückenwiderstände müssen zwischen
1'2 und 2'2 Ω liegen. Jedoch dürfen Lieferungen
an den gleichen Verbraucher, auch
wenn sie zu verschiedenen Zeiten erfolgen, nur
Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände
sich um höchstens 0'5 Ω voneinander unterscheiden.
In einer Lieferung dürfen nur Zünder
enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich
um höchstens 0'25 Ω voneinander (unterscheiden
(Anlage II Abschnitt E Z. 3).
§ 45. Elektrische Zünder dürfen durch Ströme
mit einer Stromstärke von 0'18 A noch nicht
gezündet werden (Anlage II Abschnitt E Z. 4).
§ 46. Elektrische Zünder müssen durch einen
Gleichstrom mit einer Stromstärke von 0'80 A
auch bei Hintereinanderschaltung innerhalb von
4 msec sicher gezündet werden (Anlage II Abschnitt
E Z. 5).
§ 47. Der von den elektrischen Zündern erzeugte
Feuerstrahl muß den Initialsatz einer
Sprengkapsel oder den Zündspiegel eines vorgeschalteten
Verzögerungsmittels auch nach zweiwöchiger
Lagerung bei +40° C und 100 v. H.
Luftfeuchtigkeit sicher zünden (Anlage II Abschnitt
E Z. 6).
§ 48. (1) Die Zünderdrähte müssen mindestens
l'5 m lang und, mit Ausnahme der Anschlußenden,
isoliert sein. Die blanken Anschlußenden
müssen mindestens 3 cm lang sein.
(2) Die Drahtisolation muß in mechanischer
und elektrischer Hinsicht einwandfrei sein und
fest auf dem Draht haften (Anlage. II Abschnitt E
Z. 7 lit. a bis c).
(3) Zünderdrähte und Verbindungsdrähte aus
Eisen müssen verzinnt sein.
(4) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen
Durchmesser von wenigstens 0'5 mm, solche aus
Eisen von wenigstens 0'6 mm haben.
(5) Zünderdrähte aus Kupfer dürfen keine
höhere Zerreißfestigkeit als 35'3 kp/mm², solche
aus Eisen keine höhere als 42'4 kp/mm² haben
(Anlage II Abschnitt E Z. 8).
§ 49. Elektrische Wetterzünder mit einer
wettersicheren Sprengkapsel dürfen beim Abtun
explosible Schlagwetter- oder Kohlenstaubgemische
nicht zünden (Anlage II Abschnitt E
Z. 9).
§ 50. Bei elektrischen Wetterzündern muß die
Zünderhülse aus Messing oder Kupfer bestehen.
Sind die Zünder direkt in die Sprengkapselhülsen
montiert, so müssen auch die Sprengkapseln
wettersicher sein. Sowohl der Zünderverschluß
(Stopfen oder Vergußmasse) als auch
die Isolation der Zünderdrähte müssen unentflammbar
sein (Anlage II Abschnitt E Z. 10
lit. a und b).
§ 51. Unterwasserzünder müssen wasserdicht
verschlossen sein. Die Isolation der Zünderdrähte
muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen
(Anlage II Abschnitt E Z. 11).
§ 52. Die zur Herstellung von Zündschnurzeitzündern
verwendeten Zündschnüre müssen
den Anforderungen dieser Verordnung für
Zündschnüre entsprechen;
§ 53. Beim Zünden der Zündschnurzeitzünder
dürfen die Zündschnüre nicht aus den Zünderhülsen
geschleudert werden (Anlage II Abschnitt
E Z. 12).
§ 54. Die Zündschnureinsätze der Zündschnurzeitzünder
müssen mindestens 5 cm lang sein.
Die Zündschnureinsätze für die einzelnen Zeitstufen
haben sich durch mindestens 2 cm Länge
voneinander zu unterscheiden. Werden die Zünder
schon vom Hersteller mit Sprengkapseln
versehen, muß der Längenunterschied zwischen
den einzelnen Zündschnureinsätzen mindestens
1 cm betragen.
§ 55. Schnellzeitzünder müssen als solche mit
Angabe der Zeitstufe gekennzeichnet sein.
§ 56. (1) Die Zeitstufen der Schnellzeitzünder
müssen sich in ihrer mittleren Brenndauer um
mindestens 0'5 sec unterscheiden. Die Streuung der
Brennzeiten darf höchstens ± 45 v. H. des Brenndauerintervalles
betragen (Anlage II Abschnitt E
Z. 13).
(2) Nach einer zweiwöchigen Lagerung bei den
in der Grube vorkommenden Temperatur- und
Feuchtigkeitsverhältnissen dürfen keine Überschneidungen
der Brennzeiten eintreten (Anlage
II Abschnitt E Z. 14).
(3) Bei Unterwasserschnellzeitzündern dürfen
beim Abtun unter Wasser keine Überschneidungen
der Brennzeiten eintreten (Anlage II Abschnitt
E Z. 15).
§ 57. Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes
der Schnellzeitzünder entwickelte Wärme
darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff
nicht zünden (Anlage II Abschnitt E Z. 16).
§ 58. Millisekundenzünder müssen als solche
mit Angabe der Zeitstufe gekennzeichnet sein.
§ 59. Die Streuungen der Brennzeiten der
Millisekundenzünder dürfen höchstens ± 45 v. H.
des Brenndauerintervalles betragen (Anlage II
Abschnitt E Z. 17).
§ 60. Die Zünder sind in Packungen zu höchstens
100 Stück zu liefern. Jede Packung muß
mit folgenden Angaben versehen sein
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Bezeichnung,
c) Jahr und Monat der Herstellung,
d) Brückenwiderstand,
e) bei Zeitzündern Länge der Zündschnur
oder Brenndauerunterschied,
f) bei Wetterzündern noch das Wort
„Wetterzünder".
VII. Zündmaschinen.
§ 61. Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges
Gehäuse haben. Sie müssen mechanisch
und elektrisch zuverlässig arbeiten (Anlage II
Abschnitt F Z. 1).
§ 62. Sämtliche Teile müssen so befestigt sein,
daß bei Stößen und Erschütterungen ein selbsttätiges
Lockern ausgeschlossen ist.
§ 63. (1) Zwischen den beiden Anschlußklemmen
ist ein Steg aus Isoliermaterial von
wenigstens 10 mm Höhe anzubringen.
(2) Die Muttern der Anschlußklemmen müssen
gegen Verlorengehen gesichert sein.
§ 64. Zündmaschinen müssen so gebaut sein,
daß sich eine mißbräuchliche Benützung verhindern
läßt (zum Beispiel durch Entfernbarkeit des
Betätigungshandgriffes).
§ 65. Der von den Zündmaschinen gelieferte
Stromimpuls muß so beschaffen sein, daß er die
Zünder einer Zünderkette mit dem am Leistungsschild
angegebenen oder einem kleineren Widerstand
zu zünden vermag (Anlage II Abschnitt F
Z. 2 lit. a bis d).
§ 66. Zündmaschinen mit unmittelbarem
Handantrieb müssen mit einer Einrichtung versehen
sein, die über die Klemmen in die Schießleitung
nur dann Strom fließen läßt, wenn er
mindestens 1 A erreicht (Zündstromsicherung).
§ 67. Federzugmaschinen müssen mit einer
Vorrichtung versehen sein, welche die Auslösung
der Zugfeder erst gestattet, wenn sie vollkommen
gespannt ist. Sie müssen außerdem einen
Kontakt (erster Endkontakt) besitzen, der den
Generator erst dann an die Anschlußklemmen
legt, wenn er seine richtige Spannung erreicht
hat.
§ 68. Druckkontakte sind weder als dauernde
noch als vorübergehende Stromverbindung zulässig.
§ 69. Die Isoliermaterialien müssen feuchtigkeitsbeständig
sein.
§ 70. Sämtliche stromführenden Teile einschließlich
der Anschlußklemmen müssen gegen
das Gehäuse isoliert sein. Zum Zusammenbau
verwendete" Teile dürfen nicht zur Stromführung
verwendet werden. Die Drähte müssen isoliert
sein (Anlage II Abschnitt F Z. 3).
§ 71. (1) Zündmaschinen für Schlagwettergruben
müssen den Vorschriften für schlagwettergeschützte
Betriebsmittel entsprechen. Die
Anschlußklemmen sind hievon ausgenommen
(Anlage II Abschnitt F Z. 4).
(2) In die Schießanlage darf 4 msec nach dem
Ansprechen des ersten Endkontaktes oder der
Zündstromsicherungseinrichtung kein Strom mehr
fließen (zweiter Endkontakt) (Anlage II Abschnitt
F Z. 5).
§ 72. Auf dem Gehäuse der Zündmaschinen
muß angegeben sein
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Typenbezeichnung,
c) Fabriksnummer,
d) Jahr der Herstellung,
e) der Grenzwiderstand, bei dem die Maschine
noch 1 A hergibt,
f) bei schlagwettergeschützten Maschinen noch
das Zeichen .
VIII. Zündmaschinenprüfgeräte.
§ 73. Zündmaschinenprüfgeräte müssen den
Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt
sind, angepaßt werden können.
§ 74. Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei
ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen
ein Nachlassen der elektrischen Leistungsfähigkeit
(Absinken der gelieferten Zündstromstärke
unter 0'85 A) erkennen lassen (Anlage II Abschnitt
G Z. 1).
§ 75. Sollen Zündmaschinenprüfgeräte in
Schlagwettergruben verwendet werden, so müssen
sie schlagwettersicher ausgeführt sein. Die
blanken Anschlußenden sind hievon ausgenommen.
§ 76. Am Zündmaschinenprüfgerät sind anzugeben
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Typenbezeichnung des Gerätes,
c) Fabriksnummer,
d) Typen der prüfbaren Zündmaschinen,
e) Jahr der Herstellung.
IX. Minenprüfer.
§ 77. Im Bergbau dürfen nur Minenprüfer
verwendet werden, welche die Größe des Widerstandes
der Schießanlage zu messen gestatten
(Anlage II Abschnitt H Z. 1).
§ 78. Die Spannung der Stromquelle darf
höchstens 2 V betragen. Die Stromquelle darf
Unbefugten nicht zugänglich sein.
§ 79. Die Meßstromstärke darf auch bei kurzgeschlossenen
Klemmen 25 mA nicht übersteigen.
§ 80. Minenprüfer müssen durch eingebaute
Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann,
wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare
Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen
Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren
Strom als 50 mA hergeben können.
§ 81. Widerstände und Meßwerk sind getrennt
von der Stromquelle in einem besonderen Teil
des Gehäuses unterzubringen. Das Öffnen beider
Gehäuseteile darf nur mit Hilfe eines besonders
geformten Schlüssels möglich sein.
§ 82. Beide Anschlußklemmen der Minenprüfer
müssen gegen das Gehäuse isoliert sein.
Das Gehäuse darf nicht zur Stromleitung benutzt
werden (Anlage II Abschnitt H Z. 2).
§ 83. Die Meßgenauigkeit von Minenprüfern
muß mindestens ±3 v. H. des Skalenendwertes
betragen.
§ 84. Es muß eine Vorrichtung angebracht
sein die es gestattet, den Zeiger des Instrumentes
auf den Nullpunkt einzustellen. Bei Kreuzspuleninstrumenten
kann diese Vorrichtung entfallen.
§ 85. Am Minenprüfer muß angegeben sein
a) Erzeuger und Erzeugungsort,
b) Typenbezeichnung,
c) Fabriksnummer,
d) Jahr der Herstellung.
X. Schießleitungs- und Verbindungsdrähte.
§ 86. Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem
Eisen oder Kupfer bestehen und einen
Durchmesser von mindestens 07 mm haben (Anlage
II Abschnitt J Z. 1).
§ 87. Schießleitungsdrähte müssen isoliert sein.
§ 88. Schießleitungsdrähte, die in Schlagwettergruben
verwendet werden, müssen mit nicht-
entflammbarem Material isoliert sein.
§ 89. Verbindungsdrähte müssen hinsichtlich
Material und Durchmesser denselben Anforderungen
genügen wie Zünderdrähte (Anlage II
Abschnitt J Z. 2).
XI. Sprengkapselzangen.
§ 90. Sprengkapselzangen müssen ein gefahrloses
und hinreichend festes Anwürgen der
Sprengkapseln an die Zündschnüre ermöglichen.
§ 91. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung
muß so bemessen und sein Rand so ausgebildet
sein, daß eine Verletzung der Pulverseele
beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage
II Abschnitt K Z. 1).
XII. Versagersicherungen.
§ 92. Versagersicherungen müssen ein gefahrloses
Entladen von nicht losgegangenen Schüssen
gestatten.
XIII. Schlußbestimmungen.
§ 93. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung
gelten alle jene Sprengstoffe, Zündmittel und
Geräte für die Schießarbeit im Bergbau als zugelassen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
für die Schießarbeit im Bergbau zugelassen
worden sind und nach dem 1. Mai 1945 bei
einem der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe in Verwendung gestanden sind.
§ 94. Von den Vorschriften dieser Verordnung
kann das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau Ausnahmen bewilligen, sofern
hiedurch eine Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder für den Bestand
des Bergwerkes nicht herbeigeführt wird.
§ 95. Durch diese Verordnung treten die Verordnung
des Reichsoberbergamtes für die Ostmark
über die Verwendung von Sprengstoffen
und Zündmitteln beim Bergbau vom 23. September
1940, V. u. A. Bl. Wien Nr. 87/1940,
und die Erlässe des Reichswirtschaftsministers
vom 24. Dezember 1941 Zl. II Bg 16.483/41, vom
7. Mai 1942 Zl. II Bg 12/5421/42-GSA 1033 Sdh.,
vom 17. September 1942 Zl. II Bg 12/70326/42-
GSA 1033 Sdh. und vom 4. Februar 1941 Zl. II
Bg 7428/40 außer Kraft.