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212. Verordnung: Zulassung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit im Bergbau (Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Zulassung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit im Bergbau (Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau).

Auf Grund des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen

Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146,

in der Fassung des Art. 50 Z. XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925,

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Bei allen der bergpolizeilichen Aufsicht

unterstehenden Betrieben dürfen nur solche

Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die

Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zugelassen

worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat ein „Verzeichnis der für die

Schießarbeit im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe,

Zündmittel und Geräte" zu führen, in das

alle zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und

Geräte aufzunehmen sind.

(3) Das „Verzeichnis der für die Schießarbeit

im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel

und Geräte" und seine Ergänzungen sind

in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau" zu

veröffentlichen.

§ 2. (1) Als Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung

gelten die für die Schießarbeit im Bergbau

bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich

auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart

frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt

werden können.

(2) Als Zündmittel im Sinne dieser Verordnung

gelten

a) Sprengkapseln,

b) Zündschnüre,

c) Zündschnuranzünder, Zündpasten und

Zündstäbchen,

d) elektrische Zünder.

(3) Als Geräte für die Schießarbeit im Sinne

dieser Verordnung gelten Zündmaschinen,

Zündmaschinenprüfgeräte, Minenprüfer, Schießleitungs-

und Verbindungsdrähte, Sprengkapselzangen

und Versagersicherungen.

§ 3. Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für

die Schießarbeit im Bergbau sind auf Antrag

(Anlage I) zuzulassen und in das „Verzeichnis

der für die Schießarbeit im Bergbau zugelassenen

Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte" aufzunehmen,

wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung

entsprechen. Ob dies der Fall ist, entscheidet

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Allgemeine Bestimmungen über

die vom Sachverständigen vorzunehmenden

Prüfungen sind in Anlage II enthalten.

§ 4. Für die Zulassung von Sprengstoffen,

Zündmitteln und Geräten, die von verschiedenen

Erzeugern oder an verschiedenen Erzeugungsorten

hergestellt werden, sind gesonderte Anträge

einzubringen.

II. Sprengstoffe.

§ 5. Sprengstoffe müssen handhabungssicher

sein (Anlage II Abschnitt A Z. 2).

§ 6. Sprengstoffe müssen lagerbeständig sein

(Anlage II Abschnitt A Z. 3).

§ 7. Sprengstoffe dürfen nur in Patronenform

verwendet werden.

§ 8. Pulversprengstoffe, das sind Sprengstoffe,

die unter normalen Bedingungen nicht detonieren,

dürfen nur in gepreßtem oder gekörntem,

nicht aber in mehligem Zustand verwendet

werden.

§ 9. Pulversprengstoffe müssen durch den von

einer Zündschnur gelieferten Feuerstrahl sicher

gezündet werden.

§ 10. Brisante Sprengstoffe, das sind solche, die

einer Detonation fähig sind, müssen eine einmal

eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu

Patrone übertragen (Anlage II Abschnitt A Z. 4).

§ 11. Die festen Bestandteile der brisanten

Sprengstoffe müssen hinreichend fein und sowohl

untereinander als auch mit den flüssigen oder

gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt

sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet

werden.

§ 12. (1) Wettersprengstoffe (wettersichere

Sprengstoffe) sind Sprengstoffe, die unter normalen

Bedingungen explosible Schlagwetter- und

Kohlenstaubgemische nicht zur Zündung bringen

(Anlage II Abschnitt A Z. 5).

(2) Kantensichere Wettersprengstoffe sind

Sprengstoffe, die der Anforderung des Abs. 1

selbst bei Bedingungen, die für eine Zündung

günstig sind, entsprechen (Anlage II Abschnitt A

Z. 5).

(3) Wettersichere Übertragungssprengstoffe

sind Sprengstoffe, die trotz geringer eigener

Sprengwirkung eine Detonation sicher übertragen

und die Wettersicherheit der wirksamen

Ladung fördern (Anlage II Abschnitt A Z. 5).

§ 13. (1) Das in Wettersprengstoffen enthaltene

Sprengöl muß mit der Nitrozellulose vollständig

gelatiniert sein.

(2) Wettersprengstoffe dürfen kein Aluminium

enthalten.

(3) Ammonsalpeter-Wettersprengstoffe müssen

wenigstens 4 v. H. Sprengöl enthalten.

(4) Nitroglyzerin darf in Wettersprengstoffen

nur bis zu 40 v. H. durch andere nitrierte Abkömmlinge

des Glyzerins oder durch Glykoldinitrat

ersetzt werden. Ein darüber hinausgehender

Ersatz des Nitroglyzerins durch die

genannten Stoffe ist zulässig, wenn die Beschaffenheit

der Rohstoffe und das angewendete Gelatinierverfahren

eine Klümpchenbildung der

Nitrozellulose in der Gelatine sicher ausschließen

(Anlage II Abschnitt A Z. 6).

§ 14. Sprengstoffe, die im Untertagbetrieb

verwendet werden sollen, dürfen keine schädlichen

Gase, Dämpfe, flüssigen oder festen Rückstände

liefern (Anlage II Abschnitt A Z. 7).

§ 15. Die Verpackung der Patronen und der

Pakete muß bei Pulversprengstoffen braun sein.

Bei Wettersprengstoffen muß diese Verpackung

gelblichweiß) bei kantensicheren Wettersprengstoffen

gelblichweiß mit 2 cm breiten und ebensoweit

von einander abstehenden grünen Querstreifen,

bei wettersicheren Übertragungssprengstoffen

grün und bei den übrigen brisanten

Sprengstoffen rot sein.

§ 16. Die nach den Bestimmungen der Anlage

II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,

BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung

des Art. IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 483/1938, auf Patronen und Paketen anzubringenden

Angaben müssen in schwarzer Farbe

aufgedruckt sein.

§ 17. Auf den Kisten müssen die anzubringenden

Angaben bei Wettersprengstoffen in

schwarzer Farbe, bei allen übrigen Sprengstoffen

in roter Farbe angebracht sein.

III. Sprengkapseln.

§ 18. Sprengkapseln müssen in ihrer Initiierwirkung

der Normalkapsel Nr. 8 (Vergleichskapsel)

entsprechen (Anlage II Abschnitt B Z. 1).

§ 19. (1) Sprengkapseln müssen ein eingeprägtes

Firmenzeichen besitzen.

(2) Der Außendurchmesser der Sprengkapselhülse

muß zwischen 6'8 und 7'0 mm liegen. Dies

gilt nicht für Sprengkapseln, die vom Hersteller

mit den elektrischen Zündern zusammengebaut

sind.

(3) Die Ladung muß gegen den Leeraum derart

abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen und

ein Berühren des Initialsatzes durch die Zündschnur

zuverlässig verhindert wird.

(4) Die Länge des Leerraumes über der Ladung

muß mindestens 15 mm betragen.

§ 20. Das Initiiervermögen der Sprengkapseln

darf durch die in den Gruben vorkommenden

Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnisse nicht

beeinträchtigt werden (Anlage II Abschnitt B

Z. 2).

§ 21. (1) Wettersichere Sprengkapseln dürfen

beim Abtun explosible Schlagwetter- und Kohlenstaubgemische

nicht zünden (Anlage II Abschnitt

B Z. 3).

(2) Bei wettersicheren Sprengkapseln müssen

Hülse und Innenhütchen aus Kupfer oder

Messing bestehen.

(3) Kupfer- oder Messingsprengkapseln mit

Bleiazidaufladung dürfen nur in fertigmontierten,

wasserdichten Zündern verwendet werden.

§ 22. Sprengkapseln müssen in Schachteln zu

25, 50 oder 100 Stück verpackt sein. Die Ausmaße

der Schachteln sind so zu wählen, daß sich

in vollem Zustand die Sprengkapseln darin nicht

gegeneinander bewegen können. Außerdem sind

die Leerräume mit Sägespänen, Korkmehl oder

ähnlichen Stoffen auszufüllen. Ferner muß eine

Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen

der ersten Kapsel erleichtert. Für

Packungen zu 15 Stück müssen Holzkästchen

mit Schiebedeckel, in denen für jede Sprengkapsel

eine eigene Bohrung vorgesehen ist, verwendet

werden.

§ 23. Die Schachteln oder Holzkästchen

müssen mit einem Papierstreifen verklebt sein,

auf dem folgende Angaben zu ersehen sind

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Bezeichnung und Nummer der Kapseln,

c) Zahl der Kapseln,

d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung.

IV. Zündschnüre.

a) Zeitzündschnüre.

§ 24. Die Umspinnung der Zündschnüre darf

nicht aus Papiergarn bestehen.

§ 25. (1) Die mittlere Brenndauer der Zündschnüre

darf nicht unter 110 und nicht über

130 sec für1 m betragen. Die Brenndauer der

einzelnen Zündschnüre einer Lieferung darf auch

nach zweiwöchiger Lagerung bei den in der

Grube vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen

von der mittleren Brenndauer

um nicht mehr als ± 10 sec für 1 m abweichen

(Anlage II Abschnitt C lit. a Z. 1).

(2) Die Brenndauer von Unterwasserzündschnüren

darf nach vierundzwanzigstündiger

Lagerung unter Wasser um nicht mehr als

± 10 sec von der mittleren Brenndauer nach

Abs. 1 abweichen (Anlage II Abschnitt C lit. a

Z. 2).

§ 26. Zündschnüre dürfen beim Abbrennen

seitlich keine so starken Funken aussprühen, daß

durch diese die Entzündung einer anderen Zündschnur

möglich ist. Ihre äußeren Teile dürfen

beim Abbrennen nicht zum Glühen gebracht

werden (Anlage II Abschnitt C lit. a Z. 3).

§ 27. Jede Zündschnur muß einen Markenfaden

haben, der die herstellende Fabrik kennzeichnet.

§ 28. Die Bündel oder anderen Liefereinheiten

der Zündschnüre müssen mit einem Zettel versehen

sein, der angibt

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Bezeichnung der Zündschnur,

c) Jahr und Monat der Herstellung.

b) Detonierende Zündschnüre.

§ 29. Detonierende Zündschnüre müssen eine

Detonationsgeschwindigkeit von mindestens

4000 m/sec haben (Anlage II Abschnitt C lit. b

Z. 5).

§ 30. Detonierende Zündschnüre müssen lagerbeständig

sein. Sie müssen durch eine Sprengkapsel

Nr. 8 zur Detonation gebracht werden

können. Die Detonation muß zwischen zwei

Zündschnurstücken durch einfaches Aneinanderlegen

sicher übertragen werden (Anlage II

Abschnitt C lit. b Z. 6).

§ 31. Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher

sein (Anlage II Abschnitt C lit. b

Z. 7).

§ 32. Die Art oder Farbe der äußeren Umhüllung

muß die detonierenden Zündschnüre

von den Zeitzündschnüren deutlich unterscheiden

lassen.

§ 33. Detonierende Zündschnüre, deren

Sprengstoffseele Knallquecksilber enthält, dürfen

im Untertagbetrieb nicht verwendet werden.

§ 34. Bei Liefereinheiten der detonierenden

Zündschnüre muß angegeben sein

a) Bezeichnung der Zündschnur,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Jahr und Monat der Herstellung,

d) Kistenmummer.

V. Zündschnuranzünder, Zündstäbchen und

Zündpasten.

§ 35. Zündschnuranzünder, Zündstäbchen und

Zündpasten müssen beim Abbrennen die Pulverseele

einer Zündschnur sicher zu zünden vermögen

(Anlage II Abschnitt D Z. 1).

§ 36. Zündstäbchen müssen innerhalb 50 bis

62 Sekunden restlos abbrennen. Sie müssen an

einem Ende ein wenigstens 2 cm langes unbrennbares

Stück haben.

§ 37. Können Zündschnuranzünder durch

Reiben entzündet werden, so darf dies nur an

einer besonders zubereiteten Reibfläche möglich

sein.

§ 38. Die Art und das Material der Verpackung

müssen die Zündschnuranzünder und Zündstäbchen

gegen Feuchtigkeit, die Zündpasten gegen

Austrocknen schützen. Von Zündschnureinzelanzündern

oder Zündstäbchen dürfen in einer

Packung nicht mehr als 30, von Zündern in

Wabenform nicht mehr als 250 Stück enthalten

sein (Anlage II Abschnitt D Z. 2).

§ 39. Auf jeder Packung muß angegeben sein

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Art und Bezeichnung des Anzünders,

c) Jahr und Monat der Herstellung.

VI. Elektrische Zünder.

§ 40. Elektrische Zünder müssen einen festen

Zündkopf haben.

§ 41. Werden die Zünder in fester Verbindung

mit einer Sprengkapsel geliefert, so muß diese

den Bestimmungen der Verordnung für Sprengkapseln

entsprechen. Dies gilt für alle Typen

elektrischer Zünder.

§ 42. (1) Die inneren. Zünderteile müssen auch

nach Lagerung bei den in der Grube vorkommenden

Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen

fest in der Zünderhülse sitzen (Anlage II

Abschnitt E Z. 1).

(2) Das gleiche gilt für die Sprengkapseln, sofern

sie in den Zündern montiert geliefert werden

(Anlage II Abschnitt E Z. 2).

§ 43. Die Sprengkapsel muß sich in die Zünderhülse

leicht einführen lassen und fest in ihr

haften.

§ 44. Die Brückenwiderstände müssen zwischen

1'2 und 2'2 Ω liegen. Jedoch dürfen Lieferungen

an den gleichen Verbraucher, auch

wenn sie zu verschiedenen Zeiten erfolgen, nur

Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände

sich um höchstens 0'5 Ω voneinander unterscheiden.

In einer Lieferung dürfen nur Zünder

enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich

um höchstens 0'25 Ω voneinander (unterscheiden

(Anlage II Abschnitt E Z. 3).

§ 45. Elektrische Zünder dürfen durch Ströme

mit einer Stromstärke von 0'18 A noch nicht

gezündet werden (Anlage II Abschnitt E Z. 4).

§ 46. Elektrische Zünder müssen durch einen

Gleichstrom mit einer Stromstärke von 0'80 A

auch bei Hintereinanderschaltung innerhalb von

4 msec sicher gezündet werden (Anlage II Abschnitt

E Z. 5).

§ 47. Der von den elektrischen Zündern erzeugte

Feuerstrahl muß den Initialsatz einer

Sprengkapsel oder den Zündspiegel eines vorgeschalteten

Verzögerungsmittels auch nach zweiwöchiger

Lagerung bei +40° C und 100 v. H.

Luftfeuchtigkeit sicher zünden (Anlage II Abschnitt

E Z. 6).

§ 48. (1) Die Zünderdrähte müssen mindestens

l'5 m lang und, mit Ausnahme der Anschlußenden,

isoliert sein. Die blanken Anschlußenden

müssen mindestens 3 cm lang sein.

(2) Die Drahtisolation muß in mechanischer

und elektrischer Hinsicht einwandfrei sein und

fest auf dem Draht haften (Anlage. II Abschnitt E

Z. 7 lit. a bis c).

(3) Zünderdrähte und Verbindungsdrähte aus

Eisen müssen verzinnt sein.

(4) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen

Durchmesser von wenigstens 0'5 mm, solche aus

Eisen von wenigstens 0'6 mm haben.

(5) Zünderdrähte aus Kupfer dürfen keine

höhere Zerreißfestigkeit als 35'3 kp/mm², solche

aus Eisen keine höhere als 42'4 kp/mm² haben

(Anlage II Abschnitt E Z. 8).

§ 49. Elektrische Wetterzünder mit einer

wettersicheren Sprengkapsel dürfen beim Abtun

explosible Schlagwetter- oder Kohlenstaubgemische

nicht zünden (Anlage II Abschnitt E

Z. 9).

§ 50. Bei elektrischen Wetterzündern muß die

Zünderhülse aus Messing oder Kupfer bestehen.

Sind die Zünder direkt in die Sprengkapselhülsen

montiert, so müssen auch die Sprengkapseln

wettersicher sein. Sowohl der Zünderverschluß

(Stopfen oder Vergußmasse) als auch

die Isolation der Zünderdrähte müssen unentflammbar

sein (Anlage II Abschnitt E Z. 10

lit. a und b).

§ 51. Unterwasserzünder müssen wasserdicht

verschlossen sein. Die Isolation der Zünderdrähte

muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen

(Anlage II Abschnitt E Z. 11).

§ 52. Die zur Herstellung von Zündschnurzeitzündern

verwendeten Zündschnüre müssen

den Anforderungen dieser Verordnung für

Zündschnüre entsprechen;

§ 53. Beim Zünden der Zündschnurzeitzünder

dürfen die Zündschnüre nicht aus den Zünderhülsen

geschleudert werden (Anlage II Abschnitt

E Z. 12).

§ 54. Die Zündschnureinsätze der Zündschnurzeitzünder

müssen mindestens 5 cm lang sein.

Die Zündschnureinsätze für die einzelnen Zeitstufen

haben sich durch mindestens 2 cm Länge

voneinander zu unterscheiden. Werden die Zünder

schon vom Hersteller mit Sprengkapseln

versehen, muß der Längenunterschied zwischen

den einzelnen Zündschnureinsätzen mindestens

1 cm betragen.

§ 55. Schnellzeitzünder müssen als solche mit

Angabe der Zeitstufe gekennzeichnet sein.

§ 56. (1) Die Zeitstufen der Schnellzeitzünder

müssen sich in ihrer mittleren Brenndauer um

mindestens 0'5 sec unterscheiden. Die Streuung der

Brennzeiten darf höchstens ± 45 v. H. des Brenndauerintervalles

betragen (Anlage II Abschnitt E

Z. 13).

(2) Nach einer zweiwöchigen Lagerung bei den

in der Grube vorkommenden Temperatur- und

Feuchtigkeitsverhältnissen dürfen keine Überschneidungen

der Brennzeiten eintreten (Anlage

II Abschnitt E Z. 14).

(3) Bei Unterwasserschnellzeitzündern dürfen

beim Abtun unter Wasser keine Überschneidungen

der Brennzeiten eintreten (Anlage II Abschnitt

E Z. 15).

§ 57. Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes

der Schnellzeitzünder entwickelte Wärme

darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff

nicht zünden (Anlage II Abschnitt E Z. 16).

§ 58. Millisekundenzünder müssen als solche

mit Angabe der Zeitstufe gekennzeichnet sein.

§ 59. Die Streuungen der Brennzeiten der

Millisekundenzünder dürfen höchstens ± 45 v. H.

des Brenndauerintervalles betragen (Anlage II

Abschnitt E Z. 17).

§ 60. Die Zünder sind in Packungen zu höchstens

100 Stück zu liefern. Jede Packung muß

mit folgenden Angaben versehen sein

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Bezeichnung,

c) Jahr und Monat der Herstellung,

d) Brückenwiderstand,

e) bei Zeitzündern Länge der Zündschnur

oder Brenndauerunterschied,

f) bei Wetterzündern noch das Wort

„Wetterzünder".

VII. Zündmaschinen.

§ 61. Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges

Gehäuse haben. Sie müssen mechanisch

und elektrisch zuverlässig arbeiten (Anlage II

Abschnitt F Z. 1).

§ 62. Sämtliche Teile müssen so befestigt sein,

daß bei Stößen und Erschütterungen ein selbsttätiges

Lockern ausgeschlossen ist.

§ 63. (1) Zwischen den beiden Anschlußklemmen

ist ein Steg aus Isoliermaterial von

wenigstens 10 mm Höhe anzubringen.

(2) Die Muttern der Anschlußklemmen müssen

gegen Verlorengehen gesichert sein.

§ 64. Zündmaschinen müssen so gebaut sein,

daß sich eine mißbräuchliche Benützung verhindern

läßt (zum Beispiel durch Entfernbarkeit des

Betätigungshandgriffes).

§ 65. Der von den Zündmaschinen gelieferte

Stromimpuls muß so beschaffen sein, daß er die

Zünder einer Zünderkette mit dem am Leistungsschild

angegebenen oder einem kleineren Widerstand

zu zünden vermag (Anlage II Abschnitt F

Z. 2 lit. a bis d).

§ 66. Zündmaschinen mit unmittelbarem

Handantrieb müssen mit einer Einrichtung versehen

sein, die über die Klemmen in die Schießleitung

nur dann Strom fließen läßt, wenn er

mindestens 1 A erreicht (Zündstromsicherung).

§ 67. Federzugmaschinen müssen mit einer

Vorrichtung versehen sein, welche die Auslösung

der Zugfeder erst gestattet, wenn sie vollkommen

gespannt ist. Sie müssen außerdem einen

Kontakt (erster Endkontakt) besitzen, der den

Generator erst dann an die Anschlußklemmen

legt, wenn er seine richtige Spannung erreicht

hat.

§ 68. Druckkontakte sind weder als dauernde

noch als vorübergehende Stromverbindung zulässig.

§ 69. Die Isoliermaterialien müssen feuchtigkeitsbeständig

sein.

§ 70. Sämtliche stromführenden Teile einschließlich

der Anschlußklemmen müssen gegen

das Gehäuse isoliert sein. Zum Zusammenbau

verwendete" Teile dürfen nicht zur Stromführung

verwendet werden. Die Drähte müssen isoliert

sein (Anlage II Abschnitt F Z. 3).

§ 71. (1) Zündmaschinen für Schlagwettergruben

müssen den Vorschriften für schlagwettergeschützte

Betriebsmittel entsprechen. Die

Anschlußklemmen sind hievon ausgenommen

(Anlage II Abschnitt F Z. 4).

(2) In die Schießanlage darf 4 msec nach dem

Ansprechen des ersten Endkontaktes oder der

Zündstromsicherungseinrichtung kein Strom mehr

fließen (zweiter Endkontakt) (Anlage II Abschnitt

F Z. 5).

§ 72. Auf dem Gehäuse der Zündmaschinen

muß angegeben sein

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Typenbezeichnung,

c) Fabriksnummer,

d) Jahr der Herstellung,

e) der Grenzwiderstand, bei dem die Maschine

noch 1 A hergibt,

f) bei schlagwettergeschützten Maschinen noch

das Zeichen .

VIII. Zündmaschinenprüfgeräte.

§ 73. Zündmaschinenprüfgeräte müssen den

Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt

sind, angepaßt werden können.

§ 74. Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei

ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen

ein Nachlassen der elektrischen Leistungsfähigkeit

(Absinken der gelieferten Zündstromstärke

unter 0'85 A) erkennen lassen (Anlage II Abschnitt

G Z. 1).

§ 75. Sollen Zündmaschinenprüfgeräte in

Schlagwettergruben verwendet werden, so müssen

sie schlagwettersicher ausgeführt sein. Die

blanken Anschlußenden sind hievon ausgenommen.

§ 76. Am Zündmaschinenprüfgerät sind anzugeben

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Typenbezeichnung des Gerätes,

c) Fabriksnummer,

d) Typen der prüfbaren Zündmaschinen,

e) Jahr der Herstellung.

IX. Minenprüfer.

§ 77. Im Bergbau dürfen nur Minenprüfer

verwendet werden, welche die Größe des Widerstandes

der Schießanlage zu messen gestatten

(Anlage II Abschnitt H Z. 1).

§ 78. Die Spannung der Stromquelle darf

höchstens 2 V betragen. Die Stromquelle darf

Unbefugten nicht zugänglich sein.

§ 79. Die Meßstromstärke darf auch bei kurzgeschlossenen

Klemmen 25 mA nicht übersteigen.

§ 80. Minenprüfer müssen durch eingebaute

Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann,

wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare

Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen

Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren

Strom als 50 mA hergeben können.

§ 81. Widerstände und Meßwerk sind getrennt

von der Stromquelle in einem besonderen Teil

des Gehäuses unterzubringen. Das Öffnen beider

Gehäuseteile darf nur mit Hilfe eines besonders

geformten Schlüssels möglich sein.

§ 82. Beide Anschlußklemmen der Minenprüfer

müssen gegen das Gehäuse isoliert sein.

Das Gehäuse darf nicht zur Stromleitung benutzt

werden (Anlage II Abschnitt H Z. 2).

§ 83. Die Meßgenauigkeit von Minenprüfern

muß mindestens ±3 v. H. des Skalenendwertes

betragen.

§ 84. Es muß eine Vorrichtung angebracht

sein die es gestattet, den Zeiger des Instrumentes

auf den Nullpunkt einzustellen. Bei Kreuzspuleninstrumenten

kann diese Vorrichtung entfallen.

§ 85. Am Minenprüfer muß angegeben sein

a) Erzeuger und Erzeugungsort,

b) Typenbezeichnung,

c) Fabriksnummer,

d) Jahr der Herstellung.

X. Schießleitungs- und Verbindungsdrähte.

§ 86. Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem

Eisen oder Kupfer bestehen und einen

Durchmesser von mindestens 07 mm haben (Anlage

II Abschnitt J Z. 1).

§ 87. Schießleitungsdrähte müssen isoliert sein.

§ 88. Schießleitungsdrähte, die in Schlagwettergruben

verwendet werden, müssen mit nicht-

entflammbarem Material isoliert sein.

§ 89. Verbindungsdrähte müssen hinsichtlich

Material und Durchmesser denselben Anforderungen

genügen wie Zünderdrähte (Anlage II

Abschnitt J Z. 2).

XI. Sprengkapselzangen.

§ 90. Sprengkapselzangen müssen ein gefahrloses

und hinreichend festes Anwürgen der

Sprengkapseln an die Zündschnüre ermöglichen.

§ 91. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung

muß so bemessen und sein Rand so ausgebildet

sein, daß eine Verletzung der Pulverseele

beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage

II Abschnitt K Z. 1).

XII. Versagersicherungen.

§ 92. Versagersicherungen müssen ein gefahrloses

Entladen von nicht losgegangenen Schüssen

gestatten.

XIII. Schlußbestimmungen.

§ 93. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung

gelten alle jene Sprengstoffe, Zündmittel und

Geräte für die Schießarbeit im Bergbau als zugelassen,

die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

für die Schießarbeit im Bergbau zugelassen

worden sind und nach dem 1. Mai 1945 bei

einem der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden

Betriebe in Verwendung gestanden sind.

§ 94. Von den Vorschriften dieser Verordnung

kann das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau Ausnahmen bewilligen, sofern

hiedurch eine Gefahr für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen oder für den Bestand

des Bergwerkes nicht herbeigeführt wird.

§ 95. Durch diese Verordnung treten die Verordnung

des Reichsoberbergamtes für die Ostmark

über die Verwendung von Sprengstoffen

und Zündmitteln beim Bergbau vom 23. September

1940, V. u. A. Bl. Wien Nr. 87/1940,

und die Erlässe des Reichswirtschaftsministers

vom 24. Dezember 1941 Zl. II Bg 16.483/41, vom

7. Mai 1942 Zl. II Bg 12/5421/42-GSA 1033 Sdh.,

vom 17. September 1942 Zl. II Bg 12/70326/42-

GSA 1033 Sdh. und vom 4. Februar 1941 Zl. II

Bg 7428/40 außer Kraft.

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