212_1950
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212. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 212. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.
1950_212_0 212. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 4 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,
BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage
an Kriegsopfer hat zu lauten
„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,
Elternpaare und männliche Empfänger
einer Elternteilrente monatlich 114 S, sonst
67 S. Bei der Abfertigung von Witwen im
Falle der Wiederverehelichung bleibt die Ernährungszulage
außer Betracht."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Oktober 1950 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.