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212_1950 AT

212. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 4 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage

an Kriegsopfer hat zu lauten

„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,

Elternpaare und männliche Empfänger

einer Elternteilrente monatlich 114 S, sonst

67 S. Bei der Abfertigung von Witwen im

Falle der Wiederverehelichung bleibt die Ernährungszulage

außer Betracht."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Oktober 1950 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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