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212_1948 AT

212. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen und Gebühren für chemische Untersuchungen im Strafverfahren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen und Gebühren für chemische Untersuchungen im Strafverfahren.

Auf Grund des § 384, Abs. (3), der Strafprozeßordnung

und des § 25, Abs. (2), des Gebührenanspruchsgesetzes

vom 13. Juni 1946, B. G. Bl.

Nr. 136, wird verordnet

I. Gebühren der gerichtsärztlichen

Sachverständigen.

§ 1. Ärztlichen Sachverständigen, die nicht als

solche bei einem Gericht bleibend bestellt sind

und die für ihre Tätigkeit ;als Sachverständige

keine Entlohnung beziehen, ist im Strafverfahren

der Aufwand an Zeit und Mühe nach dem folgenden

Tarife zu vergüten

A. Verrichtungen der Gerichtsärzte.

1. Untersuchung samt Befund und Gutachten

an dem Verletzten bei vorsätzlichen und fahrlässigen

Körperbeschädigungen sowie Untersuchung

samt Befund und Gutachten bei Gesundheitsgefährdungen

und Verletzungen durch

strafbare Handlungen anderer Art, insbesondere

zur Feststellung des Gesundheitszustandes und

der Körperbeschaffenheit, der Erwerbsfähigkeit,

der Unfallsfolgen, zur Feststellung, ob ein Geburts-

oder Geschlechtsakt stattgefunden hat (so

bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit

und hei Untersuchungen an der Kindesmutter

wegen strafbarer Handlungen gegen das Kindesleben)

§ 2. (1) Die im § 1 festgesetzten Gebühren

gelten auch für ärztliche Verrichtungen, die in

einer Haupt- oder Berufungsverhandlung vorgenommen

werden. Die Abgabe eines Gutachtens

in der Verhandlung auf Grund einer von demselben

Sachverständigen im Vorverfahren vorgenommenen

Untersuchung ist nach § 1, A, Z. 17,

oder B, Z. 6, zu entlohnen.

(2) Übersteigt die Dauer der Anwesenheit des

Sachverständigen in der Verhandlung [§§ 241,

Abs. (2), 248, Abs. (3), 447, 488 St. P. O.] den

Zeitaufwand, den die ärztliche Venrichtung erfordert

hätte, wenn sie im Vorverfahren vorgenommen

worden wäre, so ist der Mehraufwand

an Zeit und Mühe besonders zu vergüten. Die

Vergütung darf jedoch 10 S für jede angefangene

Stunde nicht übersteigen.

§ 3. Die Entlohnung für ärztliche Leistungen,

die in den §§ 1 und 2 nicht angeführt und in den

darin erwähnten Verrichtungen nicht inbegriffen

sind, ist unter Berücksichtigung des für die ärztliche

Verrichtung notwendigen Aufwandes an

Zeit und Mühe und mit Bedacht auf die für

ähnliche Leistungen im Tarife festgesetzte Vergütung

zu bestimmen.

§ 4. In den Gebühren nach § 1 ist die Entschädigung

für den nicht mit der Leistung selbst

verbundenen Zeitverlust, wenn er eine halbe

Stunde nicht übersteigt, inbegriffen. Im übrigen

ist den ärztlichen Sachverständigen die Zeitversäumnis

besonders zu vergüten. Die Vergütung

darf jedoch 8 S für jede angefangene Stunde und

60 S für einen ganzen Tag nicht übersteigen.

§ 5. (1) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte des ärztlichen Sachverständigen

außerhalb des Ortes der Verwendung, so erhöhen

sich die Gebühren in der Ober- und Untergrenze

bei einer Entfernung bis 30 km auf das

Doppelte,

bei einer Entfernung von mehr als 30 km bis

zu 100 km auf das Dreifache,

bei einer größeren Entfernung auf das Vierfache.

(2) Sind die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte vom Orte der Verwendung nicht

gleich weit entfernt, so ist die geringere Entfernung

maßgebend.

II. Gebühren für chemische Untersuchungen.

§ 6. Sachverständigen, die nicht als solche bei

einem Gerichte bleibend bestellt sind und die für

ihre Tätigkeit als Sachverständige keine Entlohnung

beziehen, ist im Strafverfahren der Aufwand

an Zeit und Mühe für chemische Untersuchungen,

sofern darüber nicht besondere

Bestimmungen bestehen, wie zum Beispiel über die

Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten

für Lebensmittel, oder in dieser Verordnung

etwas anderes bestimmt ist (§§ 8 und 9) nach

folgendem Tarife zu vergüten

§ 7. (1) Müssen im Fall des § 6, 2. 1, verschiedene

Organgruppen oder Organteile getrennt

untersucht werden, so ist jede Untersuchung

besonders zu vergüten, wenn die Notwendigkeit

der getrennten Untersuchung im Gutachten

wissenschaftlich nachgewiesen ist.

(2) Muß ein Gegenstand der Reihe nach auf

verschiedene Gruppen von Giften (§ 6, Z. 1

und 2) untersucht werden, so ist für jede dieser

Untersuchungen die darauf entfallende Gebühr

zuzusprechen. Handelt es sich um Gift, das sich

in keine der im § 6, Z. 1 und 2, angeführten

Gruppen einreihen läßt, zum Beispiel um ein

Ätzgift (Schwefel-, Salpeter-, Salz-, Oxalsäure,

chlorsaures Kali, Laugenessenz u. dg].), so ist der

Betrag zuzusprechen, der nach § 6, Z. 1 oder 2,

für jene Untersuchungsart gebührt, die dem tatsächlich

durchgeführten Ermittlungsverfahren am

nächsten kommt.

(3) Das Gericht hat den Sachverständigen womöglich

das Gift oder die Giftgruppe zu bezeichnen,

die nach der Lage des Falles in Frage

kommen.

§ 8. Mikroskopische und spektroskopische

Untersuchungen sowie einfache chemische Untersuchungen,

wie Harnuntersuchungen u. dgl., die

von ärztlichen Sachverständigen vorgenommen

werden können, sind nach § 1, Abschnitt A,

Z. 11, zu entlohnen.

§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 gelten

sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf pharmakologische und pharmakognostische

Untersuchungen keine Anwendung.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 10. Die §§ 24 und 25 der Verordnung des

Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner

1948, B. G. Bl. Nr. 66, über die Gebühren der

Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen

Rechtssachen bleiben unberührt.

§ 11. Die Verordnungen B. G. Bl. Nr. 199 bis

201/1927 werden aufgehoben.

§ 12. Diese Verordnung ist auch auf Gebühren

anzuwenden, auf die ein Anspruch schon vor dem

Inkrafttreten der Verordnung entstanden ist, sofern

die Gebühr noch nicht endgültig bestimmt

wurde.

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