212. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen und Gebühren für chemische Untersuchungen im Strafverfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 384, Abs. (3), der Strafprozeßordnung
und des § 25, Abs. (2), des Gebührenanspruchsgesetzes
vom 13. Juni 1946, B. G. Bl.
Nr. 136, wird verordnet
I. Gebühren der gerichtsärztlichen
Sachverständigen.
§ 1. Ärztlichen Sachverständigen, die nicht als
solche bei einem Gericht bleibend bestellt sind
und die für ihre Tätigkeit ;als Sachverständige
keine Entlohnung beziehen, ist im Strafverfahren
der Aufwand an Zeit und Mühe nach dem folgenden
Tarife zu vergüten
A. Verrichtungen der Gerichtsärzte.
1. Untersuchung samt Befund und Gutachten
an dem Verletzten bei vorsätzlichen und fahrlässigen
Körperbeschädigungen sowie Untersuchung
samt Befund und Gutachten bei Gesundheitsgefährdungen
und Verletzungen durch
strafbare Handlungen anderer Art, insbesondere
zur Feststellung des Gesundheitszustandes und
der Körperbeschaffenheit, der Erwerbsfähigkeit,
der Unfallsfolgen, zur Feststellung, ob ein Geburts-
oder Geschlechtsakt stattgefunden hat (so
bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit
und hei Untersuchungen an der Kindesmutter
wegen strafbarer Handlungen gegen das Kindesleben)
§ 2. (1) Die im § 1 festgesetzten Gebühren
gelten auch für ärztliche Verrichtungen, die in
einer Haupt- oder Berufungsverhandlung vorgenommen
werden. Die Abgabe eines Gutachtens
in der Verhandlung auf Grund einer von demselben
Sachverständigen im Vorverfahren vorgenommenen
Untersuchung ist nach § 1, A, Z. 17,
oder B, Z. 6, zu entlohnen.
(2) Übersteigt die Dauer der Anwesenheit des
Sachverständigen in der Verhandlung [§§ 241,
Abs. (2), 248, Abs. (3), 447, 488 St. P. O.] den
Zeitaufwand, den die ärztliche Venrichtung erfordert
hätte, wenn sie im Vorverfahren vorgenommen
worden wäre, so ist der Mehraufwand
an Zeit und Mühe besonders zu vergüten. Die
Vergütung darf jedoch 10 S für jede angefangene
Stunde nicht übersteigen.
§ 3. Die Entlohnung für ärztliche Leistungen,
die in den §§ 1 und 2 nicht angeführt und in den
darin erwähnten Verrichtungen nicht inbegriffen
sind, ist unter Berücksichtigung des für die ärztliche
Verrichtung notwendigen Aufwandes an
Zeit und Mühe und mit Bedacht auf die für
ähnliche Leistungen im Tarife festgesetzte Vergütung
zu bestimmen.
§ 4. In den Gebühren nach § 1 ist die Entschädigung
für den nicht mit der Leistung selbst
verbundenen Zeitverlust, wenn er eine halbe
Stunde nicht übersteigt, inbegriffen. Im übrigen
ist den ärztlichen Sachverständigen die Zeitversäumnis
besonders zu vergüten. Die Vergütung
darf jedoch 8 S für jede angefangene Stunde und
60 S für einen ganzen Tag nicht übersteigen.
§ 5. (1) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte des ärztlichen Sachverständigen
außerhalb des Ortes der Verwendung, so erhöhen
sich die Gebühren in der Ober- und Untergrenze
bei einer Entfernung bis 30 km auf das
Doppelte,
bei einer Entfernung von mehr als 30 km bis
zu 100 km auf das Dreifache,
bei einer größeren Entfernung auf das Vierfache.
(2) Sind die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte vom Orte der Verwendung nicht
gleich weit entfernt, so ist die geringere Entfernung
maßgebend.
II. Gebühren für chemische Untersuchungen.
§ 6. Sachverständigen, die nicht als solche bei
einem Gerichte bleibend bestellt sind und die für
ihre Tätigkeit als Sachverständige keine Entlohnung
beziehen, ist im Strafverfahren der Aufwand
an Zeit und Mühe für chemische Untersuchungen,
sofern darüber nicht besondere
Bestimmungen bestehen, wie zum Beispiel über die
Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten
für Lebensmittel, oder in dieser Verordnung
etwas anderes bestimmt ist (§§ 8 und 9) nach
folgendem Tarife zu vergüten
§ 7. (1) Müssen im Fall des § 6, 2. 1, verschiedene
Organgruppen oder Organteile getrennt
untersucht werden, so ist jede Untersuchung
besonders zu vergüten, wenn die Notwendigkeit
der getrennten Untersuchung im Gutachten
wissenschaftlich nachgewiesen ist.
(2) Muß ein Gegenstand der Reihe nach auf
verschiedene Gruppen von Giften (§ 6, Z. 1
und 2) untersucht werden, so ist für jede dieser
Untersuchungen die darauf entfallende Gebühr
zuzusprechen. Handelt es sich um Gift, das sich
in keine der im § 6, Z. 1 und 2, angeführten
Gruppen einreihen läßt, zum Beispiel um ein
Ätzgift (Schwefel-, Salpeter-, Salz-, Oxalsäure,
chlorsaures Kali, Laugenessenz u. dg].), so ist der
Betrag zuzusprechen, der nach § 6, Z. 1 oder 2,
für jene Untersuchungsart gebührt, die dem tatsächlich
durchgeführten Ermittlungsverfahren am
nächsten kommt.
(3) Das Gericht hat den Sachverständigen womöglich
das Gift oder die Giftgruppe zu bezeichnen,
die nach der Lage des Falles in Frage
kommen.
§ 8. Mikroskopische und spektroskopische
Untersuchungen sowie einfache chemische Untersuchungen,
wie Harnuntersuchungen u. dgl., die
von ärztlichen Sachverständigen vorgenommen
werden können, sind nach § 1, Abschnitt A,
Z. 11, zu entlohnen.
§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 gelten
sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf pharmakologische und pharmakognostische
Untersuchungen keine Anwendung.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 10. Die §§ 24 und 25 der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner
1948, B. G. Bl. Nr. 66, über die Gebühren der
Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen
Rechtssachen bleiben unberührt.
§ 11. Die Verordnungen B. G. Bl. Nr. 199 bis
201/1927 werden aufgehoben.
§ 12. Diese Verordnung ist auch auf Gebühren
anzuwenden, auf die ein Anspruch schon vor dem
Inkrafttreten der Verordnung entstanden ist, sofern
die Gebühr noch nicht endgültig bestimmt
wurde.