212. Kundmachung: Verhängung von verschärften Verkehrsbeschränkungen im Grenzbezirk.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Rücksicht auf den in bedrohlicher Weise
überhandgenommenen Schmuggel mit Tieren
über die Grenzen des Bundesgebietes wird auf
Grund des § 24 Zollgesetz, St. G. Bl. Nr. 250/
1920, und des § 24 Vollzugsanweisung zum Zollgesetz.
St. G. Bl. Nr. 251/1920 angeordnet
1. In den gegen Italien und die Schweiz gelegenen
Teilen des Grenzbezirkes des Bundeslandes
Tirol unterliegen Tiere (Pferde, Maultiere,
Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen und
Schweine) der Anmeldung und Abmeldung für
ein amtliches Verzeichnis bei der örtlich zuständigen
Zollwachabteilung.
2. Von den Zollwachabteilungen werden für
jeden Grenzbewohner, der sich im Besitze von
Tieren der im Punkt 1. bezeichneten Art befindet,
auch wenn diese ihm nicht eigentümlich
gehören, Tierbestandsverzeichnisse angelegt. Eine
Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird dem
Tierbesitzer ausgefolgt, der es ordnungsgemäß
aufzubewahren und auf Verlangen dem kontrollierenden
Beamten vorzuweisen hat.
3. Jede Veränderung (Zugang und Abgang) im
Stande der über drei Monate alten Tiere ist
binnen 48 Stunden der zuständigen Zollwachabteilung
unter Vorlage des Tierbestandsverzeichnisses
zu melden.
4. Jeder Transport oder Trieb von im Punkt 1.
bezeichneten Tieren muß innerhalb des Grenzbezirkes
mit einem zollamtlichen Belegschein
(Transportschein) gedeckt sein. Ausgenommen
hievon ist lediglich der Verkehr mit Tieren
innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Viehtransporte
und Triebe zur Nachtzeit, das ist zwischen
21 und 6 Uhr, sind im Grenzbezirk grundsätzlich
verboten und können nur in Ausnahmsfällen
mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen
Zollwachabteilung durchgeführt werden.
5. Die Finanzlandesdirektion für Tirol ist ermächtigt,
die zur Durchführung dieser Anordnung
erforderlichen näheren Verfügungen einvernehmlich
mit der Tiroler Landesregierung,
den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesbauernkammer
zu treffen.