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212_1947 AT

212. Kundmachung: Verhängung von verschärften Verkehrsbeschränkungen im Grenzbezirk.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Kundmachung: Verhängung von verschärften Verkehrsbeschränkungen im Grenzbezirk.

Mit Rücksicht auf den in bedrohlicher Weise

überhandgenommenen Schmuggel mit Tieren

über die Grenzen des Bundesgebietes wird auf

Grund des § 24 Zollgesetz, St. G. Bl. Nr. 250/

1920, und des § 24 Vollzugsanweisung zum Zollgesetz.

St. G. Bl. Nr. 251/1920 angeordnet

1. In den gegen Italien und die Schweiz gelegenen

Teilen des Grenzbezirkes des Bundeslandes

Tirol unterliegen Tiere (Pferde, Maultiere,

Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen und

Schweine) der Anmeldung und Abmeldung für

ein amtliches Verzeichnis bei der örtlich zuständigen

Zollwachabteilung.

2. Von den Zollwachabteilungen werden für

jeden Grenzbewohner, der sich im Besitze von

Tieren der im Punkt 1. bezeichneten Art befindet,

auch wenn diese ihm nicht eigentümlich

gehören, Tierbestandsverzeichnisse angelegt. Eine

Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird dem

Tierbesitzer ausgefolgt, der es ordnungsgemäß

aufzubewahren und auf Verlangen dem kontrollierenden

Beamten vorzuweisen hat.

3. Jede Veränderung (Zugang und Abgang) im

Stande der über drei Monate alten Tiere ist

binnen 48 Stunden der zuständigen Zollwachabteilung

unter Vorlage des Tierbestandsverzeichnisses

zu melden.

4. Jeder Transport oder Trieb von im Punkt 1.

bezeichneten Tieren muß innerhalb des Grenzbezirkes

mit einem zollamtlichen Belegschein

(Transportschein) gedeckt sein. Ausgenommen

hievon ist lediglich der Verkehr mit Tieren

innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Viehtransporte

und Triebe zur Nachtzeit, das ist zwischen

21 und 6 Uhr, sind im Grenzbezirk grundsätzlich

verboten und können nur in Ausnahmsfällen

mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen

Zollwachabteilung durchgeführt werden.

5. Die Finanzlandesdirektion für Tirol ist ermächtigt,

die zur Durchführung dieser Anordnung

erforderlichen näheren Verfügungen einvernehmlich

mit der Tiroler Landesregierung,

den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesbauernkammer

zu treffen.

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