Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212_1946 AT

212. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgabenkreis

und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

(Verwaltungsgerichtshofgesetz — VwGG.)

wird abgeändert wie folgt

1. Die §§ 1, 18, 19 und 20 entfallen.

2. § 27 hat zu lauten: „Säumnisbeschwerden

nach Artikel 132 B-VG. können erhoben werden,

wenn die oberste Instanz, die der Beschwerdeführer

anzurufen rechtlich in der Lage war, nicht

binnen sechs Monaten in der Sache entschieden

hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem

das Parteibegehren bei der säumigen Behörde

eingelangt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die

Beschwerde jederzeit erhoben werden."

3. In den §§ 28, Abs. (2), 36, Abs. (2), (6)

und (8), 38, Abs. (3), 41, Abs. (2), 42, Abs. (1)

und (4), 45, Abs. (4), hat die Zitierung nicht

„§ 19, Abs. (2)", sondern „Artikel 132 B-VG."

zu lauten.

4. In § 52 treten an Stelle der Worte „der

Kundmachung dieses Gesetzes im Staatsgesetzblatt"

die Worte „des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Gesetzes".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →