212. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, St. G. Bl.
Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgabenkreis
und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
(Verwaltungsgerichtshofgesetz — VwGG.)
wird abgeändert wie folgt
1. Die §§ 1, 18, 19 und 20 entfallen.
2. § 27 hat zu lauten: „Säumnisbeschwerden
nach Artikel 132 B-VG. können erhoben werden,
wenn die oberste Instanz, die der Beschwerdeführer
anzurufen rechtlich in der Lage war, nicht
binnen sechs Monaten in der Sache entschieden
hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem
das Parteibegehren bei der säumigen Behörde
eingelangt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die
Beschwerde jederzeit erhoben werden."
3. In den §§ 28, Abs. (2), 36, Abs. (2), (6)
und (8), 38, Abs. (3), 41, Abs. (2), 42, Abs. (1)
und (4), 45, Abs. (4), hat die Zitierung nicht
„§ 19, Abs. (2)", sondern „Artikel 132 B-VG."
zu lauten.
4. In § 52 treten an Stelle der Worte „der
Kundmachung dieses Gesetzes im Staatsgesetzblatt"
die Worte „des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Gesetzes".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.