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212_1945 AT

212. Verordnung: Lohnzahlung an Feiertagen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Lohnzahlung an Feiertagen.

Auf Grund des § 3, Abs. (4), des Gesetzes

vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116, über

die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen

(Feiertagsruhegesetz) wird verordner

Artikel I.

Gemeinsames.

§ 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung

gelten die im § 1 des Feiertagsruhegesetzes

vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116,

bezeichneten Tage.

(2) Fällt ein Feiertag [Abs. (1)] auf einen Sonntag,

so finden die Vorschriften dieser Verordnung

keine Anwendung.

Artikel II.

Entgeltzahlung an Feiertagen.

§ 2. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen

Arbeitsausfällen an Feiertagen nicht gemindert

werden.

(2) In allen anderen Fällen ist für Feiertage

das regelmäßige Entgelt zu leisten.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des

Abs. (2) gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer

für die Arbeit gebührt, die er nach der für den

Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem

Tage, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte,

wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Steht der

Dienstnehmer im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn,

so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung

der vorstehenden Bestimmungen nach dem

Durchschnitt der letzten zwölf Wochen unter

Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter

Arbeiten zu bemessen.

(4) Das regelmäßige Entgelt ist zahlbar am

Zahlungstage der Löhne (Gehälter) desjenigen

Lohnzahlungszeitraumes, in den der Feiertag

fällt.

Entlohnung der Feiertagsarbeit.

§ 3. Für Feiertage, an denen auf Grund geltender

Ausnahmebestimmungen gearbeitet wird,

gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt (§ 2)

auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende

Entgelt. Hiebei ist der Berechnung des Entgeltes

bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen

bemessener Entgelt für einen vollen

Arbeitstag 1/26 des auf einen Monat entfallenden

Entgeltes, bei einem nach Wochen bemessenen

Entgelt 1/6 des Wochenlohnes zugrunde zu legen.

Artikel III.

Entgeltzahlung für Feiertage an

Heimarbeiter.

§ 4. (1) Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges

Entgelt zwei Drittel vom Hundert der

in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen

reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge.

(2) Das regelmäßige Entgelt ist Heimarbeitern

sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur

mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht

mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten,

von dem die Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden

oder Zwischenmeister zu zahlen.

§ 2, Abs. (4), gilt sinngemäß.

(3) Zwischenmeister sowie solche Hausgewerbetreibende,

die mehr als zwei fremde Hilfskräfte

beschäftigen, haben gegenüber ihren Auftraggebern

Anspruch auf Erstattung des von ihnen

geleisteten regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Arbeiten

Zwischenmeister und Hausgewerbetreibende für

mehrere Auftraggeber, so sind die Auftraggeber

anteilmäßig zur Erstattung verpflichtet.

(4) Besteht über die Höhe der Anteile [Abs. (3)]

Streit, so kann sie auf Antrag das zuständige Gewerbeinspektorat

bindend festsetzen.

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