212. Verordnung: Lohnzahlung an Feiertagen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3, Abs. (4), des Gesetzes
vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116, über
die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen
(Feiertagsruhegesetz) wird verordner
Artikel I.
Gemeinsames.
§ 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung
gelten die im § 1 des Feiertagsruhegesetzes
vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116,
bezeichneten Tage.
(2) Fällt ein Feiertag [Abs. (1)] auf einen Sonntag,
so finden die Vorschriften dieser Verordnung
keine Anwendung.
Artikel II.
Entgeltzahlung an Feiertagen.
§ 2. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen
Arbeitsausfällen an Feiertagen nicht gemindert
werden.
(2) In allen anderen Fällen ist für Feiertage
das regelmäßige Entgelt zu leisten.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des
Abs. (2) gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer
für die Arbeit gebührt, die er nach der für den
Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem
Tage, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte,
wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Steht der
Dienstnehmer im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn,
so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung
der vorstehenden Bestimmungen nach dem
Durchschnitt der letzten zwölf Wochen unter
Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten zu bemessen.
(4) Das regelmäßige Entgelt ist zahlbar am
Zahlungstage der Löhne (Gehälter) desjenigen
Lohnzahlungszeitraumes, in den der Feiertag
fällt.
Entlohnung der Feiertagsarbeit.
§ 3. Für Feiertage, an denen auf Grund geltender
Ausnahmebestimmungen gearbeitet wird,
gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt (§ 2)
auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende
Entgelt. Hiebei ist der Berechnung des Entgeltes
bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen
bemessener Entgelt für einen vollen
Arbeitstag 1/26 des auf einen Monat entfallenden
Entgeltes, bei einem nach Wochen bemessenen
Entgelt 1/6 des Wochenlohnes zugrunde zu legen.
Artikel III.
Entgeltzahlung für Feiertage an
Heimarbeiter.
§ 4. (1) Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges
Entgelt zwei Drittel vom Hundert der
in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen
reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge.
(2) Das regelmäßige Entgelt ist Heimarbeitern
sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur
mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht
mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten,
von dem die Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden
oder Zwischenmeister zu zahlen.
§ 2, Abs. (4), gilt sinngemäß.
(3) Zwischenmeister sowie solche Hausgewerbetreibende,
die mehr als zwei fremde Hilfskräfte
beschäftigen, haben gegenüber ihren Auftraggebern
Anspruch auf Erstattung des von ihnen
geleisteten regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Arbeiten
Zwischenmeister und Hausgewerbetreibende für
mehrere Auftraggeber, so sind die Auftraggeber
anteilmäßig zur Erstattung verpflichtet.
(4) Besteht über die Höhe der Anteile [Abs. (3)]
Streit, so kann sie auf Antrag das zuständige Gewerbeinspektorat
bindend festsetzen.