211. Verordnung: Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung vollkonsolidierter Kreditinstitute im Ausland, VEA-VKIA-VO
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 7 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften
Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß
§ 74 Abs. 5 und 7 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben
den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.
(3) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und
Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern.
(4) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des Erfolgsausweises
sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
§ 2. (1) Die Vermögens- und Erfolgsausweise sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres,
spätestens aber zwei Monate nach dem Berichtstermin, für den Fall, dass die Meldung für das
vierte Quartal auf Basis des vom Bankprüfer geprüften Jahresabschlusses erfolgt, spätestens aber vier
Monate nach dem Berichtstermin, der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Der gemäß § 103c
Z 11 BWG für das erste Kalendervierteljahr 2002 zu meldende Vermögens- und Erfolgsausweis ist unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum 31. August 2002 zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Vermögens- und Erfolgsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich
im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten.
Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit
der Daten.
(3) Eine Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises an die Finanzmarktaufsichtsbehörde
ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (BGBl. III Nr. 169/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 78/2002) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung Abgabe der Erklärung
der Ratifikationsurkunde: gemäß Art. 16 Abs. 3
Belgien 16. Juli 2002 16. Juli 2002
Irland 28. Juni 2002 –
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben
Belgien
1. Erklärung zu Artikel 7
Die von einer in Belgien aufgegriffenen Person gemäß diesem Übereinkommen bekundete Zustimmung
zum vereinfachten Verfahren sowie der damit verbundene automatische Verzicht auf den Schutz
des Grundsatzes der Spezialität sind bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser Person an die Behörden des
ersuchenden Staates widerruflich.
2. Erklärung zu Artikel 9
Die Grundsätze der Spezialität gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten
nicht, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
3. Erklärung zu Artikel 12
Belgien beabsichtigt, zur Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens
Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 anzuwenden.
4. Erklärung zu Artikel 15
Belgien bestimmt als zuständige Behörden im Sinne der Art. 4 bis 8 und 10 die Staatsanwaltschaften
erster Instanz einerseits und im Sinne des Art. 14 das Dezernat für Einzelfälle im Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen der Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte des Justizministeriums
andererseits.
Irland
Irland behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens nicht anzuwenden.
Irland erklärt, dass es Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens nur im Zusammenhang mit strafbaren
Handlungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b anwendet.
Irland erklärt, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt, allerdings nur auf der
Grundlage von Gegenseitigkeit.
Irland hat gemäß Art. 13 Abs. 1 das Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform
als zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens benannt.