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211_2002 AT

211. Verordnung: Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung vollkonsolidierter Kreditinstitute im Ausland, VEA-VKIA-VO

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung vollkonsolidierter Kreditinstitute im Ausland, VEA-VKIA-VO

Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 7 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften

Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß

§ 74 Abs. 5 und 7 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben

den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.

(3) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international

anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und

Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern.

(4) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des Erfolgsausweises

sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

§ 2. (1) Die Vermögens- und Erfolgsausweise sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres,

spätestens aber zwei Monate nach dem Berichtstermin, für den Fall, dass die Meldung für das

vierte Quartal auf Basis des vom Bankprüfer geprüften Jahresabschlusses erfolgt, spätestens aber vier

Monate nach dem Berichtstermin, der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Der gemäß § 103c

Z 11 BWG für das erste Kalendervierteljahr 2002 zu meldende Vermögens- und Erfolgsausweis ist unverzüglich,

spätestens jedoch bis zum 31. August 2002 zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Vermögens- und Erfolgsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich

im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten.

Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit

der Daten.

(3) Eine Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises an die Finanzmarktaufsichtsbehörde

ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft.

BGBlPdf 211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die

Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Union (BGBl. III Nr. 169/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 78/2002) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung Abgabe der Erklärung

der Ratifikationsurkunde: gemäß Art. 16 Abs. 3

Belgien 16. Juli 2002 16. Juli 2002

Irland 28. Juni 2002 –

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben

Belgien

1. Erklärung zu Artikel 7

Die von einer in Belgien aufgegriffenen Person gemäß diesem Übereinkommen bekundete Zustimmung

zum vereinfachten Verfahren sowie der damit verbundene automatische Verzicht auf den Schutz

des Grundsatzes der Spezialität sind bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser Person an die Behörden des

ersuchenden Staates widerruflich.

2. Erklärung zu Artikel 9

Die Grundsätze der Spezialität gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten

nicht, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.

3. Erklärung zu Artikel 12

Belgien beabsichtigt, zur Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens

Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 anzuwenden.

4. Erklärung zu Artikel 15

Belgien bestimmt als zuständige Behörden im Sinne der Art. 4 bis 8 und 10 die Staatsanwaltschaften

erster Instanz einerseits und im Sinne des Art. 14 das Dezernat für Einzelfälle im Bereich der internationalen

Rechtshilfe in Strafsachen der Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte des Justizministeriums

andererseits.

Irland

Irland behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens nicht anzuwenden.

Irland erklärt, dass es Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens nur im Zusammenhang mit strafbaren

Handlungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b anwendet.

Irland erklärt, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt, allerdings nur auf der

Grundlage von Gegenseitigkeit.

Irland hat gemäß Art. 13 Abs. 1 das Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform

als zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

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