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211_2001 AT

211. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993

Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz verordnet

Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung

entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge

einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen muss.“

2. § 16 entfällt.

3. In Anhang 3 Z 3 lit. A wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte eingefügt: „0,66“.

4. In Anhang 3 Z 5 wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte eingefügt: „10“.

5. In Anhang 3 Z 6 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die

Ziffernfolge „0,35 – 1,5 – 4“ ersetzt.

6. In Anhang 3 Z 7 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die

Ziffernfolge „0,18 – 4 – 10“ ersetzt.

7. In Anhang 3 Z 8 lit. A, Z 8 lit. B und Z 9 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen

österreichischen Werte durch die Ziffernfolge „0,35 – 0,6 – 1,25 – 2,5 – 3 – 4 – 5; für die Versorgung von

Luftfahrzeugen: 0,15 – 0,175“ ersetzt.

8. In Anhang 4 Z 5.5 und 5.6 wird der Klammerausdruck gestrichen; ferner werden in Anhang 4 Z 5.4, 5.5

und 5.6 die Angaben in der Spalte der österreichischen Werte ersetzt durch den Hinweis: „Österreichische

Werte siehe Z 5.7“.

9. In Anhang 4 wird nach Z 5.6 folgende Z 5.7 eingefügt

„ “

10. Anhang 5 entfällt.

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr.

L 204/37 vom 21. Juli 1998 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. Nr. L 217/18 vom 5. August

1998 notifiziert (Notifikationsnummer 2000/329/A).

BGBlPdf 211. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Albanien am 27. Juni 2001 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2000) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Jugoslawien am 12. März 2001 erklärt,

sich rückwirkend mit 27. April 1992 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

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