211. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz verordnet
Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung
entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge
einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen muss.“
2. § 16 entfällt.
3. In Anhang 3 Z 3 lit. A wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte eingefügt: „0,66“.
4. In Anhang 3 Z 5 wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte eingefügt: „10“.
5. In Anhang 3 Z 6 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die
Ziffernfolge „0,35 – 1,5 – 4“ ersetzt.
6. In Anhang 3 Z 7 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die
Ziffernfolge „0,18 – 4 – 10“ ersetzt.
7. In Anhang 3 Z 8 lit. A, Z 8 lit. B und Z 9 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen
österreichischen Werte durch die Ziffernfolge „0,35 – 0,6 – 1,25 – 2,5 – 3 – 4 – 5; für die Versorgung von
Luftfahrzeugen: 0,15 – 0,175“ ersetzt.
8. In Anhang 4 Z 5.5 und 5.6 wird der Klammerausdruck gestrichen; ferner werden in Anhang 4 Z 5.4, 5.5
und 5.6 die Angaben in der Spalte der österreichischen Werte ersetzt durch den Hinweis: „Österreichische
Werte siehe Z 5.7“.
9. In Anhang 4 wird nach Z 5.6 folgende Z 5.7 eingefügt
„ “
10. Anhang 5 entfällt.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr.
L 204/37 vom 21. Juli 1998 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. Nr. L 217/18 vom 5. August
1998 notifiziert (Notifikationsnummer 2000/329/A).
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Albanien am 27. Juni 2001 seine
Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2000) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Jugoslawien am 12. März 2001 erklärt,
sich rückwirkend mit 27. April 1992 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.