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211_1999 AT

211. Verordnung: Frequenznutzungsplan

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Frequenznutzungsplan

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Dem Österreichischen Rundfunk werden für die Veranstaltung von bundesweitem und regionalem

Hörfunk die in der Anlage (Frequenznutzungsplan) zusammengefassten Senderstandorte mit den

zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.

(2) Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk werden die im Frequenznutzungsplan

bundesländerweise zu Sendelizenzen zusammengefassten Senderstandorte mit den zugeordneten

Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.

(3) Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk werden im Frequenznutzungsplan

Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung

(ERP) zugeordnet.

§ 2. Die näheren technischen Angaben zu der Anlage, wie geographische Koordinaten, Antennendiagramm,

Strahlungscharakteristik, Polarisation, liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr, Sektion IV, zur Einsicht auf.

BGBlPdf 211. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über bilaterale Wirtschaftsbeziehungen und wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indien, im folgenden „Vertragsparteien“,

sind

– im Wunsch, die seit langem bestehenden traditionellen Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren

beiden Staaten fortzusetzen und zu verstärken,

– mit der Absicht, die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum beiderseitigem Nutzen weiterzuentwickeln und

zu intensivieren,

– in der Überzeugung, daß durch ein neues Abkommen günstige Bedingungen und eine geeignete

Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit geschaffen werden,

– und im Rahmen der in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften –

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um

die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und

technologischen Zusammenarbeit.

Artikel 2

Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer

Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften

und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.

Artikel 3

Eingedenk der langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen,

industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in

folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten

– Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

– Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie;

– Wasserwirtschaft;

– Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;

– Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern;

– Errichtung von Joint-Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere

im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien und der Herstellung spezieller

Chemikalien;

– Elektroanlagen und elektrische Geräte;

– elektronische und elektrotechnische Industrie;

– Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden

Industrie;

– industrielle Anlagen und Komponenten;

– Exploration, Abbau, Behandlung, Raffination und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen

und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung;

– Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsnetzen sowie von Rohrleitungsnetzen

für Gas und Erdöl.

Artikel 4

Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und

Erweiterung der Infrastruktur in folgenden Bereichen

– Tourismus;

– Wasserwirtschaft und Recycling;

– Schienentransport;

– Telekommunikation;

– Energieerzeugung und -verteilung;

– Luftfahrt.

Artikel 5

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere

in folgenden Formen durchgeführt werden

– Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen;

– Know-how- und Technologietransfer;

– Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der

maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung

der internationalen Konkurrenzfähigkeit;

–Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und

Industrien;

– Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen;

– Erarbeitung von Machbarkeitsstudien;

–Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,

Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft,

Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;

– Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung;

– Einrichtung von Berufsbildungszentren;

– Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.

Artikel 6

Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die

Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien

und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter

Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Experten, sowie

die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft,

Tourismus, Schutz von geistigem Eigentum, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im

jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.

Artikel 9

(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen

Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger,

kommerzieller Basis.

(2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des

im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu

günstigen Bedingungen zu bemühen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung

von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im

jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im

gegenseitigen Einvernehmen.

(2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen

geschlossenen, vertraglichen Vereinbarungen bemühen sich die Parteien um

a) die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, die sich auf deren Wirtschaftsbeziehungen

und Zusammenarbeit sowie auf die Gründung von Joint-Ventures und auf Direktinvestitionen

durch die beiden Parteien beziehen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung;

b) die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade

Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten

Schiedsgerichtsordnung und die Anrufung eines Schiedsausschusses aus einem der Signatarstaaten

des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 oder des „Kairoer Regionalzentrums für Internationale

Handelsschiedsgerichtsbarkeit“.

Artikel 12

Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten

erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch

durch dessen Kündigung beeinträchtigt.

Artikel 13

(1) Durch das vorliegende Abkommen wird ein „Gemeinsamer Ausschuß“ eingerichtet, der auf

Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Indien einberufen wird.

(2) Die Aufgaben dieses Gemeinsamen Ausschusses beinhalten unter anderem

a) Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;

b)Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich

bilateraler Investitionen;

c) Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,

technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider

Staaten;

d) Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;

e) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung

oder die Interpretation dieses Abkommens.

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der

Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können

daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen,

die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Indien und der

Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Artikel 15

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet die Gültigkeit des mit 4. Februar 1983

datierten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik

Indien über die Errichtung der Gemischten Kommission.

Artikel 16

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen

Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von

einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

GESCHEHEN zu New Delhi, am 12. Februar 1999, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Hindi

und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text

ausschlaggebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Hannes Farnleitner

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Für die Regierung der Republik Indien

Shri Sikander Bakht

Industrieminister

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 12. Oktober

1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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