211. Verordnung: Frequenznutzungsplan
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Dem Österreichischen Rundfunk werden für die Veranstaltung von bundesweitem und regionalem
Hörfunk die in der Anlage (Frequenznutzungsplan) zusammengefassten Senderstandorte mit den
zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.
(2) Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk werden die im Frequenznutzungsplan
bundesländerweise zu Sendelizenzen zusammengefassten Senderstandorte mit den zugeordneten
Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.
(3) Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk werden im Frequenznutzungsplan
Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) zugeordnet.
§ 2. Die näheren technischen Angaben zu der Anlage, wie geographische Koordinaten, Antennendiagramm,
Strahlungscharakteristik, Polarisation, liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr, Sektion IV, zur Einsicht auf.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indien, im folgenden „Vertragsparteien“,
sind
– im Wunsch, die seit langem bestehenden traditionellen Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren
beiden Staaten fortzusetzen und zu verstärken,
– mit der Absicht, die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum beiderseitigem Nutzen weiterzuentwickeln und
zu intensivieren,
– in der Überzeugung, daß durch ein neues Abkommen günstige Bedingungen und eine geeignete
Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit geschaffen werden,
– und im Rahmen der in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften –
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um
die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und
technologischen Zusammenarbeit.
Artikel 2
Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer
Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften
und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.
Artikel 3
Eingedenk der langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen,
industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in
folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten
– Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
– Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie;
– Wasserwirtschaft;
– Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;
– Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern;
– Errichtung von Joint-Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere
im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien und der Herstellung spezieller
Chemikalien;
– Elektroanlagen und elektrische Geräte;
– elektronische und elektrotechnische Industrie;
– Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden
Industrie;
– industrielle Anlagen und Komponenten;
– Exploration, Abbau, Behandlung, Raffination und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen
und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung;
– Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsnetzen sowie von Rohrleitungsnetzen
für Gas und Erdöl.
Artikel 4
Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und
Erweiterung der Infrastruktur in folgenden Bereichen
– Tourismus;
– Wasserwirtschaft und Recycling;
– Schienentransport;
– Telekommunikation;
– Energieerzeugung und -verteilung;
– Luftfahrt.
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere
in folgenden Formen durchgeführt werden
– Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen;
– Know-how- und Technologietransfer;
– Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der
maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung
der internationalen Konkurrenzfähigkeit;
–Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und
Industrien;
– Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen;
– Erarbeitung von Machbarkeitsstudien;
–Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,
Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft,
Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
– Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung;
– Einrichtung von Berufsbildungszentren;
– Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.
Artikel 6
Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die
Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien
und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter
Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Experten, sowie
die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft,
Tourismus, Schutz von geistigem Eigentum, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im
jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.
Artikel 9
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen
Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger,
kommerzieller Basis.
(2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des
im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu
günstigen Bedingungen zu bemühen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung
von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im
jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im
gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen
geschlossenen, vertraglichen Vereinbarungen bemühen sich die Parteien um
a) die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, die sich auf deren Wirtschaftsbeziehungen
und Zusammenarbeit sowie auf die Gründung von Joint-Ventures und auf Direktinvestitionen
durch die beiden Parteien beziehen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung;
b) die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade
Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten
Schiedsgerichtsordnung und die Anrufung eines Schiedsausschusses aus einem der Signatarstaaten
des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 oder des „Kairoer Regionalzentrums für Internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit“.
Artikel 12
Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten
erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch
durch dessen Kündigung beeinträchtigt.
Artikel 13
(1) Durch das vorliegende Abkommen wird ein „Gemeinsamer Ausschuß“ eingerichtet, der auf
Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Indien einberufen wird.
(2) Die Aufgaben dieses Gemeinsamen Ausschusses beinhalten unter anderem
a) Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
b)Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich
bilateraler Investitionen;
c) Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,
technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider
Staaten;
d) Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
e) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung
oder die Interpretation dieses Abkommens.
Artikel 14
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der
Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können
daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen,
die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Indien und der
Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.
Artikel 15
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet die Gültigkeit des mit 4. Februar 1983
datierten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik
Indien über die Errichtung der Gemischten Kommission.
Artikel 16
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in
dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen
Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von
einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.
GESCHEHEN zu New Delhi, am 12. Februar 1999, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Hindi
und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text
ausschlaggebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Hannes Farnleitner
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für die Regierung der Republik Indien
Shri Sikander Bakht
Industrieminister
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 12. Oktober
1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.