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211. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 6 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 277/1997, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden

(mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie folgende Pflanzenerzeugnisse,

wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen

– Schnittblumen 1 Strauß

– Obst 10 kg

je Person.“

2. § 14 lautet wie folgt

„Verbringen innerhalb des Bundesgebietes – Lokaler Markt

§ 14. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen

forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995

gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für

1. Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflanzenschutzgesetzes

1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in

der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;

2. Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen

Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben,

die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes

an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig

als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen,

Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittelbare

oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.“

3. Im § 18 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt

„10. Richtlinie 98/1/EG und Richtlinie 98/2/EG der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge

der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die

Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 26 und ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) hinsichtlich

des Anhangs 5.“

4. In Anhang 1 Anlage 3 Z 1.1 entfällt die Wortfolge „und Aquariumpflanzen“.

5. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt

a) In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a werden nach Nummer 10 folgende Nummern eingefügt

„10.1. Diabrotica barberi Smith & Lawrence,

10.2. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber,

10.3. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim,

10.4. Diabrotica virgifera Le Conte“.

b) In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt

„11.1. Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey“.

c) In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a werden nach Nummer 6 folgende Nummern eingefügt

„6.1. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen),

6.2. Meloidogyne fallax Karssen“.

d) In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a wird nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt

„8.1. Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi“.

e) In Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe a Nummer 12 erhält der Text in der rechten Spalte folgende

Fassung

„Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia

Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen

bestimmt, außer Samen, und Früchte von Malus

Mill. und Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen

Ländern“.

f) In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d Nummer 15 werden in der letzten Zeile in der rechten

Spalte folgende Wörter angefügt: „ , außer Samen“.

g) In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d wird folgende Nummer eingefügt

„16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten

ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, außer

Samen“.

h) Anhang III Teil A Nummer 9 erhält folgende Fassung

„9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia

Mill., Crateagus L., Malus Mill., Prunus L.,

Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt,

außer Pflanzen in Keimruhe, ohne

Blätter, Blüten und Früchte

9.1. Pflanzen von Photinia Ldl., zum Anpflanzen

bestimmt, außer Pflanzen in Keimruhe, ohne

Blätter, Blüten und Früchte

Außereuropäische Länder

USA, China, Japan, Republik Korea und Demokratische

Volksrepublik Korea“.

i) In Anhang III Teil A Nummer 12 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung

„Knollen von Arten von Solanum L. und ihren

Hybriden, außer den in den Nummern

10 und 11 genannten Knollen“.

j) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16 linke Spalte erhält der Text folgende Fassung

„Vom 15. Februar bis 30. September, für

Früchte von Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen

Ländern“.

k) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhalten die Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 folgende Fassung

„16.1.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,

Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ursprung

in Drittländern

Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein

und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung

tragen.

16.2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,

Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ursprung

in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern

16.1, 16.3, 16.3a und 16.4 gelten, amtliche

Feststellung darüber, daß

a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land

haben, das bekanntermaßen frei von Xanthomonas

campestris (alle für Citrus pathogenen

Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels

16a, oder

b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet

haben, das bekanntermaßen frei von Xanthomonas

campestris (alle für Citrus pathogenen

Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels

16a, und das Gebiet in den Bescheinigungen

gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie

77/93/EWG aufgeführt ist, oder

c) entweder

– gemäß einer amtlichen Kontroll- und Untersuchungsregelung

auf der Anbaufläche

oder in deren unmittelbarer Umgebung seit

Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode

keine Anzeichen für das

Auftreten von Xanthomonas campestris

(alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt

wurden

und

keine der auf der Anbaufläche geernteten

Früchte Anzeichen für das Auftreten von

Xanthomonas campestris (alle für Citrus

pathogenen Stämme) erbracht haben und

die Früchte einer Behandlung, zB mit ortho-Natriumphenylphenat,

unterzogen wurden,

die in den Zeugnissen gemäß Artikel 7

oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt

ist,

und

die Früchte in Betrieben oder Versandstellen

verpackt worden sind, die zu diesem

Zweck registriert sind

oder

– einer Bescheinigungsregelung nachgekommen

wurde, die gemäß dem Verfahren

des Artikels 16a als den vorgenannten Vorschriften

gleichwertig anerkannt wurde.

16.3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,

Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ursprung

in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern

16.1, 16.2, 16.3a und 16.4 gelten, amtliche

Feststellung darüber, daß

a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land

haben, das bekanntermaßen frei von Cercospora

angolensis Carv. & Mendes ist, gemäß

dem Verfahren des Artikels 16a, oder

b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet

haben, das bekanntermaßen frei von Cercospora

angolensis Carv. & Mendes ist, gemäß

dem Verfahren des Artikels 16a, und das Gebiet

in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8

der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt ist, oder

c) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine Anzeichen

für das Auftreten von Cercospora angolensis

Carv. & Mendes festgestellt wurden und

keine der auf der Anbaufläche geernteten

Früchte bei einer geeigneten amtlichen

Untersuchung Anzeichen für das Auftreten

dieses Schadorganismus erbracht haben.

16.3a Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,

Poncirus Raf., und ihre Hybriden, außer

Früchten von Citrus aurantium L., mit Ursprung

in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern

16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 gelten, amtliche

Feststellung darüber, daß

a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land

haben, das bekanntermaßen frei von Guignardia

citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen

Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels

16a,

oder

b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet

haben, das bekanntermaßen frei von Guignardia

citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen

Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels

16a, und das Gebiet in den Zeugnissen

gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie

77/93/EWG aufgeführt ist,

oder

c) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine Anzeichen

für das Auftreten von Guignardia citricarpa

Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme)

festgestellt wurden und keine der auf der

Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten

amtlichen Untersuchung Anzeichen

für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht

haben

oder

d) die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche

haben, die geeigneten Behandlungen

gegen Guignardia citricarpa Kiely (alle für

Citrus pathogenen Stämme) unterzogen wurden,

und

keine der auf der Anbaufläche geernteten

Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung

Anzeichen für das Auftreten dieses

Schadorganismus erbracht haben.“

l) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.4 rechte Spalte wird folgendes angefügt

„und

cc) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten

haben, in denen das Auftreten von

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle

Populationen) und Meloidogyne fallax

Karssen nicht bekannt ist, oder

dd) in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al. (alle Popu-

lationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt

ist, und die Knollen entweder von einer

Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen

Untersuchung der Wirtskulturen durch

visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen

Zeitpunkten sowie durch visuelle

Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden

der Knollen von auf der Anbaufläche

wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als

frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen) und Meloidogyne fallax

Karssen erwiesen hat,

oder

nach der Ernte Stichproben der Knollen genommen

und entweder nach einer geeigneten

Methode zur Induzierung von Symptomen auf

das Auftreten von Symptomen untersucht oder

nach Laboruntersuchungen sowie visuellen

Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch

Aufschneiden der Knollen zu angemessenen

Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung

der Verpackungen oder Behälter

vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen

über das Verschließen in der

Richtlinie 66/403/EWG des Rates Abl. L 125 vom 11. 7. 1996, S. 2320/66. unterzogen

wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)

und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt

wurden. “

m) Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 43 erhält folgende Fassung

„43. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig

gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen

bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in

außereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls

für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer

1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, in Anhang

III Teil B Nummer 1 sowie in Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9.1, 9.2,

10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18,

19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5,

25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36,

37, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche

Feststellung, daß

a) die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die

direkt natürlichen Lebensräumen entnommen

wurden, vor dem Versand mindestens zwei

aufeinander folgende Jahre lang in amtlich

eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren,

gehalten und beschnitten wurden, die einer

amtlich überwachten Kontrollregelung

unterliegen,

b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a genannten

Baumschulen

aa) mindestens während des unter Buchstabe

a genannten Zeitraums

– in Töpfen eingepflanzt sind, die auf

mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten

Regalen stehen,

– geeigneten Behandlungen unterzogen

wurden, um sicherzustellen, daß sie frei

von außereuropäischen Rostarten sind;

Wirkstoff, Konzentration und Datum

der Anwendung dieser Behandlungen

sind unter der Rubrik „Entseuchung

und/oder Desinfizierung“ in dem in

Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG

genannten Pflanzengesundheitszeugnis

anzugeben;

– mindestens sechsmal jährlich in geeigneten

Zeitabständen amtlich auf die in

den Anhängen der Richtlinie genannten

Schadorganismen untersucht wurden.

Diese Untersuchungen, die auch an

Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft

der unter Buchstabe a genannten

Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen

mindestens eine visuelle Inspektion

jeder Reihe des Feldes der Baumschule

sowie eine visuelle Inspektion

aller oberhalb des Kultursubstrats

wachsenden Pflanzenteile bei einer

Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen

einer bestimmten Gattung, sofern

die Zahl der Pflanzen dieser Gattung

3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder

10% der Pflanzen, wenn es mehr als

3000 Pflanzen dieser Gattung gibt,

– bei diesen Inspektionen als frei von den

unter dem vorstehenden Gedankenstrich

genannten relevanten Schadorganismen

befunden wurden. Befallene

Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen

Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam

zu behandeln und außerdem für

einen angemessenen Zeitraum zu halten

und zu untersuchen, um sicherzustellen,

daß sie von diesem Schadorganismen

frei sind,

– entweder in unbenutztem künstlichem

Kultursubstrat oder in einem natürlichen

Kultursubstrat angepflanzt wurden,

das begast oder einer geeigneten

Hitzebehandlung unterzogen und bei

einer anschließenden Untersuchung als

frei von Schadorganismen befunden

wurde;

– unter Bedingungen gehalten wurden,

die gewährleisten, daß das Kultursubstrat

weiterhin von Schadorganismen

frei bleibt;

– sowie innerhalb von zwei Wochen vor

dem Versand

geschüttelt und mit sauberem Wasser

gewaschen, um das ursprüngliche

Kultursubstrat zu entfernen, und dann

wurzelnackt gehalten

oder

geschüttelt und mit sauberem Wasser

gewaschen, um das ursprüngliche Kul-

tursubstrat zu entfernen, und dann in

Kultursubstrat wiederangepflanzt, das

den Bedingungen unter Buchstabe aa

fünfter Gedankenstrich entspricht,

oder

geeigneten Behandlungen unterzogen

werden, um sicherzustellen, daß das

Kultursubstrat frei von Schadorganismen

ist; Wirkstoff, Konzentration und

Datum der Anwendung dieser Behandlungen

sind in dem in Artikel 7

der Richtlinie 77/93/EWG genannten

Pflanzengesundheitszeugnis unter der

Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“

anzugeben,

bb) in verschlossenen Behältern verpackt

wurden, die amtlich verplombt und mit

der Registriernummer der eingetragenen

Baumschule versehen wurden; diese

Nummer ist unter der Rubrik „Zusätzliche

Erklärung“ auch in dem in Artikel 7 der

Richtlinie 77/93/EWG genannten Pflanzengesundheitszeugnis

anzugeben, damit

die Sendung identifiziert werden kann.“

n) In Anhang IV Teil A Abschnitt I wird nach Nummer 45 folgende Nummer eingefügt

„45.1.Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum

(L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt,

außer Samen, mit Ursprung in Ländern,

in denen das Auftreten des Tomato

Yellow Leaf Curl Virus bekannt ist,

a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci

Genn. nicht bekannt ist

b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci

Genn. bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls

für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer

13 und Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer

25.5, 25.6 und 25.7 gelten,

amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen keine

Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus

beobachtet wurden;

amtliche Feststellung, daß

a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf

Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden

und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten

haben, die als frei von Bemisia tabaci

Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen,

die während der letzten drei Monate

vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich

durchgeführt wurden, als frei von Bemisia

tabaci Genn. befunden wurde,

oder

b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato

yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer

geeigneten Behandlung und Überwachung

unterzogen wurde, die Freiheit von Bemisia

tabaci Genn. gewährleistet.“

o) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 46 rechte Spalte erhält das Zitat „44 und 45“ folgende Fassung

„44, 45 und 45.1“.

p) In Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 19.1 rechte Spalte wird folgendes angefügt

„und

e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten

haben, in denen das Auftreten von

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle

Populationen) und Meloidogyne fallax

Karssen nicht bekannt ist,

oder,

in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)

und Meloidogyne fallax Karssen bekannt

ist,

– die Knollen entweder von einer Anbaufläche

stammen, die sich bei einer jährlichen

Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle

Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen

Zeitpunkten sowie durch visuelle

Inspektion sowohl äußerlich als auch

bei Aufschneiden der Knollen von auf der

Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach

der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi

Golden et al. (alle Populationen) und

Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat,

oder

– nach der Ernte Stichproben der Knollen

genommen und entweder nach einer geeigneten

Methode zur Induzierung von Symptomen

auf das Auftreten von Symptomen

untersucht oder nach Laboruntersuchungen

sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich

als auch durch Aufschneiden der

Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und

auf jeden Fall bei der Verschließung der

Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen

gemäß den Bestimmungen

über das Verschließen in der Richtlinie

66/403/EWG des Rates unterzogen wurden

und keine Anzeichen von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)

und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt

wurden.“

q) In Anhang IV Teil A Abschnitt II wird nach Nummer 27 folgende Nummer eingefügt

„27.1. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum

(L.) Karsten ex Farw. zum Anpflanzen bestimmt,

außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls

für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Abschnitt

II Nummern 19.6 und 24 gelten, amtliche

Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben,

die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl

Virus bekannt sind,

oder

b) an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato

Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden

und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten

haben, die als frei von Bemisia tabaci

Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen,

die während der letzten drei Monate

vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich

durchgeführt wurden, als frei von Bemisia

tabaci Genn. befunden wurde,

oder

c) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato

yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer

geeigneten Behandlung und Überwachung

unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia

tabaci Genn. gewährleistet.“

r) In Anhang IV Teil B Nummer 24 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung

„Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen

bestimmt, außer Samen, Knollen und Wurzelknollen,

sowie Pflanzen von Euphorbia

pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt,

außer Samen und außer denjenigen,

bei denen auf Grund der Verpackung, der

Entwicklung der Blüten (oder Brakteen)

oder anderer Merkmale offenkundig ist, daß

sie zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt

sind, der keinen gewerblichen Pflanzenbau

betreibt“.

s) In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 1.1 wird das Wort „Prunus L.“ durch die Wörter „Prunus L.,

außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L.“ ersetzt.

t) In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 2.1 werden zwischen den Worten „Populus L.“ und

„Pseudotsuga Carr.“ die Worte „Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L.“ eingefügt.

u) Anhang V Teil A Abschnitt II Nummer 2.1 erhält folgende Fassung

„2.1 Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcken, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer

Samen.“

v) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1entfallen die Worte „und Aquariumpflanzen“.

w) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1 werden nach den Worten „Zea mays L.“ die Worte „Allium

ascalonicum L.“ eingefügt.

x) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5, zweiter Gedankenstrich, entfallen die Worte „Castanea

Mill.“.

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