211. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 277/1997, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden
(mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie folgende Pflanzenerzeugnisse,
wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen
– Schnittblumen 1 Strauß
– Obst 10 kg
je Person.“
2. § 14 lautet wie folgt
„Verbringen innerhalb des Bundesgebietes – Lokaler Markt
§ 14. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen
forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.
(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995
gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für
1. Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflanzenschutzgesetzes
1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in
der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;
2. Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen
Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben,
die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes
an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig
als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittelbare
oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.“
3. Im § 18 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt
„10. Richtlinie 98/1/EG und Richtlinie 98/2/EG der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge
der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 26 und ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) hinsichtlich
des Anhangs 5.“
4. In Anhang 1 Anlage 3 Z 1.1 entfällt die Wortfolge „und Aquariumpflanzen“.
5. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt
a) In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a werden nach Nummer 10 folgende Nummern eingefügt
„10.1. Diabrotica barberi Smith & Lawrence,
10.2. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber,
10.3. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim,
10.4. Diabrotica virgifera Le Conte“.
b) In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt
„11.1. Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey“.
c) In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a werden nach Nummer 6 folgende Nummern eingefügt
„6.1. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen),
6.2. Meloidogyne fallax Karssen“.
d) In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a wird nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt
„8.1. Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi“.
e) In Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe a Nummer 12 erhält der Text in der rechten Spalte folgende
Fassung
„Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia
Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen
bestimmt, außer Samen, und Früchte von Malus
Mill. und Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern“.
f) In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d Nummer 15 werden in der letzten Zeile in der rechten
Spalte folgende Wörter angefügt: „ , außer Samen“.
g) In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d wird folgende Nummer eingefügt
„16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten
ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, außer
Samen“.
h) Anhang III Teil A Nummer 9 erhält folgende Fassung
„9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia
Mill., Crateagus L., Malus Mill., Prunus L.,
Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt,
außer Pflanzen in Keimruhe, ohne
Blätter, Blüten und Früchte
9.1. Pflanzen von Photinia Ldl., zum Anpflanzen
bestimmt, außer Pflanzen in Keimruhe, ohne
Blätter, Blüten und Früchte
Außereuropäische Länder
USA, China, Japan, Republik Korea und Demokratische
Volksrepublik Korea“.
i) In Anhang III Teil A Nummer 12 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung
„Knollen von Arten von Solanum L. und ihren
Hybriden, außer den in den Nummern
10 und 11 genannten Knollen“.
j) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16 linke Spalte erhält der Text folgende Fassung
„Vom 15. Februar bis 30. September, für
Früchte von Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern“.
k) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhalten die Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 folgende Fassung
„16.1.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,
Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ursprung
in Drittländern
Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein
und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung
tragen.
16.2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,
Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ursprung
in Drittländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern
16.1, 16.3, 16.3a und 16.4 gelten, amtliche
Feststellung darüber, daß
a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land
haben, das bekanntermaßen frei von Xanthomonas
campestris (alle für Citrus pathogenen
Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels
16a, oder
b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das bekanntermaßen frei von Xanthomonas
campestris (alle für Citrus pathogenen
Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels
16a, und das Gebiet in den Bescheinigungen
gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie
77/93/EWG aufgeführt ist, oder
c) entweder
– gemäß einer amtlichen Kontroll- und Untersuchungsregelung
auf der Anbaufläche
oder in deren unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen für das
Auftreten von Xanthomonas campestris
(alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt
wurden
und
keine der auf der Anbaufläche geernteten
Früchte Anzeichen für das Auftreten von
Xanthomonas campestris (alle für Citrus
pathogenen Stämme) erbracht haben und
die Früchte einer Behandlung, zB mit ortho-Natriumphenylphenat,
unterzogen wurden,
die in den Zeugnissen gemäß Artikel 7
oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt
ist,
und
die Früchte in Betrieben oder Versandstellen
verpackt worden sind, die zu diesem
Zweck registriert sind
oder
– einer Bescheinigungsregelung nachgekommen
wurde, die gemäß dem Verfahren
des Artikels 16a als den vorgenannten Vorschriften
gleichwertig anerkannt wurde.
16.3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,
Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ursprung
in Drittländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern
16.1, 16.2, 16.3a und 16.4 gelten, amtliche
Feststellung darüber, daß
a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land
haben, das bekanntermaßen frei von Cercospora
angolensis Carv. & Mendes ist, gemäß
dem Verfahren des Artikels 16a, oder
b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das bekanntermaßen frei von Cercospora
angolensis Carv. & Mendes ist, gemäß
dem Verfahren des Artikels 16a, und das Gebiet
in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8
der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt ist, oder
c) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen
für das Auftreten von Cercospora angolensis
Carv. & Mendes festgestellt wurden und
keine der auf der Anbaufläche geernteten
Früchte bei einer geeigneten amtlichen
Untersuchung Anzeichen für das Auftreten
dieses Schadorganismus erbracht haben.
16.3a Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle,
Poncirus Raf., und ihre Hybriden, außer
Früchten von Citrus aurantium L., mit Ursprung
in Drittländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern
16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 gelten, amtliche
Feststellung darüber, daß
a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land
haben, das bekanntermaßen frei von Guignardia
citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen
Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels
16a,
oder
b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das bekanntermaßen frei von Guignardia
citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen
Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Artikels
16a, und das Gebiet in den Zeugnissen
gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie
77/93/EWG aufgeführt ist,
oder
c) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen
für das Auftreten von Guignardia citricarpa
Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme)
festgestellt wurden und keine der auf der
Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten
amtlichen Untersuchung Anzeichen
für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht
haben
oder
d) die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche
haben, die geeigneten Behandlungen
gegen Guignardia citricarpa Kiely (alle für
Citrus pathogenen Stämme) unterzogen wurden,
und
keine der auf der Anbaufläche geernteten
Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung
Anzeichen für das Auftreten dieses
Schadorganismus erbracht haben.“
l) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.4 rechte Spalte wird folgendes angefügt
„und
cc) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten
haben, in denen das Auftreten von
Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle
Populationen) und Meloidogyne fallax
Karssen nicht bekannt ist, oder
dd) in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al. (alle Popu-
lationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt
ist, und die Knollen entweder von einer
Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen
Untersuchung der Wirtskulturen durch
visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen
Zeitpunkten sowie durch visuelle
Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden
der Knollen von auf der Anbaufläche
wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als
frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen) und Meloidogyne fallax
Karssen erwiesen hat,
oder
nach der Ernte Stichproben der Knollen genommen
und entweder nach einer geeigneten
Methode zur Induzierung von Symptomen auf
das Auftreten von Symptomen untersucht oder
nach Laboruntersuchungen sowie visuellen
Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch
Aufschneiden der Knollen zu angemessenen
Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung
der Verpackungen oder Behälter
vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen
über das Verschließen in der
Richtlinie 66/403/EWG des Rates Abl. L 125 vom 11. 7. 1996, S. 2320/66. unterzogen
wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt
wurden. “
m) Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 43 erhält folgende Fassung
„43. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig
gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen
bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in
außereuropäischen Ländern
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer
1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, in Anhang
III Teil B Nummer 1 sowie in Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9.1, 9.2,
10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18,
19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5,
25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36,
37, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche
Feststellung, daß
a) die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die
direkt natürlichen Lebensräumen entnommen
wurden, vor dem Versand mindestens zwei
aufeinander folgende Jahre lang in amtlich
eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren,
gehalten und beschnitten wurden, die einer
amtlich überwachten Kontrollregelung
unterliegen,
b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a genannten
Baumschulen
aa) mindestens während des unter Buchstabe
a genannten Zeitraums
– in Töpfen eingepflanzt sind, die auf
mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten
Regalen stehen,
– geeigneten Behandlungen unterzogen
wurden, um sicherzustellen, daß sie frei
von außereuropäischen Rostarten sind;
Wirkstoff, Konzentration und Datum
der Anwendung dieser Behandlungen
sind unter der Rubrik „Entseuchung
und/oder Desinfizierung“ in dem in
Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG
genannten Pflanzengesundheitszeugnis
anzugeben;
– mindestens sechsmal jährlich in geeigneten
Zeitabständen amtlich auf die in
den Anhängen der Richtlinie genannten
Schadorganismen untersucht wurden.
Diese Untersuchungen, die auch an
Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft
der unter Buchstabe a genannten
Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen
mindestens eine visuelle Inspektion
jeder Reihe des Feldes der Baumschule
sowie eine visuelle Inspektion
aller oberhalb des Kultursubstrats
wachsenden Pflanzenteile bei einer
Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen
einer bestimmten Gattung, sofern
die Zahl der Pflanzen dieser Gattung
3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder
10% der Pflanzen, wenn es mehr als
3000 Pflanzen dieser Gattung gibt,
– bei diesen Inspektionen als frei von den
unter dem vorstehenden Gedankenstrich
genannten relevanten Schadorganismen
befunden wurden. Befallene
Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen
Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam
zu behandeln und außerdem für
einen angemessenen Zeitraum zu halten
und zu untersuchen, um sicherzustellen,
daß sie von diesem Schadorganismen
frei sind,
– entweder in unbenutztem künstlichem
Kultursubstrat oder in einem natürlichen
Kultursubstrat angepflanzt wurden,
das begast oder einer geeigneten
Hitzebehandlung unterzogen und bei
einer anschließenden Untersuchung als
frei von Schadorganismen befunden
wurde;
– unter Bedingungen gehalten wurden,
die gewährleisten, daß das Kultursubstrat
weiterhin von Schadorganismen
frei bleibt;
– sowie innerhalb von zwei Wochen vor
dem Versand
geschüttelt und mit sauberem Wasser
gewaschen, um das ursprüngliche
Kultursubstrat zu entfernen, und dann
wurzelnackt gehalten
oder
geschüttelt und mit sauberem Wasser
gewaschen, um das ursprüngliche Kul-
tursubstrat zu entfernen, und dann in
Kultursubstrat wiederangepflanzt, das
den Bedingungen unter Buchstabe aa
fünfter Gedankenstrich entspricht,
oder
geeigneten Behandlungen unterzogen
werden, um sicherzustellen, daß das
Kultursubstrat frei von Schadorganismen
ist; Wirkstoff, Konzentration und
Datum der Anwendung dieser Behandlungen
sind in dem in Artikel 7
der Richtlinie 77/93/EWG genannten
Pflanzengesundheitszeugnis unter der
Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“
anzugeben,
bb) in verschlossenen Behältern verpackt
wurden, die amtlich verplombt und mit
der Registriernummer der eingetragenen
Baumschule versehen wurden; diese
Nummer ist unter der Rubrik „Zusätzliche
Erklärung“ auch in dem in Artikel 7 der
Richtlinie 77/93/EWG genannten Pflanzengesundheitszeugnis
anzugeben, damit
die Sendung identifiziert werden kann.“
n) In Anhang IV Teil A Abschnitt I wird nach Nummer 45 folgende Nummer eingefügt
„45.1.Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum
(L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt,
außer Samen, mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten des Tomato
Yellow Leaf Curl Virus bekannt ist,
a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci
Genn. nicht bekannt ist
b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci
Genn. bekannt ist
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer
13 und Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer
25.5, 25.6 und 25.7 gelten,
amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen keine
Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus
beobachtet wurden;
amtliche Feststellung, daß
a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf
Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden
und
aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten
haben, die als frei von Bemisia tabaci
Genn. bekannt sind,
oder
bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen,
die während der letzten drei Monate
vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich
durchgeführt wurden, als frei von Bemisia
tabaci Genn. befunden wurde,
oder
b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato
yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer
geeigneten Behandlung und Überwachung
unterzogen wurde, die Freiheit von Bemisia
tabaci Genn. gewährleistet.“
o) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 46 rechte Spalte erhält das Zitat „44 und 45“ folgende Fassung
„44, 45 und 45.1“.
p) In Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 19.1 rechte Spalte wird folgendes angefügt
„und
e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten
haben, in denen das Auftreten von
Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle
Populationen) und Meloidogyne fallax
Karssen nicht bekannt ist,
oder,
in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
und Meloidogyne fallax Karssen bekannt
ist,
– die Knollen entweder von einer Anbaufläche
stammen, die sich bei einer jährlichen
Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle
Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen
Zeitpunkten sowie durch visuelle
Inspektion sowohl äußerlich als auch
bei Aufschneiden der Knollen von auf der
Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach
der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi
Golden et al. (alle Populationen) und
Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat,
oder
– nach der Ernte Stichproben der Knollen
genommen und entweder nach einer geeigneten
Methode zur Induzierung von Symptomen
auf das Auftreten von Symptomen
untersucht oder nach Laboruntersuchungen
sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich
als auch durch Aufschneiden der
Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und
auf jeden Fall bei der Verschließung der
Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen
gemäß den Bestimmungen
über das Verschließen in der Richtlinie
66/403/EWG des Rates unterzogen wurden
und keine Anzeichen von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt
wurden.“
q) In Anhang IV Teil A Abschnitt II wird nach Nummer 27 folgende Nummer eingefügt
„27.1. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum
(L.) Karsten ex Farw. zum Anpflanzen bestimmt,
außer Samen
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Abschnitt
II Nummern 19.6 und 24 gelten, amtliche
Feststellung, daß
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben,
die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl
Virus bekannt sind,
oder
b) an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato
Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden
und
aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten
haben, die als frei von Bemisia tabaci
Genn. bekannt sind,
oder
bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen,
die während der letzten drei Monate
vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich
durchgeführt wurden, als frei von Bemisia
tabaci Genn. befunden wurde,
oder
c) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato
yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer
geeigneten Behandlung und Überwachung
unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia
tabaci Genn. gewährleistet.“
r) In Anhang IV Teil B Nummer 24 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung
„Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen
bestimmt, außer Samen, Knollen und Wurzelknollen,
sowie Pflanzen von Euphorbia
pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt,
außer Samen und außer denjenigen,
bei denen auf Grund der Verpackung, der
Entwicklung der Blüten (oder Brakteen)
oder anderer Merkmale offenkundig ist, daß
sie zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt
sind, der keinen gewerblichen Pflanzenbau
betreibt“.
s) In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 1.1 wird das Wort „Prunus L.“ durch die Wörter „Prunus L.,
außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L.“ ersetzt.
t) In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 2.1 werden zwischen den Worten „Populus L.“ und
„Pseudotsuga Carr.“ die Worte „Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L.“ eingefügt.
u) Anhang V Teil A Abschnitt II Nummer 2.1 erhält folgende Fassung
„2.1 Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcken, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer
Samen.“
v) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1entfallen die Worte „und Aquariumpflanzen“.
w) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1 werden nach den Worten „Zea mays L.“ die Worte „Allium
ascalonicum L.“ eingefügt.
x) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5, zweiter Gedankenstrich, entfallen die Worte „Castanea
Mill.“.