211. Verordnung: Personengruppenverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet
§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist
gemäß § 31 Abs. 1 UniStG
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes
des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf
Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten
genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
2.in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und
Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der
Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder
die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen
haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher
Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen
Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft
ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
5. Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
6. Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126,
über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
7. Personen, die auf Grund des § 7 oder § 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung
im Bundesgebiet haben.
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 UniStG bei Vorliegen der
Voraussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen.
§ 3. Gemäß § 36 Abs. 4 UniStG gelten für die Zulassung zum ordentlichen Studium die
Reifezeugnisse der in § 1 genannten Personengruppen sowie der Inhaberinnen und Inhaber von
Reifezeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, wenn
nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist, im Sinne des § 36 Abs. 1
UniStG als in Österreich ausgestellt.
§ 4. Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den
Universitäten und Hochschulen. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich.
§ 5. Reifezeugnisse von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gleichstellung
ihrer Reifezeugnisse auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen erhalten haben, gelten im Sinne
des § 3 dieser Verordnung als in Österreich ausgestellt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldova am 2. Oktober 1997 ihre
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 190/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat Moldova nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Artikel 1
Die Republik Moldova wird die Bewilligung der Auslieferung in Fällen ablehnen, in denen die
verlangte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei vor ein Sondergericht (errichtet für
einen besonderen Fall) gestellt würde, oder wenn um Auslieferung ersucht wird, um eine von einem
solchen Gericht erlassene Strafe oder Anhaltungsbefehl zu vollstrecken.
Artikel 3 Absatz 3
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern, zu entscheiden,
ob der Angriff oder versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner
oder ihrer Familie eine politische strafbare Handlung darstellt oder nicht.
Artikel 6 Absatz 1
Gemäß Art. 17 Abs. 3 der Verfassung der Republik Moldova dürfen Bürger der Republik Moldova
weder ausgeliefert noch aus dem Land ausgewiesen werden.
Der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b umfaßt alle Einzelpersonen, die die
Staatsangehörigkeit der Republik Moldova in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung besitzen.
Artikel 7 Absatz 2
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn nach
Art. 7 Abs. 2 die ersuchende Vertragspartei die Auslieferung in gleichgelagerten Fällen ablehnen würde.
Artikel 9
1. Die Republik Moldova wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn ein endgültiges Urteil durch
einen dritten Staat hinsichtlich der verlangten Person in bezug auf die Tat oder die Taten ergangen ist, für
die die Auslieferung begehrt wird.
2. In Abweichung von Art. 9 (erster Satz) kann die Republik Moldova die Auslieferung bewilligen,
wenn der ersuchende Staat neue Tatsachen und Beweise darlegen kann, die die Wiederaufnahme des
Falles rechtfertigen.
Artikel 16 Absatz 2
Die Republik Moldova verlangt, daß jedes Ersuchen, das nach Art. 16 Abs. 2 an sie gerichtet wird,
eine kurze Beschreibung der Handlung enthält, die der verlangten Person zur Last gelegt wird,
einschließlich jener besonderen Einzelheiten, durch die die Art der strafbaren Handlung nach dem
gegenständlichen Übereinkommen beurteilt werden kann.
Artikel 21
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter den für die
Auslieferung vorgesehenen Bedingungen zu bewilligen.
Artikel 23
Die Republik Moldova erklärt, daß Ersuchen um Auslieferung und beigefügte Schriftstücke im
Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates abgefaßt oder in eine dieser
Sprachen übersetzt sein müssen.