211. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1997 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages
ergeben folgende Schlußsummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während
des Finanzjahres 1997 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung
von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.
Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen
herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und
von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im Ausgleichshaushalt
verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen
(abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt verrechneten
Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1997 für die Rückzahlung von Schulden
nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41
Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht
sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling
und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt
900 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen
nicht sichergestellt werden kann.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1997 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch
Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag
(Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes
bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 2426,055 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich
zweckmäßig erscheinen läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei
den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 2656,659 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen
des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden
kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen
erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu
vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1997 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch
das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab,
ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des
allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I),
durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang
ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1997 mit 2,6 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während
des Finanzjahres 1997 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften
gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 15 vH des
veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung
zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben
für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus
denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für
Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden
zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so
kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314 und 2/51315 durch Zahlungen
der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen
beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden
Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender
Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Über-
schreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes
überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne
des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne
betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene
Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis
zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen
Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –
wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt
werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753 und 773
bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf
einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –
wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung
dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem
Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen
gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch
gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-
Voranschlages sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von
200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt
werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und
wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen
bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen
Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die
Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die
Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden
Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels
und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden
können;
7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren
Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen
des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages,
bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
8. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur
Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,
wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;
9. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen
des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-
Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt
werden kann;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten
Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt
werden kann;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 11 sichergestellt werden kann;
12. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von
250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen
des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
13. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt
50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen
von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben
und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann.
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung
von Härteausgleichen gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14 a
des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73 a des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964 – alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung –
wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt
werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem
die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
15. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung
von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen
Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen
Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
16. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden
kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die
gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils
geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt
werden kann;
18. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung
der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten
Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und
in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden
kann;
20. bei den Voranschlagsansätzen 1/50703 und 1/50708 bis zu einem Betrag von 25 vH des jeweils
veranschlagten Betrages für ADV-Leistungen, wenn die Bedeckung für diese Überschreitungen
durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen
3 und 8 jener Kapitel, für welche Leistungen erbracht werden, sichergestellt werden kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling für Maßnahmen
der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen
aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung
zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen
Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen
gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die
ausschließlich militärisch genützt werden, sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/54108 für Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung von
Anteilsrechten des Bundes bis zu einem Betrag von 4 vH der erzielten Mehreinnahmen bei den
Voranschlagsansätzen des Titels 2/541, wenn die Bedeckung in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen
des Titels 2/541 sichergestellt werden kann;
26. bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt
36 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige
Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
28. bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von
insgesamt 10000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur
Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den
Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt
werden kann;
30. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 und 1/60216, 1/60226 und 1/60246 bis zu einem
Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden
Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitungen
der Voranschlagsansätze des Titels 601 durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen
1/60216, 1/60226 und 1/60246 und umgekehrt bedeckt werden können;
31. bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich
und wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe
Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden
kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit
entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes
zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum
schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)“ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92
erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden, sofern die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive
Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend
gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;
34. bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten
Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz
sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 605 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156
sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 288 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116
sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke
der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden
kann;
38. beim Voranschlagsansatz 1/65003 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling
zur Finanzierung von Sonderanlagen für die Errichtung eines computergestützten und elektroni-
schen Systems zur Verwaltung der Ökopunkte entlang von Bundesstraßen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/64203 sichergestellt
werden kann. Im Vorjahr aufgrund der Vereinbarung bereits geleistete Zahlungen zählen auf
den Gesamtbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling;
39. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße,
an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
40. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen
gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz,
soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt
werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der
Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung
rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Genehmigung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils
geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung
in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen
Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze
oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung
durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw.
2/51277 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen
der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt
der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen
in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die
Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1997 betragen und
beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz
vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen
sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen
5181 bedeckt werden können;
5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1998 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden
Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die
Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen
Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen
bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen
Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen,
wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1997 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, sofern
diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich
für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
2. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen
Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
3. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Informationsarbeit
der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
4. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
5. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen
im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
6. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall
der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich
einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen
sind;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
8. beim Voranschlagsansatz 1/17218 bis zu einem Betrag von 2370 Millionen Schilling für eine
Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
9. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die
Durchführung von Gemeinschaftsinitiativen;
10. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die
Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung
erforderlich sind;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 AMFG in der Fassung BGBl.Nr.
450/1994;
12. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
13. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Realisierung des Nationalparks Donau-Auen;
14. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß
den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, in der jeweils
geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
15. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
16. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
17. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 302 und 303
bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden
und Justizanstalten;
18. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt
300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen
gemäß Art. 15 a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang
mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden
Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen
zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
19. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1200 Millionen Schilling für Zahlungen
zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
20. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen
an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
21. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen
gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
22. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den
Erwerb von Bundestitel;
23. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für eventuelle
Kursverluste;
24. beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für Stückzinsenzahlungen;
25. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen
kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
26. beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
27. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie
bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling;
28. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus
Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling;
29. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt
4000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über
den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der
Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe
bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als
Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen
werden dürfen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 namens des
Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftungen 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling
an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4000 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit
dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz
1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988
geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der
Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils
geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und
100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem
Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen
Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite
in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
1000 Millionen Schilling an Kapital und 1000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht
übersteigt.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen nur übernommen werden, wenn
diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65 b BHG entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen
Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbe-
stimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein
muß – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut),
1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen),
1/17218, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/20506, 1/20508, 1/53297, 1/60136, 1/63176, 1/64145,
1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem
späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen Teile
der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling
für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500000 Schilling im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen
überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen
Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei
der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt
wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des
beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das
jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des § 42 Abs. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei
einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts-
oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr
rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf
die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im
laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und
die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1997 werden durch den Stellenplan 1997
festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden
dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1997 (Anlage IV) getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem
Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen,
werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1997 (Anlage V) getroffen.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen
nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.