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211_1996 AT

211. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1997 – BFG 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1997 wird nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages

ergeben folgende Schlußsummen

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während

des Finanzjahres 1997 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung

von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.

Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen

herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes

2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und

von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im Ausgleichshaushalt

verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen

3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen

(abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt verrechneten

Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen

Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert

sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1997 für die Rückzahlung von Schulden

nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41

Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht

sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1. gemäß Art. III,

2. gemäß Art. VII und

3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling

und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt

900 Millionen Schilling

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen

nicht sichergestellt werden kann.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1997 zusätzliche Ausgaben als

zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch

Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag

(Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes

bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen

Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag

von 2426,055 Millionen Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich

zweckmäßig erscheinen läßt.

2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei

den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 2656,659 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen

des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden

kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen

erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu

vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1997 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben

der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch

das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab,

ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des

allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I),

durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang

ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

1997 mit 2,6 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während

des Finanzjahres 1997 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften

gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der

Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 15 vH des

veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes

zu bedecken.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung

zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben

für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus

denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für

Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden

zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so

kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des

Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314 und 2/51315 durch Zahlungen

der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft

dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen

beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden

Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender

Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Über-

schreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes

überschritten wird.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne

des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne

betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene

Einnahmen, übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis

zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen

Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –

wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen

des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt

werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages

verwendet werden;

2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753 und 773

bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf

einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –

wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der

Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung

dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem

Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen

gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch

gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-

Voranschlages sichergestellt werden kann;

4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von

200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt

werden kann;

5. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und

wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen

bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;

6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen

Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die

Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die

Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden

Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen

B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels

und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden

können;

7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren

Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen

des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages,

bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

8. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur

Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,

wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung

erfolgt, nicht übersteigen darf;

9. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen

des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-

Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt

werden kann;

10. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten

Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt

werden kann;

11. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 11 sichergestellt werden kann;

12. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von

250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen

des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;

13. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt

50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen

von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben

und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann.

14. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung

von Härteausgleichen gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14 a

des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73 a des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964 – alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung –

wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz

für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt

werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem

die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;

15. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung

von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen

Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen

Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

16. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden

kann;

17. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die

gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils

geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt

werden kann;

18. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung

der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des

Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen

beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

19. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten

Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und

in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden

kann;

20. bei den Voranschlagsansätzen 1/50703 und 1/50708 bis zu einem Betrag von 25 vH des jeweils

veranschlagten Betrages für ADV-Leistungen, wenn die Bedeckung für diese Überschreitungen

durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen

3 und 8 jener Kapitel, für welche Leistungen erbracht werden, sichergestellt werden kann;

21. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling für Maßnahmen

der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22. beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen

aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

23. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung

zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen

Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen

gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

24. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die

ausschließlich militärisch genützt werden, sichergestellt werden kann;

25. beim Voranschlagsansatz 1/54108 für Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung von

Anteilsrechten des Bundes bis zu einem Betrag von 4 vH der erzielten Mehreinnahmen bei den

Voranschlagsansätzen des Titels 2/541, wenn die Bedeckung in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen

des Titels 2/541 sichergestellt werden kann;

26. bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt

36 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;

27. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige

Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;

28. bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von

insgesamt 10000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur

Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

29. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den

Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt

werden kann;

30. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 und 1/60216, 1/60226 und 1/60246 bis zu einem

Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden

Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitungen

der Voranschlagsansätze des Titels 601 durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen

1/60216, 1/60226 und 1/60246 und umgekehrt bedeckt werden können;

31. bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich

und wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe

Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden

kann;

32. beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit

entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes

zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum

schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)“ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92

erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden, sofern die Bedeckung durch

Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

33. beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive

Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend

gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;

34. bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten

Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz

sichergestellt werden kann;

35. beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 605 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156

sichergestellt werden kann;

36. beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 288 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116

sichergestellt werden kann;

37. beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke

der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden

kann;

38. beim Voranschlagsansatz 1/65003 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling

zur Finanzierung von Sonderanlagen für die Errichtung eines computergestützten und elektroni-

schen Systems zur Verwaltung der Ökopunkte entlang von Bundesstraßen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/64203 sichergestellt

werden kann. Im Vorjahr aufgrund der Vereinbarung bereits geleistete Zahlungen zählen auf

den Gesamtbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling;

39. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße,

an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;

40. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen

gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz,

soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt

werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der

Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung

rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Genehmigung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils

geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung

in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen

Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;

2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze

oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung

durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw.

2/51277 sicherzustellen ist;

3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen

der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,

Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt

der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen

in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die

Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1997 betragen und

beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz

vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen

sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen

5181 bedeckt werden können;

5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1998 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des

Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden

Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die

Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen

Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen

bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen

Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen,

wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann.

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1997 die Zustimmung zu Überschreitungen

bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel

bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, sofern

diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich

für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;

2. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen

Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;

3. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Informationsarbeit

der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;

4. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;

5. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen

im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;

6. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall

der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich

einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen

sind;

7. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

8. beim Voranschlagsansatz 1/17218 bis zu einem Betrag von 2370 Millionen Schilling für eine

Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;

9. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die

Durchführung von Gemeinschaftsinitiativen;

10. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die

Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung

erforderlich sind;

11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 AMFG in der Fassung BGBl.Nr.

450/1994;

12. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;

13. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen

im Zusammenhang mit der Realisierung des Nationalparks Donau-Auen;

14. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß

den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, in der jeweils

geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;

15. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;

16. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

17. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 302 und 303

bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden

und Justizanstalten;

18. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt

300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen

gemäß Art. 15 a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang

mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden

Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen

zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

19. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1200 Millionen Schilling für Zahlungen

zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

20. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen

an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;

21. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen

gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

22. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den

Erwerb von Bundestitel;

23. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für eventuelle

Kursverluste;

24. beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für Stückzinsenzahlungen;

25. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen

kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

26. beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

27. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie

bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling;

28. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus

Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling;

29. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt

4000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über

den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der

Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen

Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe

bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als

Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen

werden dürfen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 namens des

Bundes gemäß § 66 BHG

1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftungen 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling

an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4000 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit

dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz

1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988

geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der

Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten

und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen

gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils

geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und

100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem

Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen

Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite

in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

1000 Millionen Schilling an Kapital und 1000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht

übersteigt.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen nur übernommen werden, wenn

diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65 b BHG entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß

Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung

in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen

Teile

1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen

1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbe-

stimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein

muß – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)

zu reservieren;

2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut),

1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen),

1/17218, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/20506, 1/20508, 1/53297, 1/60136, 1/63176, 1/64145,

1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge

im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem

späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen Teile

der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis

nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling

für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500000 Schilling im Einzelfall;

3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen

überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5

des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens

gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen

Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei

der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt

wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses

Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 über Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen

Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des

beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das

jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des § 42 Abs. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei

einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts-

oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder

Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr

rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf

die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der

Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im

laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und

die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1997 werden durch den Stellenplan 1997

festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden

dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1997 (Anlage IV) getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem

Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen,

werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1997 (Anlage V) getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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