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211_1993 AT

211. Verordnung: Änderung der Verordnung über Suchtgiftberatung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Änderung der Verordnung über Suchtgiftberatung

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1986 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September

1981. BGBl. Nr. 435, über die Suchtgiftberatung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 374/

1982. BGBl. Nr. 611/1982, BGBl. Nr. 437/1984, BGBl. Nr. 194/1985 und BGBl. Nr. 405/1986 wird wie folgt geändert

§ 2 Z 9 lautet: „9. in Wien

a) Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;

b) Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c) Club „Change", Beratungsstelle des „Vereines für Bewährungshilfe und soziale Arbeit" für drogengefährdete Jugendliche;

d) „Dialog", Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;

e) Drogenberatungsstelle „Drive";

f) Verein „Kriseninterventionszentrum";

g) Einrichtungen des Landesverbandes Wien der Gesellschaft „Rettet das Kind", soweit diese zur Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;

h) Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens, PASS."

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