211. Kundmachung: Resolution 687 (1991), verabschiedet auf der 2981. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 3. April 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 687 (1991)
verabschiedet auf der 2981. Sitzung des Sicherheitsrats
am 3. April 1991
DER SICHERHEITSRAT,
unter HINWEIS auf seine Resolutionen 660
(1990) vom 2. August 1990, 661 (1990) vom
6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664
(1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom
25. August 1990, 666 (1990) vom 13. September
1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669
(1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom
25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober
1990, 677 (1990) vom 28. November 1990, 678
(1990) vom 29. November 1990 und 686 (1991) vom
2. März 1991,
mit GENUGTUUNG darüber, daß Kuwait seine
Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität
zurückerhalten hat und daß seine rechtmäßige
Regierung zurückgekehrt ist,
in BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung aller
Mitgliedstaaten auf die Souveränität, die territoriale
Integrität und die politische Unabhängigkeit Kuwaits
und Iraks und feststellend, daß die mit Kuwait
gemäß Ziffer 2 der Resolution 678 (1990) kooperierenden
Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet
haben, ihre militärische Präsenz in Irak so bald wie
möglich entsprechend Ziffer 8 der Resolution 686
(1991) zu beenden,
in BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, sich in
Anbetracht der unrechtmäßigen Invasion und
Besetzung Kuwaits durch Irak der friedlichen
Absichten Iraks zu versichern,
KENNTNIS NEHMEND von dem Schreiben
des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Iraks
vom 27. Februar 1991 S/22275, Anhang. und von den auf die
Resolution 686 (1991) hin gesandten Schreiben S/22273, S/22276, S/22320, S/22321 und S/22330.,
FESTSTELLEND, daß Irak und Kuwait als
unabhängige souveräne Staaten am 4. Oktober 1963
in Bagdad das „Einvernehmliche Protokoll zwischen
dem Staat Kuwait und der Republik Irak
betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher
Beziehungen, die Anerkennung und damit zusammenhängende
Angelegenheiten" unterzeichnet haben,
wodurch sie die Grenze zwischen Irak und
Kuwait und die Zuteilung der Inseln formell
anerkannt haben, welches bei den Vereinten
Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen registriert wurde und in dem
Irak die Unabhängigkeit und vollständige Souveränität
des Staates Kuwait innerhalb seiner Grenzen
anerkannt hat, wie sie in dem vom 21. Juli 1932
datierten Schreiben des Ministerpräsidenten Iraks
beschrieben und angenommen und vom Herrscher
Kuwaits in seinem vom 10. August 1932 datierten
Schreiben angenommen wurden,
im BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit der
Demarkation der genannten Grenze,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN der Erklärungen
Iraks, in denen der Einsatz von Waffen unter
Verletzung seiner Verpflichtungen nach dem am
17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer
Protokoll über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie
von bakteriologischen Mitteln im Kriege Völkerbund, TREATY SERIES, Vol. XCIV (1929),
Nr. 2138. angedroht
wurde, und seines schon früher erfolgten
Einsatzes chemischer Waffen, sowie erklärend, daß
jeder weitere Einsatz solcher Waffen durch Irak
ernste Konsequenzen nach sich ziehen würde,
DARAN ERINNERND, daß Irak sich der
Erklärung angeschlossen hat, die Von allen Teilnehmerstaaten
der vom 7. bis 11. Jänner 1989 in Paris
abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten des
Genfer Protokolls von 1925 und anderer interessierter
Staaten verabschiedet und in der das Ziel der
weltweiten Beseitigung der chemischen und biologischen
Waffen festgelegt wurde,
SOWIE DARAN ERINNERND, daß Irak das
Übereinkommen vom 10. April 1972 über das
Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
Waffen Resolution 2826 (XXVI) der Generalversammlung,
Anlage. unterzeichnet hat,
FESTSTELLEND, wie wichtig es ist, daß Irak
dieses Übereinkommen ratifiziert,
AUSSERDEM FESTSTELLEND, wie wichtig es
ist, daß alle Staaten diesem Übereinkommen
beitreten, und der bevorstehenden Konferenz zur
Überprüfung dieses Übereinkommens nahelegend,
die Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Universalität
des Übereinkommens zu stärken,
BETONEND, wie wichtig es ist, daß die
Abrüstungskonferenz ihre Arbeit an einer Konvention
über das weltweite Verbot chemischer Waffen
bald abschließt und daß dieser alle Staaten beitreten,
IM BEWUSSTSEIN dessen, daß Irak in
nichtprovozierten Angriffen ballistische Flugkörper
eingesetzt hat und daß daher spezifische Maßnahmen
in bezug auf derartige Flugkörper in Irak
getroffen werden müssen,
BESORGT über die Mitgliedstaaten vorliegenden
Berichte, wonach Irak versucht hat, Material für
ein Kernwaffenprogramm zu erwerben, unter
Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen
nach dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen Resolution 2373 (XXII) der Generalversammlung.,
UNTER HINWEIS auf das Ziel der Schaffung
einer kernwaffenfreien Zone in der Nahost-Region,
IM BEWUSSTSEIN der Gefahr, die alle
Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die
Sicherheit in dem Gebiet darstellen, und der
Notwendigkeit, auf die Schaffung einer von
derartigen Waffen freien Zone im Nahen Osten
hinzuarbeiten,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN des Ziels der
Herbeiführung einer ausgewogenen und umfassenden
Kontrolle der Rüstungen in der Region,
FERNER IM BEWUSSTSEIN dessen, wie
wichtig es ist, daß die oben genannten Ziele unter
Heranziehung aller zur Verfügung stehenden
Mittel erreicht werden, insbesondere auch durch
einen Dialog zwischen den Staaten der Region,
FESTSTELLEND, daß mit der Resolution 686
(1991) die durch Resolution 661 (1990) verhängten
Maßnahmen aufgehoben worden sind, soweit sie
auf Kuwait Anwendung fanden,
FESTSTELLEND, daß trotz der Fortschritte bei
der Erfüllung der mit Resolution 686 (1991)
auferlegten Verpflichtungen der Verbleib zahlreicher
kuwaitischer Staatsangehöriger und Staatsangehöriger
dritter Staaten noch immer ungeklärt ist
und Vermögenswerte noch immer nicht zurückgegeben
wurden,
UNTER HINWEIS auf die am 18. Dezember
1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte
Internationale Konvention gegen Geiselnahme Resolution 34/146 der Generalversammlung.,
die alle Geiselnahmen als Äußerungen des internationalen
Terrorismus einstuft,
UNTER MISSBILLIGUNG der von Irak während
des jüngsten Konflikts geäußerten Drohungen,
terroristische Handlungen gegen Ziele außerhalb
Iraks zu begehen, sowie der Geiselnahmen durch
Irak,
mit großer Sorge KENNTNIS NEHMEND von
den Berichten des Generalsekretärs vom 20. März
1991 S/22366. und 28. März 1991 S/22409. und sich dessen
bewußt, daß der humanitäre Bedarf in Kuwait und
Irak dringend gedeckt werden muß,
EINGEDENK seines Ziels der Wiederherstellung
des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit in dem Gebiet, wie es in den jüngsten
Resolutionen des Sicherheitsrats dargelegt ist,
im BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, nach
Kapitel VII der Charta die folgenden Maßnahmen
zu ergreifen,
1. BEKRÄFTIGT alle dreizehn oben genannten
Resolutionen, soweit sie nicht nachstehend ausdrücklich
abgeändert werden, um die Ziele dieser
Resolution zu erreichen, insbesondere auch eine
formelle Feuereinstellung;
A
2. VERLANGT, daß Irak und Kuwait die
Unverletzlichkeit der internationalen Grenze und
die Zuteilung der Inseln respektieren, wie in dem
„Einvernehmlichen Protokoll zwischen dem Staat
Kuwait und der Republik Irak betreffend die
Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen,
die Anerkennung und damit zusammenhängende
Angelegenheiten" dargelegt, das sie am 4. Oktober
1963 in Bagdad in Ausübung ihrer Souveränität
unterzeichnet haben und das bei den Vereinten
Nationen registriert worden ist, die es in dem
Dokument 7063, Vereinte Nationen, TREATY
SERIES, 1964, veröffentlicht haben;
3. FORDERT den Generalsekretär AUF, seine
Unterstützung zu gewähren, damit mit Irak und
Kuwait Vorkehrungen für die Demarkation der
Grenze zwischen Irak und Kuwait getroffen werden
können, unter Heranziehung geeigneter Unterlagen,
insbesondere auch der mit Dokument S/22412
des Sicherheitsrats übermittelten Karte, und dem
Sicherheitsrat innerhalb eines Monats darüber
Bericht zu erstatten;
4. BESCHLIESST, die Unverletzlichkeit der
oben erwähnten internationalen Grenze zu garantieren
und zu diesem Zweck je nach Bedarf alle
erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der
Charta der Vereinten Nationen zu ergreifen;
B
5. ERSUCHT den Generalsekretär, nach
Konsultation mit Irak und Kuwait dem Sicherheitsrat
innerhalb von drei Tagen einen Plan zur
Billigung vorzulegen, der die sofortige Dislozierung
einer Beobachtereinheit der Vereinten Nationen
vorsieht, mit dem Auftrag, den Khor Abdullah und
eine entmilitarisierte Zone zu überwachen, die
hiermit geschaffen wird und die sich, gemessen von
der Grenze, die in dem „Einvernehmlichen
Protokoll zwischen dem Staat Kuwait und der
Republik Irak betreffend die Wiederherstellung
freundschaftlicher Beziehungen, die Anerkennung
und damit zusammenhängende Angelegenheiten"
vom 4. Oktober 1963 erwähnt wird, zehn Kilometer
nach Irak und fünf Kilometer nach Kuwait hinein
erstreckt, sowie durch ihre Anwesenheit in der
entmilitarisierten Zone und durch ihre Überwachungstätigkeit
Grenzverletzungen zu verhindern
und etwaige feindselige oder potentiell feindselige
Handlungen, die von dem Hoheitsgebiet eines
Staates gegen den anderen Staat unternommen
werden, zu beobachten, und der außerdem vorsieht,
daß der Generalsekretär dem Rat über die Tätigkeit
der Einheit regelmäßig Bericht erstattet, beziehungsweise
sofort, wenn es zu schweren Verletzungen
der Zone oder zu möglichen Bedrohungen des
Friedens kommt;
6. STELLT FEST, daß, sobald der Generalsekretär
dem Sicherheitsrat den Abschluß der Dislozierung
der Beobachtereinheit der Vereinten Nationen
bekanntgibt, die Bedingungen geschaffen sein
werden, die es den mit Kuwait gemäß Resolution
678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten ermöglichen,
ihre militärische Präsenz in Irak im Einklang
mit Resolution 686 (1991) zu beenden;
C
7. BITTET Irak, seine Verpflichtungen aus dem
am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer
Protokoll über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie
von bakteriologischen Mitteln im Kriege bedingungslos
zu bekräftigen und das Übereinkommen
vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie
über die Vernichtung solcher Waffen zu ratifizieren;
8. BESCHLIESST, daß Irak die unter internationaler
Aufsicht erfolgende Vernichtung, Beseitigung
oder Unschädlichmachung
a) aller chemischen und biologischen Waffen
und aller Kampfstoffbestände sowie aller
damit zusammenhängenden Subsysteme und
Komponenten und aller Forschungs-, Entwicklungs-,
Unterstützungs- und Produktionseinrichtungen;
b) aller ballistischen Flugkörper mit einer Reichweite
von mehr als 150 Kilometern und der
dazugehörigen größeren Bestandteile sowie
der Reparatur- und Produktionseinrichtungen
bedingungslos zu akzeptieren hat;
9. BESCHLIESST zur Umsetzung von Ziffer 8
folgendes
a) Irak hat dem Generalsekretär innerhalb von
fünfzehn Tagen nach Verabschiedung dieser
Resolution eine Deklaration der Standorte,
Mengen und Arten sämtlicher in Ziffer 8
aufgeführter Gegenstände vorzulegen und
einer umgehenden Inspektion an Ort und
Stelle, wie nachstehend ausgeführt, zuzustimmen;
b) der Generalsekretär wird im Benehmen mit
den jeweiligen Regierungen und gegebenenfalls
mit dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
innerhalb von fünfundvierzig
Tagen nach Verabschiedung dieser
Resolution einen Plan ausarbeiten und dem
Rat zur Billigung vorlegen, der den Abschluß
der folgenden Handlungen innerhalb von
fünfundvierzig Tagen nach seiner Billigung
vorsieht
i) die Bildung einer Sonderkommission, die
auf der Grundlage der Deklarationen
Iraks und der Bezeichnung etwaiger
zusätzlicher Orte durch die Sonderkommission
selbst an Ort und Stelle eine
sofortige Inspektion der biologischen,
chemischen und Flugkörperkapazitäten
Iraks vornimmt;
ii) die Übergabe der Verfügungsgewalt über
alle in Ziffer 8 a) aufgeführten Gegenstände,
einschließlich der Gegenstände an
von der Sonderkommission nach Ziffer
9 b) i) bezeichneten zusätzlichen Orten,
durch Irak an die Sonderkommission
zur Vernichtung, Beseitigung oder Unschädlichmachung
unter Berücksichtigung
der Erfordernisse der Sicherheit der
Öffentlichkeit sowie die unter Aufsicht
der Sonderkommission von Irak vorzunehmende
Vernichtung seiner gesamten
Flugkörperkapazitäten, einschließlich der
Startgeräte, wie in Ziffer 8 b) aufgeführt;
iii) die Gewährung der in Ziffer 12 und 13
geforderten Unterstützung und Zusammenarbeit
seitens der Sonderkommission
an den Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation;
10. BESCHLIESST, daß sich Irak bedingungslos
zu verpflichten hat, keinen der in Ziffer 8 und 9
aufgeführten Gegenstände einzusetzen, zu entwickeln,
zu bauen oder zu erwerben, und ersucht den
Generalsekretär, im Benehmen mit der Sonderkommission
einen Plan für die künftige laufende
Überwachung und Verifikation der Befolgung
dieser Ziffer durch Irak auszuarbeiten, der dem
Sicherheitsrat innerhalb von hundertzwanzig Tagen
nach Verabschiedung dieser Resolution zur Billigung
vorzulegen ist;
11. BITTET Irak, seine Verpflichtungen aus dem
Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
vom 1. Juli 1968 bedingungslos zu bekräftigen;
12. BESCHLIESST, daß Irak bedingungslos
zustimmen muß, Kernwaffen oder kernwaffenfähiges
Material oder Subsysteme oder Komponenten
oder damit zusammenhängende Forschungs-, Entwicklungs-,
Unterstützungs- oder Produktionseinrichtungen
weder zu erwerben noch zu entwickeln;
dem Generalsekretär und dem Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation innerhalb
von fünfzehn Tagen nach Verabschiedung
dieser Resolution eine Deklaration der Standorte,
Mengen und Arten sämtlicher oben aufgeführter
Gegenstände vorzulegen; sein gesamtes kernwaffenfähiges
Material zur Verwahrung und Beseitigung
der ausschließlichen Kontrolle der Internationalen
Atomenergie-Organisation zu unterstellen,
mit Unterstützung und Zusammenarbeit der Sonderkommission,
wie in dem in Ziffer 9 b) erörterten
Plan des Generalsekretärs vorgesehen; im Einklang
mit den Vorkehrungen gemäß Ziffer 13 die
umgehende Inspektion an Ort und Stelle sowie die
Vernichtung, Beseitigung oder gegebenenfalls Unschädlichmachung
sämtlicher oben aufgeführter
Gegenstände zu akzeptieren sowie den in Ziffer 13
erörterten Plan für die künftige laufende Überwachung
und Verifikation seiner Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu akzeptieren;
13. ERSUCHT den Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den Generalsekretär,
mit Unterstützung und Zusammenarbeit
seitens der Sonderkommission, wie in dem Plan des
Generalsekretärs in Ziffer 9 b) vorgesehen, auf der
Grundlage der Deklarationen Iraks und der
Bezeichnung etwaiger zusätzlicher Orte durch die
Sonderkommission an Ort und Stelle eine sofortige
Inspektion der Nuklearkapazitäten Iraks vorzunehmen;
zur Vorlage an den Sicherheitsrat innerhalb
von fünfundvierzig Tagen einen Plan auszuarbeiten,
der die Vernichtung, Beseitigung oder gegebenenfalls
Unschädlichmachung sämtlicher in Ziffer 12
aufgeführter Gegenstände vorsieht; den Plan
innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach seiner
Billigung durch den Sicherheitsrat durchzuführen
und unter Berücksichtigung der Rechte und
Pflichten Iraks aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 einen
Plan für die künftige laufende Überwachung und
Verifikation der Befolgung von Ziffer 12 durch Irak
auszuarbeiten, der auch eine Bestandsaufnahme des
gesamten der Verifikation durch die Internationale
Atomenergie-Organisation unterliegenden Kernmaterials
in Irak sowie Inspektionen der Internatio-
nalen Atomenergie-Organisation vorsieht, um sicherzustellen,
daß die Kernmaterialüberwachung
durch die Internationale Atomenergie-Organisation
alle einschlägigen Nuklearaktivitäten in Irak erfaßt,
und den Plan innerhalb von hundertzwanzig Tagen
nach Verabschiedung dieser Resolution dem
Sicherheitsrat zur Billigung vorzulegen;
14. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die von Irak
gemäß Ziffer 8, 9, 10, 11, 12 und 13 dieser
Resolution zu treffenden Maßnahmen Schritte in
Richtung auf das Ziel der Schaffung einer Zone im
Nahen Osten, die frei ist von Massenvernichtungswaffen
und allen Flugkörpern zu deren Einsatz,
sowie in Richtung auf das Ziel eines weltweiten
Verbotes chemischer Waffen darstellen;
D
15. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat
über die Maßnahmen Bericht zu erstatten,
die ergriffen worden sind, um die Rückgabe aller
von Irak in seinen Besitz gebrachten kuwaitischen
Vermögenswerte zu erleichtern, einschließlich eines
Verzeichnisses der Vermögenswerte, die nach
Angaben Kuwaits nicht zurückgegeben beziehungsweise
nicht unversehrt zurückgegeben worden sind;
E
16. ERKLÄRT ERNEUT, daß Irak, unbeschadet
der vor dem 2. August 1990 entstandenen Schulden
und Verpflichtungen Iraks, die nach den üblichen
Verfahren behandelt werden, nach dem Völkerrecht
für alle unmittelbaren Verluste, Schäden, einschließlich
Umweltschäden und der Erschöpfung
der natürlichen Ressourcen, und Beeinträchtigungen
haftet, die ausländischen Regierungen, Staatsangehörigen
und Unternehmen als Folge der
unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits
durch Irak entstanden sind;
17. BESCHLIESST, daß alle seit dem 2. August
1990 von Irak abgegebenen Erklärungen, wonach es
seine Auslandsverschuldung nicht anerkennt, null
und nichtig sind, und verlangt, daß Irak alle seine
Verpflichtungen betreffend die Bedienung und
Rückzahlung seiner Auslandsschulden genauestens
erfüllt;
18. BESCHLIESST AUSSERDEM, einen Fonds
zur Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche
nach Ziffer 16 zu schaffen und eine Kommission zur
Verwaltung des Fonds einzusetzen;
19. BEAUFTRAGT den Generalsekretär, bis
spätestens dreißig Tage nach Verabschiedung dieser
Resolution Empfehlungen auszuarbeiten und dem
Sicherheitsrat zur Beschlußfassung vorzulegen, und
zwar betreffend die Zahlungen für die geltend
gemachten Ansprüche durch den Fonds nach
Ziffer 18 und betreffend ein Programm zur
Durchführung der Beschlüsse in Ziffer 16, 17 und
18, namentlich in bezug auf: die Verwaltung des
Fonds; Mechanismen zur Bestimmung der angemessenen
Höhe des Beitrags Iraks zu dem Fonds auf
der Grundlage eines Prozentsatzes des Werts der
Exporte von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, bis
zu einer Höchstgrenze, die der Generalsekretär
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des irakischen
Volkes, der Zahlungsfähigkeit Iraks, wie sie
gemeinsam mit den internationalen Finanzinstitutionen
unter Berücksichtigung des Auslandsschuldendienstes
bewertet wird, und der Bedürfnisse der
irakischen Wirtschaft dem Rat vorschlägt; Vorkehrungen
zur Gewährleistung des Zahlungseingangs
an den Fonds; den Prozeß der Mittelzuweisung und
der Erfüllung von Ansprüchen; geeignete Verfahren
zur Verlustbewertung, zur Erfassung der Ansprüche,
zur Prüfung ihrer Berechtigung sowie zur
Regelung von Ansprüchen, bei denen Iraks Haftung
nach Ziffer 16 strittig ist; und die Zusammensetzung
der genannten Kommission;
F
20. BESCHLIESST mit sofortiger Wirkung, daß
das in Resolution 661 (1990) enthaltene Verbot des
Verkaufs und der Lieferung von Rohstoffen und
Erzeugnissen an Irak, mit Ausnahme von Medikamenten
und medizinischen Lieferungen, und das
Verbot diesbezüglicher Finanztransaktionen weder
Anwendung findet auf Nahrungsmittel, die dem
Sicherheitsratsausschuß gemäß Resolution 661
(1990) zur Situation zwischen Irak und Kuwait
notifiziert werden, noch, vorbehaltlich der Zustimmung
des Ausschusses nach dem vereinfachten und
beschleunigten „Kein-Einwand" -Verfahren, auf
Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung
ziviler Grundbedürfnisse, wie sie im Bericht des
Generalsekretärs vom 20. März 1991 S/22366. und in
weiteren Ermittlungen des humanitären Bedarfs
durch den Ausschuß festgestellt werden;
21. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsrat die
Bestimmungen von Ziffer 20 in Abständen von
sechzig Tagen unter Berücksichtigung der Politiken
und Praktiken der Regierung Iraks, insbesondere
auch der Durchführung aller einschlägigen Resolutionen
des Sicherheitsrats, überprüfen wird, um
festzustellen, ob die darin vorgesehenen Verbote
gemildert oder aufgehoben werden sollen;
22. BESCHLIESST, daß, sobald der Sicherheitsrat
das in Ziffer 19 geforderte Programm gebilligt
hat und übereingekommen ist, daß Irak alle in
Ziffer 8, 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen
Maßnahmen abgeschlossen hat, die in Resolution
661 (1990) enthaltenen Verbote der Einfuhr
aus Irak stammender Rohstoffe und Erzeugnisse
und die Verbote diesbezüglicher Finanztransaktionen
nicht mehr gültig sind;
23. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsratsausschuß
gemäß Resolution 661 (1990) bis zu einer
Beschlußfassung durch den Sicherheitsrat nach
Ziffer 22 bevollmächtigt ist, Ausnahmen von dem
Verbot der Einfuhr aus Irak stammender Rohstoffe
und Erzeugnisse zu genehmigen, soweit dies
notwendig ist, um sicherzustellen, daß auf irakischer
Seite ausreichende Finanzmittel zur Durchführung
der in Ziffer 20 genannten Aktivitäten vorhanden
sind;
24. BESCHLIESST, daß alle Staaten in Übereinstimmung
mit Resolution 661 (1990) und nachfolgenden
diesbezüglichen Resolutionen sowie vorbehaltlich
eines weiteren Beschlusses des Sicherheitsrats
weiterhin folgendes verhindern werden: den
Verkauf oder die Lieferung beziehungsweise die
Förderung oder Erleichterung des Verkaufs oder
der Lieferung an Irak, durch ihre Staatsangehörigen
oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder mit ihre Flagge
führenden Schiffen oder bei ihnen eingetragenen
Luftfahrzeugen
a) von Waffen und Wehrmaterial aller Kategorien,
unter ausdrücklicher Einbeziehung des
Verkaufs oder sonstigen Transfers aller Arten
konventionellen militärischen Geräts, so auch
von Gerät für paramilitärische Kräfte, sowie
von Ersatz- und Einzelteilen und Mitteln zur
Herstellung derartigen Geräts;
b) von unter Ziffer 8 und 12 aufgeführten und
beschriebenen Gegenständen, die im voranstehenden
sonst nicht erfaßt sind;
c) von Technologie im Rahmen von Lizenzoder
sonstigen Transfervereinbarungen für die
Produktion, Nutzung oder Lagerung von in
Buchstabe a) und b) aufgeführten Gegenständen;
d) von Personal oder Material für Ausbildungszwecke
oder technische Unterstützungsdienste
im Zusammenhang mit dem Entwurf, der
Entwicklung, Herstellung, Nutzung, Wartung
oder Instandsetzung von in Buchstabe a) und
b) aufgeführten Gegenständen;
25. FORDERT alle Staaten und internationalen
Organisationen AUF, ungeachtet etwaiger bestehender
Verträge, Vereinbarungen, Lizenzen oder
sonstiger Abmachungen streng in Übereinstimmung
mit Ziffer 24 zu handeln;
26. ERSUCHT den Generalsekretär, in Absprache
mit den in Frage kommenden Regierungen
innerhalb von sechzig Tagen durch den Sicherheitsrat
zu billigende Richtlinien zur Erleichterung der
vollen internationalen Erfüllung von Ziffer 24 und
25 sowie von Ziffer 27 auszuarbeiten und allen
Staaten zur Verfügung zu stellen sowie ein
Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung dieser
Richtlinien zu entwickeln;
27. FORDERT alle Staaten AUF, nationale
Kontrollen und Verfahren zu schaffen und sonstige
Maßnahmen zu treffen, die den vom Sicherheitsrat
nach Ziffer 26 zu erlassenden Richtlinien entspre-
chen und notwendig sind, um die Befolgung der
Bestimmungen von Ziffer 24 sicherzustellen, und
fordert die internationalen Organisationen auf, alle
geeigneten Schritte zu unternehmen, um zur
Sicherstellung ihrer uneingeschränkten Befolgung
beizutragen;
28. KOMMT ÜBEREIN, seine Beschlüsse in
Ziffer 22, 23, 24 und 25, außer in bezug auf die
Ziffer 8 und 12 aufgeführten und beschriebenen
Gegenstände, in regelmäßigen Abständen, in jedem
Fall jedoch hundertzwanzig Tage nach Verabschiedung
dieser Resolution zu überprüfen, wobei die
Befolgung dieser Resolution durch Irak und der
allgemeine Fortschritt in Richtung auf die Kontrolle
der Rüstungen in der Region zu berücksichtigen
sind;
29. BESCHLIESST, daß alle Staaten, einschließlich
Iraks, die erforderlichen Maßnahmen treffen
werden, um sicherzustellen, daß kein Anspruch
zugelassen wird, der seitens der Regierung Iraks
oder einer natürlichen oder juristischen Person in
Irak oder seitens einer Person, die durch oder für
eine solche natürliche oder juristische Person tätig
wird, im Zusammenhang mit Verträgen oder
sonstigen Transaktionen geltend gemacht wird,
deren Erfüllung durch die Maßnahmen des
Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) und
damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt
wurde;
G
30. BESCHLIESST, daß Irak zur Erfüllung
seiner Verpflichtung, die Repatriierung aller kuwaitischen
Staatsangehörigen und Staatsangehörigen
dritter Staaten zu erleichtern, dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz jede erforderliche
Unterstützung zu gewähren hat, indem es Verzeichnisse
dieser Personen vorlegt, den Zugang des
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu
allen diesen Personen erleichtert, gleichviel, wo sie
sich befinden oder festgehalten werden, und die
Suche des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz nach Staatsangehörigen Kuwaits und dritter
Staaten erleichtert, deren Verbleib noch ungeklärt
ist;
31. BITTET das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz, den Generalsekretär in geeigneter
Weise über alle Aktivitäten unterrichtet zu halten,
die im Zusammenhang mit der Erleichterung der
Repatriierung oder Rückkehr aller am oder nach
dem 2. August 1990 in Irak anwesenden Staatsangehörigen
Kuwaits und dritter Staaten, beziehungsweise
der Rückgabe ihrer sterblichen Überreste,
unternommen werden;
H
32. VERLANGT, daß Irak dem Sicherheitsrat
mitteilt, daß es Handlungen des internationalen
Terrorismus weder begehen noch unterstützen
wird, und daß es Organisationen, deren Ziel die
Begehung derartiger Handlungen ist, nicht gestatten
wird, auf seinen Hoheitsgebiet zu operieren, und
daß es alle terroristischen Handlungen, Methoden
und Praktiken unmißverständlich verurteilt und
davon Abstand nimmt;
I
33. ERKLÄRT, daß, sobald Irak dem Generalsekretär
und dem Sicherheitsrat offiziell die Annahme
der vorstehenden Bestimmungen notifiziert, eine
formelle Feuereinstellung zwischen Irak und
Kuwait und den mit Kuwait gemäß Resolution 678
(1990) kooperierenden Mitgliedstaaten in Kraft
tritt;
34. BESCHLIESST, mit dieser Angelegenheit
befaßt zu bleiben und alle weiteren für die
Durchführung dieser Resolution und für die
Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in
dem Gebiet erforderlichen Schritte zu unternehmen.