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211. Kundmachung: Resolution 687 (1991), verabschiedet auf der 2981. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 3. April 1991

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BGBlPdf 211. Kundmachung: Resolution 687 (1991), verabschiedet auf der 2981. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 3. April 1991

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 687 (1991)

verabschiedet auf der 2981. Sitzung des Sicherheitsrats

am 3. April 1991

DER SICHERHEITSRAT,

unter HINWEIS auf seine Resolutionen 660

(1990) vom 2. August 1990, 661 (1990) vom

6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664

(1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom

25. August 1990, 666 (1990) vom 13. September

1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669

(1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom

25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober

1990, 677 (1990) vom 28. November 1990, 678

(1990) vom 29. November 1990 und 686 (1991) vom

2. März 1991,

mit GENUGTUUNG darüber, daß Kuwait seine

Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität

zurückerhalten hat und daß seine rechtmäßige

Regierung zurückgekehrt ist,

in BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung aller

Mitgliedstaaten auf die Souveränität, die territoriale

Integrität und die politische Unabhängigkeit Kuwaits

und Iraks und feststellend, daß die mit Kuwait

gemäß Ziffer 2 der Resolution 678 (1990) kooperierenden

Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet

haben, ihre militärische Präsenz in Irak so bald wie

möglich entsprechend Ziffer 8 der Resolution 686

(1991) zu beenden,

in BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, sich in

Anbetracht der unrechtmäßigen Invasion und

Besetzung Kuwaits durch Irak der friedlichen

Absichten Iraks zu versichern,

KENNTNIS NEHMEND von dem Schreiben

des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Iraks

vom 27. Februar 1991 S/22275, Anhang. und von den auf die

Resolution 686 (1991) hin gesandten Schreiben S/22273, S/22276, S/22320, S/22321 und S/22330.,

FESTSTELLEND, daß Irak und Kuwait als

unabhängige souveräne Staaten am 4. Oktober 1963

in Bagdad das „Einvernehmliche Protokoll zwischen

dem Staat Kuwait und der Republik Irak

betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher

Beziehungen, die Anerkennung und damit zusammenhängende

Angelegenheiten" unterzeichnet haben,

wodurch sie die Grenze zwischen Irak und

Kuwait und die Zuteilung der Inseln formell

anerkannt haben, welches bei den Vereinten

Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen registriert wurde und in dem

Irak die Unabhängigkeit und vollständige Souveränität

des Staates Kuwait innerhalb seiner Grenzen

anerkannt hat, wie sie in dem vom 21. Juli 1932

datierten Schreiben des Ministerpräsidenten Iraks

beschrieben und angenommen und vom Herrscher

Kuwaits in seinem vom 10. August 1932 datierten

Schreiben angenommen wurden,

im BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit der

Demarkation der genannten Grenze,

SOWIE IM BEWUSSTSEIN der Erklärungen

Iraks, in denen der Einsatz von Waffen unter

Verletzung seiner Verpflichtungen nach dem am

17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer

Protokoll über das Verbot der Verwendung von

erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie

von bakteriologischen Mitteln im Kriege Völkerbund, TREATY SERIES, Vol. XCIV (1929),

Nr. 2138. angedroht

wurde, und seines schon früher erfolgten

Einsatzes chemischer Waffen, sowie erklärend, daß

jeder weitere Einsatz solcher Waffen durch Irak

ernste Konsequenzen nach sich ziehen würde,

DARAN ERINNERND, daß Irak sich der

Erklärung angeschlossen hat, die Von allen Teilnehmerstaaten

der vom 7. bis 11. Jänner 1989 in Paris

abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten des

Genfer Protokolls von 1925 und anderer interessierter

Staaten verabschiedet und in der das Ziel der

weltweiten Beseitigung der chemischen und biologischen

Waffen festgelegt wurde,

SOWIE DARAN ERINNERND, daß Irak das

Übereinkommen vom 10. April 1972 über das

Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung

bakteriologischer (biologischer) Waffen und von

Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher

Waffen Resolution 2826 (XXVI) der Generalversammlung,

Anlage. unterzeichnet hat,

FESTSTELLEND, wie wichtig es ist, daß Irak

dieses Übereinkommen ratifiziert,

AUSSERDEM FESTSTELLEND, wie wichtig es

ist, daß alle Staaten diesem Übereinkommen

beitreten, und der bevorstehenden Konferenz zur

Überprüfung dieses Übereinkommens nahelegend,

die Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Universalität

des Übereinkommens zu stärken,

BETONEND, wie wichtig es ist, daß die

Abrüstungskonferenz ihre Arbeit an einer Konvention

über das weltweite Verbot chemischer Waffen

bald abschließt und daß dieser alle Staaten beitreten,

IM BEWUSSTSEIN dessen, daß Irak in

nichtprovozierten Angriffen ballistische Flugkörper

eingesetzt hat und daß daher spezifische Maßnahmen

in bezug auf derartige Flugkörper in Irak

getroffen werden müssen,

BESORGT über die Mitgliedstaaten vorliegenden

Berichte, wonach Irak versucht hat, Material für

ein Kernwaffenprogramm zu erwerben, unter

Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen

nach dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die

Nichtverbreitung von Kernwaffen Resolution 2373 (XXII) der Generalversammlung.,

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Schaffung

einer kernwaffenfreien Zone in der Nahost-Region,

IM BEWUSSTSEIN der Gefahr, die alle

Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die

Sicherheit in dem Gebiet darstellen, und der

Notwendigkeit, auf die Schaffung einer von

derartigen Waffen freien Zone im Nahen Osten

hinzuarbeiten,

SOWIE IM BEWUSSTSEIN des Ziels der

Herbeiführung einer ausgewogenen und umfassenden

Kontrolle der Rüstungen in der Region,

FERNER IM BEWUSSTSEIN dessen, wie

wichtig es ist, daß die oben genannten Ziele unter

Heranziehung aller zur Verfügung stehenden

Mittel erreicht werden, insbesondere auch durch

einen Dialog zwischen den Staaten der Region,

FESTSTELLEND, daß mit der Resolution 686

(1991) die durch Resolution 661 (1990) verhängten

Maßnahmen aufgehoben worden sind, soweit sie

auf Kuwait Anwendung fanden,

FESTSTELLEND, daß trotz der Fortschritte bei

der Erfüllung der mit Resolution 686 (1991)

auferlegten Verpflichtungen der Verbleib zahlreicher

kuwaitischer Staatsangehöriger und Staatsangehöriger

dritter Staaten noch immer ungeklärt ist

und Vermögenswerte noch immer nicht zurückgegeben

wurden,

UNTER HINWEIS auf die am 18. Dezember

1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte

Internationale Konvention gegen Geiselnahme Resolution 34/146 der Generalversammlung.,

die alle Geiselnahmen als Äußerungen des internationalen

Terrorismus einstuft,

UNTER MISSBILLIGUNG der von Irak während

des jüngsten Konflikts geäußerten Drohungen,

terroristische Handlungen gegen Ziele außerhalb

Iraks zu begehen, sowie der Geiselnahmen durch

Irak,

mit großer Sorge KENNTNIS NEHMEND von

den Berichten des Generalsekretärs vom 20. März

1991 S/22366. und 28. März 1991 S/22409. und sich dessen

bewußt, daß der humanitäre Bedarf in Kuwait und

Irak dringend gedeckt werden muß,

EINGEDENK seines Ziels der Wiederherstellung

des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit in dem Gebiet, wie es in den jüngsten

Resolutionen des Sicherheitsrats dargelegt ist,

im BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, nach

Kapitel VII der Charta die folgenden Maßnahmen

zu ergreifen,

1. BEKRÄFTIGT alle dreizehn oben genannten

Resolutionen, soweit sie nicht nachstehend ausdrücklich

abgeändert werden, um die Ziele dieser

Resolution zu erreichen, insbesondere auch eine

formelle Feuereinstellung;

A

2. VERLANGT, daß Irak und Kuwait die

Unverletzlichkeit der internationalen Grenze und

die Zuteilung der Inseln respektieren, wie in dem

„Einvernehmlichen Protokoll zwischen dem Staat

Kuwait und der Republik Irak betreffend die

Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen,

die Anerkennung und damit zusammenhängende

Angelegenheiten" dargelegt, das sie am 4. Oktober

1963 in Bagdad in Ausübung ihrer Souveränität

unterzeichnet haben und das bei den Vereinten

Nationen registriert worden ist, die es in dem

Dokument 7063, Vereinte Nationen, TREATY

SERIES, 1964, veröffentlicht haben;

3. FORDERT den Generalsekretär AUF, seine

Unterstützung zu gewähren, damit mit Irak und

Kuwait Vorkehrungen für die Demarkation der

Grenze zwischen Irak und Kuwait getroffen werden

können, unter Heranziehung geeigneter Unterlagen,

insbesondere auch der mit Dokument S/22412

des Sicherheitsrats übermittelten Karte, und dem

Sicherheitsrat innerhalb eines Monats darüber

Bericht zu erstatten;

4. BESCHLIESST, die Unverletzlichkeit der

oben erwähnten internationalen Grenze zu garantieren

und zu diesem Zweck je nach Bedarf alle

erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der

Charta der Vereinten Nationen zu ergreifen;

B

5. ERSUCHT den Generalsekretär, nach

Konsultation mit Irak und Kuwait dem Sicherheitsrat

innerhalb von drei Tagen einen Plan zur

Billigung vorzulegen, der die sofortige Dislozierung

einer Beobachtereinheit der Vereinten Nationen

vorsieht, mit dem Auftrag, den Khor Abdullah und

eine entmilitarisierte Zone zu überwachen, die

hiermit geschaffen wird und die sich, gemessen von

der Grenze, die in dem „Einvernehmlichen

Protokoll zwischen dem Staat Kuwait und der

Republik Irak betreffend die Wiederherstellung

freundschaftlicher Beziehungen, die Anerkennung

und damit zusammenhängende Angelegenheiten"

vom 4. Oktober 1963 erwähnt wird, zehn Kilometer

nach Irak und fünf Kilometer nach Kuwait hinein

erstreckt, sowie durch ihre Anwesenheit in der

entmilitarisierten Zone und durch ihre Überwachungstätigkeit

Grenzverletzungen zu verhindern

und etwaige feindselige oder potentiell feindselige

Handlungen, die von dem Hoheitsgebiet eines

Staates gegen den anderen Staat unternommen

werden, zu beobachten, und der außerdem vorsieht,

daß der Generalsekretär dem Rat über die Tätigkeit

der Einheit regelmäßig Bericht erstattet, beziehungsweise

sofort, wenn es zu schweren Verletzungen

der Zone oder zu möglichen Bedrohungen des

Friedens kommt;

6. STELLT FEST, daß, sobald der Generalsekretär

dem Sicherheitsrat den Abschluß der Dislozierung

der Beobachtereinheit der Vereinten Nationen

bekanntgibt, die Bedingungen geschaffen sein

werden, die es den mit Kuwait gemäß Resolution

678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten ermöglichen,

ihre militärische Präsenz in Irak im Einklang

mit Resolution 686 (1991) zu beenden;

C

7. BITTET Irak, seine Verpflichtungen aus dem

am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer

Protokoll über das Verbot der Verwendung von

erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie

von bakteriologischen Mitteln im Kriege bedingungslos

zu bekräftigen und das Übereinkommen

vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,

Herstellung und Lagerung bakteriologischer

(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie

über die Vernichtung solcher Waffen zu ratifizieren;

8. BESCHLIESST, daß Irak die unter internationaler

Aufsicht erfolgende Vernichtung, Beseitigung

oder Unschädlichmachung

a) aller chemischen und biologischen Waffen

und aller Kampfstoffbestände sowie aller

damit zusammenhängenden Subsysteme und

Komponenten und aller Forschungs-, Entwicklungs-,

Unterstützungs- und Produktionseinrichtungen;

b) aller ballistischen Flugkörper mit einer Reichweite

von mehr als 150 Kilometern und der

dazugehörigen größeren Bestandteile sowie

der Reparatur- und Produktionseinrichtungen

bedingungslos zu akzeptieren hat;

9. BESCHLIESST zur Umsetzung von Ziffer 8

folgendes

a) Irak hat dem Generalsekretär innerhalb von

fünfzehn Tagen nach Verabschiedung dieser

Resolution eine Deklaration der Standorte,

Mengen und Arten sämtlicher in Ziffer 8

aufgeführter Gegenstände vorzulegen und

einer umgehenden Inspektion an Ort und

Stelle, wie nachstehend ausgeführt, zuzustimmen;

b) der Generalsekretär wird im Benehmen mit

den jeweiligen Regierungen und gegebenenfalls

mit dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

innerhalb von fünfundvierzig

Tagen nach Verabschiedung dieser

Resolution einen Plan ausarbeiten und dem

Rat zur Billigung vorlegen, der den Abschluß

der folgenden Handlungen innerhalb von

fünfundvierzig Tagen nach seiner Billigung

vorsieht

i) die Bildung einer Sonderkommission, die

auf der Grundlage der Deklarationen

Iraks und der Bezeichnung etwaiger

zusätzlicher Orte durch die Sonderkommission

selbst an Ort und Stelle eine

sofortige Inspektion der biologischen,

chemischen und Flugkörperkapazitäten

Iraks vornimmt;

ii) die Übergabe der Verfügungsgewalt über

alle in Ziffer 8 a) aufgeführten Gegenstände,

einschließlich der Gegenstände an

von der Sonderkommission nach Ziffer

9 b) i) bezeichneten zusätzlichen Orten,

durch Irak an die Sonderkommission

zur Vernichtung, Beseitigung oder Unschädlichmachung

unter Berücksichtigung

der Erfordernisse der Sicherheit der

Öffentlichkeit sowie die unter Aufsicht

der Sonderkommission von Irak vorzunehmende

Vernichtung seiner gesamten

Flugkörperkapazitäten, einschließlich der

Startgeräte, wie in Ziffer 8 b) aufgeführt;

iii) die Gewährung der in Ziffer 12 und 13

geforderten Unterstützung und Zusammenarbeit

seitens der Sonderkommission

an den Generaldirektor der Internationalen

Atomenergie-Organisation;

10. BESCHLIESST, daß sich Irak bedingungslos

zu verpflichten hat, keinen der in Ziffer 8 und 9

aufgeführten Gegenstände einzusetzen, zu entwickeln,

zu bauen oder zu erwerben, und ersucht den

Generalsekretär, im Benehmen mit der Sonderkommission

einen Plan für die künftige laufende

Überwachung und Verifikation der Befolgung

dieser Ziffer durch Irak auszuarbeiten, der dem

Sicherheitsrat innerhalb von hundertzwanzig Tagen

nach Verabschiedung dieser Resolution zur Billigung

vorzulegen ist;

11. BITTET Irak, seine Verpflichtungen aus dem

Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

vom 1. Juli 1968 bedingungslos zu bekräftigen;

12. BESCHLIESST, daß Irak bedingungslos

zustimmen muß, Kernwaffen oder kernwaffenfähiges

Material oder Subsysteme oder Komponenten

oder damit zusammenhängende Forschungs-, Entwicklungs-,

Unterstützungs- oder Produktionseinrichtungen

weder zu erwerben noch zu entwickeln;

dem Generalsekretär und dem Generaldirektor der

Internationalen Atomenergie-Organisation innerhalb

von fünfzehn Tagen nach Verabschiedung

dieser Resolution eine Deklaration der Standorte,

Mengen und Arten sämtlicher oben aufgeführter

Gegenstände vorzulegen; sein gesamtes kernwaffenfähiges

Material zur Verwahrung und Beseitigung

der ausschließlichen Kontrolle der Internationalen

Atomenergie-Organisation zu unterstellen,

mit Unterstützung und Zusammenarbeit der Sonderkommission,

wie in dem in Ziffer 9 b) erörterten

Plan des Generalsekretärs vorgesehen; im Einklang

mit den Vorkehrungen gemäß Ziffer 13 die

umgehende Inspektion an Ort und Stelle sowie die

Vernichtung, Beseitigung oder gegebenenfalls Unschädlichmachung

sämtlicher oben aufgeführter

Gegenstände zu akzeptieren sowie den in Ziffer 13

erörterten Plan für die künftige laufende Überwachung

und Verifikation seiner Erfüllung dieser

Verpflichtungen zu akzeptieren;

13. ERSUCHT den Generaldirektor der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den Generalsekretär,

mit Unterstützung und Zusammenarbeit

seitens der Sonderkommission, wie in dem Plan des

Generalsekretärs in Ziffer 9 b) vorgesehen, auf der

Grundlage der Deklarationen Iraks und der

Bezeichnung etwaiger zusätzlicher Orte durch die

Sonderkommission an Ort und Stelle eine sofortige

Inspektion der Nuklearkapazitäten Iraks vorzunehmen;

zur Vorlage an den Sicherheitsrat innerhalb

von fünfundvierzig Tagen einen Plan auszuarbeiten,

der die Vernichtung, Beseitigung oder gegebenenfalls

Unschädlichmachung sämtlicher in Ziffer 12

aufgeführter Gegenstände vorsieht; den Plan

innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach seiner

Billigung durch den Sicherheitsrat durchzuführen

und unter Berücksichtigung der Rechte und

Pflichten Iraks aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung

von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 einen

Plan für die künftige laufende Überwachung und

Verifikation der Befolgung von Ziffer 12 durch Irak

auszuarbeiten, der auch eine Bestandsaufnahme des

gesamten der Verifikation durch die Internationale

Atomenergie-Organisation unterliegenden Kernmaterials

in Irak sowie Inspektionen der Internatio-

nalen Atomenergie-Organisation vorsieht, um sicherzustellen,

daß die Kernmaterialüberwachung

durch die Internationale Atomenergie-Organisation

alle einschlägigen Nuklearaktivitäten in Irak erfaßt,

und den Plan innerhalb von hundertzwanzig Tagen

nach Verabschiedung dieser Resolution dem

Sicherheitsrat zur Billigung vorzulegen;

14. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die von Irak

gemäß Ziffer 8, 9, 10, 11, 12 und 13 dieser

Resolution zu treffenden Maßnahmen Schritte in

Richtung auf das Ziel der Schaffung einer Zone im

Nahen Osten, die frei ist von Massenvernichtungswaffen

und allen Flugkörpern zu deren Einsatz,

sowie in Richtung auf das Ziel eines weltweiten

Verbotes chemischer Waffen darstellen;

D

15. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat

über die Maßnahmen Bericht zu erstatten,

die ergriffen worden sind, um die Rückgabe aller

von Irak in seinen Besitz gebrachten kuwaitischen

Vermögenswerte zu erleichtern, einschließlich eines

Verzeichnisses der Vermögenswerte, die nach

Angaben Kuwaits nicht zurückgegeben beziehungsweise

nicht unversehrt zurückgegeben worden sind;

E

16. ERKLÄRT ERNEUT, daß Irak, unbeschadet

der vor dem 2. August 1990 entstandenen Schulden

und Verpflichtungen Iraks, die nach den üblichen

Verfahren behandelt werden, nach dem Völkerrecht

für alle unmittelbaren Verluste, Schäden, einschließlich

Umweltschäden und der Erschöpfung

der natürlichen Ressourcen, und Beeinträchtigungen

haftet, die ausländischen Regierungen, Staatsangehörigen

und Unternehmen als Folge der

unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits

durch Irak entstanden sind;

17. BESCHLIESST, daß alle seit dem 2. August

1990 von Irak abgegebenen Erklärungen, wonach es

seine Auslandsverschuldung nicht anerkennt, null

und nichtig sind, und verlangt, daß Irak alle seine

Verpflichtungen betreffend die Bedienung und

Rückzahlung seiner Auslandsschulden genauestens

erfüllt;

18. BESCHLIESST AUSSERDEM, einen Fonds

zur Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche

nach Ziffer 16 zu schaffen und eine Kommission zur

Verwaltung des Fonds einzusetzen;

19. BEAUFTRAGT den Generalsekretär, bis

spätestens dreißig Tage nach Verabschiedung dieser

Resolution Empfehlungen auszuarbeiten und dem

Sicherheitsrat zur Beschlußfassung vorzulegen, und

zwar betreffend die Zahlungen für die geltend

gemachten Ansprüche durch den Fonds nach

Ziffer 18 und betreffend ein Programm zur

Durchführung der Beschlüsse in Ziffer 16, 17 und

18, namentlich in bezug auf: die Verwaltung des

Fonds; Mechanismen zur Bestimmung der angemessenen

Höhe des Beitrags Iraks zu dem Fonds auf

der Grundlage eines Prozentsatzes des Werts der

Exporte von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, bis

zu einer Höchstgrenze, die der Generalsekretär

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des irakischen

Volkes, der Zahlungsfähigkeit Iraks, wie sie

gemeinsam mit den internationalen Finanzinstitutionen

unter Berücksichtigung des Auslandsschuldendienstes

bewertet wird, und der Bedürfnisse der

irakischen Wirtschaft dem Rat vorschlägt; Vorkehrungen

zur Gewährleistung des Zahlungseingangs

an den Fonds; den Prozeß der Mittelzuweisung und

der Erfüllung von Ansprüchen; geeignete Verfahren

zur Verlustbewertung, zur Erfassung der Ansprüche,

zur Prüfung ihrer Berechtigung sowie zur

Regelung von Ansprüchen, bei denen Iraks Haftung

nach Ziffer 16 strittig ist; und die Zusammensetzung

der genannten Kommission;

F

20. BESCHLIESST mit sofortiger Wirkung, daß

das in Resolution 661 (1990) enthaltene Verbot des

Verkaufs und der Lieferung von Rohstoffen und

Erzeugnissen an Irak, mit Ausnahme von Medikamenten

und medizinischen Lieferungen, und das

Verbot diesbezüglicher Finanztransaktionen weder

Anwendung findet auf Nahrungsmittel, die dem

Sicherheitsratsausschuß gemäß Resolution 661

(1990) zur Situation zwischen Irak und Kuwait

notifiziert werden, noch, vorbehaltlich der Zustimmung

des Ausschusses nach dem vereinfachten und

beschleunigten „Kein-Einwand" -Verfahren, auf

Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung

ziviler Grundbedürfnisse, wie sie im Bericht des

Generalsekretärs vom 20. März 1991 S/22366. und in

weiteren Ermittlungen des humanitären Bedarfs

durch den Ausschuß festgestellt werden;

21. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsrat die

Bestimmungen von Ziffer 20 in Abständen von

sechzig Tagen unter Berücksichtigung der Politiken

und Praktiken der Regierung Iraks, insbesondere

auch der Durchführung aller einschlägigen Resolutionen

des Sicherheitsrats, überprüfen wird, um

festzustellen, ob die darin vorgesehenen Verbote

gemildert oder aufgehoben werden sollen;

22. BESCHLIESST, daß, sobald der Sicherheitsrat

das in Ziffer 19 geforderte Programm gebilligt

hat und übereingekommen ist, daß Irak alle in

Ziffer 8, 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen

Maßnahmen abgeschlossen hat, die in Resolution

661 (1990) enthaltenen Verbote der Einfuhr

aus Irak stammender Rohstoffe und Erzeugnisse

und die Verbote diesbezüglicher Finanztransaktionen

nicht mehr gültig sind;

23. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsratsausschuß

gemäß Resolution 661 (1990) bis zu einer

Beschlußfassung durch den Sicherheitsrat nach

Ziffer 22 bevollmächtigt ist, Ausnahmen von dem

Verbot der Einfuhr aus Irak stammender Rohstoffe

und Erzeugnisse zu genehmigen, soweit dies

notwendig ist, um sicherzustellen, daß auf irakischer

Seite ausreichende Finanzmittel zur Durchführung

der in Ziffer 20 genannten Aktivitäten vorhanden

sind;

24. BESCHLIESST, daß alle Staaten in Übereinstimmung

mit Resolution 661 (1990) und nachfolgenden

diesbezüglichen Resolutionen sowie vorbehaltlich

eines weiteren Beschlusses des Sicherheitsrats

weiterhin folgendes verhindern werden: den

Verkauf oder die Lieferung beziehungsweise die

Förderung oder Erleichterung des Verkaufs oder

der Lieferung an Irak, durch ihre Staatsangehörigen

oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder mit ihre Flagge

führenden Schiffen oder bei ihnen eingetragenen

Luftfahrzeugen

a) von Waffen und Wehrmaterial aller Kategorien,

unter ausdrücklicher Einbeziehung des

Verkaufs oder sonstigen Transfers aller Arten

konventionellen militärischen Geräts, so auch

von Gerät für paramilitärische Kräfte, sowie

von Ersatz- und Einzelteilen und Mitteln zur

Herstellung derartigen Geräts;

b) von unter Ziffer 8 und 12 aufgeführten und

beschriebenen Gegenständen, die im voranstehenden

sonst nicht erfaßt sind;

c) von Technologie im Rahmen von Lizenzoder

sonstigen Transfervereinbarungen für die

Produktion, Nutzung oder Lagerung von in

Buchstabe a) und b) aufgeführten Gegenständen;

d) von Personal oder Material für Ausbildungszwecke

oder technische Unterstützungsdienste

im Zusammenhang mit dem Entwurf, der

Entwicklung, Herstellung, Nutzung, Wartung

oder Instandsetzung von in Buchstabe a) und

b) aufgeführten Gegenständen;

25. FORDERT alle Staaten und internationalen

Organisationen AUF, ungeachtet etwaiger bestehender

Verträge, Vereinbarungen, Lizenzen oder

sonstiger Abmachungen streng in Übereinstimmung

mit Ziffer 24 zu handeln;

26. ERSUCHT den Generalsekretär, in Absprache

mit den in Frage kommenden Regierungen

innerhalb von sechzig Tagen durch den Sicherheitsrat

zu billigende Richtlinien zur Erleichterung der

vollen internationalen Erfüllung von Ziffer 24 und

25 sowie von Ziffer 27 auszuarbeiten und allen

Staaten zur Verfügung zu stellen sowie ein

Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung dieser

Richtlinien zu entwickeln;

27. FORDERT alle Staaten AUF, nationale

Kontrollen und Verfahren zu schaffen und sonstige

Maßnahmen zu treffen, die den vom Sicherheitsrat

nach Ziffer 26 zu erlassenden Richtlinien entspre-

chen und notwendig sind, um die Befolgung der

Bestimmungen von Ziffer 24 sicherzustellen, und

fordert die internationalen Organisationen auf, alle

geeigneten Schritte zu unternehmen, um zur

Sicherstellung ihrer uneingeschränkten Befolgung

beizutragen;

28. KOMMT ÜBEREIN, seine Beschlüsse in

Ziffer 22, 23, 24 und 25, außer in bezug auf die

Ziffer 8 und 12 aufgeführten und beschriebenen

Gegenstände, in regelmäßigen Abständen, in jedem

Fall jedoch hundertzwanzig Tage nach Verabschiedung

dieser Resolution zu überprüfen, wobei die

Befolgung dieser Resolution durch Irak und der

allgemeine Fortschritt in Richtung auf die Kontrolle

der Rüstungen in der Region zu berücksichtigen

sind;

29. BESCHLIESST, daß alle Staaten, einschließlich

Iraks, die erforderlichen Maßnahmen treffen

werden, um sicherzustellen, daß kein Anspruch

zugelassen wird, der seitens der Regierung Iraks

oder einer natürlichen oder juristischen Person in

Irak oder seitens einer Person, die durch oder für

eine solche natürliche oder juristische Person tätig

wird, im Zusammenhang mit Verträgen oder

sonstigen Transaktionen geltend gemacht wird,

deren Erfüllung durch die Maßnahmen des

Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) und

damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt

wurde;

G

30. BESCHLIESST, daß Irak zur Erfüllung

seiner Verpflichtung, die Repatriierung aller kuwaitischen

Staatsangehörigen und Staatsangehörigen

dritter Staaten zu erleichtern, dem Internationalen

Komitee vom Roten Kreuz jede erforderliche

Unterstützung zu gewähren hat, indem es Verzeichnisse

dieser Personen vorlegt, den Zugang des

Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu

allen diesen Personen erleichtert, gleichviel, wo sie

sich befinden oder festgehalten werden, und die

Suche des Internationalen Komitees vom Roten

Kreuz nach Staatsangehörigen Kuwaits und dritter

Staaten erleichtert, deren Verbleib noch ungeklärt

ist;

31. BITTET das Internationale Komitee vom

Roten Kreuz, den Generalsekretär in geeigneter

Weise über alle Aktivitäten unterrichtet zu halten,

die im Zusammenhang mit der Erleichterung der

Repatriierung oder Rückkehr aller am oder nach

dem 2. August 1990 in Irak anwesenden Staatsangehörigen

Kuwaits und dritter Staaten, beziehungsweise

der Rückgabe ihrer sterblichen Überreste,

unternommen werden;

H

32. VERLANGT, daß Irak dem Sicherheitsrat

mitteilt, daß es Handlungen des internationalen

Terrorismus weder begehen noch unterstützen

wird, und daß es Organisationen, deren Ziel die

Begehung derartiger Handlungen ist, nicht gestatten

wird, auf seinen Hoheitsgebiet zu operieren, und

daß es alle terroristischen Handlungen, Methoden

und Praktiken unmißverständlich verurteilt und

davon Abstand nimmt;

I

33. ERKLÄRT, daß, sobald Irak dem Generalsekretär

und dem Sicherheitsrat offiziell die Annahme

der vorstehenden Bestimmungen notifiziert, eine

formelle Feuereinstellung zwischen Irak und

Kuwait und den mit Kuwait gemäß Resolution 678

(1990) kooperierenden Mitgliedstaaten in Kraft

tritt;

34. BESCHLIESST, mit dieser Angelegenheit

befaßt zu bleiben und alle weiteren für die

Durchführung dieser Resolution und für die

Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in

dem Gebiet erforderlichen Schritte zu unternehmen.

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