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211_1990 AT

211. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und des Änderungsprotokolls zu diesem Übereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und des Änderungsprotokolls zu diesem Übereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen

Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren

und zum Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen

(BGBl. Nr. 553/1987, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 131/1988)

hinterlegt

Malawi hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde gemäß Art. 4 des Übereinkommens

folgende Erklärung abgegeben

„1. Unterpositionen mit einem Bindestrich

Alle Unterpositionen mit einem Bindestrich in

Kapitel 1 bis Kapitel 97 werden verwendet.

2. Unterpositionen mit zwei Bindestrichen

Die Unterpositionen mit zwei Bindestrichen

werden nicht verwendet, mit Ausnahme der

folgenden

1209.91, 1209.99, 2008.11, 2008.19,

alle Unterpositionen mit zwei Bindestrichen in den

Kapiteln 28 und 29,

3307.41, 3307.49, 3809.91, 3809.92, 3809.99,

3920.41, 3920.42, 4016.91, 4016.92, 4016.93,

4016.94, 4016.95, 4016.99, 7007.11, 7007.19,

7007.21, 7007.29, 8205.51, 8205.59, 8413.11,

8413.19, 8414.51, 8414.59, 8451.21, 8451.29,

8470.21, 8470.29, 8471.91, 8471.92, 8471.93,

8471.99, 8544.41, 8544.49, 8544.51, 8544.59,

8545.11, 8545.19, 8703.31, 8703.32, 8703.33."

Frankreich hat den Geltungsbereich mit Wirksamkeit

vom 20. April 1988 auf Neukaledonien,

Französisch-Polynesien, Gebietskörperschaft

St. Pierre und Miquelon und mit Wirksamkeit vom

1. April 1989 auf die Inseln Wallis und Futuna

ausgedehnt.

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