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211_1989 AT

211. Verordnung: Meldung von mindergiftigen Zubereitungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Meldung von mindergiftigen Zubereitungen

Auf Grund der §§ 23 bis 26 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet

§ 1. Hersteller und Importeure haben nach Maßgabe

der §§ 2 bis 5 dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst jene von ihnen

im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Zubereitungen

zu melden, die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG

mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen

enthalten, die die gemäß der Verordnung

über die vorläufige Giftliste, BGBl. Nr. 209/1989,

für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung

maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser

Stoffe unterschreiten, und die von ihnen gemäß

den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung,

BGBl. Nr. 208/1989, als mindergiftig

eingestuft werden.

§ 2. (1) Für den Zeitpunkt der Meldung gemäß

§ 1 sind in Verbindung mit dem Datum des Inkrafttretens

der Chemikalienverordnung maßgeblich

1. das Datum des Inkrafttretens der vorläufigen

Giftliste,

2. das Datum des Inkrafttretens der Giftliste

(§ 23 ChemG),

3. das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen

Ergänzungen oder Änderungen der Giftliste

(§ 23 ChemG).

(2) Die Meldung ist so rasch wie möglich, spätestens

aber jeweils innerhalb von neun Monaten

nach den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten, abzugeben.

§ 3. Die Meldung gemäß § 1 ist nicht erforderlich

für eine mindergiftige Zubereitung, die

1. in einer Menge von weniger als fünf Tonnen

jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt

wird, oder

2. auf Grund von die Zubereitung selbst betreffenden

toxikologischen Prüfnachweisen hinsichtlich

des Grades ihrer Giftigkeit unmittelbar

als mindergiftig eingestuft wird, oder

3. ausschließlich neue Stoffe enthält.

§ 4. (1) Bei der Meldung einer mindergiftigen

Zubereitung gemäß § 1 sind dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst folgende

Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung

vorzulegen

1. Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen,

bei Importeuren auch Name (Firma)

und Anschrift des Herstellers im Ausland,

wenn die Zubereitung direkt von diesem

bezogen wird.

2. Name (Handelsbezeichnung) der Zubereitung.

3. Für jeden einzelnen in der Zubereitung enthaltenen

sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen

Stoff

a) Name des Stoffes, mit dem dieser in der

vorläufigen Giftliste bezeichnet ist;

b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine

Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,

Abkürzungen, Bezeichnung nach

der International Organization for Standardization

(ISO) und nach dem System

der International Pure and Applied Chemistry

(IUPAC), wenn der Stoff in der

vorläufigen Giftliste nach einem anderen

System bezeichnet ist;

c) Kennziffern, soweit vom Chemical

Abstracts Service (CAS) zugeteilt, und die

EINECS-Nummer, soweit vorhanden;

d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)

und Strukturformel;

e) Reinheit einschließlich der möglichen

Schwankungsbreite in Masseanteilen, und

Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen

sowie der übrigen dem Hersteller

oder Importeur bekannten Verunreinigungen;

f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g) Masseanteil des Stoffes in der Zubereitung.

4. Angabe des für die Einstufung der Zubereitung

als mindergiftig (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)

herangezogenen Berechnungsverfahren

gemäß den Richtlinien nach Anhang B der

Chemikalienverordnung sowie der entsprechenden

Berechnungen und Angabe der vorgesehenen

Hinweise auf besondere Gefahren

(R-Sätze).

5. Angaben und Prüfnachweise gemäß § 3 Abs. 1

Z 10 lit. a bis e und Angaben und Originale

gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f der Giftliste-

Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989,

für den einzelnen sehr giftigen oder giftigen

Stoff, wenn sich daraus gegenüber den Angaben

in der vorläufigen Giftliste oder der Giftliste

(§ 23 ChemG) eine höhere Giftigkeit

oder eine Änderung oder Ergänzung der

Gefahrenhinweise (R-Sätze) für diesen Stoff

ergibt.

(2) Die Vorlage von Angaben betreffend die Art

und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 3

lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben nicht

vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar

ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend

zu begründen. Hinsichtlich einzelner Angaben

und Unterlagen (Prüfnachweise und Originale)

gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis f und Z 5 kann, wenn zu

einzelnen mit den Stoffen in der mindergiftigen

Zubereitung identischen Stoffen von demselben

Hersteller oder Importeur im Nachmelde- oder

Meldeverfahren gemäß den §§ 1, 3, 4 oder 5 Abs. 1

der Giftliste-Nachmeldeverordnung bereits diesbezügliche

Angaben und Unterlagen vorgelegt wurden,

darauf unter Angabe des Datums dieser Vorlage

Bezug genommen werden.

§ 5. Mehrere Zubereitungen, die von einem Hersteller

oder Importeur für denselben Verwendungszweck

in Verkehr gesetzt werden und identische

sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen

gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG enthalten, und die

vom Hersteller oder Importeur gemäß den Richtlinien

nach Anhang B der Chemikalienverordnung

als mindergiftig eingestuft werden, gelten als eine

mindergiftige Zubereitung im Sinne der §§ 3 und 4.

§ 6. (1) Für die Erstellung der Angaben gemäß

§ 4 sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, in denen entgegen

§ 4 Abs. 2 dritter Satz diese Angaben und

Unterlagen (Prüfnachweise, Originale) noch nicht

im Nachmelde- oder Meldeverfahren gemäß §§ 1,

3, 4 oder 5 Abs. 1 der Giftliste-Nachmeldeverordnung

vorgelegt wurden, sind die für die Erstellung

der Angaben gemäß § 6 dieser Verordnung amtlich

aufgelegten und diesen Angaben zuordenbaren einzelnen

Formblätter zu verwenden.

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