211. Verordnung: Meldung von mindergiftigen Zubereitungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 bis 26 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet
§ 1. Hersteller und Importeure haben nach Maßgabe
der §§ 2 bis 5 dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst jene von ihnen
im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Zubereitungen
zu melden, die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG
mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen
enthalten, die die gemäß der Verordnung
über die vorläufige Giftliste, BGBl. Nr. 209/1989,
für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung
maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser
Stoffe unterschreiten, und die von ihnen gemäß
den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989, als mindergiftig
eingestuft werden.
§ 2. (1) Für den Zeitpunkt der Meldung gemäß
§ 1 sind in Verbindung mit dem Datum des Inkrafttretens
der Chemikalienverordnung maßgeblich
1. das Datum des Inkrafttretens der vorläufigen
Giftliste,
2. das Datum des Inkrafttretens der Giftliste
(§ 23 ChemG),
3. das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen
Ergänzungen oder Änderungen der Giftliste
(§ 23 ChemG).
(2) Die Meldung ist so rasch wie möglich, spätestens
aber jeweils innerhalb von neun Monaten
nach den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten, abzugeben.
§ 3. Die Meldung gemäß § 1 ist nicht erforderlich
für eine mindergiftige Zubereitung, die
1. in einer Menge von weniger als fünf Tonnen
jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt
wird, oder
2. auf Grund von die Zubereitung selbst betreffenden
toxikologischen Prüfnachweisen hinsichtlich
des Grades ihrer Giftigkeit unmittelbar
als mindergiftig eingestuft wird, oder
3. ausschließlich neue Stoffe enthält.
§ 4. (1) Bei der Meldung einer mindergiftigen
Zubereitung gemäß § 1 sind dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst folgende
Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen
1. Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen,
bei Importeuren auch Name (Firma)
und Anschrift des Herstellers im Ausland,
wenn die Zubereitung direkt von diesem
bezogen wird.
2. Name (Handelsbezeichnung) der Zubereitung.
3. Für jeden einzelnen in der Zubereitung enthaltenen
sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen
Stoff
a) Name des Stoffes, mit dem dieser in der
vorläufigen Giftliste bezeichnet ist;
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnung nach
der International Organization for Standardization
(ISO) und nach dem System
der International Pure and Applied Chemistry
(IUPAC), wenn der Stoff in der
vorläufigen Giftliste nach einem anderen
System bezeichnet ist;
c) Kennziffern, soweit vom Chemical
Abstracts Service (CAS) zugeteilt, und die
EINECS-Nummer, soweit vorhanden;
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)
und Strukturformel;
e) Reinheit einschließlich der möglichen
Schwankungsbreite in Masseanteilen, und
Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen
sowie der übrigen dem Hersteller
oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
g) Masseanteil des Stoffes in der Zubereitung.
4. Angabe des für die Einstufung der Zubereitung
als mindergiftig (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)
herangezogenen Berechnungsverfahren
gemäß den Richtlinien nach Anhang B der
Chemikalienverordnung sowie der entsprechenden
Berechnungen und Angabe der vorgesehenen
Hinweise auf besondere Gefahren
(R-Sätze).
5. Angaben und Prüfnachweise gemäß § 3 Abs. 1
Z 10 lit. a bis e und Angaben und Originale
gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f der Giftliste-
Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989,
für den einzelnen sehr giftigen oder giftigen
Stoff, wenn sich daraus gegenüber den Angaben
in der vorläufigen Giftliste oder der Giftliste
(§ 23 ChemG) eine höhere Giftigkeit
oder eine Änderung oder Ergänzung der
Gefahrenhinweise (R-Sätze) für diesen Stoff
ergibt.
(2) Die Vorlage von Angaben betreffend die Art
und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 3
lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben nicht
vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar
ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend
zu begründen. Hinsichtlich einzelner Angaben
und Unterlagen (Prüfnachweise und Originale)
gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis f und Z 5 kann, wenn zu
einzelnen mit den Stoffen in der mindergiftigen
Zubereitung identischen Stoffen von demselben
Hersteller oder Importeur im Nachmelde- oder
Meldeverfahren gemäß den §§ 1, 3, 4 oder 5 Abs. 1
der Giftliste-Nachmeldeverordnung bereits diesbezügliche
Angaben und Unterlagen vorgelegt wurden,
darauf unter Angabe des Datums dieser Vorlage
Bezug genommen werden.
§ 5. Mehrere Zubereitungen, die von einem Hersteller
oder Importeur für denselben Verwendungszweck
in Verkehr gesetzt werden und identische
sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen
gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG enthalten, und die
vom Hersteller oder Importeur gemäß den Richtlinien
nach Anhang B der Chemikalienverordnung
als mindergiftig eingestuft werden, gelten als eine
mindergiftige Zubereitung im Sinne der §§ 3 und 4.
§ 6. (1) Für die Erstellung der Angaben gemäß
§ 4 sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, in denen entgegen
§ 4 Abs. 2 dritter Satz diese Angaben und
Unterlagen (Prüfnachweise, Originale) noch nicht
im Nachmelde- oder Meldeverfahren gemäß §§ 1,
3, 4 oder 5 Abs. 1 der Giftliste-Nachmeldeverordnung
vorgelegt wurden, sind die für die Erstellung
der Angaben gemäß § 6 dieser Verordnung amtlich
aufgelegten und diesen Angaben zuordenbaren einzelnen
Formblätter zu verwenden.