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211_1987 AT

211. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 47 Abs. 1 des Mediengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 47 Abs. 1 des Mediengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. März 1987, G 147—157/86-12,

G 158—160/86-12, dem Bundeskanzler zugestellt

am 24. April 1987, die Wortfolge „und, sofern es

der Verfügungsberechtigte nicht untersagt, an

anderen öffentlichen Orten" in § 47 Abs. 1 des

Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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