Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211_1986 AT

211. Bundesgesetz: 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Bundesgesetz: 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/

1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 231/1977, 143/1980 und 367/1982 wird wie

folgt geändert

1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für

Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium

für Unterricht und Kunst" werden jeweils durch

die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport" bzw. „Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt und grammatikalisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. Im § 4 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im

Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von

zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme

während des zweiten Semesters diese Frist

erst mit dem folgenden 1. September zu laufen

beginnt."

3. Die Überschrift zu § 11 lautet

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen".

4. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand

oder in der verbindlichen Übung Lebende

Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen

verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand

Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen

verschiedenen Instrumenten besteht."

5. Dem § 11 Abs. 7 wird angefügt

„Dies gilt auch beim erfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig

gleichen berufsbezogenen Pflichtgegenständen

bei erfolgreichem Abschluß einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schule niedrigerer Bildungshöhe. Ferner hat

der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt hat, auf dessen

Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht

in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff

durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen

wird."

6. § 12 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen

sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen,

sofern von Amts wegen oder auf Antrag des

Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand

unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler

zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere

Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes

in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes

bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht

in den Pflichtgegenständen Deutsch,

Mathematik und Lebende Fremdsprache der

Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges

während des Beobachtungszeitraumes und in der

niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des

Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderun-

in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt

oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten

hat.

(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme

am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht,

können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit

durch den unterrichtenden Lehrer

zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs

des Förderunterrichtes oder — sofern ein Kurs

lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist — für die für

den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des

Förderunterrichtes."

7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt

„Schulbezogene Veranstaltungen

§ 13 a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen

im Sinne des § 13 sind, können zu

schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden,

wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht

aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen

Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes

dienen und eine Gefährdung der

Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher

Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer

Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung

obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung

nur einzelne Schulen betrifft und wegen

der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht

nicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch

durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63 a) bzw.

den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen,

sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur

Durchführung bereit erklären, die Finanzierung

sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen

anderer Stellen eingeholt worden sind; das

Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter

festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können

zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner

Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen,

die nicht unter § 13 fallen, sein.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen

bedarf der vorhergehenden Anmeldung

durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen,

sofern der Schüler die für die Teilnahme an

der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen

Voraussetzungen nicht erbringt oder durch die

Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der

Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für

die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung

ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu

beauftragter Lehrer; die Untersagung hat unter

Angabe des Grundes zu erfolgen.

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen

Veranstaltung angemeldet sind und deren

Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur

Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das

Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das

Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist.

Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen

erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens

nach der ersten Veranstaltung, spätestens

jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden."

8. Im § 18 werden die Abs. 6 bis 12 als Abs. 7 bis

13 bezeichnet und wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt

„(6) Schüler, die wegen einer körperlichen

Behinderung eine entsprechende Leistung nicht

erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung

gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter

Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen

Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung

erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen,

soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des

betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich

erreicht wird."

9. Dem § 18 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt

„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht

für die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und für Bildungsanstalten für Erzieher."

10. § 19 Abs. 8 lautet

„(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen

mit eigenem Lehrplan) und 8. Schulstufe

sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende

des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten

Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den

Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten

weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren.

Die Erziehungsberechtigten sind von der

Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis

zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht

möglich ist und eine Information dennoch geboten

erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information

hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf

Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an

den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der

Klassenkonferenz zu erfolgen."

11. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht

in besonderer Weise gegeben, ist mit den

Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen."

12. Im § 20 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren

oder höheren Schule im praktischen Unterricht

oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder

Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das

Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines

Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne

eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit

zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten

Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung

nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse

durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit

nachgeholt hat."

13. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit,

Nicht genügend' in höchstens zwei Pflichtgegenständen

einem erfolgreichen Abschluß der 8: Schulstufe

im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht."

14. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz

die Wiederholung einer Schulstufe

durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu

bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes,

der aus entwicklungs- oder milieubedingten

oder aus gesundheitlichen Gründen einge-

treten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung

des Schülers in die neue Klassengemeinschaft

zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht.

Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart

im Sinne dieses Absatzes — ausgenommen der vierten

Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe

einer Sonderschule — ist unzulässig. Eine freiwillige

Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges

nur ein Mal zulässig; hievon ist der

Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist

berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen

Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Dem Schüler ist über die wiederholte

Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen.

Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen

richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei

denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe

für ihn günstiger ist."

15. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Für eine Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule

aus einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan

ist Voraussetzung, daß die Schulbehörde im

Rahmen des Verfahrens nach § 8 a des Schulpflichtgesetzes

1985 feststellt, daß der Schüler auf

Grund seiner Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit

den Anforderungen der Hauptschule genügen

wird."

16. Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt

„(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule

nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule

und für die Aufnahme in die Volksschule oder die

zweite bis vierte Stufe der Hauptschule nach dem

Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan

hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw.

§ 8 a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der

Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe

der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse

von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der

Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen

Lehrganges angewendet wird, sind für den

Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der

Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen

Lehrganges zu werten."

17. Dem § 31 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Sofern der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport das Ende des Beobachtungszeitraumes

vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er

in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in

begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation,

besonderen Klassenzusammensetzungen,

regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin

zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit

Ende des ersten Semesters festzusetzen."

18. § 31 c Abs. 7 lautet

„(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe

gemäß Abs. 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz

gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den

Fällen des Abs. 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden

Lehrers oder im Falle des Abs. 2 auch auf

Antrag des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidung der

Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere

Leistungsgruppe und die Ablehnung eines

Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden

Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung

einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler

bekanntzugeben."

19. Dem § 32 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt

„Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums,

des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums

sowie deren allfällige Wiederholung

sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches

nicht anzurechnen."

20. Im § 36 Abs. 6 lautet der letzte Satz

„In die Zeugnisse über Vorprüfungen sind die Prüfungsgegenstände

und die Beurteilung der darin

erbrachten Leistungen aufzunehmen; darüber hinaus

gilt § 22 Abs. 2 lit. a bis c und lit. j sinngemäß."

21. § 42 Abs. 6 lautet

„(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß

der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung

nicht jünger ist, als er im Falle des

Besuches der betreffenden Schulart ohne Überspringen

von Schulstufen wäre; ein bisheriger

Schulbesuch bleibt außer Betracht, wenn der Prüfungskandidat

die zuletzt besuchte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen hat und um mindestens

zwei Jahre älter oder ohne erfolgreichen Abschluß

der betreffenden Schulstufe um mindestens drei

Jahre älter ist als ein Schüler im Falle des Besuches

der betreffenden Stufe(n) der betreffenden Schulart

ohne vorzeitige Aufnahme in die Volksschule, Wiederholen

von Schulstufen und Überspringen von

Schulstufen. Soweit es sich um eine Externistenprüfung

handelt, die einer Reife-, Befähigungs- oder

Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses

Alterserfordernis auf die Zulassung zur Hauptprüfung.

Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung

über eine Stufe einer mittleren oder höheren

Schule (ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule) oder über den ganzen

Bildungsgang einer mittleren oder höheren

Schule oder zu einer Externistenprüfung, die einer

Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entspricht,

ist ferner der Nachweis des erfolgreichen

Abschlusses zumindest der achten Schulstufe (§ 28

Abs. 3 bis 5) bzw. der erfolgreichen Ablegung einer

Externistenprüfung über diese Schulstufe Voraussetzung.

Sofern für die Aufnahme in eine Schulart,

Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder

Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen

festgelegt sind, ist der Nachweis der

Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur

Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen

ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung,

die einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

entspricht."

22. Der bisherige Wortlaut des § 43 erhält die

Bezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters,

eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes

oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen

auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich

durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder

Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer

Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies

zumutbar ist."

23. § 44 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat durch Verordnung die näheren Vorschriften

über das Verhalten der Schüler in der

Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei

schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13 a), über

Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der

Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen

Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung

eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund

der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter

Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart

sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu

erlassen. Das Schulforum (§ 63 a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß

(§ 64) kann darüber hinaus,

soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern,

eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde

erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und

durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die

Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere

Zielsetzung nicht beeinträchtigen."

24. § 45 Abs. 3 lautet

„(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder

den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub

mündlich oder schriftlich unter Angabe des

Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des

Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die

Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen.

Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung

oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem

krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben

kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die

Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen,

sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit

oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war."

25. § 46 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Sammlungen unter den Schülern in der

Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen)

sind nur mit Bewilligung zulässig.

Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die

nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt

werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum

(§ 63 a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß

(§ 64), im übrigen die Schulbehörde erster

Instanz — für allgemeinbildende Pflichtschulen die

Schulbehörde zweiter Instanz — zuständig. Die

Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum

bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt

für höchstens zwei und von der Schulbehörde

ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr

und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn

sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter

Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der

Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und

mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt

nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern

(§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle

und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen,

die nicht Schulveranstaltungen (§ 13) oder

schulbezogene Veranstaltungen (§ 13 a) sind, darf

in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden.

Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw.

Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß

zuständig. Ferner kann die Bewilligung

durch die Schulbehörde erster Instanz erteilt werden;

sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer

Schulen, für die verschiedene Schulbehörden in

erster Instanz zuständig sind, organisiert werden

soll, kann die Bewilligung von der für alle diese

Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen

Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf

nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die

Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund

schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten

erfolgt sowie eine Gefährdung

der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher

Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung

auf andere Weise nicht erreicht werden

kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht

für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation

von Schülergottesdiensten sowie religiösen

Übungen und Veranstaltungen (§ 2 a Abs. 1 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949)."

26. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,

erzieherischen und administrativen Aufgaben

hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen

eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters,

Kustos, Fachkoordinators sowie eines

Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen

und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen."

27. Im § 51 Abs. 3 werden nach dem Wort

„Schulveranstaltungen" die Worte „und schulbezogenen

Veranstaltungen" eingefügt.

28. § 55 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik obliegt außer

den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die

Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls

auch des Übungshortes, und der Kindergarten- und

Hortpraxis in Unterordnung unter den Schulleiter."

29. Im § 57 Abs. 3 lautet der letzte Satz

„In Lehrerkonferenzen gemäß § 31 b Abs. 3, in

Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte

Pflichtgegenstände und an Schulen

unter besonderer Berücksichtigung der musischen

oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen

betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige

Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist

kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert,

obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden

dienstältesten Lehrer."

30. § 57 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen

obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können

vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen

bzw. auf den Bereich der Kindergarten- und Hortpraxis

bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand

Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich,

vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen,

vom Klassenvorstand

Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator

Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß

Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt,

jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen

werden; Klassenkonferenzen können auch mit

Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen

werden.

(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand,

Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand,

Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen

einzuberufen, wenn dies ein Drittel

der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen

jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und

3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene

Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter

(Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter,

Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator)

ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen

jene Angelegenheiten zu beraten, deren

Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme

an den Lehrerkonferenzen jeweils in

Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt

wird."

31. Dem § 57 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit

von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen

den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht

zusteht, ist dieses Recht von

den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten

im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch

Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen

in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag

des Schulsprechers kann an den Beratungen in den

Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher

der Klasse des betroffenen Schülers

teilnehmen."

32. Nach der Überschrift des 11. Abschnittes

„Schule und Schüler" wird folgender § 57 a eingefügt

„Rechte der Schüler

§ 57 a. Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich

festgelegten Rechten das Recht, sich nach

Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung

der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung

des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel

zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung

sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen."

33. § 58 Abs. 2 lautet

„(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber

den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden

stehen den Schülervertretern folgende

Rechte zu

1. Mitwirkungsrechte

a) das Recht auf Anhörung,

b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten,

die die Schüler allgemein

betreffen,

c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen

und Stellungnahmen,

d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen,

ausgenommen Beratungen und

Beschlußfassungen über Angelegenheiten

der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler

und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31 b und

des § 31 c sowie über dienstrechtliche

Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen

die Teilnahme an Lehrerkonferenzen

zur Wahl von Lehrervertretern,

e) das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung

des Unterrichtes im Rahmen des

Lehrplanes,

f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl der

Unterrichtsmittel;

2. Mitbestimmungsrechte

a) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Anwendung von Erziehungsmitteln

gemäß § 47 Abs. 2,

b) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.

Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen

erst ab der neunten Schulstufe zu."

34. § 59 Abs. 1 bis 6 lautet

„(1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und

zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3)

sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe

und Grundschule der Volksschule sowie die

Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonder-

schule, Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von

den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer

und persönlicher Wahl zu wählen. Werden an einer

Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine

Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich

sich auf die gesamte Schule erstreckt.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind

1. der von den Schülern einer Klasse zu wählende

Klassensprecher, der an Schulen mit

Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu

bezeichnen ist,

2. der von den Klassensprechern einer Fachabteilung

zu wählende Abteilungssprecher,

3. an ganzjährigen Berufsschulen die von den

für die Klassen eines Schultages gewählten

Klassensprechern einer Schule für die betreffenden

einzelnen Schultage einer Woche zu

wählenden Tagessprecher,

4. der von den Klassensprechern einer Schule zu

wählende Schulsprecher; in Schulen mit mindestens

fünf Fachabteilungen der von den

Abteilungssprechern zu wählende Schulsprecher;

in ganzjährigen Berufsschulen der von

den Tagessprechern zu wählende Schulsprecher.

An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme

der Polytechnischen Lehrgänge sind nur

Klassensprecher zu wählen. An allgemeinbildenden

höheren Schulen sind die Schulsprecher nur von

den Klassensprechern der Oberstufe zu wählen.

(3) Die Schülervertreter werden im Falle der

Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten.

An ganzjährigen Berufsschulen wird der

Schulsprecher vom jeweiligen Tagessprecher vertreten.

(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und

die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3)

obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,

dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen

einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher,

soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen,

dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne

Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen

gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter

oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher

wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme

an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1

lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß

(§ 64 Abs. 5) auszuüben.

(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden

in ihrer Gesamtheit die Versammlung der

Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter

obliegt die Beratung über Angelegenheiten

der Interessenvertretung der Schüler (§ 58

Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens

(§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung

sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter

der Information der Schülervertreter

durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher

sowie der Wahl der Schülervertreter in den

Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5). Die Einberufung

der Versammlung obliegt dem Schulsprecher

(dessen Stellvertreter). Die Versammlungen

dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf

Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen

in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt

vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit

stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen

der Schülervertreter während der

Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung

der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden,

welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme

von Schülervertretern an der Versammlung

wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel

außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser

Absatz findet an allgemeinbildenden Pflichtschulen

mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge

keine Anwendung.

(6) Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler

der betreffenden Klasse ab der 5. Schulstufe.

Wählbar zum Abteilungssprecher ist jeder Schüler

der betreffenden Abteilung, zum Schulsprecher

jeder Schüler der Schule (an allgemeinbildenden

höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe),

zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden

Schultages."

35. Im § 59 Abs. 9 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck

statt „(Abs. 3)" „(Abs. 2)".

36. Die §§ 61 und 62 lauten

„Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das

Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit

der Schule zu unterstützen. Sie haben

das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von

Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet,

die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln

auszustatten und auf die gewissenhafte

Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden

Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie

zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.

(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der

Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der

Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63

haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf

Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem

Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden

durch die Klassenelternvertreter (§ 63 a

Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß

(§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende

Rechte

1. Mitwirkungsrechte

a) das Recht auf Anhörung,

b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten,

die die Eltern und Schüler allgemein

betreffen,

c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen

und Stellungnahmen,

d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen,

ausgenommen Beratungen und

Beschlußfassungen über Angelegenheiten

der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler

und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31 b und

des § 31 c sowie über dienstrechtliche

Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen

die Teilnahme an Lehrerkonferenzen

zur Wahl von Lehrervertretern;

dieses Recht besteht nicht an Schulen, an

denen Klassenforen einzurichten sind

(§ 63 a Abs. 1),

e) das Recht auf Stellungnahme bei der

Wahl von Unterrichtsmitteln;

2. Mitbestimmungsrechte

a) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Androhung des Antrages auf Ausschluß,

b) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die

Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen

Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu

geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben

unverzüglich der Schule mitzuteilen.

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte

haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen

Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der

Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen

(§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen

zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand,

den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des

Schulorganisationsgesetzes) und die Schulgesundheitspflege

durchzuführen.

(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern

und Erziehungsberechtigten können im Rahmen

von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen

sind jedenfalls in der ersten Stufe

jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen)

sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten

eines Drittels der Schüler der

betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an

denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63 a

Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit

gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums

durchzuführen."

37. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) Die Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 stehen nur

zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein

errichtet werden soll oder besteht und sich dessen

Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie

stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich

des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen

Zusammenhang stehende Schulen oder der

Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-,

Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Polytechnischen

Lehrgang bezieht."

38. Nach der Überschrift des 13. Abschnittes

„Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte" wird

eingefügt

„Klassen- und Schulforum

§ 63 a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen

und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan

des Polytechnischen Lehrganges geführt werden,

sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft

(§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum

und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.

(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung

in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie

nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt

die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten,

soweit sie mehr als eine Klasse berühren

und im Falle des Überganges der Zuständigkeit

gemäß Abs. 7

1. die Entscheidung über

a) Fragen der Planung von mehrtägigen

Schulveranstaltungen, soweit sie die von

den Schülern zu tragenden Kosten und —

im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die

Schule — die Art dieser Schulveranstaltung

betreffen,

b) die Erklärung einer Veranstaltung zu

einer schulbezogenen Veranstaltung

(§ 13 a Abs. 1),

c) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,

d) die Bewilligung zur Durchführung von

Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,

e) die Bewilligung zur Organisierung der

Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen

gemäß § 46 Abs. 2,

f) die Durchführung von Veranstaltungen

der Schulbahnberatung,

g) die Durchführung von Veranstaltungen

betreffend die Schulgesundheitspflege;

2. die Beratung insbesondere über

a) wichtige Fragen des Unterrichtes,

b) wichtige Fragen der Erziehung,

c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen

(insbesondere von Wandertagen

und mehrtägigen Schulveranstaltungen),

soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,

d) ,die Termine und die Art der Durchführung

von Elternsprechtagen,

e) die Wahl von Unterrichtsmitteln,

f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung

übertragener Budgetmittel,

g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer

oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten

der Schüler der betreffenden Klasse an.

Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer

bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter

anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen.

Sonstige Lehrer der Klassen sind berechtigt, mit

beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.

(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder

Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb

der ersten sechs Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.

Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand

das Klassenforum einzuberufen, sofern

eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich

ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig

erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum

einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten

eines Drittels der Schüler der betreffenden

Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines

Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2

genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für

die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt

wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung

einer Sitzung des Klassenforums verlangen;

über die Einberufung ist das Einvernehmen mit

dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen.

Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu

übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei

Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(5) Das Klassenforum hat in der ersten Sitzung

jedes Schuljahres einen Klassenelternvertreter und

einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfalle

zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer,

geheimer und persönlicher Wahl für die Zeit bis

zur nächsten Wahl zu wählen. Vor dieser Wahl hat

das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem

Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der

betreffenden Klasse in gleicher, unmittelbarer und

persönlicher Wahl zu wählen. Besteht an der

Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist

dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen

und einen Wahlvorschlag für die Wahl des

Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten.

Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für

die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter)

sein. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter)

dürfen nur Erziehungsberechtigte von die

betreffende Klasse besuchenden Schülern gewählt

werden. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat durch Verordnung die näheren

Bestimmungen über die Durchführung der Wahl

der Klassenelternvertreter zu erlassen.

(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer

oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten

jedes Schülers der betreffenden Klasse

jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl

des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt

dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine

Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine

Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist

unzulässig und unwirksam.

(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn

der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die

Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels

der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit

ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen

gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß

ergangen und seit dem vorgesehenen

Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist

und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand

oder der Schulleiter und mindestens ein

Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen

Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme

des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in

den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.

Entspricht die Stimme des Klassenlehrers

oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen

und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung

auf das Schulforum über. Werden anläßlich

der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) die meisten Stimmen

für zwei Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben,

entscheidet das Los, wer von ihnen Wahlvorsitzender

bzw. Klassenelternvertreter (der

andere ist Stellvertreter) ist.

(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter,

alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle

Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden

Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt

der Schulleiter.

(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur

Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden

Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß

eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je

ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein

Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden

Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer

oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter

und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in

den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß

führt der Schulleiter.

(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls

zu einer Sitzung innerhalb der ersten acht

Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist

das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel

seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung

eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2

genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für

die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt

wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen

auf Einberufung das Schulforum einzuberufen,

sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich

ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2

zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist

die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung

hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu

erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem

früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat

mindestens eine Sitzung stattzufinden.

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt

den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen

und Klassenelternvertretern jeweils

eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist

unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine

andere Person ist unzulässig und unwirksam.

Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem

Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand

angehört, hat er keine beschließende

Stimme.

(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind

beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

mit beschließender Stimme anwesend ist.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet

der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der

Antrag als abgelehnt.

(13) Kann das Schulforum in den Fällen des

Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen,

weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist,

hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu

einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum

ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig,

sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen

und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung

eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein

Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens

ein Klassenelternvertreter anwesend sind.

Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.

(14) Sofern Tagesordnungspunkte besondere

Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung

anderer Lehrer oder von Klassensprechern zweckmäßig

erscheinen läßt, hat der Schulleiter die

betroffenen Lehrer bzw. Klassensprecher einzuladen;

die Einladung von Klassensprechern ist nur

zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse,

insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich

ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der

Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter

Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten

der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen.

Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen

Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das

Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden

Schule besucht wird und Angelegenheiten

beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen

Leiters zweckmäßig erscheinen lassen.

Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur

beratende Stimme zu.

(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine

schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß

und die Klassenforen bei Bedarf eine

Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde

erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung

der Beschlüsse des Klassenforums bzw. des Schulforums

bzw. des Ausschusses in den Fällen des

Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er einen derartigen

Beschluß für rechtswidrig, hat er diesen auszusetzen

und die Weisung der Schulbehörde erster

Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen

des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet

ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle

weiterzuleiten.

(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen,

des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die

Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes

bei dessen Verhinderung einem für ihn vom

Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung

des Schulleiters bei dessen Verhinderung

einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei

Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser

von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied,

das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist,

gilt als verhindert."

39. § 64 lautet

„Schulgemeinschaftsausschuß

§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in

den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des

Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in

den Berufsschulen und in den mittleren und höheren

Schulen ist zur Förderung und Festigung der

Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß

zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

1. die Entscheidung über

a) Fragen der Planung von mehrtägigen

Schulveranstaltungen, soweit sie die von

den Schülern zu tragenden Kosten und —

im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die

Schule — die Art dieser Schulveranstaltungen

betreffen,

b) die Erklärung einer Veranstaltung zu

einer schulbezogenen Veranstaltung

(§ 13 a Abs. 1),

c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung)

von Elternsprechtagen

(§ 19 Abs. 1),

d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,

e) die Bewilligung zur Durchführung von

Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,

f) die Bewilligung zur Organisierung der

Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen

gemäß § 46 Abs. 2,

g) die Durchführung von Veranstaltungen

der Schulbahnberatung,

h) die Durchführung von Veranstaltungen

betreffend die Schulgesundheitspflege,

i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des

Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);

2. die Beratung insbesondere über

a) wichtige Fragen des Unterrichtes,

b) wichtige Fragen der Erziehung,

c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen

(insbesondere von Wandertagen

und mehrtägigen Schulveranstaltungen),

soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,

d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,

e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung

übertragenen Budgetmitteln,

f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören

der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der

Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den

Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß

Vertreter der Erziehungsberechtigten nur

dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von

20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen;

das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.

(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz

aus dem Kreis der an der betreffenden

Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei

Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur

nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen

Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September

jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz

kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der

Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei

weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter

nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine

Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle

Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an.

Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer

sind drei Stellvertreter zu wählen.

(5) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher

sowie zwei weitere Schüler, die zumindest die

9. Schulstufe besuchen und von der Versammlung

der Schülervertreter der betreffenden Schule (§ 59

Abs. 4) aus dem Kreis der Schülervertreter innerhalb

der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres,

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb

der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, für

die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen sind. Bei

weniger als drei Schülervertretern (wobei der

Schulsprecher nicht mitzuzählen ist) an einer

Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem

Fall gehören alle Schülervertreter dem Schulgemeinschaftsausschuß

an. Gleichzeitig mit der Wahl

der Vertreter der Schüler sind zwei Stellvertreter

zu wählen.

(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten

sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler

der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb

der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen

eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für

die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig

mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

sind drei Stellvertreter zu wählen.

Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des

§ 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten

jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen

nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die

betreffende Schule besuchen, entsendet werden.

(7) Die Wahlen der Vertreter der Lehrer sind

unter der Leitung des Schulleiters, die Wahlen der

Vertreter der Schüler unter der Leitung des Schulleiters

(oder einem vom Schulleiter namhaft

gemachten Lehrer) und dem Beisitz des Schulsprechers

durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Das

Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des

Stimmzettels an den Leiter der Wahl auszuüben. Ist

die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche

Anzahl von Vertretern und Stellvertretern

gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl

vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.

(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß

einzuberufen, wenn dies ein Drittel der

Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf

Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten

verlangt; die Frist für die Einberufung

beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt,

zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter

hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den

Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern

eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich

ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig

erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung

zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens

zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen,

sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren

Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens

zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von

zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-,

Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr,

stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine

Sitzung im Schuljahr stattzufinden.

(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß

führt der Schulleiter.

(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß

vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler,

Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende

Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine

Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist

unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat

keine beschließende Stimme.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist

beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

mit beschließender Stimme und mindestens

je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen

(Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend

sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen

Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß

bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine

halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen

Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die

unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen

des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den

Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2

genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß

Unterausschüsse einsetzen. Die

Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den

Beschlußerfordernissen des Abs. 11.

(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere

Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen

betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden

Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer,

Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen,

soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich

zur achten Schulstufe darf die Einladung eines

Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf

Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere

der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung

von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein

entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung

von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege

der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter

hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes

einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend

von Schülern der betreffenden Schule

besucht wird und Angelegenheiten beraten werden,

die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters

zweckmäßig erscheinen lassen. Den nach diesem

Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme

zu.

(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine

schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei

Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese

ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu

bringen.

(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung

der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er

einen derartigen Beschluß für rechtswidrig, hat er

diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde

erster Instanz einzuholen. Sofern ein

Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den

Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an

die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in

den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung

treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht

gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß

unverzüglich zu einer neuerlichen

Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß

ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig,

sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen

und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung

eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je

ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen

anwesend ist.

(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses

obliegt die Vertretung des

Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter

(§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter

namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung

des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei

Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses

hat das verhinderte Mitglied

aus den Stellvertretern der betreffenden

Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das

verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht

bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte

Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter

für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein

Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen

ist, gilt als verhindert.

(19) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat durch Verordnung die näheren

Bestimmungen über die Durchführung der Wahl

der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

zu erlassen."

40. § 66 Abs. 3 lautet

„(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen

des Klassen- und Schulforums bzw. des

Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten

des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen

der Gesundheitserziehung behandelt werden,

sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten

Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender

Stimme einzuladen."

41. Im § 68 lautet der dritte Satz

„Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung

dem Klassenvorstand gegenüber auf die

Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis

w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten,

diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich

widerrufen."

42. Im § 68 entfällt lit. b, erhalten die lit. c bis f

die Bezeichnungen „b" bis „e" und ist als lit. f einzufügen

„f) Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen

(§ 13 a),".

43. § 68 lit. g lautet

„g) Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger

Schüler (§ 18 Abs. 12),".

44. § 70 Abs. 1 lit. d lautet

„d) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen

gemäß § 18 Abs. 12,".

45. Dem § 71 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1

noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster

Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist

eine Berufung nicht zulässig."

46. § 75 Abs. 1 lautet

„(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten

Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte

Prüfungen von Personen mit ordentlichem Wohnsitz

im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern

mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland sind

auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport mit einem Zeugnis über

einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig

anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft

gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen

einer angestrebten Berechtigung oder eines

angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in

den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen

erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht

erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in

eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen

(§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die

Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von

Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr

bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen

davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer

Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um

die Lehrbefähigung handelt."

47. § 76 Abs. 5 lautet

„(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches

Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1

genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation

gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden

Verfahren verbunden werden können."

48. Im § 77 lit. a entfallen das Wort „Erziehungsbögen"

und der folgende Strichpunkt.

49. § 79 lautet

„§ 79. (1) Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne

Schulen beziehen, so sind sie abweichend von

den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung

solcher Verordnungen ein Monat lang

bzw. bei kürzerer Geltungsdauer der Verordnung

für diesen Zeitraum, durch Anschlag in der betreffenden

Schule kundzumachen. Sie treten, soweit

darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des

Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die

Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in

geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

(2) Spätestens nach Ablauf eines Monats sind die

nach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen bei der

Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die

Dauer ihrer Geltung aufzubewahren; abweichende

Aufbewahrungsvorschriften werden von dieser

Regelung nicht berührt. Auf Verlangen ist Schülern

und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen

Veranstaltungen gemäß § 13 a Abs. 1

sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften

durch Anschlag in der (den) betreffenden

Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung

kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden

Schüler und deren Erziehungsberechtigte von

der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →