211. Bundesgesetz: 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/
1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1977, 143/1980 und 367/1982 wird wie
folgt geändert
1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für
Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium
für Unterricht und Kunst" werden jeweils durch
die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport" bzw. „Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt und grammatikalisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. Im § 4 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im
Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von
zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme
während des zweiten Semesters diese Frist
erst mit dem folgenden 1. September zu laufen
beginnt."
3. Die Überschrift zu § 11 lautet
„Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen".
4. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand
oder in der verbindlichen Übung Lebende
Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen
verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand
Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen
verschiedenen Instrumenten besteht."
5. Dem § 11 Abs. 7 wird angefügt
„Dies gilt auch beim erfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig
gleichen berufsbezogenen Pflichtgegenständen
bei erfolgreichem Abschluß einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule niedrigerer Bildungshöhe. Ferner hat
der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt hat, auf dessen
Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht
in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff
durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen
wird."
6. § 12 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen
sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen,
sofern von Amts wegen oder auf Antrag des
Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand
unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler
zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere
Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes
in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes
bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht
in den Pflichtgegenständen Deutsch,
Mathematik und Lebende Fremdsprache der
Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges
während des Beobachtungszeitraumes und in der
niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des
Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderun-
in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt
oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten
hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme
am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht,
können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit
durch den unterrichtenden Lehrer
zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs
des Förderunterrichtes oder — sofern ein Kurs
lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist — für die für
den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des
Förderunterrichtes."
7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt
„Schulbezogene Veranstaltungen
§ 13 a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen
im Sinne des § 13 sind, können zu
schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden,
wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht
aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen
Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes
dienen und eine Gefährdung der
Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher
Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer
Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung
nur einzelne Schulen betrifft und wegen
der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht
nicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch
durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63 a) bzw.
den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen,
sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur
Durchführung bereit erklären, die Finanzierung
sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen
anderer Stellen eingeholt worden sind; das
Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter
festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können
zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner
Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen,
die nicht unter § 13 fallen, sein.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen
bedarf der vorhergehenden Anmeldung
durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen,
sofern der Schüler die für die Teilnahme an
der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen
Voraussetzungen nicht erbringt oder durch die
Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der
Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für
die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung
ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu
beauftragter Lehrer; die Untersagung hat unter
Angabe des Grundes zu erfolgen.
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen
Veranstaltung angemeldet sind und deren
Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur
Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das
Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das
Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist.
Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen
erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens
nach der ersten Veranstaltung, spätestens
jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden."
8. Im § 18 werden die Abs. 6 bis 12 als Abs. 7 bis
13 bezeichnet und wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt
„(6) Schüler, die wegen einer körperlichen
Behinderung eine entsprechende Leistung nicht
erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung
gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter
Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen
Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung
erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen,
soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich
erreicht wird."
9. Dem § 18 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt
„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht
für die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,
für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und für Bildungsanstalten für Erzieher."
10. § 19 Abs. 8 lautet
„(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen
mit eigenem Lehrplan) und 8. Schulstufe
sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende
des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten
Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den
Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten
weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren.
Die Erziehungsberechtigten sind von der
Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis
zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht
möglich ist und eine Information dennoch geboten
erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information
hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf
Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an
den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der
Klassenkonferenz zu erfolgen."
11. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht
in besonderer Weise gegeben, ist mit den
Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen."
12. Im § 20 Abs. 4 lautet der erste Satz
„Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren
oder höheren Schule im praktischen Unterricht
oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder
Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das
Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines
Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne
eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit
zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten
Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung
nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse
durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit
nachgeholt hat."
13. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit,
Nicht genügend' in höchstens zwei Pflichtgegenständen
einem erfolgreichen Abschluß der 8: Schulstufe
im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht."
14. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz
die Wiederholung einer Schulstufe
durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu
bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes,
der aus entwicklungs- oder milieubedingten
oder aus gesundheitlichen Gründen einge-
treten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung
des Schülers in die neue Klassengemeinschaft
zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht.
Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart
im Sinne dieses Absatzes — ausgenommen der vierten
Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe
einer Sonderschule — ist unzulässig. Eine freiwillige
Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges
nur ein Mal zulässig; hievon ist der
Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist
berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen
Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
Dem Schüler ist über die wiederholte
Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen.
Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen
richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei
denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe
für ihn günstiger ist."
15. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für eine Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule
aus einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan
ist Voraussetzung, daß die Schulbehörde im
Rahmen des Verfahrens nach § 8 a des Schulpflichtgesetzes
1985 feststellt, daß der Schüler auf
Grund seiner Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit
den Anforderungen der Hauptschule genügen
wird."
16. Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt
„(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule
nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule
und für die Aufnahme in die Volksschule oder die
zweite bis vierte Stufe der Hauptschule nach dem
Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan
hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw.
§ 8 a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der
Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe
der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse
von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der
Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen
Lehrganges angewendet wird, sind für den
Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der
Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen
Lehrganges zu werten."
17. Dem § 31 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Sofern der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport das Ende des Beobachtungszeitraumes
vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er
in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in
begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation,
besonderen Klassenzusammensetzungen,
regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit
Ende des ersten Semesters festzusetzen."
18. § 31 c Abs. 7 lautet
„(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe
gemäß Abs. 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz
gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den
Fällen des Abs. 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden
Lehrers oder im Falle des Abs. 2 auch auf
Antrag des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidung der
Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere
Leistungsgruppe und die Ablehnung eines
Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden
Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung
einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler
bekanntzugeben."
19. Dem § 32 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums,
des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums
sowie deren allfällige Wiederholung
sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches
nicht anzurechnen."
20. Im § 36 Abs. 6 lautet der letzte Satz
„In die Zeugnisse über Vorprüfungen sind die Prüfungsgegenstände
und die Beurteilung der darin
erbrachten Leistungen aufzunehmen; darüber hinaus
gilt § 22 Abs. 2 lit. a bis c und lit. j sinngemäß."
21. § 42 Abs. 6 lautet
„(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß
der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung
nicht jünger ist, als er im Falle des
Besuches der betreffenden Schulart ohne Überspringen
von Schulstufen wäre; ein bisheriger
Schulbesuch bleibt außer Betracht, wenn der Prüfungskandidat
die zuletzt besuchte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen hat und um mindestens
zwei Jahre älter oder ohne erfolgreichen Abschluß
der betreffenden Schulstufe um mindestens drei
Jahre älter ist als ein Schüler im Falle des Besuches
der betreffenden Stufe(n) der betreffenden Schulart
ohne vorzeitige Aufnahme in die Volksschule, Wiederholen
von Schulstufen und Überspringen von
Schulstufen. Soweit es sich um eine Externistenprüfung
handelt, die einer Reife-, Befähigungs- oder
Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses
Alterserfordernis auf die Zulassung zur Hauptprüfung.
Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung
über eine Stufe einer mittleren oder höheren
Schule (ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule) oder über den ganzen
Bildungsgang einer mittleren oder höheren
Schule oder zu einer Externistenprüfung, die einer
Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entspricht,
ist ferner der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses zumindest der achten Schulstufe (§ 28
Abs. 3 bis 5) bzw. der erfolgreichen Ablegung einer
Externistenprüfung über diese Schulstufe Voraussetzung.
Sofern für die Aufnahme in eine Schulart,
Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder
Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen
festgelegt sind, ist der Nachweis der
Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur
Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen
ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung,
die einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
entspricht."
22. Der bisherige Wortlaut des § 43 erhält die
Bezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters,
eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes
oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen
auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich
durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder
Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer
Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies
zumutbar ist."
23. § 44 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat durch Verordnung die näheren Vorschriften
über das Verhalten der Schüler in der
Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei
schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13 a), über
Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der
Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen
Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung
eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund
der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter
Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart
sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu
erlassen. Das Schulforum (§ 63 a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64) kann darüber hinaus,
soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern,
eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde
erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und
durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die
Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere
Zielsetzung nicht beeinträchtigen."
24. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder
den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub
mündlich oder schriftlich unter Angabe des
Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des
Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die
Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung
oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem
krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben
kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen,
sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit
oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war."
25. § 46 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Sammlungen unter den Schülern in der
Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen)
sind nur mit Bewilligung zulässig.
Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die
nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt
werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum
(§ 63 a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64), im übrigen die Schulbehörde erster
Instanz — für allgemeinbildende Pflichtschulen die
Schulbehörde zweiter Instanz — zuständig. Die
Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum
bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt
für höchstens zwei und von der Schulbehörde
ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr
und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter
Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der
Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und
mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt
nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern
(§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle
und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen,
die nicht Schulveranstaltungen (§ 13) oder
schulbezogene Veranstaltungen (§ 13 a) sind, darf
in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden.
Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw.
Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß
zuständig. Ferner kann die Bewilligung
durch die Schulbehörde erster Instanz erteilt werden;
sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer
Schulen, für die verschiedene Schulbehörden in
erster Instanz zuständig sind, organisiert werden
soll, kann die Bewilligung von der für alle diese
Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen
Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf
nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund
schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten
erfolgt sowie eine Gefährdung
der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher
Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung
auf andere Weise nicht erreicht werden
kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation
von Schülergottesdiensten sowie religiösen
Übungen und Veranstaltungen (§ 2 a Abs. 1 des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/
1949)."
26. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben
hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen
eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters,
Kustos, Fachkoordinators sowie eines
Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen
und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen."
27. Im § 51 Abs. 3 werden nach dem Wort
„Schulveranstaltungen" die Worte „und schulbezogenen
Veranstaltungen" eingefügt.
28. § 55 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik obliegt außer
den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die
Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls
auch des Übungshortes, und der Kindergarten- und
Hortpraxis in Unterordnung unter den Schulleiter."
29. Im § 57 Abs. 3 lautet der letzte Satz
„In Lehrerkonferenzen gemäß § 31 b Abs. 3, in
Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte
Pflichtgegenstände und an Schulen
unter besonderer Berücksichtigung der musischen
oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen
betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige
Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist
kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden
dienstältesten Lehrer."
30. § 57 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen
obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können
vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen
bzw. auf den Bereich der Kindergarten- und Hortpraxis
bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand
Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich,
vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen,
vom Klassenvorstand
Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator
Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß
Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt,
jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen
werden; Klassenkonferenzen können auch mit
Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen
werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand,
Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand,
Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen
einzuberufen, wenn dies ein Drittel
der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen
jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und
3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene
Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter
(Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter,
Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator)
ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen
jene Angelegenheiten zu beraten, deren
Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme
an den Lehrerkonferenzen jeweils in
Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt
wird."
31. Dem § 57 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen
den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht
zusteht, ist dieses Recht von
den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten
im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch
Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen
in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag
des Schulsprechers kann an den Beratungen in den
Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher
der Klasse des betroffenen Schülers
teilnehmen."
32. Nach der Überschrift des 11. Abschnittes
„Schule und Schüler" wird folgender § 57 a eingefügt
„Rechte der Schüler
§ 57 a. Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich
festgelegten Rechten das Recht, sich nach
Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung
der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung
des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel
zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung
sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen."
33. § 58 Abs. 2 lautet
„(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber
den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden
stehen den Schülervertretern folgende
Rechte zu
1. Mitwirkungsrechte
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten,
die die Schüler allgemein
betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen
und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen,
ausgenommen Beratungen und
Beschlußfassungen über Angelegenheiten
der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler
und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31 b und
des § 31 c sowie über dienstrechtliche
Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen
die Teilnahme an Lehrerkonferenzen
zur Wahl von Lehrervertretern,
e) das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung
des Unterrichtes im Rahmen des
Lehrplanes,
f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl der
Unterrichtsmittel;
2. Mitbestimmungsrechte
a) das Recht auf Mitentscheidung bei der
Anwendung von Erziehungsmitteln
gemäß § 47 Abs. 2,
b) das Recht auf Mitentscheidung bei der
Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen
erst ab der neunten Schulstufe zu."
34. § 59 Abs. 1 bis 6 lautet
„(1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und
zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3)
sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe
und Grundschule der Volksschule sowie die
Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonder-
schule, Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von
den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer
und persönlicher Wahl zu wählen. Werden an einer
Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine
Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich
sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind
1. der von den Schülern einer Klasse zu wählende
Klassensprecher, der an Schulen mit
Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu
bezeichnen ist,
2. der von den Klassensprechern einer Fachabteilung
zu wählende Abteilungssprecher,
3. an ganzjährigen Berufsschulen die von den
für die Klassen eines Schultages gewählten
Klassensprechern einer Schule für die betreffenden
einzelnen Schultage einer Woche zu
wählenden Tagessprecher,
4. der von den Klassensprechern einer Schule zu
wählende Schulsprecher; in Schulen mit mindestens
fünf Fachabteilungen der von den
Abteilungssprechern zu wählende Schulsprecher;
in ganzjährigen Berufsschulen der von
den Tagessprechern zu wählende Schulsprecher.
An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme
der Polytechnischen Lehrgänge sind nur
Klassensprecher zu wählen. An allgemeinbildenden
höheren Schulen sind die Schulsprecher nur von
den Klassensprechern der Oberstufe zu wählen.
(3) Die Schülervertreter werden im Falle der
Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten.
An ganzjährigen Berufsschulen wird der
Schulsprecher vom jeweiligen Tagessprecher vertreten.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und
die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3)
obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen
einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher,
soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen,
dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne
Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen
gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter
oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher
wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme
an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1
lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden
in ihrer Gesamtheit die Versammlung der
Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter
obliegt die Beratung über Angelegenheiten
der Interessenvertretung der Schüler (§ 58
Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens
(§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung
sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter
der Information der Schülervertreter
durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher
sowie der Wahl der Schülervertreter in den
Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5). Die Einberufung
der Versammlung obliegt dem Schulsprecher
(dessen Stellvertreter). Die Versammlungen
dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf
Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen
in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt
vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit
stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen
der Schülervertreter während der
Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung
der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden,
welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme
von Schülervertretern an der Versammlung
wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel
außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser
Absatz findet an allgemeinbildenden Pflichtschulen
mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge
keine Anwendung.
(6) Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler
der betreffenden Klasse ab der 5. Schulstufe.
Wählbar zum Abteilungssprecher ist jeder Schüler
der betreffenden Abteilung, zum Schulsprecher
jeder Schüler der Schule (an allgemeinbildenden
höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe),
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden
Schultages."
35. Im § 59 Abs. 9 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck
statt „(Abs. 3)" „(Abs. 2)".
36. Die §§ 61 und 62 lauten
„Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das
Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
der Schule zu unterstützen. Sie haben
das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von
Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet,
die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln
auszustatten und auf die gewissenhafte
Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden
Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie
zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der
Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der
Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63
haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf
Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem
Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden
durch die Klassenelternvertreter (§ 63 a
Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende
Rechte
1. Mitwirkungsrechte
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten,
die die Eltern und Schüler allgemein
betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen
und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen,
ausgenommen Beratungen und
Beschlußfassungen über Angelegenheiten
der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler
und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31 b und
des § 31 c sowie über dienstrechtliche
Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen
die Teilnahme an Lehrerkonferenzen
zur Wahl von Lehrervertretern;
dieses Recht besteht nicht an Schulen, an
denen Klassenforen einzurichten sind
(§ 63 a Abs. 1),
e) das Recht auf Stellungnahme bei der
Wahl von Unterrichtsmitteln;
2. Mitbestimmungsrechte
a) das Recht auf Mitentscheidung bei der
Androhung des Antrages auf Ausschluß,
b) das Recht auf Mitentscheidung bei der
Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die
Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen
Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu
geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben
unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte
haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen
Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der
Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen
(§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen
zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand,
den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes) und die Schulgesundheitspflege
durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern
und Erziehungsberechtigten können im Rahmen
von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen
sind jedenfalls in der ersten Stufe
jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen)
sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten
eines Drittels der Schüler der
betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an
denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63 a
Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit
gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums
durchzuführen."
37. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) Die Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 stehen nur
zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein
errichtet werden soll oder besteht und sich dessen
Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie
stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich
des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen
Zusammenhang stehende Schulen oder der
Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-,
Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Polytechnischen
Lehrgang bezieht."
38. Nach der Überschrift des 13. Abschnittes
„Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte" wird
eingefügt
„Klassen- und Schulforum
§ 63 a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen
und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan
des Polytechnischen Lehrganges geführt werden,
sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft
(§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum
und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung
in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie
nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt
die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten,
soweit sie mehr als eine Klasse berühren
und im Falle des Überganges der Zuständigkeit
gemäß Abs. 7
1. die Entscheidung über
a) Fragen der Planung von mehrtägigen
Schulveranstaltungen, soweit sie die von
den Schülern zu tragenden Kosten und —
im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die
Schule — die Art dieser Schulveranstaltung
betreffen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu
einer schulbezogenen Veranstaltung
(§ 13 a Abs. 1),
c) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
d) die Bewilligung zur Durchführung von
Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Organisierung der
Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen
gemäß § 46 Abs. 2,
f) die Durchführung von Veranstaltungen
der Schulbahnberatung,
g) die Durchführung von Veranstaltungen
betreffend die Schulgesundheitspflege;
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
(insbesondere von Wandertagen
und mehrtägigen Schulveranstaltungen),
soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) ,die Termine und die Art der Durchführung
von Elternsprechtagen,
e) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung
übertragener Budgetmittel,
g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer
oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten
der Schüler der betreffenden Klasse an.
Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer
bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter
anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen.
Sonstige Lehrer der Klassen sind berechtigt, mit
beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder
Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb
der ersten sechs Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.
Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand
das Klassenforum einzuberufen, sofern
eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich
ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig
erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum
einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten
eines Drittels der Schüler der betreffenden
Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines
Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2
genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für
die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt
wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung
einer Sitzung des Klassenforums verlangen;
über die Einberufung ist das Einvernehmen mit
dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen.
Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu
übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der ersten Sitzung
jedes Schuljahres einen Klassenelternvertreter und
einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfalle
zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer,
geheimer und persönlicher Wahl für die Zeit bis
zur nächsten Wahl zu wählen. Vor dieser Wahl hat
das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem
Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der
betreffenden Klasse in gleicher, unmittelbarer und
persönlicher Wahl zu wählen. Besteht an der
Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist
dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen
und einen Wahlvorschlag für die Wahl des
Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten.
Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für
die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter)
sein. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter)
dürfen nur Erziehungsberechtigte von die
betreffende Klasse besuchenden Schülern gewählt
werden. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die Durchführung der Wahl
der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer
oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten
jedes Schülers der betreffenden Klasse
jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl
des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt
dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine
Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine
Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist
unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn
der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die
Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels
der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit
ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen
gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß
ergangen und seit dem vorgesehenen
Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist
und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand
oder der Schulleiter und mindestens ein
Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen
Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme
des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in
den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.
Entspricht die Stimme des Klassenlehrers
oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen
und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung
auf das Schulforum über. Werden anläßlich
der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) die meisten Stimmen
für zwei Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben,
entscheidet das Los, wer von ihnen Wahlvorsitzender
bzw. Klassenelternvertreter (der
andere ist Stellvertreter) ist.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter,
alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle
Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden
Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt
der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur
Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden
Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß
eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je
ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein
Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden
Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer
oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter
und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in
den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß
führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls
zu einer Sitzung innerhalb der ersten acht
Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist
das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel
seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung
eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2
genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für
die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt
wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen
auf Einberufung das Schulforum einzuberufen,
sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich
ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2
zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist
die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung
hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu
erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem
früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat
mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt
den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen
und Klassenelternvertretern jeweils
eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine
andere Person ist unzulässig und unwirksam.
Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem
Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand
angehört, hat er keine beschließende
Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
mit beschließender Stimme anwesend ist.
Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet
der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der
Antrag als abgelehnt.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen,
weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist,
hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu
einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum
ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig,
sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen
und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung
eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein
Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens
ein Klassenelternvertreter anwesend sind.
Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Sofern Tagesordnungspunkte besondere
Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung
anderer Lehrer oder von Klassensprechern zweckmäßig
erscheinen läßt, hat der Schulleiter die
betroffenen Lehrer bzw. Klassensprecher einzuladen;
die Einladung von Klassensprechern ist nur
zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse,
insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich
ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der
Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter
Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten
der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen.
Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen
Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das
Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden
Schule besucht wird und Angelegenheiten
beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen
Leiters zweckmäßig erscheinen lassen.
Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur
beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine
schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß
und die Klassenforen bei Bedarf eine
Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde
erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung
der Beschlüsse des Klassenforums bzw. des Schulforums
bzw. des Ausschusses in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er einen derartigen
Beschluß für rechtswidrig, hat er diesen auszusetzen
und die Weisung der Schulbehörde erster
Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen
des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet
ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle
weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen,
des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die
Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes
bei dessen Verhinderung einem für ihn vom
Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung
des Schulleiters bei dessen Verhinderung
einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei
Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser
von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied,
das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist,
gilt als verhindert."
39. § 64 lautet
„Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in
den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des
Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in
den Berufsschulen und in den mittleren und höheren
Schulen ist zur Förderung und Festigung der
Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß
zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
1. die Entscheidung über
a) Fragen der Planung von mehrtägigen
Schulveranstaltungen, soweit sie die von
den Schülern zu tragenden Kosten und —
im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die
Schule — die Art dieser Schulveranstaltungen
betreffen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu
einer schulbezogenen Veranstaltung
(§ 13 a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung)
von Elternsprechtagen
(§ 19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von
Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der
Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen
gemäß § 46 Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen
der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen
betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des
Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
(insbesondere von Wandertagen
und mehrtägigen Schulveranstaltungen),
soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung
übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören
der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der
Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den
Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß
Vertreter der Erziehungsberechtigten nur
dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von
20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen;
das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz
aus dem Kreis der an der betreffenden
Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei
Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur
nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen
Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September
jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz
kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der
Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei
weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter
nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine
Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle
Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an.
Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer
sind drei Stellvertreter zu wählen.
(5) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher
sowie zwei weitere Schüler, die zumindest die
9. Schulstufe besuchen und von der Versammlung
der Schülervertreter der betreffenden Schule (§ 59
Abs. 4) aus dem Kreis der Schülervertreter innerhalb
der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres,
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb
der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, für
die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen sind. Bei
weniger als drei Schülervertretern (wobei der
Schulsprecher nicht mitzuzählen ist) an einer
Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem
Fall gehören alle Schülervertreter dem Schulgemeinschaftsausschuß
an. Gleichzeitig mit der Wahl
der Vertreter der Schüler sind zwei Stellvertreter
zu wählen.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten
sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler
der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb
der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen
eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für
die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig
mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
sind drei Stellvertreter zu wählen.
Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des
§ 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten
jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen
nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die
betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahlen der Vertreter der Lehrer sind
unter der Leitung des Schulleiters, die Wahlen der
Vertreter der Schüler unter der Leitung des Schulleiters
(oder einem vom Schulleiter namhaft
gemachten Lehrer) und dem Beisitz des Schulsprechers
durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Das
Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des
Stimmzettels an den Leiter der Wahl auszuüben. Ist
die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche
Anzahl von Vertretern und Stellvertretern
gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl
vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der
Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses
unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf
Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten
verlangt; die Frist für die Einberufung
beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt,
zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter
hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den
Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern
eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich
ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig
erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung
zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens
zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen,
sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren
Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens
zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von
zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-,
Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr,
stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine
Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß
führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß
vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler,
Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende
Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine
Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist
unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat
keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
mit beschließender Stimme und mindestens
je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen
(Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend
sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen
Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß
bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine
halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen
Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen
des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den
Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2
genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß
Unterausschüsse einsetzen. Die
Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den
Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere
Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen
betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden
Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer,
Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen,
soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich
zur achten Schulstufe darf die Einladung eines
Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf
Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere
der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung
von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein
entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung
von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege
der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter
hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes
einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend
von Schülern der betreffenden Schule
besucht wird und Angelegenheiten beraten werden,
die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters
zweckmäßig erscheinen lassen. Den nach diesem
Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme
zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine
schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei
Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese
ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu
bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung
der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er
einen derartigen Beschluß für rechtswidrig, hat er
diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde
erster Instanz einzuholen. Sofern ein
Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den
Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an
die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in
den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung
treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht
gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß
unverzüglich zu einer neuerlichen
Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß
ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig,
sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen
und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung
eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je
ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen
anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses
obliegt die Vertretung des
Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter
(§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter
namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung
des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei
Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses
hat das verhinderte Mitglied
aus den Stellvertretern der betreffenden
Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das
verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht
bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte
Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter
für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein
Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen
ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die Durchführung der Wahl
der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses
zu erlassen."
40. § 66 Abs. 3 lautet
„(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen
des Klassen- und Schulforums bzw. des
Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten
des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen
der Gesundheitserziehung behandelt werden,
sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten
Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender
Stimme einzuladen."
41. Im § 68 lautet der dritte Satz
„Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung
dem Klassenvorstand gegenüber auf die
Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis
w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten,
diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich
widerrufen."
42. Im § 68 entfällt lit. b, erhalten die lit. c bis f
die Bezeichnungen „b" bis „e" und ist als lit. f einzufügen
„f) Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen
(§ 13 a),".
43. § 68 lit. g lautet
„g) Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger
Schüler (§ 18 Abs. 12),".
44. § 70 Abs. 1 lit. d lautet
„d) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen
gemäß § 18 Abs. 12,".
45. Dem § 71 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1
noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster
Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist
eine Berufung nicht zulässig."
46. § 75 Abs. 1 lautet
„(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten
Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte
Prüfungen von Personen mit ordentlichem Wohnsitz
im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern
mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland sind
auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport mit einem Zeugnis über
einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig
anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft
gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen
einer angestrebten Berechtigung oder eines
angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in
den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen
erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht
erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in
eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen
(§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die
Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von
Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr
bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen
davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer
Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um
die Lehrbefähigung handelt."
47. § 76 Abs. 5 lautet
„(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches
Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1
genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation
gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden
Verfahren verbunden werden können."
48. Im § 77 lit. a entfallen das Wort „Erziehungsbögen"
und der folgende Strichpunkt.
49. § 79 lautet
„§ 79. (1) Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne
Schulen beziehen, so sind sie abweichend von
den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung
solcher Verordnungen ein Monat lang
bzw. bei kürzerer Geltungsdauer der Verordnung
für diesen Zeitraum, durch Anschlag in der betreffenden
Schule kundzumachen. Sie treten, soweit
darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die
Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in
geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
(2) Spätestens nach Ablauf eines Monats sind die
nach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen bei der
Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die
Dauer ihrer Geltung aufzubewahren; abweichende
Aufbewahrungsvorschriften werden von dieser
Regelung nicht berührt. Auf Verlangen ist Schülern
und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
(3) Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen
Veranstaltungen gemäß § 13 a Abs. 1
sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften
durch Anschlag in der (den) betreffenden
Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung
kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden
Schüler und deren Erziehungsberechtigte von
der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1986 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.