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211_1985 AT

211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen ist Australien am 12. Feber 1985

dem Übereinkommen über die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl.

Nr. 316/1969, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 495/1979) beigetreten.

Australien hat anläßlich der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben

Australien erklärt gemäß Artikel 12, daß die

Konvention, mit Ausnahme des Gebietes der Norfolk

Inseln, nicht auf jene Gebiete anwendbar ist,

für deren internationale Beziehungen Australien

verantwortlich ist.

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