211_1985
AT
211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
1985_211_0 211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist Australien am 12. Feber 1985
dem Übereinkommen über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl.
Nr. 316/1969, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 495/1979) beigetreten.
Australien hat anläßlich der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben
Australien erklärt gemäß Artikel 12, daß die
Konvention, mit Ausnahme des Gebietes der Norfolk
Inseln, nicht auf jene Gebiete anwendbar ist,
für deren internationale Beziehungen Australien
verantwortlich ist.