Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211_1984 AT

211. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975 und

168/1983 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984 wird wie

folgt geändert

1. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ordnungsstrafen für Wehrpflichtige, die

Präsenzdienst leisten, sind

a) die Verwarnung,

b) die Geldbuße,

c) die Ausgangsbeschränkung bis zu sieben aufeinanderfolgenden

Tagen,

d) das Ausgangsverbot bis zu sieben aufeinanderfolgenden

Tagen,

e) die Ordnungshaft bis zu fünf Tagen."

2. Im § 13 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 2 Z. 2

lit. b bis d" durch die Zitierung „Abs. 2 lit. c bis e"

zu ersetzen; die Worte „bzw. nach Art. XI Abs. 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971" haben zu

entfallen.

3. § 39 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen eine Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten eingesetzt ist, haben aus dem

Kreise der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der

jeweiligen Dienststelle in Verwendung stehenden

Berufsoffiziere sowie aus dem Kreise der zeitverpflichteten

Soldaten und der zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten,

auf die sich der Zuständigkeitsbereich der bei der

jeweiligen Dienststelle eingesetzten Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten

erstreckt, unter Bedachtnahme auf die Eignung und

die dienstrechtliche Stellung dieser Heeresangehörigen,

auf die jeweiligen örtlichen und organisatorischen

Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen

über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate

(§ 40) die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten zu

bestellen."

4. Der § 40 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Senate der Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier als Vorsitzendem und vier weiteren

Mitgliedern, von denen, wenn ein Unteroffizier

Beschuldigter ist, eines der weiteren Mitglieder

Berufsoffizier und drei Unteroffiziere — nach

Möglichkeit zwei mit dem gleichen Dienstgrad wie

der Beschuldigte — sein müssen; ist eine Charge

oder ein Wehrmann Beschuldigter, so müssen eines

der vier weiteren Mitglieder Berufsoffizier, eines

Unteroffizier und zwei Unteroffiziere oder Chargen

— nach Möglichkeit mit dem gleichen Dienstgrad

wie der Beschuldigte — oder Wehrmänner

sein."

5. Der § 40 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Senate der Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzendem

und zwei weiteren Mitgliedern, die, wenn ein

Unteroffizier Beschuldigter ist, Unteroffiziere —

nach Möglichkeit einer mit dem gleichen Dienstgrad

wie der Beschuldigte — sein müssen; ist eine

Charge oder ein Wehrmann Beschuldigter, so muß

eines der weiteren Mitglieder Unteroffizier und

eines Unteroffizier oder Charge — nach Möglichkeit

mit dem gleichen Dienstgrad wie der Beschuldigte

— oder Wehrmann sein."

6. § 64 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist

kein Rechtsmittel zulässig. Der Disziplinarvorgesetzte

hat jede vorläufige Dienstenthebung ungesäumt

der Disziplinarkommission mitzuteilen, die

über die Dienstenthebung ohne Verzug zu entscheiden

hat; für diese Entscheidung gelten der

Abs. 1 und der erste Satz des Abs. 2 sinngemäß. Die

vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an

dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt

wird."

7. § 65 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Disziplinarkommission entscheidet über

die Verfügung der Dienstenthebung, über die

Beschränkung der Bezüge eines vom Dienst enthobenen

Heeresangehörigen und über die Aufhebung

der Dienstenthebung ohne mündliche Verhandlung.

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission

binnen zwei Wochen nach Zustellung

Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine

aufschiebende Wirkung."

8. § 72 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Disziplinarstrafen für Wehrpflichtige, die

Präsenzdienst leisten, sind

1. bei Offizieren, Unteroffizieren und Chargen

a) der Verweis,

b) die Geldbuße,

c) die Ausgangsbeschränkung von sieben bis

zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen,

d) das Ausgangsverbot von sieben bis zu 14

aufeinanderfolgenden Tagen,

e) die Disziplinarhaft bis zu 14 Tagen,

f) der Disziplinararrest bis zu 14 Tagen,

g) die Ausschließung von der Beförderung,

h) die Degradierung;

2. bei Wehrmännern die in Z 1 genannten Disziplinarstrafen,

ausgenommen die Degradierung."

9. Im § 72 Abs. 2 ist die Zitierung „Abs. 1 Z. 2

lit. a, b und c" durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1

lit. c, d und e" zu ersetzen; die Worte „bzw. nach

Art. XI Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971" haben zu entfallen.

10. Im § 76 Abs. 2 ist das Wort „Prämie" durch

das Wort „Monatsprämie" zu ersetzen; die Worte

„bzw. nach Art. XI Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971" haben zu entfallen.

11. Im § 77 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 72 Abs. 1

Z. 1 lit. a und b bzw. Z. 2 lit. a bis d" durch die

Zitierung „§ 72 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1984 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →