211. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975 und
168/1983 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984 wird wie
folgt geändert
1. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ordnungsstrafen für Wehrpflichtige, die
Präsenzdienst leisten, sind
a) die Verwarnung,
b) die Geldbuße,
c) die Ausgangsbeschränkung bis zu sieben aufeinanderfolgenden
Tagen,
d) das Ausgangsverbot bis zu sieben aufeinanderfolgenden
Tagen,
e) die Ordnungshaft bis zu fünf Tagen."
2. Im § 13 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 2 Z. 2
lit. b bis d" durch die Zitierung „Abs. 2 lit. c bis e"
zu ersetzen; die Worte „bzw. nach Art. XI Abs. 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971" haben zu
entfallen.
3. § 39 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen eine Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten eingesetzt ist, haben aus dem
Kreise der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
jeweiligen Dienststelle in Verwendung stehenden
Berufsoffiziere sowie aus dem Kreise der zeitverpflichteten
Soldaten und der zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten,
auf die sich der Zuständigkeitsbereich der bei der
jeweiligen Dienststelle eingesetzten Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten
erstreckt, unter Bedachtnahme auf die Eignung und
die dienstrechtliche Stellung dieser Heeresangehörigen,
auf die jeweiligen örtlichen und organisatorischen
Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen
über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate
(§ 40) die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten zu
bestellen."
4. Der § 40 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Senate der Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier als Vorsitzendem und vier weiteren
Mitgliedern, von denen, wenn ein Unteroffizier
Beschuldigter ist, eines der weiteren Mitglieder
Berufsoffizier und drei Unteroffiziere — nach
Möglichkeit zwei mit dem gleichen Dienstgrad wie
der Beschuldigte — sein müssen; ist eine Charge
oder ein Wehrmann Beschuldigter, so müssen eines
der vier weiteren Mitglieder Berufsoffizier, eines
Unteroffizier und zwei Unteroffiziere oder Chargen
— nach Möglichkeit mit dem gleichen Dienstgrad
wie der Beschuldigte — oder Wehrmänner
sein."
5. Der § 40 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Senate der Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzendem
und zwei weiteren Mitgliedern, die, wenn ein
Unteroffizier Beschuldigter ist, Unteroffiziere —
nach Möglichkeit einer mit dem gleichen Dienstgrad
wie der Beschuldigte — sein müssen; ist eine
Charge oder ein Wehrmann Beschuldigter, so muß
eines der weiteren Mitglieder Unteroffizier und
eines Unteroffizier oder Charge — nach Möglichkeit
mit dem gleichen Dienstgrad wie der Beschuldigte
— oder Wehrmann sein."
6. § 64 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist
kein Rechtsmittel zulässig. Der Disziplinarvorgesetzte
hat jede vorläufige Dienstenthebung ungesäumt
der Disziplinarkommission mitzuteilen, die
über die Dienstenthebung ohne Verzug zu entscheiden
hat; für diese Entscheidung gelten der
Abs. 1 und der erste Satz des Abs. 2 sinngemäß. Die
vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an
dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt
wird."
7. § 65 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Disziplinarkommission entscheidet über
die Verfügung der Dienstenthebung, über die
Beschränkung der Bezüge eines vom Dienst enthobenen
Heeresangehörigen und über die Aufhebung
der Dienstenthebung ohne mündliche Verhandlung.
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission
binnen zwei Wochen nach Zustellung
Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung."
8. § 72 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Disziplinarstrafen für Wehrpflichtige, die
Präsenzdienst leisten, sind
1. bei Offizieren, Unteroffizieren und Chargen
a) der Verweis,
b) die Geldbuße,
c) die Ausgangsbeschränkung von sieben bis
zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen,
d) das Ausgangsverbot von sieben bis zu 14
aufeinanderfolgenden Tagen,
e) die Disziplinarhaft bis zu 14 Tagen,
f) der Disziplinararrest bis zu 14 Tagen,
g) die Ausschließung von der Beförderung,
h) die Degradierung;
2. bei Wehrmännern die in Z 1 genannten Disziplinarstrafen,
ausgenommen die Degradierung."
9. Im § 72 Abs. 2 ist die Zitierung „Abs. 1 Z. 2
lit. a, b und c" durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1
lit. c, d und e" zu ersetzen; die Worte „bzw. nach
Art. XI Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971" haben zu entfallen.
10. Im § 76 Abs. 2 ist das Wort „Prämie" durch
das Wort „Monatsprämie" zu ersetzen; die Worte
„bzw. nach Art. XI Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971" haben zu entfallen.
11. Im § 77 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 72 Abs. 1
Z. 1 lit. a und b bzw. Z. 2 lit. a bis d" durch die
Zitierung „§ 72 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1984 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.