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211_1982 AT

211. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Die Verordnung betreffend die Grundausbildung

für Offiziere des Intendanzdienstes, BGBl.

Nr. 127/1979, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Zum Intendanzkurs können Berufsoffiziere

zugelassen werden, die

1. die rechtswissenschaftlichen Studien, die

staatswissenschaftlichen Studien oder die

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien

der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder

wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

abgeschlossen haben oder diese Studien voraussichtlich

noch vor dem Ende des Intendanzkurses

abschließen werden und

2. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2

aufweisen."

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