211. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Die Verordnung betreffend die Grundausbildung
für Offiziere des Intendanzdienstes, BGBl.
Nr. 127/1979, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Zum Intendanzkurs können Berufsoffiziere
zugelassen werden, die
1. die rechtswissenschaftlichen Studien, die
staatswissenschaftlichen Studien oder die
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien
der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder
wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
abgeschlossen haben oder diese Studien voraussichtlich
noch vor dem Ende des Intendanzkurses
abschließen werden und
2. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2
aufweisen."