211. Verordnung: Schilderhersteller-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Schilderhersteller (§ 94
Z 70 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Zeichnen und Malen von Schriften, Emblemen,
Wappen und Firmenzeichen,
2. Herstellen von Siebdruckschildern,
3. Glanz- und Mattvergolden (von Schildern,
Buchstaben, Emblemen und Firmenzeichen).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in vier Stunden erwartet werden können.
Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen
nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Flächenberechnung,
2. Materialbedarfsberechnung,
3. Fachkalkulation
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung von Skizzen,
Entwürfen und Pflichtschriften zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Stilkunde,
b) Heraldik,
c) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an
Hand konkreter Beispiele,
d) Werkzeuge und Maschinen,
e) Montagetechniken.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
sicherheitstechnische Vorschriften und einschlägige
sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf
das Handwerk der Schilderhersteller beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1981 außer Kraft.