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211_1981 AT

211. Verordnung: Schilderhersteller-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Schilderhersteller-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Schilderhersteller (§ 94

Z 70 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Zeichnen und Malen von Schriften, Emblemen,

Wappen und Firmenzeichen,

2. Herstellen von Siebdruckschildern,

3. Glanz- und Mattvergolden (von Schildern,

Buchstaben, Emblemen und Firmenzeichen).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in vier Stunden erwartet werden können.

Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen

nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Flächenberechnung,

2. Materialbedarfsberechnung,

3. Fachkalkulation

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung von Skizzen,

Entwürfen und Pflichtschriften zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Stilkunde,

b) Heraldik,

c) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an

Hand konkreter Beispiele,

d) Werkzeuge und Maschinen,

e) Montagetechniken.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

sicherheitstechnische Vorschriften und einschlägige

sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf

das Handwerk der Schilderhersteller beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1981 außer Kraft.

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