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211_1980 AT

211. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. b, Art. 6 lit. a erster Satz,

Art. 9 lit. a zweiter Satz, Art. 9 lit. b zweiter Satz, Art. 10 lit. a und Art. 10 lit. d verfassungsändernd

sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden

Parteien, die entweder Regierungen

sind oder aber Parteien, welche von

ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III

der vom Verwaltungsrat der Internationalen

Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur"

bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet

von Forschung und Entwicklung im Energiebereich

namhaft gemacht wurden, sich im Einklang

mit dem vorliegenden Übereinkommen an der

Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen

Informationsdienstes (im folgenden als der

„Dienst" bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene

Vertragschließenden Parteien, die Regierungen

sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden

Parteien (im folgenden zusammenfassend

als „die Regierungen" bezeichnet)

an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel

41 des Übereinkommens über ein Internationales.

Energie-Programm (im folgenden als das

„I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereiterklärt

haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-

Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich

des Bereiches Energieforschung und

-entwicklung in der Kohletechnik, nationale

Programme in die Wege zu leiten und die Annahme

gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen

am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat

dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne

des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre

Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Agentur die Schaffung des Dienstes als einen

wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Kohleforschung

und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Der Dienst sammelt auf Grund von Veröffentlichungen,

direkten Erhebungen und anderen

verfügbaren Quellen wissenschaftliche, technische

und andere Daten, die sich auf die Kohleforschung

und -entwicklung u. a. auf folgenden

Gebieten beziehen

(1) Geologie,

(2) Prospektion,

(3) Bergbau unter Tag,

(4) Bergbau über Tag,

(5) Kohleaufbereitung,

(6) Abfallbeseitigung und -verwertung,

(7) Verwendung der Kohle,

(8) Umweltprobleme,

(9) Gesundheit und Betriebssicherheit,

(10) Betriebswirtschaftliche und -technische

Forschung,

(11) Kohlebeförderung,

(12) Gesetzgeberische und steuerliche Maßnahmen,

(13) Formulierung von Grundsatzerklärungen

seitens der Regierungen, sowie

auf allfälligen vom Exekutivkomitee einstimmig

genehmigten zusätzlichen Gebieten. Bei der

Verwirklichung seiner Zielsetzungen wird der

Dienst den Programmvorschlag berücksichtigen,

der in PADB-Note Nr. 75/20 der Arbeitsgruppe

für Kohletechnik der Untergruppe für Energieforschung

und -entwicklung der Agentur beschrieben

ist.

(b) Der Dienst stellt eine regelmäßige Informationsquelle

dar, wie sie den Vertragschließenden

Parteien in dienlicher Form anderweitig nicht

zur Verfügung steht; sie umfaßt u. a. die Zusammenstellung

von Auszügen im Fachbereich des

Dienstes und von Bibliographien und Literatur-

Übersichten in seinem Fachbereich, wie dies im

jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

(c) Der Dienst unterhält auf den genannten

Gebieten einen Anfragenbeantwortungsdienst

zur Erteilung von Auskünften in bezug auf Kohleforschung

und -entwicklung an die Vertragschließenden

Parteien auf deren Verlangen.

(d) Der Dienst unterhält ein Jahresverzeichnis,

in dem die Forschungsarbeiten angeführt sind,

welche auf den in Absatz (a) oa. Gebieten in

allen Ländern der Welt von öffentlich unterstützten

Forschungsanstalten durchgeführt werden.

Auf Weisung des Exekutivkomitees können in

das Verzeichnis auch Forschungen an Hochschulen,

halbkommerziellen Forschungsinstituten und

in der Privatwirtschaft aufgenommen werden (sofern

Informationen über solche Forschungen zu

angemessenen Bedingungen zugänglich sind).

(e) Das Exekutivkomitee kann den Dienst

durch einstimmigen Beschluß zur Leistung zusätzlicher

technischer Informations- und Nachrichtendienstleistungen

auf dem Gebiet der Kohleforschung

und -entwicklung ermächtigen.

(f) Der Informationsdienst, das Jahresverzeichnis

und die technischen Nachrichtendienste sowie

alle anderen Dienstleistungen, zu deren Entwicklung

der Dienst ermächtigt wird, stehen

den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung.

(g) Bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß

diesem Übereinkommen koordiniert der

Dienst seine Tätigkeiten mit jenen anderer im

Rahmen der Internationalen Energie-Agentur

ins Leben gerufener Dienststellen in dem Maße,

wie dies zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten

erforderlich ist.

Artikel 2

DER BEAUFTRAGTE

(a) Der Dienst wird von einem Beauftragten

geführt. Die Aufgaben des Beauftragten nimmt

zunächst die NCB (IEA Services) Ltd. wahr,

eine sich völlig im Eigentum des National Coal

Board befindliche Tochtergesellschaft, der hiemit

den anderen Vertragschließenden Parteien die

Gewähr gibt, daß NCB (IEA Services) Ltd. alle

ihre Verpflichtungen (einschließlich finanzieller

Verpflichtungen) einhalten und ihren Aufgaben

im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß

nachkommen wird; der National Coal

Board gilt als Vertragschließende Partei, die ihre

Aufgaben als Beauftragter im Sinne von Artikel 9

Absatz (g) wahrnimmt. Stallt das Exekutivkomitee

fest, es wäre zweckmäßig, daß eine

andere Regierung oder ein anderer Rechtsträger

als Beauftragter fungiert, dann kann es mit

einstimmigem Beschluß die betreffende Regierung

oder den betreffenden Rechtsträger mit

deren Zustimmung anstelle des ursprünglichen

Beauftragten als Beauftragten im Einklang mit

den Bestimmungen dieses Übereinkommens einsetzen.

Wo in diesem Übereinkommen vom

„Beauftragten" die Rede ist, schließt dies jede

Regierung oder jeden Rechtsträger ein, die auf

Grund dieses Absatzes als Beauftragte eingesetzt

wurden.

(b) Alle zur Führung des Dienstes erforderlichen

Rechtsgeschäfte werden im Namen der

Vertragschließenden Parteien vom Beauftragten

vorgenommen, der zum Nutzen der Vertragschließenden

Parteien der gesetzliche Eigentümer

aller Eigentumsrechte ist, die für den

Dienst erworben werden oder ihm im Zuge der

Verwirklichung seiner Zielsetzung zufallen. Der

Beauftragte führt den Dienst gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens unter seiner

Leitung und Verantwortung im Einklang mit

dem Recht des Landes, dem der Beauftragte angehört.

(c) Der Beauftragte ist berechtigt, nach entsprechender

schriftlicher Benachrichtigung des

Exekutivkomitees mit sechsmonatiger Kündigungsfrist

jederzeit von seiner Funktion als

Beauftragter zurückzutreten, sofern

(1) eine andere Vertragschließende Partei oder

ein von einer solchen vorgeschlagener

Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt

bereit ist, die Aufgaben und Verpflichtungen

des Beauftragten zu übernehmen, und

dies dem Exekutivkomitee und den anderen

Vertragschließenden Parteien mindestens

drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit

des Rücktritts des Beauftragten

schriftlich mitteilt; und

(2) der betreffenden Vertragschließenden Partei

oder dem Rechtsträger vom Exekutivkomitee

einstimmig die Zustimmung erteilt

wird.

(d) Falls nach Absatz (a) oder (c) ein anderer

Beauftragter eingesetzt wird, hat der bisherige

Beauftragte dem neuen Beauftragten alle Eigentumsrechte

zu übertragen, die er gemäß Absatz

(b) erworben hat.

(e) Dem Beauftragten werden aus den von den

Vertragschließenden Parteien nach Artikel 5

zur Verfügung gestellten Mitteln die Ausgaben

und Kosten vergütet, die ihm in Verbindung mit

gemäß diesem Übereinkommen gesetzten Handlungen

erwachsen. Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 5 Absatz (h) erhält der Beauftragte

außer dieser Vergütung keine Gebühr

oder sonstige Entlohnung.

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem

nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.

(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem

Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragschließende

Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied,

das sie vertritt, wenn das Mitglied

verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei

hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß

diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu

verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit

das Arbeitsprogramm und das Budget

des Dienstes sowie ein andeutungsweises

Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden

zwei Jahre; das Exekutivkomitee

kann im Rahmen des Arbeitsprogramms

und Budgets gegebenenfalls Anpassungen

vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften

auf, die für die einwandfreie Führung des

Dienstes erforderlich sind, einschließlich der

in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen

finanziellen Vorschriften;

(3) es berät über alle Angelegenheiten, die

ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden

Partei unterbreitet werden;

und

(4) es nimmt die anderen ihm nach diesem

Übereinkommen übertragenen Aufgaben

wahr.

(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich

einen Vorsitzenden und einen oder mehrere

Stellvertretende Vorsitzende.

(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane

schaffen und sich jene Geschäftsordnung

geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung

erforderlich sind. Ein Vertreter der

Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in

seiner Eigenschaft als solcher) können an den

Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner

Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.

(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich

zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter

außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen

einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit

eines solchen Schrittes nachweist,

eine Sondersitzung einzuberufen.

(f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen

des Exekutivkomitees in den Amtsräumen

des Beauftragten statt.

(g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder

Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt,

Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden

Partei und den anderen zur Teilnahme

an der Sitzung berechtigten Personen bzw.

Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung

braucht an Personen oder Rechtsträger, denen

sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen,

wenn vor oder nach der Sitzung ein

Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen

wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit

ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees

nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder

plus eins (abzüglich allfälliger entstehender

Bruchzahlen).

(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden

Partei kann eine Entscheidung oder

Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem

Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die

Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der

Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich,

daß alle Vertragschließenden Parteien

von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung

oder Empfehlung verständigt werden.

(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee

eine einstimmige Vorgangsweise verlangt,

ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder

Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung,

auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt

wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen

und Empfehlungen, für die in diesem

Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung

getroffen wird, beschließt das

Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden

und mitstimmenden Mitglieder oder

Ersatzmitglieder.

(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig,

mindestens aber einmal im Jahr, über

den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.

Artikel 4

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Der Beauftragte trägt dem Exekutivkomitee

gegenüber die Verantwortung für die Führung

des Dienstes im Einklang mit diesem

Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm

und Budget, den Entscheidungen des

Exekutivkomitees und den Vorschriften der

Einrichtung, in der die Arbeit durchgeführt

wird.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

alle von ihm verlangten Auskünfte über die Tätigkeit

des Dienstes zu übermitteln und ihm alljährlich

bis spätestens zwei Monate nach Ende des

Finanzjahres einen Bericht über die Tätigkeit des

Dienstes vorzulegen

(c) Das Personal des Dienstes ist vom Beauftragten

nach Richtlinien des Exekutivkomitees auszuwählen

und dem Beauftragten verantwortlich.

Die Vertragschließenden Parteien (oder Organisationen

oder anderen Rechtsträger, die von

den Vertragschließenden Parteien namhaft gemacht

wurden) können Personen für das Personal

des Dienstes vorschlagen; und wird dieses

Personal ausgewählt, so ist es durch Abstellung

oder auf anderem Wege dem Dienst zur Verfügung

zu stellen.

(d) Die Mitglieder des Personals werden von

ihren jeweiligen Dienstgebern entlohnt und unterliegen,

außer wo dieses Übereinkommen etwas

anderes vorsieht, den von ihren Dienstge-

bern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden

Parteien sind berechtigt, im

Rahmen des Budgets des Dienstes gemäß Artikel

5 Absatz (f) Ziffer (5) die angemessenen

Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern

oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung

zu erhalten.

Artikel 5

FINANZIERUNG

(a) Die in den ersten drei Jahren anfallenden

Kosten der Tätigkeit des Dienstes werden von

den Vertragschließenden Parteien gemäß dem

in der Anlage enthaltenen Schlüssel getragen. Bezüglich

dieser Kosten, wie sie in der in Artikel

1 Absatz (a) erwähnten PADB-Note

Nr. 75/20 geschätzt werden, wird erwartet, daß

sie unter Zugrundelegung der Preise und Wechselkurse

vom Jänner 1975 einen Betrag von

£ 325.000 im Jahr nicht überschreiten werden,

und sie dürfen diesen Betrag nur mit einstämmiger

Genehmigung des Exekutivkomitees überschreiten.

Das Exekutivkomitee berichtigt mit

einstimmigem Beschluß jeweils in Halbjahresabständen

die hier genannte Ziffer entsprechend

den Kursschwankungen und Preisentwicklungen

in dem Land, dem der Beauftragte angehört, um

damit sicherzustellen, daß die realen Mittel, die

zur Führung des Dienstes erforderlich sind, weiter

verfügbar bleiben. Treten bedeutende Veränderungen

der betreffenden Wechselkurse oder

Preise ein, so setzt das Exekutivkomitee mit

Einstimmigkeit fest, ob das Arbeitsprogramm

den verfügbaren Geldmitteln angepaßt werden

soll.

(b) Nach Ablauf der ersten drei Jahre sowie

jeder weiteren Dreijahresperiode legt das Exekutivkomitee

mit einstimmigem Beschluß den anteiligen

Schlüssel fest, nach dem die Kosten der

Tätigkeit des Dienstes von den Vertragschließenden

Parteien in der jeweils folgenden Dreijahresperiode

zu tragen sind.

(c) Einkünfte aus der Tätigkeit des Dienstes

sind diesem gutzuschreiben.

(d) Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem

Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung

des Dienstes erforderlichen Vorschriften

und Richtlinien erlassen. Diese Vorschriften

haben zu beinhalten

(1) die Beschaffungsverfahren, deren sich der

Beauftragte bei der Vergabe von Aufträgen

und bei sonstigen Geldausgaben für

den Dienst zu bedienen hat;

(2) die Ausgabenhöhe, ab der eine Genehmigung

seitens des Exekutivkomitees erforderlich

ist, einschließlich von Ausgabenposten,

die eine Auszahlung von Geldern an

den Beauftragten beinhalten, welche nicht

für die üblichen Gehalts- und Verwaltungsaufwendungen

bestimmt sind, die das Exekutivkomitee

bereits im Rahmen des Budgetverfahrens

genehmigt hat;

(3) eine Verpflichtung des Beauftragten, vollständige,

getrennte finanzielle Aufzeichnungen

zu führen, die eindeutig alle Geldmittel

und Sachwerte auszuweisen haben,

welche im Zusammenhang mit dem Dienst

in die Verwahrung oder in den Besitz des

Beauftragten gelangen.

(e) Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem

muß den im Lande, dem der Beauftragte

angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien

entsprechen und ist durchwegs

anzuwenden.

(f) Sofern das Exekutivkomitee nicht einstimmig

eine andere Regelung beschließt, gilt folgendes

(1) das Finanzjahr des Dienstes entspricht dem

Finanzjahr des Beauftragten;

(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes

Finanzjahres hat der Beauftragte den

Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets

sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm

und Budget für die folgenden

zwei Jahre aufzustellen und dem Exekutivkomitee

zur Genehmigung vorzulegen;

(3) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes

Finanzjahres hat der Beauftragte die Jahresabrechnung

des Dienstes in einer vom

Exekutivkomitee genehmigten Form den

vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern

vorzulegen und die Jahresabrechnung

sodann zusammen mit dem Bericht

der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee

zur Genehmigung zu übermitteln;

(4) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher

und Aufzeichnungen sind auch

nach Auflösung des Dienstes mindestens

drei Jahre aufzubewahren;

(5) stellt eine Vertragschließende Partei dem

Dienst Dienstleistungen zur Verfügung, so

hat sie Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee

einstimmig festzusetzende Anrechnung

auf ihren Beitrag oder auf eine

Vergütung, falls der Wert der betreffenden

Dienstleistungen die Höhe des Beitrages

der Vertragschließenden Partei überschreitet;

solche Anrechnungen von Personaldienstleistungen

werden nach einem vom

Exekutivkomitee genehmigten vereinbarten

Tarif berechnet und haben auch sämtliche

Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

(g) Nach Genehmigung des Jahresbudgets durch

das Exekutivkomitee sind die seitens der Vertragschließenden

Parteien fälligen Beiträge an

den Beauftragten in dessen Währung und unter

Einhaltung der vom Exekutivkomitee festgesetzten

Termine und sonstigen Bedingungen einzuzahlen,

dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen

(1) die beim Beauftragten einlaufenden Beiträge

dürfen ausschließlich in Übereinstimmung

mit dem Arbeitsprogramm und

dem Budget verwendet werden;

(2) für den Beauftragten besteht erst dann

eine Verpflichtung, Arbeiten durchzuführen,

wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens

fünfzig Prozent (in bar) des jeweils

fälligen Gesamtbetrages eingelangt

sind;

(3) im ersten Jahr nach der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens zahlen die Vertragschließenden

Parteien die vom Exekutivkomitee

einstimmig festgelegten Beiträge

vor Genehmigung des Budgets, um

dem Beauftragten die Errichtung des Dienstets

im Einklang mit diesem Übereinkommen

zu ermöglichen.

(h) Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee

und dem Beauftragten kann dieser

zum Betrieb des Dienstes Nebendienste beistellen,

wobei deren Kosten, einschließlich Gemeinkosten,

die in diesem Zusammenhang anfallen,

aus den Budgetmitteln des Dienstes beglichen

werden können.

(i) Der Beauftragte hat alle von nationalen oder

lokalen Gebietskörperschaften eingehobenen

Steuern und ähnlichen Abgaben (außer Einkommensteuern),

die von ihm im Zusammenhang mit

der Führung des Dienstes gefordert werden, als

Betriebsausgaben im Rahmen des Budgets des

Dienstes zu entrichten; der Beauftragte hat zu

trachten, alle erreichbaren Befreiungen und Begünstigungen

hinsichtlich solcher Steuern zu erwirken.

(j) Jede Vertragschließende Partei hat selbst für

alle ihr aus ihrer Beteiligung an dem Dienst erwachsenden

Kosten aufzukommen, sofern diese

nicht zu den gemeinsamen Kosten gehören, für

die im Budget des Dienstes Deckungsmittel vorgesehen

sind.

(k) Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt,

ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung

des Dienstes unter folgenden Bedingungen

zu prüfen

(1) Die Vertragschließende Partei muß den anderen

Vertragschließenden Parteien die

Möglichkeit geben, sich an einer solchen

Rechnungsprüfung auf Kostenteilungsbasis

zu beteiligen.

(2) Die Bücher und Aufzeichnungen bezüglich

jener Tätigkeiten des Beauftragten, die

nicht für den Dienst durchgeführt wurden,

sind aus einer solchen Rechnungsprüfung

ausgeschlossen, doch wenn die Vertragschließende

Partei eine Überprüfung

von Budgetbelastungsposten verlangt,

welche auf Dienstleistungen des Beauftragten

an den Dienst zurückgehen, dann kann

sie auf eigene Kosten von den betriebsfremden

Rechnungsprüfern des Beauftragten

eine entsprechende Prüfungsbescheinigung

einholen.

(3) Für ein bestimmtes Kalenderjahr darf höchstens

eine solche Rechnungsprüfung verlangt

werden.

(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von

höchstens drei Vertretern der Vertragschließenden

Parteien durchgeführt werden.

Artikel 6

INFORMATIONEN

(a) Der Beauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen

zum Schutze von urheberschutzfähigen

Informationen zu ergreifen, die im Rahmen des

Dienstes entstehen, außer das Exekutivkomitee

entscheidet anders. Solche urheberschutzfähigen

Informationen wurden vom Beauftragten zum

Nutzen der Vertragschließenden Parteien vewahrt.

(b) Jede Vertragschließende Partei erklärt ihr

Einverständnis, dem Dienst alle bereits vorhandenen

oder neu entstehenden Informationen zu

übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben

benötigt, sofern sie für die betreffende Vertragschließende

Partei frei verfügbar sind und

ihre Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/

oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt

(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen

der Vertragschließenden Partei

keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem

Dienst kostenlos zur Verfügung zu stellen;

(2) entstehen der Vertragschließenden Partei

aus der Beschaffung solcher Informationen

wesentliche Kosten, dann sind dem Dienst

jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem

Beauftragten und der betreffenden Vertragschließenden

Partei vereinbart werden.

(c) Jede Vertragschließende Partei hat den

Dienst zu verständigen, wenn ihr die Existenz

von Informationen zur Kenntnis gelangt, die für

den Dienst von Wert sein können, den Vertragschließenden

Parteien jedoch nicht frei verfügbar

sind oder deren Weitergabe vertragsrechtlichen

und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen

unterliegt; die betreffende Vertragschließende

Partei hat zu trachten, die betreffenden Informationen

dem Dienst gegen eine angemessene

Vergütung zugänglich zu machen; das Exekutivkomitee

kann mit Einstimmigkeit die Erwerbung

solcher Informationen beschließen.

(d) Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt,

kostenlos zum Forschungsverzeichnis

des Dienstes Zugang zu haben sowie Exemplare

von Auszügen, Bibliographien und Literaturübersichten,

die der Dienst herausbringt, zu erhalten

und (unter Berücksichtigung der vom

Exekutivkomitee festgesetzten Grundsätze des

Dienstes) in ihren Ländern zu verteilen. Informationen,

die den Vertragschließenden Parteien

auf diese Weise zugehen, dürfen nicht in gewinn»

strebiger Absicht veröffentlicht werden, außer

wenn dies vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigt

und vorgeschrieben wird. Das Exekutivkomitee

hat Richtlinien bezüglich der kostenlosen

Inanspruchnahme des Anfragenbeantwortungsdienstes

durch Vertragschließende Parteien

sowie bezüglich gegebenenfalls zu verrechnender

Gebühren festzulegen.

(e) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden

Partei hat das Exekutivkomitee ihr unter des

vom Exekutivkomitee festgesetzten Bedingungen

Zugang zur Datenbank des Dienstes zu gewähren.

(f) Das Exekutivkomitee hat mit einstimmigem

Beschluß die Vorschriften festzulegen, nach

denen der Dienst Regierungen und anderen geeigneten

Rechtsträgern von Ländern, die nicht

an ihm beteiligt sind, zur Verfügung gestellt

werden kann.

(g) Die in Absatz (d) festgelegten Verpflichtungen

bleiben auch nach Beendigung dieses

Vertrages bzw. nach Rücktritt einer oder mehrerer

Vertragschließender Parteien aufrecht. Das

Exekutivkomitee hat zum Zeitpunkt einer solchen

Beendigung oder eines solchen Rücktritts

geeignete Maßnahmen bezüglich der weiteren

Beachtung dieser Verpflichtungen und hinsichtlich

der damit zusammenhängenden Fragen zu

beschließen.

Artikel 7

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(a) Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner

Aufgaben im Rahmen dieses Obereinkommens

in jeder Hinsicht mit der angemessenen

Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen und ist dafür

verantwortlich, daß der Dienst unter Einhaltung

aller geltenden Gesetze und Vorschriften geführt

wird. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung

getroffen wird, gehen die Kosten aller

Sachschäden sowie aller damit in Verbindung

stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen,

Klagen, Kosten und Aufwendungen zu Lasten

des Budgets des Dienstes.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschadens- und

sonstigen Versicherungen vorzuschlagen.

Der Beauftragte hat die entsprechenden Versicherungen

nach Weisung des Exekutivkomitees

zu unterhaken. Die Kosten des Abschlusses und

der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen

zu Lasten des Budgets des Dienstes.

(c) Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als

solcher verpflichtet, die Vertragschließenden Parteien

für die Kosten aller Sachschäden sowie aller

damit in Verbindung stehenden gesetzlichen

Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und

Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese

(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es

verabsäumt hat, den ihm laut Absatz (b)

obliegenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten;

oder

(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen

seitens Angestellter oder Beamter des

Beauftragten bei der Durchführung der

ihm auf Grund dieses Übereinkommens obliegenden

Aufgaben erwachsen.

Artikel 8

LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN

(a) Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen

der geltenden Gesetze nach besten Kräften

zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten

zu erleichtern, die mit den zum Betrieb des

Dienstes erforderlichen Ortsveränderungen von

Personen, Einfuhren von Material und Geräten

und Geldüberweisungen verbunden sind.

(b) Die Beteiligung jeder Vertragschließenden

Partei an dem Dienst unterliegt gegebenenfalls

der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechenden

Regierungsstellen sowie den für

die Vertragschließende Partei geltenden Statuten,

Gesetzen und Vorschriften, einschließlich

jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote

für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren

oder Erfolgshonorare an Personen

vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen

beauftragt sind, und für jeden

Anteil an solchen Verträgen, der Regierungsbeamten

zukommt.

(c) Bei seinen Tätigkeiten hat der Dienst jeweils

in geeigneter Weise den Leitsätzen für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung

und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen

Abänderungen derselben und anderen

dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrates

der Agentur Rechnung zu tragen.

Die Aufhebung der genannten Leitsätze berührt

dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr

gemäß seinen Bestimmungen in Kraft.

(d) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien betreffend die

Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht auf dem Verhandlungswege oder

nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren

beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht

vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht,

welche von den betroffenen Vertragschließenden

Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere

auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes

bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden

Parteien bezüglich der Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes oder bezüglich

der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so

übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden

Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

diese Verpflichtungen aus. Das

Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit

unter Bezugnahme auf die Bestimmungen

dieses Übereinkommens und allfällige

einschlägige Gesetze und Vorschriften zu entscheiden,

und seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage

ist endgültig und für die Vertragsparteien

bindend. Der Beauftragte gilt für die

Zwecke dieses Absatzes als Vertragschließende

Partei.

Artikel 9

AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER

PARTEIEN

(a) Auf einstimmige Einladung seitens des

Exekutivkomitees steht die Beteiligung an dem

Dienst als Vertragschließende Partei der Regierung

jedes an der Agentur beteiligten Landes

(oder einer von der betreffenden Regierung

namhaft gemachten nationalen Stelle, verantwortlichen

Organisation, einem privaten Unternehmen

oder einem anderen Rechtsträger) offen,

welche dieses Übereinkommen unterzeichnet

und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden

Partei übernimmt. Eine solche Beteiligung

wird nach Annahme der darauffolgenden

Abänderungen zu diesem Übereinkommen,

durch das Exekutivkomitee wirksam.

(b) Die Regierung jedes Mitgliedes der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung kann auf einstimmigen Vorschlag

des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat

der Agentur eingeladen werden, sich an dem

Dienst als Vertragschließende Partei zu beteiligen

(oder zu diesem Zweck eine nationale Stelle,

staatliche Organisation, ein privates Unternehmen

oder einen anderen Rechtsträger namhaft

zu machen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen

und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden

Partei zu übernehmen. Eine

solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden

Abänderungen zu diesem Übereinkommen

durch das Exekutivkomitee wirksam.

(c) Die Europäischen Gemeinschaften können

sich an dem Dienst auf Grund von Abmachungen

beteiligen, die mit dem Exekutivkomitee, das

hiebei einstimmige Beschlüsse zu fassen hat, zu

treffen sind.

(d) Die Bedingung für die Beteiligung einer

neuen Vertragschließenden Partei nach Absatz

(a) oder (b) bzw. für eine Beteiligung nach

Absatz (c) lautet, daß die betreffende Vertragschließende

Partei oder sonstige teilnehmende

Stelle nach Maßgabe der vom Exekutivkomitee

erlassenen Vorschriften einen entsprechenden

Beitrag zu den Ausgaben des Dienstes leistet, die

vor dem Zeitpunkt ihrer Zulassung angefallen

sind.

(e) Mit Zustimmung des Exekutivkomitees,

das dabei mit Einstimmigkeit und auf Ersuchen

einer Regierung entscheidet, kann eine von der

betreffenden Regierung namhaft gemachte Vertragschließende

Partei durch eine andere Vertragschließende

Partei ersetzt werden. Die Ersatzvertragspartei

hat dieses Übereinkommen

zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten

einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen.

(f) Jede Vertragschließende Partei kann von

diesem Übereinkommen jederzeit mit einstimmiger

Genehmigung des Exekutivkomitees oder

durch eine schriftliche Rücktrittserklärung mit

zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Beauftragten

zurücktreten, wobei jedoch eine solche

Kündigung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses

Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt

einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem

Absatz berührt die Rechte und Pflichten der

verbleibenden Vertragschließenden Parteien

nicht, außer daß die verhältnismäßigen Anteile

am Budget auf Grund eines solchen Rücktrittes

entsprechend zu berichtigen sind.

(g) Eine als Beauftragter fungierende Vertragschließende

Partei, die von diesem Übereinkommen

gemäß Absatz (f) zurücktritt, beendet ihre

Funktion als Beauftragter und hat dem Exekutivkomitee

eine Endabrechnung vorzulegen, es

sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig,

die frühere Vertragschließende Partei

als Beauftragten beizubehalten.

(h) Eine Vertragschließende Partei, die keine

Regierung ist, hat das Exekutivkomitee von jeder

wichtigen Veränderung in ihrer Stellung

oder ihren Eigentumsverhältnissen bzw. vom

Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung

eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu

benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen,

ob eine Veränderung in der Stellung

oder den Eigentumsverhältnissen bzw. der Konkurs

oder die Liquidierung einer Vertragschließenden

Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden

Parteien wesentlich berühren;

stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt,

falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen

Beschluß der anderen Vertragschließenden

Parteien anders entscheidet, folgendes

(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden

Partei wird angenommen, daß sie

zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden

Termin im Sinne von Absatz (f)

von diesem Übereinkommen zurückgetreten

ist; und

(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,

von der die betreffende Vertragschließende

Partei namhaft gemacht worden war, ein,

einen anderen Rechtsträger als neue Vertragschließende

Partei namhaft zu machen

(und zwar innerhalb von drei Monaten

nach dem Rücktritt der ursprünglichen

Vertragschließenden Partei); falls dieser

Rechtsträger die einstimmige Zustimmung

des Exekutivkomitees erhält, dann wird

er Vertragschließende Partei mit Wirksamkeit

von dem Zeitpunkt, zu dem er dieses

Übereinkommen unterzeichnet und

die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden

Partei übernimmt.

(i) Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei,

welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig

Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die

sich auf diesen Absatz beruft und die Art der

betreffenden Verpflichtungen angibt, zu erfüllen,

kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen

Beschlusses der anderen Vertragschließenden

Parteien annehmen, daß sie von diesem

Übereinkommen zurückgetreten sind.

Artikel 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für

einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt

seines Abschlusses in Kraft und bleibt in

der Folge weiter aufrecht, solange das Exekutivkomitee

nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.

(b) Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens

ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen

den Vertragschließenden Parteien oder zwischen

einzelnen von ihnen abzuleiten.

(c) Nach Beendigung dieses Übereinkommens

entscheidet das Exekutivkomitee mit Einstimmigkeit

über die vollständige oder teilweise Liquidation

der Vermögenswerte des Dienstes

sowie über deren mögliche Verteilung an die

gegenwärtigen und früheren Vertragschließenden

Parteien. Das Exekutivkomitee hat, soweit

möglich, die Vermögenswerte des Dienstes bzw.

deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen,

welche die Vertragschließenden Parteien

vom Beginn der Tätigkeit des Dienstes an geleistet

haben, wobei die Beiträge sowie allfällige

offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender

Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten

mit einer früheren Vertragschließenden

Partei über den ihr im Sinne

dieses Absatzes zugewiesenen Anteil sind nach

Artikel 8 Absatz (d) beizulegen, und zu diesem

Zweck gilt eine frühere Vertragschließende Partei

als Vertragschließende Partei.

(d) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmigem

Beschluß des Exekutivkomitees jederzeit

abgeändert werden. Solche Abänderungen treten

auf einem vom Exekutivkomitee einstimmig

beschlossenen Wege in Kraft.

(e) Die Urschrift des Übereinkommens wird

beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt,

und jeder Vertragspartei ist eine beglaubigte Abschrift

zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens

geht sämtlichen an der Agentur beteiligten

Ländern sowie allen Mitgliedsländern

der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung und den Europäischen

Gemeinschaften zu.

Geschehen in Paris am 20. November 1975.

Anhang

AUFSCHLÜSSELUNG DER BEITRÄGE

(gültig während der ersten drei Jahre dieses Übereinkommens)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur

hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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