211. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. b, Art. 6 lit. a erster Satz,
Art. 9 lit. a zweiter Satz, Art. 9 lit. b zweiter Satz, Art. 10 lit. a und Art. 10 lit. d verfassungsändernd
sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden
Parteien, die entweder Regierungen
sind oder aber Parteien, welche von
ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III
der vom Verwaltungsrat der Internationalen
Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur"
bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
von Forschung und Entwicklung im Energiebereich
namhaft gemacht wurden, sich im Einklang
mit dem vorliegenden Übereinkommen an der
Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen
Informationsdienstes (im folgenden als der
„Dienst" bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene
Vertragschließenden Parteien, die Regierungen
sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden
Parteien (im folgenden zusammenfassend
als „die Regierungen" bezeichnet)
an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel
41 des Übereinkommens über ein Internationales.
Energie-Programm (im folgenden als das
„I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereiterklärt
haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-
Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich
des Bereiches Energieforschung und
-entwicklung in der Kohletechnik, nationale
Programme in die Wege zu leiten und die Annahme
gemeinsamer Programme zu fördern;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen
am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat
dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne
des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre
Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Agentur die Schaffung des Dienstes als einen
wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Kohleforschung
und -entwicklung anerkannt hat;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Der Dienst sammelt auf Grund von Veröffentlichungen,
direkten Erhebungen und anderen
verfügbaren Quellen wissenschaftliche, technische
und andere Daten, die sich auf die Kohleforschung
und -entwicklung u. a. auf folgenden
Gebieten beziehen
(1) Geologie,
(2) Prospektion,
(3) Bergbau unter Tag,
(4) Bergbau über Tag,
(5) Kohleaufbereitung,
(6) Abfallbeseitigung und -verwertung,
(7) Verwendung der Kohle,
(8) Umweltprobleme,
(9) Gesundheit und Betriebssicherheit,
(10) Betriebswirtschaftliche und -technische
Forschung,
(11) Kohlebeförderung,
(12) Gesetzgeberische und steuerliche Maßnahmen,
(13) Formulierung von Grundsatzerklärungen
seitens der Regierungen, sowie
auf allfälligen vom Exekutivkomitee einstimmig
genehmigten zusätzlichen Gebieten. Bei der
Verwirklichung seiner Zielsetzungen wird der
Dienst den Programmvorschlag berücksichtigen,
der in PADB-Note Nr. 75/20 der Arbeitsgruppe
für Kohletechnik der Untergruppe für Energieforschung
und -entwicklung der Agentur beschrieben
ist.
(b) Der Dienst stellt eine regelmäßige Informationsquelle
dar, wie sie den Vertragschließenden
Parteien in dienlicher Form anderweitig nicht
zur Verfügung steht; sie umfaßt u. a. die Zusammenstellung
von Auszügen im Fachbereich des
Dienstes und von Bibliographien und Literatur-
Übersichten in seinem Fachbereich, wie dies im
jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist.
(c) Der Dienst unterhält auf den genannten
Gebieten einen Anfragenbeantwortungsdienst
zur Erteilung von Auskünften in bezug auf Kohleforschung
und -entwicklung an die Vertragschließenden
Parteien auf deren Verlangen.
(d) Der Dienst unterhält ein Jahresverzeichnis,
in dem die Forschungsarbeiten angeführt sind,
welche auf den in Absatz (a) oa. Gebieten in
allen Ländern der Welt von öffentlich unterstützten
Forschungsanstalten durchgeführt werden.
Auf Weisung des Exekutivkomitees können in
das Verzeichnis auch Forschungen an Hochschulen,
halbkommerziellen Forschungsinstituten und
in der Privatwirtschaft aufgenommen werden (sofern
Informationen über solche Forschungen zu
angemessenen Bedingungen zugänglich sind).
(e) Das Exekutivkomitee kann den Dienst
durch einstimmigen Beschluß zur Leistung zusätzlicher
technischer Informations- und Nachrichtendienstleistungen
auf dem Gebiet der Kohleforschung
und -entwicklung ermächtigen.
(f) Der Informationsdienst, das Jahresverzeichnis
und die technischen Nachrichtendienste sowie
alle anderen Dienstleistungen, zu deren Entwicklung
der Dienst ermächtigt wird, stehen
den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung.
(g) Bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß
diesem Übereinkommen koordiniert der
Dienst seine Tätigkeiten mit jenen anderer im
Rahmen der Internationalen Energie-Agentur
ins Leben gerufener Dienststellen in dem Maße,
wie dies zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten
erforderlich ist.
Artikel 2
DER BEAUFTRAGTE
(a) Der Dienst wird von einem Beauftragten
geführt. Die Aufgaben des Beauftragten nimmt
zunächst die NCB (IEA Services) Ltd. wahr,
eine sich völlig im Eigentum des National Coal
Board befindliche Tochtergesellschaft, der hiemit
den anderen Vertragschließenden Parteien die
Gewähr gibt, daß NCB (IEA Services) Ltd. alle
ihre Verpflichtungen (einschließlich finanzieller
Verpflichtungen) einhalten und ihren Aufgaben
im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß
nachkommen wird; der National Coal
Board gilt als Vertragschließende Partei, die ihre
Aufgaben als Beauftragter im Sinne von Artikel 9
Absatz (g) wahrnimmt. Stallt das Exekutivkomitee
fest, es wäre zweckmäßig, daß eine
andere Regierung oder ein anderer Rechtsträger
als Beauftragter fungiert, dann kann es mit
einstimmigem Beschluß die betreffende Regierung
oder den betreffenden Rechtsträger mit
deren Zustimmung anstelle des ursprünglichen
Beauftragten als Beauftragten im Einklang mit
den Bestimmungen dieses Übereinkommens einsetzen.
Wo in diesem Übereinkommen vom
„Beauftragten" die Rede ist, schließt dies jede
Regierung oder jeden Rechtsträger ein, die auf
Grund dieses Absatzes als Beauftragte eingesetzt
wurden.
(b) Alle zur Führung des Dienstes erforderlichen
Rechtsgeschäfte werden im Namen der
Vertragschließenden Parteien vom Beauftragten
vorgenommen, der zum Nutzen der Vertragschließenden
Parteien der gesetzliche Eigentümer
aller Eigentumsrechte ist, die für den
Dienst erworben werden oder ihm im Zuge der
Verwirklichung seiner Zielsetzung zufallen. Der
Beauftragte führt den Dienst gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens unter seiner
Leitung und Verantwortung im Einklang mit
dem Recht des Landes, dem der Beauftragte angehört.
(c) Der Beauftragte ist berechtigt, nach entsprechender
schriftlicher Benachrichtigung des
Exekutivkomitees mit sechsmonatiger Kündigungsfrist
jederzeit von seiner Funktion als
Beauftragter zurückzutreten, sofern
(1) eine andere Vertragschließende Partei oder
ein von einer solchen vorgeschlagener
Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt
bereit ist, die Aufgaben und Verpflichtungen
des Beauftragten zu übernehmen, und
dies dem Exekutivkomitee und den anderen
Vertragschließenden Parteien mindestens
drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Rücktritts des Beauftragten
schriftlich mitteilt; und
(2) der betreffenden Vertragschließenden Partei
oder dem Rechtsträger vom Exekutivkomitee
einstimmig die Zustimmung erteilt
wird.
(d) Falls nach Absatz (a) oder (c) ein anderer
Beauftragter eingesetzt wird, hat der bisherige
Beauftragte dem neuen Beauftragten alle Eigentumsrechte
zu übertragen, die er gemäß Absatz
(b) erworben hat.
(e) Dem Beauftragten werden aus den von den
Vertragschließenden Parteien nach Artikel 5
zur Verfügung gestellten Mitteln die Ausgaben
und Kosten vergütet, die ihm in Verbindung mit
gemäß diesem Übereinkommen gesetzten Handlungen
erwachsen. Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 5 Absatz (h) erhält der Beauftragte
außer dieser Vergütung keine Gebühr
oder sonstige Entlohnung.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem
nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.
(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem
Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragschließende
Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied,
das sie vertritt, wenn das Mitglied
verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei
hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß
diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu
verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit
das Arbeitsprogramm und das Budget
des Dienstes sowie ein andeutungsweises
Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden
zwei Jahre; das Exekutivkomitee
kann im Rahmen des Arbeitsprogramms
und Budgets gegebenenfalls Anpassungen
vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften
auf, die für die einwandfreie Führung des
Dienstes erforderlich sind, einschließlich der
in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen
finanziellen Vorschriften;
(3) es berät über alle Angelegenheiten, die
ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden
Partei unterbreitet werden;
und
(4) es nimmt die anderen ihm nach diesem
Übereinkommen übertragenen Aufgaben
wahr.
(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich
einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertretende Vorsitzende.
(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane
schaffen und sich jene Geschäftsordnung
geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung
erforderlich sind. Ein Vertreter der
Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in
seiner Eigenschaft als solcher) können an den
Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner
Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich
zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter
außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen
einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit
eines solchen Schrittes nachweist,
eine Sondersitzung einzuberufen.
(f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen
des Exekutivkomitees in den Amtsräumen
des Beauftragten statt.
(g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder
Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt,
Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden
Partei und den anderen zur Teilnahme
an der Sitzung berechtigten Personen bzw.
Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung
braucht an Personen oder Rechtsträger, denen
sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen,
wenn vor oder nach der Sitzung ein
Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen
wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit
ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees
nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder
plus eins (abzüglich allfälliger entstehender
Bruchzahlen).
(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden
Partei kann eine Entscheidung oder
Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem
Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die
Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der
Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich,
daß alle Vertragschließenden Parteien
von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung
oder Empfehlung verständigt werden.
(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee
eine einstimmige Vorgangsweise verlangt,
ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder
Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung,
auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt
wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen
und Empfehlungen, für die in diesem
Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung
getroffen wird, beschließt das
Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden
und mitstimmenden Mitglieder oder
Ersatzmitglieder.
(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig,
mindestens aber einmal im Jahr, über
den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.
Artikel 4
VERWALTUNG UND PERSONAL
(a) Der Beauftragte trägt dem Exekutivkomitee
gegenüber die Verantwortung für die Führung
des Dienstes im Einklang mit diesem
Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm
und Budget, den Entscheidungen des
Exekutivkomitees und den Vorschriften der
Einrichtung, in der die Arbeit durchgeführt
wird.
(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
alle von ihm verlangten Auskünfte über die Tätigkeit
des Dienstes zu übermitteln und ihm alljährlich
bis spätestens zwei Monate nach Ende des
Finanzjahres einen Bericht über die Tätigkeit des
Dienstes vorzulegen
(c) Das Personal des Dienstes ist vom Beauftragten
nach Richtlinien des Exekutivkomitees auszuwählen
und dem Beauftragten verantwortlich.
Die Vertragschließenden Parteien (oder Organisationen
oder anderen Rechtsträger, die von
den Vertragschließenden Parteien namhaft gemacht
wurden) können Personen für das Personal
des Dienstes vorschlagen; und wird dieses
Personal ausgewählt, so ist es durch Abstellung
oder auf anderem Wege dem Dienst zur Verfügung
zu stellen.
(d) Die Mitglieder des Personals werden von
ihren jeweiligen Dienstgebern entlohnt und unterliegen,
außer wo dieses Übereinkommen etwas
anderes vorsieht, den von ihren Dienstge-
bern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden
Parteien sind berechtigt, im
Rahmen des Budgets des Dienstes gemäß Artikel
5 Absatz (f) Ziffer (5) die angemessenen
Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern
oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung
zu erhalten.
Artikel 5
FINANZIERUNG
(a) Die in den ersten drei Jahren anfallenden
Kosten der Tätigkeit des Dienstes werden von
den Vertragschließenden Parteien gemäß dem
in der Anlage enthaltenen Schlüssel getragen. Bezüglich
dieser Kosten, wie sie in der in Artikel
1 Absatz (a) erwähnten PADB-Note
Nr. 75/20 geschätzt werden, wird erwartet, daß
sie unter Zugrundelegung der Preise und Wechselkurse
vom Jänner 1975 einen Betrag von
£ 325.000 im Jahr nicht überschreiten werden,
und sie dürfen diesen Betrag nur mit einstämmiger
Genehmigung des Exekutivkomitees überschreiten.
Das Exekutivkomitee berichtigt mit
einstimmigem Beschluß jeweils in Halbjahresabständen
die hier genannte Ziffer entsprechend
den Kursschwankungen und Preisentwicklungen
in dem Land, dem der Beauftragte angehört, um
damit sicherzustellen, daß die realen Mittel, die
zur Führung des Dienstes erforderlich sind, weiter
verfügbar bleiben. Treten bedeutende Veränderungen
der betreffenden Wechselkurse oder
Preise ein, so setzt das Exekutivkomitee mit
Einstimmigkeit fest, ob das Arbeitsprogramm
den verfügbaren Geldmitteln angepaßt werden
soll.
(b) Nach Ablauf der ersten drei Jahre sowie
jeder weiteren Dreijahresperiode legt das Exekutivkomitee
mit einstimmigem Beschluß den anteiligen
Schlüssel fest, nach dem die Kosten der
Tätigkeit des Dienstes von den Vertragschließenden
Parteien in der jeweils folgenden Dreijahresperiode
zu tragen sind.
(c) Einkünfte aus der Tätigkeit des Dienstes
sind diesem gutzuschreiben.
(d) Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem
Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung
des Dienstes erforderlichen Vorschriften
und Richtlinien erlassen. Diese Vorschriften
haben zu beinhalten
(1) die Beschaffungsverfahren, deren sich der
Beauftragte bei der Vergabe von Aufträgen
und bei sonstigen Geldausgaben für
den Dienst zu bedienen hat;
(2) die Ausgabenhöhe, ab der eine Genehmigung
seitens des Exekutivkomitees erforderlich
ist, einschließlich von Ausgabenposten,
die eine Auszahlung von Geldern an
den Beauftragten beinhalten, welche nicht
für die üblichen Gehalts- und Verwaltungsaufwendungen
bestimmt sind, die das Exekutivkomitee
bereits im Rahmen des Budgetverfahrens
genehmigt hat;
(3) eine Verpflichtung des Beauftragten, vollständige,
getrennte finanzielle Aufzeichnungen
zu führen, die eindeutig alle Geldmittel
und Sachwerte auszuweisen haben,
welche im Zusammenhang mit dem Dienst
in die Verwahrung oder in den Besitz des
Beauftragten gelangen.
(e) Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem
muß den im Lande, dem der Beauftragte
angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien
entsprechen und ist durchwegs
anzuwenden.
(f) Sofern das Exekutivkomitee nicht einstimmig
eine andere Regelung beschließt, gilt folgendes
(1) das Finanzjahr des Dienstes entspricht dem
Finanzjahr des Beauftragten;
(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes
Finanzjahres hat der Beauftragte den
Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets
sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm
und Budget für die folgenden
zwei Jahre aufzustellen und dem Exekutivkomitee
zur Genehmigung vorzulegen;
(3) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes
Finanzjahres hat der Beauftragte die Jahresabrechnung
des Dienstes in einer vom
Exekutivkomitee genehmigten Form den
vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern
vorzulegen und die Jahresabrechnung
sodann zusammen mit dem Bericht
der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee
zur Genehmigung zu übermitteln;
(4) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher
und Aufzeichnungen sind auch
nach Auflösung des Dienstes mindestens
drei Jahre aufzubewahren;
(5) stellt eine Vertragschließende Partei dem
Dienst Dienstleistungen zur Verfügung, so
hat sie Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee
einstimmig festzusetzende Anrechnung
auf ihren Beitrag oder auf eine
Vergütung, falls der Wert der betreffenden
Dienstleistungen die Höhe des Beitrages
der Vertragschließenden Partei überschreitet;
solche Anrechnungen von Personaldienstleistungen
werden nach einem vom
Exekutivkomitee genehmigten vereinbarten
Tarif berechnet und haben auch sämtliche
Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g) Nach Genehmigung des Jahresbudgets durch
das Exekutivkomitee sind die seitens der Vertragschließenden
Parteien fälligen Beiträge an
den Beauftragten in dessen Währung und unter
Einhaltung der vom Exekutivkomitee festgesetzten
Termine und sonstigen Bedingungen einzuzahlen,
dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen
(1) die beim Beauftragten einlaufenden Beiträge
dürfen ausschließlich in Übereinstimmung
mit dem Arbeitsprogramm und
dem Budget verwendet werden;
(2) für den Beauftragten besteht erst dann
eine Verpflichtung, Arbeiten durchzuführen,
wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens
fünfzig Prozent (in bar) des jeweils
fälligen Gesamtbetrages eingelangt
sind;
(3) im ersten Jahr nach der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens zahlen die Vertragschließenden
Parteien die vom Exekutivkomitee
einstimmig festgelegten Beiträge
vor Genehmigung des Budgets, um
dem Beauftragten die Errichtung des Dienstets
im Einklang mit diesem Übereinkommen
zu ermöglichen.
(h) Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee
und dem Beauftragten kann dieser
zum Betrieb des Dienstes Nebendienste beistellen,
wobei deren Kosten, einschließlich Gemeinkosten,
die in diesem Zusammenhang anfallen,
aus den Budgetmitteln des Dienstes beglichen
werden können.
(i) Der Beauftragte hat alle von nationalen oder
lokalen Gebietskörperschaften eingehobenen
Steuern und ähnlichen Abgaben (außer Einkommensteuern),
die von ihm im Zusammenhang mit
der Führung des Dienstes gefordert werden, als
Betriebsausgaben im Rahmen des Budgets des
Dienstes zu entrichten; der Beauftragte hat zu
trachten, alle erreichbaren Befreiungen und Begünstigungen
hinsichtlich solcher Steuern zu erwirken.
(j) Jede Vertragschließende Partei hat selbst für
alle ihr aus ihrer Beteiligung an dem Dienst erwachsenden
Kosten aufzukommen, sofern diese
nicht zu den gemeinsamen Kosten gehören, für
die im Budget des Dienstes Deckungsmittel vorgesehen
sind.
(k) Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt,
ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung
des Dienstes unter folgenden Bedingungen
zu prüfen
(1) Die Vertragschließende Partei muß den anderen
Vertragschließenden Parteien die
Möglichkeit geben, sich an einer solchen
Rechnungsprüfung auf Kostenteilungsbasis
zu beteiligen.
(2) Die Bücher und Aufzeichnungen bezüglich
jener Tätigkeiten des Beauftragten, die
nicht für den Dienst durchgeführt wurden,
sind aus einer solchen Rechnungsprüfung
ausgeschlossen, doch wenn die Vertragschließende
Partei eine Überprüfung
von Budgetbelastungsposten verlangt,
welche auf Dienstleistungen des Beauftragten
an den Dienst zurückgehen, dann kann
sie auf eigene Kosten von den betriebsfremden
Rechnungsprüfern des Beauftragten
eine entsprechende Prüfungsbescheinigung
einholen.
(3) Für ein bestimmtes Kalenderjahr darf höchstens
eine solche Rechnungsprüfung verlangt
werden.
(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von
höchstens drei Vertretern der Vertragschließenden
Parteien durchgeführt werden.
Artikel 6
INFORMATIONEN
(a) Der Beauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen
zum Schutze von urheberschutzfähigen
Informationen zu ergreifen, die im Rahmen des
Dienstes entstehen, außer das Exekutivkomitee
entscheidet anders. Solche urheberschutzfähigen
Informationen wurden vom Beauftragten zum
Nutzen der Vertragschließenden Parteien vewahrt.
(b) Jede Vertragschließende Partei erklärt ihr
Einverständnis, dem Dienst alle bereits vorhandenen
oder neu entstehenden Informationen zu
übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, sofern sie für die betreffende Vertragschließende
Partei frei verfügbar sind und
ihre Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/
oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt
(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen
der Vertragschließenden Partei
keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem
Dienst kostenlos zur Verfügung zu stellen;
(2) entstehen der Vertragschließenden Partei
aus der Beschaffung solcher Informationen
wesentliche Kosten, dann sind dem Dienst
jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem
Beauftragten und der betreffenden Vertragschließenden
Partei vereinbart werden.
(c) Jede Vertragschließende Partei hat den
Dienst zu verständigen, wenn ihr die Existenz
von Informationen zur Kenntnis gelangt, die für
den Dienst von Wert sein können, den Vertragschließenden
Parteien jedoch nicht frei verfügbar
sind oder deren Weitergabe vertragsrechtlichen
und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen
unterliegt; die betreffende Vertragschließende
Partei hat zu trachten, die betreffenden Informationen
dem Dienst gegen eine angemessene
Vergütung zugänglich zu machen; das Exekutivkomitee
kann mit Einstimmigkeit die Erwerbung
solcher Informationen beschließen.
(d) Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt,
kostenlos zum Forschungsverzeichnis
des Dienstes Zugang zu haben sowie Exemplare
von Auszügen, Bibliographien und Literaturübersichten,
die der Dienst herausbringt, zu erhalten
und (unter Berücksichtigung der vom
Exekutivkomitee festgesetzten Grundsätze des
Dienstes) in ihren Ländern zu verteilen. Informationen,
die den Vertragschließenden Parteien
auf diese Weise zugehen, dürfen nicht in gewinn»
strebiger Absicht veröffentlicht werden, außer
wenn dies vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigt
und vorgeschrieben wird. Das Exekutivkomitee
hat Richtlinien bezüglich der kostenlosen
Inanspruchnahme des Anfragenbeantwortungsdienstes
durch Vertragschließende Parteien
sowie bezüglich gegebenenfalls zu verrechnender
Gebühren festzulegen.
(e) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden
Partei hat das Exekutivkomitee ihr unter des
vom Exekutivkomitee festgesetzten Bedingungen
Zugang zur Datenbank des Dienstes zu gewähren.
(f) Das Exekutivkomitee hat mit einstimmigem
Beschluß die Vorschriften festzulegen, nach
denen der Dienst Regierungen und anderen geeigneten
Rechtsträgern von Ländern, die nicht
an ihm beteiligt sind, zur Verfügung gestellt
werden kann.
(g) Die in Absatz (d) festgelegten Verpflichtungen
bleiben auch nach Beendigung dieses
Vertrages bzw. nach Rücktritt einer oder mehrerer
Vertragschließender Parteien aufrecht. Das
Exekutivkomitee hat zum Zeitpunkt einer solchen
Beendigung oder eines solchen Rücktritts
geeignete Maßnahmen bezüglich der weiteren
Beachtung dieser Verpflichtungen und hinsichtlich
der damit zusammenhängenden Fragen zu
beschließen.
Artikel 7
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
(a) Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben im Rahmen dieses Obereinkommens
in jeder Hinsicht mit der angemessenen
Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen und ist dafür
verantwortlich, daß der Dienst unter Einhaltung
aller geltenden Gesetze und Vorschriften geführt
wird. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung
getroffen wird, gehen die Kosten aller
Sachschäden sowie aller damit in Verbindung
stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen,
Klagen, Kosten und Aufwendungen zu Lasten
des Budgets des Dienstes.
(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschadens- und
sonstigen Versicherungen vorzuschlagen.
Der Beauftragte hat die entsprechenden Versicherungen
nach Weisung des Exekutivkomitees
zu unterhaken. Die Kosten des Abschlusses und
der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen
zu Lasten des Budgets des Dienstes.
(c) Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als
solcher verpflichtet, die Vertragschließenden Parteien
für die Kosten aller Sachschäden sowie aller
damit in Verbindung stehenden gesetzlichen
Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und
Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es
verabsäumt hat, den ihm laut Absatz (b)
obliegenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten;
oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen
seitens Angestellter oder Beamter des
Beauftragten bei der Durchführung der
ihm auf Grund dieses Übereinkommens obliegenden
Aufgaben erwachsen.
Artikel 8
LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN
(a) Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen
der geltenden Gesetze nach besten Kräften
zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten
zu erleichtern, die mit den zum Betrieb des
Dienstes erforderlichen Ortsveränderungen von
Personen, Einfuhren von Material und Geräten
und Geldüberweisungen verbunden sind.
(b) Die Beteiligung jeder Vertragschließenden
Partei an dem Dienst unterliegt gegebenenfalls
der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechenden
Regierungsstellen sowie den für
die Vertragschließende Partei geltenden Statuten,
Gesetzen und Vorschriften, einschließlich
jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote
für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren
oder Erfolgshonorare an Personen
vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen
beauftragt sind, und für jeden
Anteil an solchen Verträgen, der Regierungsbeamten
zukommt.
(c) Bei seinen Tätigkeiten hat der Dienst jeweils
in geeigneter Weise den Leitsätzen für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen
Abänderungen derselben und anderen
dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrates
der Agentur Rechnung zu tragen.
Die Aufhebung der genannten Leitsätze berührt
dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr
gemäß seinen Bestimmungen in Kraft.
(d) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien betreffend die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die nicht auf dem Verhandlungswege oder
nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren
beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht
vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht,
welche von den betroffenen Vertragschließenden
Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere
auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes
bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden
Parteien bezüglich der Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes oder bezüglich
der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so
übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden
Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
diese Verpflichtungen aus. Das
Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit
unter Bezugnahme auf die Bestimmungen
dieses Übereinkommens und allfällige
einschlägige Gesetze und Vorschriften zu entscheiden,
und seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage
ist endgültig und für die Vertragsparteien
bindend. Der Beauftragte gilt für die
Zwecke dieses Absatzes als Vertragschließende
Partei.
Artikel 9
AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER
PARTEIEN
(a) Auf einstimmige Einladung seitens des
Exekutivkomitees steht die Beteiligung an dem
Dienst als Vertragschließende Partei der Regierung
jedes an der Agentur beteiligten Landes
(oder einer von der betreffenden Regierung
namhaft gemachten nationalen Stelle, verantwortlichen
Organisation, einem privaten Unternehmen
oder einem anderen Rechtsträger) offen,
welche dieses Übereinkommen unterzeichnet
und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden
Partei übernimmt. Eine solche Beteiligung
wird nach Annahme der darauffolgenden
Abänderungen zu diesem Übereinkommen,
durch das Exekutivkomitee wirksam.
(b) Die Regierung jedes Mitgliedes der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung kann auf einstimmigen Vorschlag
des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat
der Agentur eingeladen werden, sich an dem
Dienst als Vertragschließende Partei zu beteiligen
(oder zu diesem Zweck eine nationale Stelle,
staatliche Organisation, ein privates Unternehmen
oder einen anderen Rechtsträger namhaft
zu machen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen
und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden
Partei zu übernehmen. Eine
solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden
Abänderungen zu diesem Übereinkommen
durch das Exekutivkomitee wirksam.
(c) Die Europäischen Gemeinschaften können
sich an dem Dienst auf Grund von Abmachungen
beteiligen, die mit dem Exekutivkomitee, das
hiebei einstimmige Beschlüsse zu fassen hat, zu
treffen sind.
(d) Die Bedingung für die Beteiligung einer
neuen Vertragschließenden Partei nach Absatz
(a) oder (b) bzw. für eine Beteiligung nach
Absatz (c) lautet, daß die betreffende Vertragschließende
Partei oder sonstige teilnehmende
Stelle nach Maßgabe der vom Exekutivkomitee
erlassenen Vorschriften einen entsprechenden
Beitrag zu den Ausgaben des Dienstes leistet, die
vor dem Zeitpunkt ihrer Zulassung angefallen
sind.
(e) Mit Zustimmung des Exekutivkomitees,
das dabei mit Einstimmigkeit und auf Ersuchen
einer Regierung entscheidet, kann eine von der
betreffenden Regierung namhaft gemachte Vertragschließende
Partei durch eine andere Vertragschließende
Partei ersetzt werden. Die Ersatzvertragspartei
hat dieses Übereinkommen
zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten
einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen.
(f) Jede Vertragschließende Partei kann von
diesem Übereinkommen jederzeit mit einstimmiger
Genehmigung des Exekutivkomitees oder
durch eine schriftliche Rücktrittserklärung mit
zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Beauftragten
zurücktreten, wobei jedoch eine solche
Kündigung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses
Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt
einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem
Absatz berührt die Rechte und Pflichten der
verbleibenden Vertragschließenden Parteien
nicht, außer daß die verhältnismäßigen Anteile
am Budget auf Grund eines solchen Rücktrittes
entsprechend zu berichtigen sind.
(g) Eine als Beauftragter fungierende Vertragschließende
Partei, die von diesem Übereinkommen
gemäß Absatz (f) zurücktritt, beendet ihre
Funktion als Beauftragter und hat dem Exekutivkomitee
eine Endabrechnung vorzulegen, es
sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig,
die frühere Vertragschließende Partei
als Beauftragten beizubehalten.
(h) Eine Vertragschließende Partei, die keine
Regierung ist, hat das Exekutivkomitee von jeder
wichtigen Veränderung in ihrer Stellung
oder ihren Eigentumsverhältnissen bzw. vom
Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung
eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu
benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen,
ob eine Veränderung in der Stellung
oder den Eigentumsverhältnissen bzw. der Konkurs
oder die Liquidierung einer Vertragschließenden
Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden
Parteien wesentlich berühren;
stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt,
falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen
Beschluß der anderen Vertragschließenden
Parteien anders entscheidet, folgendes
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden
Partei wird angenommen, daß sie
zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden
Termin im Sinne von Absatz (f)
von diesem Übereinkommen zurückgetreten
ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,
von der die betreffende Vertragschließende
Partei namhaft gemacht worden war, ein,
einen anderen Rechtsträger als neue Vertragschließende
Partei namhaft zu machen
(und zwar innerhalb von drei Monaten
nach dem Rücktritt der ursprünglichen
Vertragschließenden Partei); falls dieser
Rechtsträger die einstimmige Zustimmung
des Exekutivkomitees erhält, dann wird
er Vertragschließende Partei mit Wirksamkeit
von dem Zeitpunkt, zu dem er dieses
Übereinkommen unterzeichnet und
die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden
Partei übernimmt.
(i) Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei,
welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig
Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die
sich auf diesen Absatz beruft und die Art der
betreffenden Verpflichtungen angibt, zu erfüllen,
kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses der anderen Vertragschließenden
Parteien annehmen, daß sie von diesem
Übereinkommen zurückgetreten sind.
Artikel 10
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für
einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
seines Abschlusses in Kraft und bleibt in
der Folge weiter aufrecht, solange das Exekutivkomitee
nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.
(b) Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens
ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen
den Vertragschließenden Parteien oder zwischen
einzelnen von ihnen abzuleiten.
(c) Nach Beendigung dieses Übereinkommens
entscheidet das Exekutivkomitee mit Einstimmigkeit
über die vollständige oder teilweise Liquidation
der Vermögenswerte des Dienstes
sowie über deren mögliche Verteilung an die
gegenwärtigen und früheren Vertragschließenden
Parteien. Das Exekutivkomitee hat, soweit
möglich, die Vermögenswerte des Dienstes bzw.
deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen,
welche die Vertragschließenden Parteien
vom Beginn der Tätigkeit des Dienstes an geleistet
haben, wobei die Beiträge sowie allfällige
offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender
Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten
mit einer früheren Vertragschließenden
Partei über den ihr im Sinne
dieses Absatzes zugewiesenen Anteil sind nach
Artikel 8 Absatz (d) beizulegen, und zu diesem
Zweck gilt eine frühere Vertragschließende Partei
als Vertragschließende Partei.
(d) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmigem
Beschluß des Exekutivkomitees jederzeit
abgeändert werden. Solche Abänderungen treten
auf einem vom Exekutivkomitee einstimmig
beschlossenen Wege in Kraft.
(e) Die Urschrift des Übereinkommens wird
beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt,
und jeder Vertragspartei ist eine beglaubigte Abschrift
zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens
geht sämtlichen an der Agentur beteiligten
Ländern sowie allen Mitgliedsländern
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung und den Europäischen
Gemeinschaften zu.
Geschehen in Paris am 20. November 1975.
Anhang
AUFSCHLÜSSELUNG DER BEITRÄGE
(gültig während der ersten drei Jahre dieses Übereinkommens)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur
hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.