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211_1979 AT

211. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem stellvertretenden Premierminister und Minister für Elektrizität und Energie der Arabischen Republik Ägypten über die technische Zusammenarbeit zur Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie für ein Pumpspeicherwerk

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem stellvertretenden Premierminister und Minister für Elektrizität und Energie der Arabischen Republik Ägypten über die technische Zusammenarbeit zur Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie für ein Pumpspeicherwerk

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

und der Stellvertretende Premierminister und

Minister für Elektrizität und Energie der Arabischen

Republik Ägypten haben ihren Wunsch

zur Vertiefung der zwischen den beiden Ländern

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und

zur Verstärkung der technischen Zusammenarbeit

zum Ausdruck gebracht und sind wie

folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

(1) Die zuständigen Behörden der Republik

Österreich werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit

mit den zuständigen Behörden der Arabischen

Republik Ägypten eine Zweckmäßigkeits-

studie, im folgenden als „das Projekt" bezeichnet,

zum Zwecke der Errichtung eines Pumpspeicherwerkes

in den Attaka Mountains zur Abdeckung

von Bedarfsspitzen im ägyptischen Verbundnetz

erstellt wird.

(2) Das Projekt soll bis spätestens Ende 1979

abgeschlossen sein, vorausgesetzt, daß die Bodenuntersuchungen

rechtzeitig fertiggestellt werden.

ARTIKEL 2

Zur Durchführung der in Art. 1 erwähnten

Zweckmäßigkeitsstudie erbringen die zuständigen

Behörden der Republik Österreich folgende

Leistungen

1. Entsendung österreichischer Experten und

Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen,

Reisekosten nach Kairo und zurück sowie

Kranken- und Unfallversicherungen;

2. Auswertung der von Ägypten zur Verfügung

zu stellenden Unterlagen (Art. 5 Abs. 3);

3. Untersuchung der im Projektgebiet vorliegenden

geologischen, bautechnischen und energiewirtschaftlichen

Voraussetzungen aufgrund der

von Ägypten gemäß Art. 5 Abs. 3 zu erbringenden

Leistungen;

4. Planung, Kostenschätzung und technische

Beratung als Richtlinien für die erforderlichen

Untersuchungsarbeiten an Ort und Stelle;

5. Ausarbeitung einer vollständigen technisch-

wirtschaftlichen Beurteilung des Projekts.

ARTIKEL 3

(1) Ägypten gewährt den gemäß Art. 2 Z. 1

zu entsendenden österreichischen Experten insbesondere

nachstehende Begünstigungen und erbringt

folgende Leistungen

1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für

österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge

und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer

in Ägypten;

2. Befreiung aller für die Untersuchungen am

Projektstandort erforderlichen Materialien, Ausrüstungen

und Instrumente sowie von Gütern

und Gegenständen, die zum persönlichen

Gebrauch der österreichischen Experten und ihrer

Familienangehörigen bestimmt sind, nach Ägypten

aufgrund einer zeitweiligen Zulassung eingeführt

und nach Abschluß der Arbeiten wieder

ausgeführt werden, von allen Ein- und Ausfuhrabgaben;

3. Befreiung von allen Einfuhrzöllen und

sonstigen Zöllen oder Abgaben im Zusammenhang

mit dem Betrieb von Kraftwagen, die für

die österreichischen Experten während ihres

Aufenthalts in Ägypten erforderlich sind und

aufgrund einer zeitweiligen Zulassung eingeführt

werden;

4. Übernahme der Kosten für Löschung,

Umladung, Weitertransport, einschließlich Hafen-

und Lagergebühren, sowie Versicherung für

Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden

ab Flughafen Kairo bzw. ab dem betreffenden

ägyptischen Seehafen bis zum Projektstandort

in Ägypten für die in Z. 2 und 3

genannten Gegenstände;

5. zeitgerechte und kostenlose Beistellung

geeigneter und angemessen eingerichteter Wohnungen

oder Hotelunterkünfte;

6. Vorsorge für ärztliche (einschließlich chirurgischer

und zahnärztlicher) Behandlung sowie für

Krankenhausaufenthalte und Übernahme der

dafür erforderlichen Kosten;

7. unverzügliche Ausstellung von Ausweisen

für ausländische Funktionäre an die österreichischen

Experten, um ihnen die Durchführung

der ihnen übertragenen Aufgaben zu ermöglichen,

sowie von entsprechenden Ausweisen an ihre

Familienangehörigen;

8. jederzeitige unverzügliche und abgabenfreie

Bewilligung der Ein- und Ausreise bzw. der Ein-

und Ausfuhr der in Z. 2 genannten Gegenstände,

Gewährung der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

für die österreichischen Experten und

ihre Familienangehörigen sowie Gewährung der

Bewegungsfreiheit und Übernahme der Kosten

projektbezogener Reisen innerhalb Ägyptens;

9. Ägypten gewährt den österreichischen

Experten die oben genannten Vorrechte zumindest

in dem Umfang, wie sie den meistbegünstigten

Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit

eingeräumt werden;

10. Einräumung des gleichen Schutzes für die

österreichischen Experten und ihre Familienangehörigen,

wie er Experten internationaler

Organisationen in Ägypten eingeräumt wird;

11. Beistellung der von den österreichischen

Experten für erforderlich erachteten Anzahl

ägyptischer Fach- und Hilfskräfte sowie deren

Bezahlung.

(2) Die österreichischen Experten und ihre

Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes

in Ägypten alle in Geltung stehenden

inländischen Gesetze und Vorschriften beachten

und einhalten.

ARTIKEL 4

(1) Die Arabische Republik Ägypten haftet

für alle im Zusammenhang mit dem Projekt und

seiner Durchführung entstehenden Schäden. Für

alle Schäden, die die österreichischen Experten

bei der Durchführung des Projekts Dritten

zufügen, wird die Arabische Republik Ägypten

die österreichischen Experten bzw. die Republik

Österreich schad- und klaglos halten.

(2) Die Arabische Republik Ägypten ist nur

dann berechtigt, von den österreichischen

Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese

den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

haben.

ARTIKEL 5

(1) Im Zusammenhang mit den von den

zuständigen österreichischen Behörden oder von

österreichischen Instituten und Unternehmungen

als erforderlich angesehenen und cif Flughafen

Kairo bzw. ägyptischer Seehafen gelieferten

Maschinen und Ausrüstungen erbringen die zuständigen

Behörden der Arabischen Republik

Ägypten insbesondere nachstehende Leistungen

1. Übernahme der Kosten für Löschung,

Lagerung, Umladung, Weitertransport sowie

Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl

und Transportschäden ab Flughafen Kairo bzw.

ab dem betreffenden ägyptischen Seehafen bis

zum Projektstandort in Ägypten;

2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und

sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen

Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren

sowie staatlicher, regionaler und kommunaler

Abgaben;

3. Übernahme der Kosten der erforderlichen

technischen Installationen für die Montage und

den Betrieb von maschinellen oder sonstigen

technischen Anlagen sowie der Kosten der

Wartung und des Betriebs der in Abs. 3

Z. 3 und 4 erwähnten Kraftwagen, einschließlich

der Beistellung von Treibstoff.

(2) Die ägyptischen Behörden werden alle Entminungsarbeiten

auf den Fahr- und Fußwegen

und im Projektgelände durchführen und den

österreichischen Experten die erforderliche Genehmigung

zum Betreten des Projektstandortes

erteilen.

(3) Zur Ermöglichung der Erstellung der

Zweckmäßigkeitsstudie werden die zuständigen

Behörden der Arabischen Republik Ägypten zeitgerecht

folgende weitere Leistungen erbringen

1. Beistellung aller vorhandenen für die Durchführung

der Zweckmäßigkeitsstudie erforderlichen

Unterlagen;

2. Durchführung von geodätischen Aufnahmen

und deren Auswertung sowie Sondierbohrungen,

geologische Überwachung der Sondierarbeiten

am Projektstandort und geologische

Kartierung;

3. Beistellung von geeigneten Transport- und

Luftfahrzeugen;

4. Beistellung einer hinreichenden Anzahl

geeigneter Kraftwagen für die Personenbeförderung;

5. Beistellung vorhandener technischer Unterlagen

über das ägyptische Stromversorgungssystem

sowie von Unterlagen über die Marktlage

auf dem Stromsektor;

6. Untersuchung der erforderlichen Transportwege.

ARTIKEL 6

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens sind

auf diplomatischem Wege beizulegen.

ARTIKEL 7

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten

Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die Unterzeichnung

stattfand.

(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens

bleiben die Bestimmungen der Art. 3 und 4 sowie

von Art. 5 Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf einer

angemessenen Frist nach Beendigung der den

österreichischen Experten übertragenen Aufgaben

in Kraft.

Unterzeichnet in Wien, am 21. Juni 1978 in

zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundeskanzler

der Republik Österreich

Dr. Otto Gatscha

Der Stellvertretende Premierminister und

Minister für Elektrizität und Energie der

Arabischen Republik Ägypten

Achmed Sultan

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. September 1978 in Kraft getreten.

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