211. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem stellvertretenden Premierminister und Minister für Elektrizität und Energie der Arabischen Republik Ägypten über die technische Zusammenarbeit zur Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie für ein Pumpspeicherwerk
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
und der Stellvertretende Premierminister und
Minister für Elektrizität und Energie der Arabischen
Republik Ägypten haben ihren Wunsch
zur Vertiefung der zwischen den beiden Ländern
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und
zur Verstärkung der technischen Zusammenarbeit
zum Ausdruck gebracht und sind wie
folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
(1) Die zuständigen Behörden der Republik
Österreich werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden der Arabischen
Republik Ägypten eine Zweckmäßigkeits-
studie, im folgenden als „das Projekt" bezeichnet,
zum Zwecke der Errichtung eines Pumpspeicherwerkes
in den Attaka Mountains zur Abdeckung
von Bedarfsspitzen im ägyptischen Verbundnetz
erstellt wird.
(2) Das Projekt soll bis spätestens Ende 1979
abgeschlossen sein, vorausgesetzt, daß die Bodenuntersuchungen
rechtzeitig fertiggestellt werden.
ARTIKEL 2
Zur Durchführung der in Art. 1 erwähnten
Zweckmäßigkeitsstudie erbringen die zuständigen
Behörden der Republik Österreich folgende
Leistungen
1. Entsendung österreichischer Experten und
Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen,
Reisekosten nach Kairo und zurück sowie
Kranken- und Unfallversicherungen;
2. Auswertung der von Ägypten zur Verfügung
zu stellenden Unterlagen (Art. 5 Abs. 3);
3. Untersuchung der im Projektgebiet vorliegenden
geologischen, bautechnischen und energiewirtschaftlichen
Voraussetzungen aufgrund der
von Ägypten gemäß Art. 5 Abs. 3 zu erbringenden
Leistungen;
4. Planung, Kostenschätzung und technische
Beratung als Richtlinien für die erforderlichen
Untersuchungsarbeiten an Ort und Stelle;
5. Ausarbeitung einer vollständigen technisch-
wirtschaftlichen Beurteilung des Projekts.
ARTIKEL 3
(1) Ägypten gewährt den gemäß Art. 2 Z. 1
zu entsendenden österreichischen Experten insbesondere
nachstehende Begünstigungen und erbringt
folgende Leistungen
1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für
österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge
und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer
in Ägypten;
2. Befreiung aller für die Untersuchungen am
Projektstandort erforderlichen Materialien, Ausrüstungen
und Instrumente sowie von Gütern
und Gegenständen, die zum persönlichen
Gebrauch der österreichischen Experten und ihrer
Familienangehörigen bestimmt sind, nach Ägypten
aufgrund einer zeitweiligen Zulassung eingeführt
und nach Abschluß der Arbeiten wieder
ausgeführt werden, von allen Ein- und Ausfuhrabgaben;
3. Befreiung von allen Einfuhrzöllen und
sonstigen Zöllen oder Abgaben im Zusammenhang
mit dem Betrieb von Kraftwagen, die für
die österreichischen Experten während ihres
Aufenthalts in Ägypten erforderlich sind und
aufgrund einer zeitweiligen Zulassung eingeführt
werden;
4. Übernahme der Kosten für Löschung,
Umladung, Weitertransport, einschließlich Hafen-
und Lagergebühren, sowie Versicherung für
Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden
ab Flughafen Kairo bzw. ab dem betreffenden
ägyptischen Seehafen bis zum Projektstandort
in Ägypten für die in Z. 2 und 3
genannten Gegenstände;
5. zeitgerechte und kostenlose Beistellung
geeigneter und angemessen eingerichteter Wohnungen
oder Hotelunterkünfte;
6. Vorsorge für ärztliche (einschließlich chirurgischer
und zahnärztlicher) Behandlung sowie für
Krankenhausaufenthalte und Übernahme der
dafür erforderlichen Kosten;
7. unverzügliche Ausstellung von Ausweisen
für ausländische Funktionäre an die österreichischen
Experten, um ihnen die Durchführung
der ihnen übertragenen Aufgaben zu ermöglichen,
sowie von entsprechenden Ausweisen an ihre
Familienangehörigen;
8. jederzeitige unverzügliche und abgabenfreie
Bewilligung der Ein- und Ausreise bzw. der Ein-
und Ausfuhr der in Z. 2 genannten Gegenstände,
Gewährung der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
für die österreichischen Experten und
ihre Familienangehörigen sowie Gewährung der
Bewegungsfreiheit und Übernahme der Kosten
projektbezogener Reisen innerhalb Ägyptens;
9. Ägypten gewährt den österreichischen
Experten die oben genannten Vorrechte zumindest
in dem Umfang, wie sie den meistbegünstigten
Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit
eingeräumt werden;
10. Einräumung des gleichen Schutzes für die
österreichischen Experten und ihre Familienangehörigen,
wie er Experten internationaler
Organisationen in Ägypten eingeräumt wird;
11. Beistellung der von den österreichischen
Experten für erforderlich erachteten Anzahl
ägyptischer Fach- und Hilfskräfte sowie deren
Bezahlung.
(2) Die österreichischen Experten und ihre
Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes
in Ägypten alle in Geltung stehenden
inländischen Gesetze und Vorschriften beachten
und einhalten.
ARTIKEL 4
(1) Die Arabische Republik Ägypten haftet
für alle im Zusammenhang mit dem Projekt und
seiner Durchführung entstehenden Schäden. Für
alle Schäden, die die österreichischen Experten
bei der Durchführung des Projekts Dritten
zufügen, wird die Arabische Republik Ägypten
die österreichischen Experten bzw. die Republik
Österreich schad- und klaglos halten.
(2) Die Arabische Republik Ägypten ist nur
dann berechtigt, von den österreichischen
Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
ARTIKEL 5
(1) Im Zusammenhang mit den von den
zuständigen österreichischen Behörden oder von
österreichischen Instituten und Unternehmungen
als erforderlich angesehenen und cif Flughafen
Kairo bzw. ägyptischer Seehafen gelieferten
Maschinen und Ausrüstungen erbringen die zuständigen
Behörden der Arabischen Republik
Ägypten insbesondere nachstehende Leistungen
1. Übernahme der Kosten für Löschung,
Lagerung, Umladung, Weitertransport sowie
Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl
und Transportschäden ab Flughafen Kairo bzw.
ab dem betreffenden ägyptischen Seehafen bis
zum Projektstandort in Ägypten;
2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und
sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen
Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren
sowie staatlicher, regionaler und kommunaler
Abgaben;
3. Übernahme der Kosten der erforderlichen
technischen Installationen für die Montage und
den Betrieb von maschinellen oder sonstigen
technischen Anlagen sowie der Kosten der
Wartung und des Betriebs der in Abs. 3
Z. 3 und 4 erwähnten Kraftwagen, einschließlich
der Beistellung von Treibstoff.
(2) Die ägyptischen Behörden werden alle Entminungsarbeiten
auf den Fahr- und Fußwegen
und im Projektgelände durchführen und den
österreichischen Experten die erforderliche Genehmigung
zum Betreten des Projektstandortes
erteilen.
(3) Zur Ermöglichung der Erstellung der
Zweckmäßigkeitsstudie werden die zuständigen
Behörden der Arabischen Republik Ägypten zeitgerecht
folgende weitere Leistungen erbringen
1. Beistellung aller vorhandenen für die Durchführung
der Zweckmäßigkeitsstudie erforderlichen
Unterlagen;
2. Durchführung von geodätischen Aufnahmen
und deren Auswertung sowie Sondierbohrungen,
geologische Überwachung der Sondierarbeiten
am Projektstandort und geologische
Kartierung;
3. Beistellung von geeigneten Transport- und
Luftfahrzeugen;
4. Beistellung einer hinreichenden Anzahl
geeigneter Kraftwagen für die Personenbeförderung;
5. Beistellung vorhandener technischer Unterlagen
über das ägyptische Stromversorgungssystem
sowie von Unterlagen über die Marktlage
auf dem Stromsektor;
6. Untersuchung der erforderlichen Transportwege.
ARTIKEL 6
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens sind
auf diplomatischem Wege beizulegen.
ARTIKEL 7
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Unterzeichnung
stattfand.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens
bleiben die Bestimmungen der Art. 3 und 4 sowie
von Art. 5 Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf einer
angemessenen Frist nach Beendigung der den
österreichischen Experten übertragenen Aufgaben
in Kraft.
Unterzeichnet in Wien, am 21. Juni 1978 in
zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundeskanzler
der Republik Österreich
Dr. Otto Gatscha
Der Stellvertretende Premierminister und
Minister für Elektrizität und Energie der
Arabischen Republik Ägypten
Achmed Sultan
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. September 1978 in Kraft getreten.