211. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 218
Langenloiser Straße wird im Bereich der Stadt
Krems an der Donau wie folgt bestimmt
Die B 218 Langenloiser Straße beginnt an der
Einmündung der B 37 Kremser Straße in die
B 35 Retzer Straße in Krems (Kremstal Straße/
Ringstraße) und verläuft zunächst auf gemeinsamer
Straßentrasse mit der B 35 Retzer Straße
bis zur Anschlußstelle Krems/Nord der S 33
Kremser Schnellstraße.
Eine neu herzustellende Straßentrasse beginnt
dann bei Projekts-km 0,050 an der Anschlußstelle
Krems/Nord der S 33 Kremser Schnellstraße,
verläuft in nordwestliche Richtung, schwenkt
im weiteren nach Nordosten, umfährt Gneixendorf
im Osten und bindet bei Projekts-
km 2,905 in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu
herzustellenden Straßentrasse aus der beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt Krems an der
Donau aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 218/72-76; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.