Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211_1978 AT

211. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 218

Langenloiser Straße wird im Bereich der Stadt

Krems an der Donau wie folgt bestimmt

Die B 218 Langenloiser Straße beginnt an der

Einmündung der B 37 Kremser Straße in die

B 35 Retzer Straße in Krems (Kremstal Straße/

Ringstraße) und verläuft zunächst auf gemeinsamer

Straßentrasse mit der B 35 Retzer Straße

bis zur Anschlußstelle Krems/Nord der S 33

Kremser Schnellstraße.

Eine neu herzustellende Straßentrasse beginnt

dann bei Projekts-km 0,050 an der Anschlußstelle

Krems/Nord der S 33 Kremser Schnellstraße,

verläuft in nordwestliche Richtung, schwenkt

im weiteren nach Nordosten, umfährt Gneixendorf

im Osten und bindet bei Projekts-

km 2,905 in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu

herzustellenden Straßentrasse aus der beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt Krems an der

Donau aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 218/72-76; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →