211. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden und Länder für die ihnen anläßlich der geheimen Erhebung der Muttersprache entstandenen Kosten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1950, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 wird
verordnet
§ 1. Der Bund hat den Gemeinden und Ländern
Kostenbeiträge für die ihnen anläßlich der
Mitwirkung bei der geheimen Erhebung der
Muttersprache vom 14. November 1976 entstandenen
Kosten zu leisten. Diese Kostenbeiträge
sind als Pauschalentschädigungen zu gewähren.
§ 2. Der auf jede Gemeinde entfallende Pauschalbetrag
beträgt pro Teilnahmeberechtigten an
der Erhebung S 1,50 und pro Teilnehmer S 3,—.
§ 3. Der auf jedes Bundesland entfallende
Pauschalbetrag für den Aufwand der Bezirkswahlbehörden
ist mit 10% der Summe zu bemessen,
die den Gemeinden des politischen Bezirkes
auf Grund des § 2 als Gesamtentschädigung
zukommt; den Städten mit eigenem Statut gebühren
hiebei zusätzlich 10% zu der ihnen als
Gemeinde zustehenden Entschädigung.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die den Gemeinden und Ländern gebührenden
Kostenbeiträge auf Grund der ihm vorliegenden
Erhebungsunterlagen zu ermitteln und
die Überweisung der Entschädigungen zu veranlassen.