Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211_1977 AT

211. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden und Länder für die ihnen anläßlich der geheimen Erhebung der Muttersprache entstandenen Kosten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden und Länder für die ihnen anläßlich der geheimen Erhebung der Muttersprache entstandenen Kosten

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1950, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 wird

verordnet

§ 1. Der Bund hat den Gemeinden und Ländern

Kostenbeiträge für die ihnen anläßlich der

Mitwirkung bei der geheimen Erhebung der

Muttersprache vom 14. November 1976 entstandenen

Kosten zu leisten. Diese Kostenbeiträge

sind als Pauschalentschädigungen zu gewähren.

§ 2. Der auf jede Gemeinde entfallende Pauschalbetrag

beträgt pro Teilnahmeberechtigten an

der Erhebung S 1,50 und pro Teilnehmer S 3,—.

§ 3. Der auf jedes Bundesland entfallende

Pauschalbetrag für den Aufwand der Bezirkswahlbehörden

ist mit 10% der Summe zu bemessen,

die den Gemeinden des politischen Bezirkes

auf Grund des § 2 als Gesamtentschädigung

zukommt; den Städten mit eigenem Statut gebühren

hiebei zusätzlich 10% zu der ihnen als

Gemeinde zustehenden Entschädigung.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die den Gemeinden und Ländern gebührenden

Kostenbeiträge auf Grund der ihm vorliegenden

Erhebungsunterlagen zu ermitteln und

die Überweisung der Entschädigungen zu veranlassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →